gehend BSG,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), im vorliegenden Verfahren für die Zeit von November 2005 bis einschließlich August 2006, im ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren L 9 AS 529/13 für die Zeit vom September 2006 bis einschließlich Februar
dem SGB II als Zuschuss erhielt. Der Beigeladene bezieht seit dem 1. November 2004 eine gesetzliche Altersrente. Ihm wurden letztlich auf entsprechenden Antrag hin Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) darlehensweise - gegen Eintragung einer Sicherungshypothek für den Leistungsträger im Grundbuch der der Klägerin gehörenden Eigentumswohnung - gewährt. Seit dem
dem SGB XII. Der Restbetrag des Kaufpreises in Höhe von 76.688,07 Euro ging auf dem Girokonto der Klägerin am 3. Januar 2007 ein. Im hier relevanten Zeitraum verfügte die Klägerin des Weiteren lediglich über Bankguthaben in geringem Umfang. Die von der Klägerin und dem Beigeladenen zu erbringenden Aufwendungen für die Mietwohnung in der A-Straße in A-Stadt beliefen sich auf eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 450,00 Euro sowie Neben- und Heizkosten in Höhe von monatlich 150,00 Euro.
den Angaben der Klägerin und des Beigeladenen im Antrag auf Leistungen
dem SGB II und der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Mietbescheinigung erfolgt die Warmwassererzeugung in dieser Wohnung nicht zentral über die Heizung. Die Klägerin beantragte
ihrem Umzug in die A-Straße in A-Stadt Anfang April 2005 Leistungen
dem SGB II. Durch Bescheid vom
dessen Zurückweisung - Klage vor dem Sozialgericht Gießen (Az: S 27 AS 270/06). Am
dem SGB II für April 2005 in Höhe von 372,46 Euro und für den Zeitraum von Mai 2005 bis Oktober 2005 in Höhe von 413,84 Euro monatlich. Durch Änderungsbescheid vom
dem SGB II für den Zeitraum von Mai 2005 bis Oktober 2005 in Höhe von 2.335,00 Euro als Zuschuss zu gewähren. Dieser Betrag berücksichtige - so der Vergleich - den von der Vorsitzenden errechneten Zuschussbetrag zuzüglich der Erhaltungsaufwendungen für die Monate Juni bis Oktober
Auffassung der Klägerin kein Einkommen gegeben und der Leistungsträger hätte die Miete der angemieteten Wohnung voll übernehmen müssen. Daher seien auch die Tilgungsleistungen, welche für die von der Klägerin nicht bewohnte Eigentumswohnung hätten aufgewandt werden müssen, einkommensmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus erhalte der Beigeladene Grundsicherungsleistungen
dem SGB XII wegen des Vermögens der Klägerin lediglich als Darlehen, diese Leistungen seien ihm jedoch als Zuschuss zu gewähren. Die Widersprüche der Klägerin wurden mit Widerspruchsbescheiden vom
dem SGB XII dem Beigeladenen wegen des bei der Klägerin vorhandenen Vermögens die Gewährung von Leistungen
dem SGB XII als Zuschuss verweigert und nur Leistungen als Darlehen
erfolgter dinglicher Sicherung zu Gunsten des Leistungsträgers erbracht habe. Im Übrigen sei es für den Beklagten
den Berechnungen der Klägerin wirtschaftlicher, wenn die Eigentumswohnung nicht verwertet werden müsste, was auch dafür spräche, die Tilgungsleistungen zu übernehmen. Mit Urteil vom 24. Juni 2013 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen
dem SGB II. Zunächst habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialgeld um den Bedarf des Beigeladenen zu decken. Anspruchsinhaber wäre insoweit allein der Beigeladene selbst, welcher jedoch evident in den Anwendungsbereich des SGB XII falle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Leistungsanspruch des Beigeladenen
dem SGB XII durch den zuständigen Leistungsträger abgelehnt worden sei. Dies führe nicht dazu, dass der Betroffene in den Anwendungsbereich des SGB II zurückfalle. Von den der Klägerin als Einkommen zufließenden Mieteinnahmen seien darüber hinaus auch die Tilgungsraten nicht abzuziehen gewesen, da diese nicht zu den zu berücksichtigenden Unterkunftskosten zählten. Selbst beim selbstgenutzten Wohneigentum gehörten Tilgungsleistungen nur ausnahmsweise dem zu berücksichtigenden Bedarf an. Ein solcher Fall läge bei der Klägerin jedoch nicht vor. Darüber hinaus werde bei ihr die Immobilie, auf die sich das Darlehen beziehe, nicht selbst genutzt. Auch die von der Klägerin vorgelegte Vergleichsberechnung für die Situationen mit und ohne Verwertung der Immobilie führten zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere könne damit nicht die Anrechnung der Tilgungsleistungen auf das Einkommen erreicht werden. Letztlich habe der Beklagte lediglich ein Einkommen in Höhe von 190,76 Euro monatlich angerechnet, obwohl tatsächlich 242,01 Euro anzurechnen gewesen wären. Insoweit sei es im Ergebnis unerheblich, dass der Abzug für die Warmwassererzeugung von den Kosten der Heizung zu Unrecht erfolgt sei. Gegen das der Klägerin am 10. Juli 2013 zugestellte Urteil hat diese am 31. Juli 2013 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin über das erstinstanzliche Vorbringen hinaus im Wesentlichen ausgeführt, wegen der Ablehnung der Leistungsbewilligung durch den Leistungsträger
