dem Unternehmenszweck. Dieser ist anhand objektiver äußerer Kriterien zu bestimmen. Maßgebliche Anhaltspunkte sind dabei der bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs dokumentierte Unternehmenszweck und welches Gepräge das Unternehmen durch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat. Anmerkung Veröffentlichungen:Schriftleitung der SozialgerichtsbarkeitNeue Zeitschrift für Sozialrecht Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden,
ärztlicher Anordnung. Mit Bescheid vom
lassverwaltungen, in denen die Hilfe der Klägerin in Anspruch genommen werde. Die Tätigkeiten seien der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuzuordnen. Mit Schreiben vom
,122 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ihrer Satzung zuständig. Unternehmen der Wohlfahrtspflege fielen danach in die Zuständigkeit der Beklagten. Die Klägerin übe eine Tätigkeit aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege aus. Wohlfahrtspflege sei die planmäßige, zum Allgemeinwohl ausgeübte, unmittelbare Hilfe für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete Menschen. Die Tätigkeit müsse über Ziele bloßer Selbsthilfeorganisationen hinausgehen. Dazu gehörten auch Maßnahmen der Altenhilfe, die Pflege Kranker und Behinderter, die Betreuung Obdachloser, die Tbc-Fürsorge und vieles mehr. Umfasst seien somit nicht nur rein pflegerische Tätigkeiten. Die Zuständigkeit der Beklagten sei gegeben, wenn eine selbstständig ausgeübte hauswirtschaftliche Dienstleistung bzw. Versorgung sich auf den dahinter liegenden Zweck der Wohlfahrtspflege beziehe. Eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege liege bei einer hauswirtschaftlichen Versorgung insbesondere dann vor, wenn diese für eine für die Beklagte typische Zielgruppe wie alte, kranke, pflegebedürftige oder behinderte Menschen erbracht werde, was bei der Tätigkeit der Klägerin gerade der Fall sei. Hiergegen hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am
ihren Erstangaben im Verwaltungsverfahren als Personenbetreuung für alte Menschen tätig, indem sie diese betreue, auch wasche und Medikamente unter ärztlicher Aufsicht verabreiche. Sie versorge
ihren Erstangaben aber auch deren Haushalte und begleite die Menschen zum Arzt oder zu anderen Veranstaltungen. Durch diese Tätigkeit werde ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Das Unternehmen der Klägerin sei der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Der Begriff der "Wohlfahrtspflege" sei im SGB VII nicht definiert. Unter Wohlfahrtspflege seien allgemein Leistungen für gesundheitlich oder wirtschaftlich notleidende oder gefährdete Mitmenschen einschließlich der Verwaltungsarbeit zu verstehen. Die organisatorische Ausgestaltung der Tätigkeit sei dabei unerheblich; allein der Zweck sei entscheidend. Zur inhaltlichen Umschreibung des Begriffs Wohlfahrtspflege könne auf die Aufgaben
dem SGB XII wie die Altenhilfe
SGB Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zurückgegriffen werden. Tätigkeiten wie sie in § 71 SGB XII genannt würden, übe die Klägerin
ihren eigenen Angaben aus. Die Ausübung rein pflegerischer Tätigkeiten sei dabei für das Merkmal der Wohlfahrtspflege nicht erforderlich. Die von der Klägerin angegebenen haushaltsbezogenen bzw. unterstützenden Tätigkeiten dienten gerade dazu, eine Person, die gesundheitlich notleidend ist, zu unterstützen und ihr gegenüber Leistungen unterschiedlichster Art zu erbringen. Damit falle die Tätigkeit der Klägerin in den durch das Bundessozialgericht (BSG) weit verstandenen Begriff der Wohlfahrtspflege, wonach die Unterstützung der zu betreuenden Menschen durch Pflege, Hilfen zur Fortbewegung, Vermittlung angemessener Bildung, Anregungen kultureller oder sonstiger Art umfasst sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass auch Berufsbetreuer
