Obsah (7)
§ 93§ 55§ 107§ 53§ 362§ 103§§ 133Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 20. September 2011, S 1 U 135/09 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagt
§ 93
Sechstes Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) und auf die Hinterbliebenenversorgung im Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 5. März 2009 (Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2010)
§ 55Beamt
VG erhob die Klägerin jeweils Klage. Die Klage gegen die Beigeladene zu 1) beim Sozialgericht Kassel - Az.: S 8 R 505/09 - nahm die Klägerin am
- März 2012 zurück. Die Klage gegen die Beigeladene zu 2) wies das Verwaltungsgericht Kassel am
- Juli 2011 ab - Geschäftsnummer xxx1 -. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Hessische VGH durch Beschluss vom
- Juli 2012 ab - Geschäftsnummer xxx2 -. Die Klägerin hat gegen den Bescheid der Beklagten vom
- März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2009 am
- September 2009 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und geltend gemacht, eine Anrechnung der von der Beklagten wegen der Berufskrankheit des verstorbenen Versicherten gewährten Entschädigung auf die Hinterbliebenenversorgung und die Witwenrente sei rechtswidrig. Die Leistung der Beklagten habe Schmerzensgeld- und Entschädigungscharakter. Die der Anrechnung zu Grunde liegenden rechtlichen Regelungen verstießen gegen Art. 2 und Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Die Beigeladene zu 2) hat geltend gemacht, die Klägerin habe in einer Erklärung vom
- November 2008 ihren Anspruch auf Rentennachzahlungen auf die CZ. AG als Versorgungsträger übertragen. Sie hat ein von der Klägerin am
- November 2008 unterschriebenes Formular vorgelegt das folgende Überschrift trägt: "Achtung: Betrifft Rente Ihres verstorbenen Ehegatten, die in eine Hinterbliebenenrente umzuwandeln ist. Ihre eigene Rente bleibt unberücksichtigt." Es folgt im Kleingedruckten der "Hinweis": "Diese Erklärung ist nicht nur abzugeben bei einem Anspruch auf Renten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, sondern auch bei einem solchen auf Renten aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (z.B. VAP) sowie Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Bei Waisen sind auch Renten aus einem Versicherungsverhältnis des anderen Elternteils oder einer anderen Person - z. B. Großeltern - anzugeben." Unter der Überschrift "Rente ihres verstorbenen Ehegatten, die in eine Hinterbliebenenrente umzuwandeln ist:" gab die Klägerin die CZ. und die LVA als für die Rentenleistung zuständige Versicherungsträger an. Nicht angekreuzt wurden von ihr die Aussage "ich erhalte eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung" und die Aussage "ich werde zu folgendem Zeitpunkt einen Rentenantrag stellen". Weiter enthielt das Formular folgende Erklärungen: "Ich versichere, dass meine Angaben vollständig und richtig sind. Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, jede künftig eintretende Änderung, insbesondere die Beantragung oder Bewilligung einer Rente, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eine infolge unterlassener, verspäteter oder fehlender Mitteilung sowie rückwirkender Bewilligung der Rente entstandene Überzahlung der Versorgungsbezüge zu erstatten habe. Soweit aufgrund eines Rentenanspruchs Versorgungsbezüge zu viel gezahlt sind, übertrage ich meinen Anspruch auf Rentennachzahlungen auf die CZ. AG als Versorgungsträger (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I). Mit der Erteilung von Auskünften des Versicherungsträgers an die CZ. AG über meine Rentenansprüche bin ich einverstanden (§ 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 69 Abs. 2 SGB X). Eine Ausfertigung dieser Erklärung habe ich erhalten." Das Sozialgericht hat die Beklagte "unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom
- März 2009 und des Widerspruchsbescheides vom
- August 2009 verpflichtet, an die Klägerin 3.048,57 € zu zahlen". Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. In den Gründen hat das Sozialgericht ausgeführt, die Beklagte sei, was ihre Erstattung an die Beigeladenen zu 1) betreffe, zur Leistung frei geworden. Hier sei die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X - wegen des Bestehens eines Erstattungsanspruchs nach §§ 103, 105 SGB X eingetreten. § 93 SGB VI verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Die Klägerin habe jedoch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung der Hinterbliebenenrente in Höhe von 3.048,57 €. Insoweit sei die Beklagte durch die Zahlung an die Beigeladene zu 2) nicht zur Leistung frei geworden. Eine Erfüllungsfiktion
§ 107Abs.