dem SGB XII und dem Umstand, dass dies auf dem Vermögen der Klägerin beruhe, stehe der Klägerin auch Sozialgeld für den Beigeladenen zu. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach der ungedeckte Gesamtbedarf bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft entgegen der Verteilungsregelung des SGB II dem leistungsberechtigten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zustehe. Durch das Verhalten des Beklagten und die lange Dauer der gerichtlichen Verfahren seien der Klägerin etwa 20 % der hier zur Existenzsicherung zustehenden Leistungen letzten Endes vorenthalten worden. Wenn der Beklagte bei seinen Berechnungen davon ausginge, dass der Beigeladene nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin gehöre, dürfe er auch nicht bei der Klägerin lediglich ein herabgesetzten Betrag für die Regelleistung anrechnen, sondern müsse bei ihr von einem vollen Regelleistungsbetrag von (damals) 345,00 Euro ausgehen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Konstellation der gemischten Bedarfsgemeinschaft zwischen Eheleuten, von denen der eine unter das Asylbewerberleistungsgesetz falle und der andere unter das SGB II. Neben dem Umstand, dass auch die Tilgungsraten einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, sei des Weiteren wie im Steuerrecht eine Abschreibung von 2 % pro Jahr zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gießen vom 24. Juni 2013 und unter Abänderung der Bescheide vom 19. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2011 (Az.: W xx1 und W xx2) zu verpflichten, der Klägerin im Zeitraum von November 2005 bis einschließlich August 2006 Leistungen
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu erbringen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hat das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen für zutreffend erachtet und auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dieser Entscheidung sowie die angefochtenen Bescheide und den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens der Beteiligten L 9 AS 529/13 und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (drei Bände), deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen. Im Erörterungstermin vom
dem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
dem SGB II für die Zeit vom
dem SGB II für die Zeit vom
1 SGB II gilt für das Verfahren
dem SGB II das SGB X. Abweichend davon gilt § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Abs. 4 dieser Vorschrift werden Sozialleistungen
den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Im Fall der Klägerin wurde für die Zeit vom
dem der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
4 SGG statthaft. Insoweit erfolgte die geänderte Leistungsbewilligung durch den Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und damit im Sinne einer Abhilfe
1 SGG gegen den Leistungen auf Darlehensbasis bewilligenden Bescheid vom
SGG zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden, so dass der Bescheid vom
dem SGB II können hiernach allenfalls für ein Jahr ab Beginn des Jahres, in welchem der Änderungsbescheid erlassen wurde, in die Vergangenheit hinein erbracht werden. Der von Amts wegen im April 2011 ergangene streitgegenständliche Änderungsbescheid lässt insoweit allenfalls die Erbringung von höheren Sozialleistungen für die Zeit ab dem
dem SGB II. Ein solcher ergibt sich nicht aus §§ 7, 9, 19 SGB II. Die Klägerin erfüllt zunächst zwar dem Grunde
im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II, da sie das 15. Lebensjahr vollendet und die in § 7a SGB II genannte Altersgrenze noch nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte sowie erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II war. Die Klägerin war jedoch im hier streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II, so dass schon aus diesem Grund ein Anspruch auf höhere als die vom Beklagten erbrachten Leistungen von Vornherein ausscheidet.