neuerer Auffassung in der Wohlfahrtspflege tätig seien. Hieraus sei zu folgern, dass die Ausübung pflegerischer Tätigkeiten an der Person nicht erforderlich ist, um eine Tätigkeit im Bereich der Wohlfahrtspflege anzunehmen. Es genüge, wenn eine persönliche Anhörung und Beratung des zu Betreuenden stattfindet. Nur bloße Verwaltungstätigkeiten zählten nicht zum Bereich der Wohlfahrtspflege. Die Klägerin übe aber nicht im Wesentlichen eine Verwaltungstätigkeit aus, sondern unterstütze durch ihre vielseitigen Tätigkeiten alte beziehungsweise gesundheitlich notleidende Menschen und erbringe für diese Leistungen unterschiedlichster Art. Unerheblich sei dabei, dass die Tätigkeit der Klägerin zu Erwerbszwecken ausgeübt werde. Unter den Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 9 2. Alt. SGB VII fielen auch selbstständig und damit mit Gewinnerzielungsabsicht in der Wohlfahrtspflege tätige Personen. Die Klägerin hat -
Zustellung des Urteils bei ihrem Prozessbevollmächtigten am
Stunden vergütet. Die Abrechnung erfolge stets über den Rechtsanwalt. Weiterhin wird zur Berufungsbegründung angeführt, auch Kranke, Alte und Betreuungsbedürftige dürften Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Maßgeblich sei eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, deren ausschließliches bzw. Hauptziel es sei, betreuungsbedürftige Personen zu begleiten - wie etwa zu Betreuende als Betreuer oder Kinder als Tagesmutter -, und allgemeinen Dienstleistungsunternehmen, für welche die Beigeladene zuständig sei. Der Kundenkreis sei nicht maßgeblich für die Zuordnung zu einer Berufsgenossenschaft. Die Klägerin übe auch keine Seniorenbetreuung aus, da Betreute nicht immer Senioren seien. Die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen der Klägerin richteten sich grundsätzlich an alle. Durch bloßen Zufall sei das Geschäft über einen Rechtsanwalt entstanden, der unter anderem mit Betreuungssachen befasst sei. Die Klägerin biete Dienstleistungen aller Art, haushälterische, persönliche und begleitende Betreuung an, aber keine seelische und erzieherische, eine gesundheitlich begleitende und schon gar keine pflegerischen Dienstleistungen an." Es bestehe vorliegend kein Bedarf für eine Unternehmerpflichtversicherung. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2016 zu ihrer Tätigkeit nochmals eingehend angehört worden. Die Klägerin hat zur Frage der Kostenpflicht des Verfahrens ausgeführt, auf sie sei das Kostenprivileg für Versicherte
Dieses gelte auch, wenn wie vorliegend die Frage der Versicherteneigenschaft den Streitgegenstand bilde. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
der Rechtsprechung weit auszulegen. Es komme nicht auf die Art der Tätigkeit an - insbesondere nicht darauf, eine pflegende Tätigkeit auszuüben -, sondern auf deren Zweck. Daher unterfielen auch Tätigkeiten, die für sich betrachtet keine Wohlfahrtspflege darstellten - wie etwa der Transport von Gütern und einer Person Gesellschaft leisten - der Wohlfahrtspflege, wenn der Zweck darin liege, einer bedürftigen Person zu helfen. Aus diesem Grund stelle auch die Tätigkeit der Klägerin Wohlfahrtspflege dar. Eine Tätigkeit sei zwar nicht bereits deshalb der Wohlfahrtspflege zuzurechnen, wenn der Kundenstamm auch aus älteren und hilfebedürftigen Personen bestehe. Anderes gelte aber, wenn die Tätigkeit gerade darauf abziele, solche Personen in der Alltagsbewältigung zu unterstützen. Maßgeblich seien die Zielgruppe des Unternehmens und die Zweckbestimmung der Tätigkeit. Auch Seniorenhilfs- und Seniorenbetreuungsdienste richteten sich an Personen in besonderen sozialen Situationen. Die Seniorenbetreuung ziele darauf ab, auf einer Vorstufe der Pflegebedürftigkeit Dienstleistungen zu erbringen, um den Aufenthalt in einem Seniorenheim vermeiden. Zu entsprechenden typischen Tätigkeiten zählt die Beklagte auch die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten. Dass die Tätigkeit auf Erwerb ausgerichtet sei, stehe der Annahme eines Unternehmens der Wohlfahrtspflege nicht entgegen.