1 SGB X sei insoweit nicht eingetreten, weil ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 2) nach den Vorschriften des SGB X nicht bestanden habe. Die Beigeladene zu 2) sei kein Leistungsträger im Sinne der §§ 102 ff. SGB X. Die Beklagte sei auch nicht nach § 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von der Leistung frei geworden. Zwar habe die Klägerin unter dem 1. November 2008
§ 53Abs.
2 Nr. 1 SGB I eine Abtretungserklärung des Inhalts abgegeben, dass, soweit aufgrund eines Rentenanspruchs Versorgungsbezüge gezahlt worden seien, sie ihren Anspruch auf Rentennachzahlungen auf die CZ. AG als Versorgungsträger übertrage. Diese Abtretungserklärung erfasse jedoch nicht die von der Beklagten geleistete Unfallrente. Der ausgefüllte Vordruck bezeichne als zuständige Versicherungsträger lediglich die CZ. und die Beigeladene zu 1). Die Beklagte findet dort keinerlei Erwähnung. Es fehle mithin an einer Bezeichnung der abgetretenen Forderung, so dass die Abtretungserklärung zu unbestimmt sei. Es stehe nicht unzweifelhaft fest, dass auch die Forderung gegenüber der Beklagten von der Abtretung umfasst sei. Die Beklagte hat gegen das ihr am
- Oktober 2010 zugestellte Urteil am
- November 2011 beim Hessischen Landessozialgericht per Telefax Berufung eingelegt und vorgetragen, das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich im vorliegenden Fall auch hinsichtlich der Versorgungsbezüge durch die CZ. um gesetzlich vorgeschriebene Anrechnungs- und Erstattungsverfahren handele. Wenn das Sozialgericht die Vorschrift des § 55 BeamtVG für nicht anwendbar erkläre, so könne der Betrag von 3.048,57 € nicht nochmals von der Beklagten zu zahlen sein, sondern müsse von der Beigeladenen CZ. zurückerstattet werden, da die Erstattung dorthin in diesem Fall zu Unrecht erfolgt wäre. Das Klagebegehren könne sich allenfalls gegen die CZ. richten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
- September 2011 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keinen Antrag. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2), deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist rechtens. Der Bescheid vom
- März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2009 und die darin getroffene Auszahlungsanordnung ist rechtswidrig, soweit sie den Rentennachzahlungsbetrag von 3.048,57 € betrifft. Die Beklagte ist verpflichtet, Hinterbliebenenrente in Höhe von 3.048,57 € an die Klägerin auszuzahlen. Denn die Beklagte ist durch die Weiterleitung dieses Rentennachzahlungsbetrages an die Beigeladene zu 2) nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Klägerin frei geworden. Die Beklagte kann sich insoweit gegenüber der Klägerin nicht auf eine Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X berufen. Sie hat auch nicht aufgrund einer wirksamen Abtretung des Hinterbliebenenrentenanspruchs mit befreiender Wirkung
§ 362Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - an die Beigeladene zu 2) geleistet. Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte keine Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X eingetreten ist. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift gilt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. Voraussetzung für die Erfüllungsfiktion ist, dass ein Leistungsträger als ein vorläufig zur Leistung Verpflichteter (§ 102 SGB X), als ein nachrangig zur Leistung Verpflichteter (§ 104 SGB X) oder als unzuständiger Leistungsträger (§ 105 SGB X) eine Leistung erbracht hat oder seine Leistungsverpflichtung nachträglich weggefallen ist (§ 103 SGB X) und ihm deswegen gegen den endgültig zur Leistung verpflichteten Leistungsträger ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 SGB X zusteht. Aufgrund der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den erstattungsverpflichteten Leistungsträger in Höhe des Erstattungsanspruchs als erfüllt. Wer Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches und im Sinne der §§ 102 ff. SGB X ist, definiert § 12 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I). Dies sind die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden. Die Beigeladene zu 2) als Träger der Beamtenversorgung ist in diesen Vorschriften nicht genannt, die von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen sind keine "Sozialleistungen" im Sinne des Sozialgesetzbuches. Die Beklagte kann sich folglich nicht darauf berufen, sie habe durch Überweisung eines Teil der Rentenzahlung in Höhe von 3.048,57 € einen der Beigeladenen zu 2) zustehenden Erstattungsanspruch
§ 103
SGB X erfüllt und die Klägerin habe, weil die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gilt, insoweit keinen Anspruch auf Auszahlung der Hinterbliebenenrente. Die Klägerin hat den ihr aufgrund des Bescheides vom 9. Februar 2009 zustehenden Anspruch auf Hinterbliebenenrente gegen die Beklagte nicht wirksam
§ 53Abs.