1 SGB II in den (inhaltsgleichen) Fassungen vom
3 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 30. Juli 2004 zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 300,00 Euro
1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom
1 SGB II a.F. als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hierzu zählten im hier streitigen Zeitraum die im Eigentum der Klägerin stehende Eigentumswohnung sowie die jeweiligen Guthaben auf Bankkonten, die sich jedoch schon im Jahre 2005
den Feststellungen des Sozialgerichts Gießen im Verfahren S 27 AS 270/06 auf insgesamt lediglich 2.498,52 Euro beliefen. Bei der Eigentumswohnung handelte es sich in der Zeit ab dem 1. März 2006 (aber auch schon davor) um verwertbares Vermögen.
der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist davon auszugehen, dass Vermögen verwertbar ist, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Vermögen ist nicht verwertbar, soweit sein Inhaber in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann. Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit auch eine tatsächliche Komponente. Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind daher Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Des Weiteren wohnt dem Begriff der Verwertbarkeit auch eine gewisse zeitliche Komponente inne. Das Kriterium der Absehbarkeit einer Vermögensverwertung ist insoweit auf den Sechs-Monats-Zeitraum der regelmäßigen Bewilligungsabschnitte zu beziehen (vgl. zu alledem: BSG, Urt. v. 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R -; Juris). Unter Beachtung dieser Grundsätze war die im Eigentum der Klägerin stehende Eigentumswohnung im hier relevanten Zeitraum ab März 2006 als verwertbares Vermögen anzusehen. Eine Verwertbarkeit innerhalb des Bewilligungsabschnittes war nicht ausgeschlossen, da der Verwertung keine Hinderungsgründe entgegenstanden. Insbesondere war die Eigentumswohnung zu diesem Zeitpunkt nicht übermäßig belastet oder die Klägerin in der Ausübung ihres Eigentumsrechts in anderer Weise eingeschränkt. Der Klägerin war es auch (prognostisch) möglich, diese Eigentumswohnung innerhalb eines Bewilligungsabschnittes zu veräußern. Insoweit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es für diese Eigentumswohnung keinen Käufer hätte geben können oder das Finden eines Käufers für diese Wohnung einen den Bewilligungsabschnitt überschreitenden Zeitaufwand erfordern würde. Bei dieser Eigentumswohnung handelt es auch sich nicht um
3 SGB II a.F. geschütztes Vermögen. Ein Schutz
3 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. kommt insoweit nicht in Betracht, da die Klägerin diese Immobilie nicht selbst genutzt hat. Die Wohnung war vielmehr an eine fremde Person vermietet, was hier die Selbstnutzung ausschließt. Die Eigentumswohnung unterfiel im hier streitigen Zeitraum auch nicht dem Schutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F.
dieser Vorschrift sind von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben. Erforderlich ist insoweit neben der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, dass die Vermögensgegenstände subjektiv vom Leistungsberechtigten zur Altersvorsorge bestimmt sind, und dass auch die objektiven Begleitumstände mit dieser Zweckbestimmung in Einklang stehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. März 1999, - B 7 AL 28/98 R -; Juris) zum vergleichbaren Vermögensschutz
V) kann auch ein Haus- und Grundbesitz zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt sein. Dies ist
Auffassung des Senats uneingeschränkt auf die hier relevante Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. übertragbar. Bei beiden Regelungen steht es dem Zweck der Altersvorsorge nicht entgegen, dass in den beiden letztgenannten Fällen der Verwertung nicht das Vermögen als solches (der Kapitalwert des Haus- und Grundbesitzes) zur Alterssicherung bestimmt ist, sondern eventuell nur ein dem mietfreien Wohnen oder den Mieteinnahmen entsprechender (Teil-)Wert. Insoweit kann ein Hilfebedürftiger, der seine Alterssicherung mittels Nutzung von Immobilieneigentum gewährleisten will, aus Gleichbehandlungsgründen grundsätzlich nicht anders bzw. nicht schlechter behandelt