den unbefangenen Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren richte sich ihre Tätigkeit an sorgebedürftige Personen. Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren. Die Klägerin sei nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte im Sinne des § 183 SGG am Verfahren beteiligt, sondern in ihrer Eigenschaft als Mitglied und Beitragsschuldnerin, da sie die Zuständigkeit der Beklagten und die daraus folgende Beitragserhebung anfechte. Die Kostenprivilegierung des § 183 SGG gelte aber nur für Versicherte, die gerade in dieser Eigenschaft klagten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Auch sie vertritt die Auffassung, dass die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen der Wohlfahrtspflege nicht von der Art, sondern maßgeblich von dem Zweck der Tätigkeit abhänge. Es sei insoweit danach zu unterscheiden, ob der Unternehmenszweck ausschließlich auf die Unterstützung sozial oder gesundheitlich bedürftiger Menschen gerichtet sei oder generell Dienstleistungen angeboten würden, die unter anderem auch von Bedürftigen in Anspruch genommen werden. Maßgeblich sei, ob die Betreuung den Unternehmensschwerpunkt bilde oder die Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen. Der Begriff der Wohlfahrtspflege orientiere sich nicht am Kundenkreis des selbstständig Tätigen. Der Kundenkreis könne ein Hinweis auf die Zweckbestimmung der Tätigkeit sein, sei jedoch nicht allein ausschlaggebend. Wesentlich sei
der Rechtsprechung im Übrigen die "unmittelbare Betreuung" des Hilfebedürftigen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen Problem des Betreuten stehen müsse. Unternehmen, die sozial oder gesundheitlich bedürftige Menschen in der Alltagsbewältigung unterstützen, seien nicht mit der unmittelbaren Betreuung der Hilfebedürftigen in diesem Sinne befasst. Anderenfalls würde der Begriff der Wohlfahrtspflege
1 Nr. 9 SGB VII zu weit ausgelegt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die gemäß § 143 SGG statthafte und
Das Sozialgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom
1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid fest. Die Zuständigkeitsfeststellung der Beklagten aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage entspricht der materiellen Rechtslage. Die Klägerin ist selbstständig im Bereich der Wohlfahrtspflege tätig und damit bei der Beklagten versicherungspflichtig. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sieht eine Versicherung kraft Gesetzes für Personen vor, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Für Unternehmen der Wohlfahrtspflege ist die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger gemäß § 122 Abs. 2 SGB VII i.V.m. Abschnitt A Abs. Ia der Verordnung über die Träger der Unfallversicherung vom 17. Mai 1929 (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 3/11 R - juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 3 U 215/11 - juris). Die Klägerin erbringt vornehmlich haushaltsbezogene Dienstleistungen für betreute Personen. Durch diese selbstständige Tätigkeit der Klägerin wird ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet.
1 S. 1 SGB VII werden unter den unfallversicherungsrechtlichen Begriff des Unternehmens Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten gefasst. Demnach wird unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne verstanden. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R - juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 3 U 215/11 - juris). Unternehmer ist dabei
3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem - wie dies hier bei der Klägerin der Fall ist - das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder
teil gereicht. Das Unternehmen der Klägerin ist der Wohlfahrtspflege zuzuordnen. Das SGB VII enthält keine Definition des Begriffs der "Wohlfahrtspflege".
hergebrachtem Begriffsverständnis wird unter Wohlfahrtspflege im unfallversicherungsrechtlichen Sinn "die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen" gefasst (BSG, Urteil vom
dem Vorstehenden und auch der einhelligen Auffassung der Beteiligten ist für die Frage, ob ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege besteht, der Zweck der betreffenden Tätigkeit beziehungsweise der Unternehmenszweck ausschlaggebend. Der Zweck kann dabei nicht von einer behaupteten, aber nicht
außen getretenen Ausrichtung des Unternehmens abhängig gemacht werden. Vielmehr ist die Zweckausrichtung anhand objektiver äußerer Kriterien zu bestimmen, da nur solche Faktoren
vollzogen und überprüft werden können. Maßgebliche Anhaltspunkte sind dabei der bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs - etwa in einer Gewerbeanmeldung oder in einer Satzung - dokumentierte Unternehmenszweck und welches Gepräge das Unternehmen - insbesondere hinsichtlich der angebotenen Leistungen und in Bezug auf den Kundenkreis - durch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat. Eine zum Zwecke des Allgemeinwohls erfolgende und damit wohlfahrtspflegerische Tätigkeit liegt vor, wenn Dienstleistungen für betreute Personen erbracht werden. Bei betreuten Personen handelt es sich um eine Personengruppe, die zu den "gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen" im Sinne der oben genannten Definition von Wohlfahrtspflege gehört. Dementsprechend erfüllen
ständiger Rechtsprechung Berufsbetreuer die Voraussetzungen einer in der Wohlfahrtspflege selbstständig tätigen Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 3 U 215/11 - juris Rdnr. 23 mit weiteren
weisen zur Rechtsprechung). In diesem Bezug ist in der Rechtsprechung auch bereits klargestellt worden, dass für eine versicherte Tätigkeit keine pflegerische Tätigkeit beziehungsweise keine Betreuung in der Wohnung des Bedürftigen oder an seiner Person (im Sinne von "an seinem Körper") erforderlich ist (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 - L 3 U 215/11 - juris Rdnr. 22 mit weiteren
weisen).