2, 3 Sozialgesetzbuch I. Teil - SGB I - i. V. m. §§ 398 Satz 1, 362 Abs. 1 BGB an die Beigeladene zu 2) abgetreten. Die Beigeladene zu 2) ist mit Abschluss des Abtretungsvertrages nicht nach § 398 Satz 2 BGB als neue Gläubigerin an die Stelle der Klägerin als bisherige Gläubigerin getreten, so dass die Beklagte nicht mit befreiender Wirkung (§ 362 Abs. 1 BGB) an die Beigeladene zu 2) leisten konnte. Der Leistungsberechtigte kann nach § 53 Abs. 2 und 3 SGB I grundsätzlich rechtsgeschäftlich über einen ihm gegen einen Leistungsträger zustehenden Sozialleistungsanspruch im Wege einer Abtretung verfügen. Da es sich bei dem abgetretenen sozialrechtlichen Anspruch um eine öffentlich-rechtliche Berechtigung handelt, ist auch das Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Zessionar öffentlich-rechtlicher Natur. Bei der Abtretung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den die Abtretungsvorschriften des BGB (§ 398 ff.) unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Besonderheiten entsprechend anwendbar sind (vgl. Häusler in: Hauck/Noftz, SGB, 12/05, § 53 SGB I Rdnr. 13). Streitig ist, ob der Abtretungsvertrag der Schriftform bedarf (vgl. Lilge in: Lilge, SGB I,
- Auflage 2012, § 53 Übertragung und Verpfändung; Rdnr.10). Ausreichend ist jedoch, falls eine Schriftform für erforderlich gehalten wird, dass nur der Zedent oder die Zedentin die Abtretung schriftlich erklärt hat, wenn auf die Annahme des Abtretungsantrags - auch nur stillschweigend - verzichtet wurde oder eine solche Erklärung nicht zu erwarten ist (§ 151 Satz 1 BGB; vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1995 - 11 RAr 109/94 - BSGE 76, 184 und BSG, Urteil vom
- Juli 2006 - B 1 KR 24/05 R BSGE 97, 6 ). Voraussetzung für eine wirksame Abtretung ist, dass der übertragene Anspruch ausreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Auch künftige Ansprüche können abgetreten werden, wenn der Rechtsgrund dafür bereits gelegt ist und sie bei ihrer Abtretung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar sind. Der abgetretene Anspruch geht dann zum Zeitpunkt seines Entstehens auf den Zessionar über (vgl. Häusler in: Hauck/Noftz, SGB, 12/05, § 53 SGB I Rdnr. 14). Eine Abtretungserklärung ist nur dann hinreichend bestimmt und damit wirksam, wenn die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung (
§§ 133und 157 BGB) unzweifelhaft feststeht, auf welche Ansprüche sie sich bezieht.
