32 Rdnr. 31). Auch das Ausbildungsgeld hat in erster Linie eine Unterhaltssicherungsfunktion zu erfüllen, d.h. es bezweckt die Deckung des geldlich-materiellen Lebensbedarfs der behinderten Menschen während der Teilnahme an einer auf Ausbildung oder einen ähnlichen Zweck gerichteten Maßnahme (so bereits BSG vom
2 m.w.N.) Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch ein Abzug der Erwerbstätigenpauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II oder des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 11b Abs. 3 SGB II nicht in Betracht kommen. Denn ein Erwerbstätigenfreibetrag ist nur bei Einkommen aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG vom
40, Rdnr. 17 ff.). Der Freibetrag ist geschaffen worden, um Hilfebedürftigen stärkere Anreize als bislang zur Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bieten, damit diese mittelfristig aus eigenen Kräften und möglichst ohne Unterstützung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (BT-Drucks 15/5446, S. 1). Diese Zielsetzung geht beim Bezug von Entgeltersatzleistungen allerdings ins Leere. Die Absetzung von Freibeträgen und damit die Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens oder umgekehrt, die Erhöhung des Teils der Entgeltersatzleistung, der zur Lebensunterhaltssicherung neben dem Alg II verbleiben würde, würde letztlich den gegenteiligen Anreiz setzen. Erwerbstätig ist nur jemand, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Als Erwerbstätigkeit kann daher auch nur eine Tätigkeit angesehen werden, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt, so dass der Hilfeempfänger durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen. Nur unter diesen Voraussetzungen können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten (vgl. BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R =
40, Rdnr. 21 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zum BSHG). Lohnersatzleistungen - wie etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld -, die erbracht werden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht (mehr) verrichtet wird, sind freilich kein Arbeitsentgelt (vgl. BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R =
40 Rdnr. 17; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b Rdnr. 365, Stand Februar 2015). Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzen (vgl. zum Insolvenzgeld: BSG vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R =
FG: BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R =
40, Rdnr. 23 ff. und zum Kurzarbeitergeld: BSG vom 14. März 2012 - B 14 AS 18/11 R =
2, Rdnr. 14 ff.). Ein solcher Bezug zu einem Arbeitsverhältnis liegt beim Ausbildungsgeld gerade nicht vor, denn es stellt eine bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung des Arbeitsförderungsrechts für behinderte Menschen dar, die der Förderung einer auf Ausbildung gerichteten Maßnahme dient. Zwar mag der Leistungsgewährung auch insoweit das Motiv zugrunde liegen, einen Anreiz zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung zu schaffen (vgl. BSG vom
2, Rdnr. 33 ff. m.w.N.). Soweit das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 23. März 2010 (B 8 SO 17/09 R = BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6) unter Anwendung des Auffangtatbestandes nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein auf der Grundlage von § 104 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F. (jetzt: § 122 SGB III) gezahltes Ausbildungsgeld für eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (vollständig) nicht anzurechnen sei, weil ansonsten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit dem Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX eintreten würde, das an Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gezahlt wird und weitergehend freigestellt ist, gebietet dies im vorliegenden Fall schon bereits deshalb keine andere Sicht der Dinge, weil für das nach § 123 SGB III bemessene Ausbildungsgeld des Klägers eine solche Ungleichbehandlung nicht erkennbar ist. Das SGB II enthält im Übrigen auch keine dem § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII vergleichbare Auffangregelung. Die auf (vollständige) Nichtanrechnung des Ausbildungsgeldes gerichtete Berufung des Klägers konnte bei dieser Sachlage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Es liegt inzwischen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung dazu vor, dass das Ausbildungsgeld in vollem Umfang als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009755
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