werden als ein Hilfebedürftiger, der über Kapitalvermögen verfügt und dieses zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung angelegt hat. Der Senat sieht es im hier zu entscheidenden Einzelfall aber nicht als belegt an, dass die Eigentumswohnung der Klägerin objektiv der Alterssicherung dienen konnte. Hierfür ist erforderlich, dass die von der Klägerin geplante Nutzung oder Verwertung der Eigentumswohnung im Rentenalter dazu führt, dass damit ein nicht unerheblicher Teil der Lebensunterhaltssicherung für diese Zeit sichergestellt werden kann (so auch im Ergebnis: BSG, Urt. v. 25. März 1999, - B 7 AL 28/98 R - zum vergleichbaren Vermögensschutz
V; Juris). Hieran fehlt es im Fall der Klägerin. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ab März 2006 war die Wohnung noch mit einer Restschuld von mehr als 32.000,00 Euro belastet, wie die von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge der D. DX. belegen (vgl. Bl. 150 ff der Gerichtsakte). Aus diesen Kontoauszügen ergibt sich auch, dass die Darlehensschuld jährlich um rund 2.100,00 Euro gemindert wurde (Darlehensschuld am
dem SGB II bzw. SGB XII die Eigentumswohnung erhalten zu können und zu dieser Zeit nicht durch Verkauf zur Sicherung des Lebensunterhaltes heranzuziehen. So wurde im Jahr 2005 ein Verkauf der Wohnung nicht in Angriff genommen, sondern vielmehr mit der Anmietung einer Mietwohnung, die höhere Kosten verursachte, als die Eigentumswohnung aufwarf, sogar ein im Ansatz unwirtschaftliches Verhalten an den Tag gelegt. Dies macht deutlich, dass es längere Zeit nicht im Interesse der Klägerin lag, durch den Verkauf der Eigentumswohnung ihren Lebensunterhalt zu sichern. Diese sollte vielmehr
dem Willen der Klägerin und des Beigeladenen durch das zukünftige Bewohnen das Bedürfnis
einer Unterkunft decken, ohne dass sich insoweit - wie die obigen Ausführungen zeigen - objektiv und wirtschaftlich
vollziehbar ein Beitrag zur Lebensunterhaltssicherung ergibt. Unabhängig vom zuvor Gesagten kommt noch hinzu, dass der Verkauf der Wohnung auch nicht geeignet war, einen dauerhaften Beitrag zur Lebensunterhaltssicherung im Alter zu leisten. Die Klägerin konnte Anfang 2007 durch deren Verkauf einen Reinerlös von 76.688,07 Euro erzielen. Zur Deckung des Lebensunterhalts der Klägern und des Beigeladenen war ein monatlicher Betrag von rund 780,00 Euro zusätzlich zu dem Renteneinkommen des Beigeladenen erforderlich (Gesamtbedarf 1.222,00 Euro abzgl. 440,00 Euro Rente), jährlich also etwa 9.300,00 Euro. Das Vermögen aus dem Verkauf der Eigentumswohnung hätte damit lediglich für rund acht Jahre und drei Monate zur Deckung des Lebensunterhalts der Klägerin und des Beigeladenen ausgereicht, was nicht der Lebenserwartung der Klägerin und dem Beigeladenen entspricht. Unterfällt damit die Eigentumswohnung der Klägerin nicht dem Vermögensschutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F., ist diese nur dann als nicht zu verwertendes Vermögen angesehen werden, wenn sie als
2 SGB II a.F. abzusetzendes Vermögen nicht verwertet werden muss. Insoweit kommt allein ein Schutz durch den Grundfreibetrag
2 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. und den Freibetrag für notwendige Anschaffungen
2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. in Betracht. Wegen § 65 Abs. 5 SGB II gilt für die Klägerin und den Beigeladenen bei der Berechnung des Grundfreibetrages ein Freibetrag von 520,00 Euro pro Lebensjahr (statt des in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. geregelten Betrags von 150,00 Euro), höchstens jedoch 33.800,00 Euro pro Person. Der Beigeladene ist aufgrund seines Alters schon zu Beginn des hier streitigen Bewilligungszeitraums auf diesen Höchstbetrag beschränkt. Die Klägerin war im März 2006 63 Jahre alt, der Grundfreibetrag betrug damit 32.760,00 Euro. Insgesamt standen der Klägerin und dem Beigeladenen damit Grundfreibeträge von 66.560,00 Euro zur Verfügung. Hinzu kommen die sogenannten Anschaffungsfreibeträge von 2 x 750,00 Euro = 1.500,00 Euro. Die Gesamtsumme der hier zu beachtenden Freibeträge der Klägerin und des Beigeladenen betrug damit insgesamt 68.060,00 Euro. Die Klägerin konnte die in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung am 31. August 2006, also fünf Monate