diesen Maßgaben ist die Klägerin in der Wohlfahrtspflege tätig. Bei dem Unternehmen der Klägerin handelt es sich um ein solches der Wohlfahrtspflege. Entscheidend ist insoweit, dass die Klägerin seit Aufnahme des Betriebs im Jahr 2004
dem eigenen Vorbringen ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend Dienstleistungen für unter Betreuung stehende Personen erbringt und hieraus
dem Vorstehenden eine der Wohlfahrtspflege entsprechende Zweckausrichtung des Unternehmens folgt. Die Erbringung von Dienstleistungen für die hilfebedürftige Gruppe betreuter Personen liegt im Gemeinwohlinteresse. Dies gilt auch für die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen, zu denen neben haushaltsbezogenen Tätigkeiten auch zählt, den betreuten Personen Gesellschaft zu leisten. Denn es liegt im Allgemeinwohlinteresse, dass unter Betreuung stehende Personen, die zu Hause leben, nicht verwahrlosen oder vereinsamen. Wie ausgeführt kommt es für die Annahme einer wohlfahrtspflegerischen Tätigkeit aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen für betreute Personen nicht darauf an, ob Pflegetätigkeiten verrichtet werden. Demnach ist es unerheblich, dass die Klägerin
ihrem geänderten Vorbringen keine pflegerischen Tätigkeiten verrichtet - solche Tätigkeiten hatte sie allerdings in ihrer ursprünglichen Mitteilung vom 7. Juli 2009 angegeben -, sondern für die betreuten Personen überwiegend haushälterische Dienstleistungen erbringt und diesen Gesellschaft leistet. Denn maßgeblich ist nicht die Art der Tätigkeit, sondern allein, dass das Unternehmen der Klägerin seit dem Jahr 2004 zumindest ganz überwiegend Dienstleistungen für betreute Personen erbringt. Dieser Kundenkreis gibt dem klägerischen Unternehmen sein Gepräge und damit seine wohlfahrtspflegerische Ausrichtung. Diese tatsächliche Ausrichtung des Unternehmens ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Dort hat sie erklärt, sie habe faktisch bisher diejenigen Personen bei der Alltagsbewältigung unterstützt, für welche die Rechtsanwälte der Kanzlei C. und Kollegen als Berufsbetreuer tätig sind. Die Ausrichtung des klägerischen Gewerbes auf den Personenkreis betreuter Personen wird auch durch die Abrechnungsmodalitäten verdeutlicht, da die Tätigkeit der Klägerin - entsprechend ihrem diesbezüglichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung - von den Rechtsanwälten aus den Beträgen für die betreuten Personen vergütet wird. Dem Vorbringen, das Dienstleistungsangebot der Klägerin sei nicht auf Betreute begrenzt, sondern könne grundsätzlich von jedermann in Anspruch genommen werden, kommt angesichts der im langjährigen Betrieb des Unternehmens verfestigten tatsächlichen Ausrichtung auf betreute Personen keine Bedeutung zu. Der anhand objektiver Merkmale zu bestimmende Zweck der Tätigkeit liegt
dem Vorstehenden in der Erbringung von Dienstleistungen für betreute Personen. Diese Ausrichtung auf einen bedürftigen Personenkreis begründet die Einordnung der Tätigkeit als Wohlfahrtspflege. Dies entspricht im Übrigen auch der Zuordnung anderer Tätigkeiten zum Bereich der Wohlfahrtspflege. So wird etwa auch eine bloße Transportdienstleistung als Wohlfahrtspflege angesehen, wenn der Zweck dieser Tätigkeit darin liegt, bedürftigen Personen zu helfen (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
seiner objektiven Zweckausrichtung entsprechend den obigen Ausführungen aufgrund seines Kundenkreises als gemeinwohlorientiert anzusehen ist. Im Übrigen trifft die Auffassung der Klägerseite nicht zu, wonach Wohlfahrtspflege auch durch eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht charakterisiert sei - zumindest dürfe diese
Ansicht der Klägerin nicht den Hauptzweck bilden. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff der Wohlfahrtspflege ist in der Rechtsprechung des BSG zwischenzeitlich insofern erweitert worden, als das Merkmal der mangelnden Ausübung zu Erwerbszwecken nicht mehr maßgeblich ist. Zu verweisen ist insofern auf die folgenden Ausführungen des BSG (Urteil vom
weisen; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
weisen).
GO sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Klage und die Berufung keinen Erfolg hatten. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Streitwert war
1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen festzusetzen. Dem
1 Satz 1 Hs. 3 SGG, § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmenden Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der einfache Auffangstreitwert zugrundezulegen (zur Ansetzung mindestens des Auffangstreitwerts, wenn wie hier die streitgegenständlichen Rechtsfragen auch für eine zukünftige Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, siehe BSG, Urteil vom 17. Mai 2011 - B 2 U 18/10 R - juris Rdnr. 67). Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende, höhere Wertigkeit des Verfahrensgegenstandes liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009758
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