Das kann entweder durch konkrete Bezeichnung oder auch einen Sammelbegriff geschehen. Tritt der Zedent z.B. seine "Rentenansprüche" ab, so fallen darunter seine Ansprüche auf eigene Rente wie etwaige Hinterbliebenenrentenansprüche, nicht aber z.B. auf Witwenrentenabfindung oder Beitragserstattungsansprüche aus der Rentenversicherung (so Pflüger in: Schlegel/Voeltzke, juris PK-SGB I,
- Auflage 2011, § 53 SGB I Rdnr. 25). Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen regelt § 53 SGB I spezielle Voraussetzungen für die Abtretung von Sozialleistungsansprüchen: Abs. 2: Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden
- zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
- wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Abs. 3: Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällten übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. In jedem Fall einer Abtretung hat der Sozialversicherungsträger zu prüfen, ob die allgemeinen und die in § 53 Abs. 2 und 3 SGB I genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Prüfung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 des § 53 SGB I hat der Sozialversicherungsträger im Rahmen einer Auszahlungsanordnung zu treffen, wenn er die Wirksamkeitsvoraussetzungen als erfüllt ansieht. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt, der gegenüber dem Berechtigten zu erlassen ist. Hält er die Voraussetzungen für nicht erfüllt, hat er dies ebenfalls durch Verwaltungsakt festzustellen (vgl. zu Vorstehendem: Lilge, a.a.O., Rdnr. 29; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- März 2012 - L 18 KN 233/10 - juris; BSG, Urteil vom
- Juni 1995 - 11 RAr 109/94 -, BSGE 76, 184 und BSG, Urteil vom
- Juli 2006 - B 1 KR 24/05 R - BSGE 97, 6; BSG, Urteil vom
- August 1984 - 10 RKg 19/83 - und BSG, Urteil vom
- April 2000 - B 11 AL 47/99 R - juris). Der Abtretungsvertrag ist, sofern die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen, bis zur endgültigen, bindenden Entscheidung des Leistungsträgers schwebend unwirksam. Während des Schwebezustandes kann der Abtretungsvertrag durch einseitige Erklärung nicht widerrufen werden (vgl. Lilge, a.a.O., Rdnr. 40). Hier hat die Beklagte keine Entscheidung über die Wirksamkeit der Abtretungserklärung getroffen. Der Bescheid vom
- März 2009 ist keine Entscheidung in diesem Sinne. Vielmehr ging die Beklagte bei Erlass dieses Bescheides davon aus, dass dem Beigeladenen zu 2) ein sozialrechtlicher Erstattungsanspruch zusteht. Die Abtretungserklärung der Klägerin wurde erst im Klageverfahren vorgelegt. Ob hier die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 oder 3 SGB I vorliegen, ist von der Beklagten nicht mehr zu prüfen und bedarf keiner Entscheidung des Senats. Denn die Abtretungserklärung der Klägerin vom
- November 2008 ist unwirksam, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist. In der Abtretungserklärung ist im vorliegenden Fall allgemein von "Rentenanspruch" und "Anspruch auf Rentennachzahlung" die Rede. Werden die Ausführungen in dem Formular, insbesondere in dessen Überschrift und in dessen "Hinweis", zur Auslegung der Abtretungserklärung herangezogen - unter Außerachtlassung der handschriftlichen Angaben seitens der Klägerin - können unter "Renten" die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, Renten aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, aber auch Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung verstanden werden. Diese Leistungen "gelten als Renten"
§ 55Abs. 1 Satz 2 Beamt
VG und werden dort im Einzelnen aufgeführt. In diesem Fall würden alle diese Renten betreffenden möglichen Rentennachzahlungsansprüche der Klägerin an die Beigeladene zu 2) in der Höhe abgetreten, in der eine Überzahlung von Versorgungsleistungen wegen eines Rentenanspruches eingetreten ist. Unklar bleibt, ob der "Rentenanspruch", der zur Überzahlung der Versorgungsbezüge geführt hat, mit dem abgetretenen "Anspruch auf Rentennachzahlungen" identisch sein muss (dies wäre eindeutig der Fall, wenn formuliert wäre: "N, übertrage ich meinen diesbezüglichen Anspruch auf Rentennachzahlungen N") oder im Falle einer Überzahlung wegen eines Anspruches auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch ein Rentennachzahlungsanspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgetreten werden soll. Da in der Abtretungserklärung von "Rentenanspruch" und nicht von "einer Rentengewährung" oder "einer Rentenbewilligung" die Rede ist, könnte auch eine Rente, die nicht beantragt oder auf die verzichtet wurde, unter den Begriff "Rentenanspruch" subsumiert werden. Denn an die Stelle dieser Renten tritt der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre (§ 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG). Dieser Betrag kann ebenfalls zu einer Überzahlung von Versorgungsbezügen führen. Ob auch für den Fall solcher Überzahlungen Rentennachzahlungsansprüche auf die Beigeladene zu 2) übertragen werden sollten, ist ebenfalls unklar. Werden die Angaben der Klägerin unter der Überschrift "Rente ihres verstorbenen Ehegatten, die in eine Hinterbliebenenrente umzuwandeln ist" bei der Auslegung berücksichtigt, kann die Abtretungserklärung auch so verstanden werden, dass nur diese von der Klägerin angegebene Rente, d. h. die Witwenrente der "LVA" bzw. der Deutschen Rentenversicherung Hessen von der Abtretungserklärung erfasst werden sollte. Zumal aus der damaligen Sicht der Klägerin es sich nur um derartige Rentenansprüche handeln konnte, die auf die Versorgungsbezüge hätten angerechnet werden können. Die erstinstanzliche Entscheidung war folglich zu bestätigen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009759