Beginn des hier relevanten Bewilligungsabschnitts, zu einem Preis von 115.000,00 Euro veräußern. Zu dieser Zeit war ein Betrag zur Abgeltung der dinglich gesicherten Forderung der D. DX. von 33.584,33 Euro erforderlich (vgl. Bl. 145 der Gerichtsakte). Zugleich valutierten die für den Kreisausschuss des Wetteraukreises eingetragenen Grundschulden mit insgesamt 4.747,60 Euro (vgl. Bl. 28 der Anlage zum Berufungsschriftsatz der Klägerin vom
März 2006, exorbitant erhöht haben könnte, so dass zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung von einem niedrigeren Wert auszugehen wäre, sind auch im Hinblick auf § 12 Abs. 4 SGB II nicht ersichtlich. An dieser Situation ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klägerin späterhin verurteilt wurde, einen Betrag von über 4.000,00 Euro an die Erwerber der Eigentumswohnung wegen angeblich verschwiegener Mängel zurückzuzahlen. Auch unter Beachtung dieser Zahlung, die deutlich außerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgen musste, übersteigt das vorhandene Vermögen die Freibeträge. Demnach war die Klägerin im hier streitigen Bewilligungsabschnitt wegen des die Freibeträge übersteigenden Vermögens, welches (prognostisch) innerhalb des streitigen Bewilligungsabschnitts auch verwertbar war, nicht hilfebedürftig. Wie ursprünglich vom Beklagten angenommen, kam insoweit allenfalls die Bewilligung eines Darlehens
4 SGB II in Betracht, worauf das Klagebegehren im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gerichtet ist. Die Klägerin kann mit ihrem Klagebegehren nicht durchdringen. Unabhängig davon hatte die Klägerin aber auch aus den von ihr genannten Gründen heraus keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen als Zuschuss für die Zeit vom
3 SGB II aus, wonach die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung
Absatz 2 beträgt, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies war zur damaligen Zeit bei der Klägerin und dem Beigeladenen der Fall. Der Beigeladene war zur damaligen Zeit Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, wie sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II in der damals geltenden Fassung ergab. Danach gehörten zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Dass der Beigeladene als Ehegatte der Klägerin dennoch keinen Anspruch auf Leistungen
dem SGB II hatte, ergab sich aus dem Leistungsausschluss
4 Satz 1 SGB II, wonach Leistungen
diesem Buch nicht erhält, wer u.a. Renten wegen Alters bezieht. Dies war beim Beigeladenen seit November 2004 der Fall. Der Leistungsausschluss ändert jedoch nichts an der Mitgliedschaft des Beigeladenen in der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin. Da sich der Regelsatz des Beigeladenen
den Regelungen des SGB XII richtete und nicht
den damaligen Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, musste für die Klägerin auch von der Regelleistung für Alleinstehende
der damaligen Regelung des § 20 Abs. 2 SGB II ausgegangen werden. Der Hinweis der Klägerin auf die entsprechende Entscheidung des BSG (Urt. v. 6. Oktober 2011 - B 14 AS 171/10 R -; Juris) verkennt, dass sich die Einstufung auf eine bestimmte Höhe der Regelleistung am für die Lebensunterhaltssicherung anzunehmenden Bedarf des Ehepartners orientiert und nicht daran, ob dieser Bedarf tatsächlich durch Grundsicherungsleistungen
dem SGB II oder SGB XII gedeckt wird. Gerade darin liegt der Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Fall, in dem der Ehepartner, welcher Leistungen nur
dem AsylbLG verlangen konnte, aufgrund der dortigen gesetzlichen Regelung schon in der Bedarfsanrechnung deutlich schlechter gestellt war. Auch kann die Klägerin sich insoweit nicht darauf berufen, dass das BSG in anderen Fällen einer gemischten Bedarfsgemeinschaft zwischen Ehegatten, von denen einer in den Leistungsbereich des SGB XII fällt, weil er in einem Pflegeheim lebt und der andere dem Leistungsbereich des SGB II angehört angenommen hat, dass bei dem Leistungsberechtigten
dem SGB II von der Regelleistung bzw. dem Regelbedarf für Alleinstehende auszugehen sei (vgl. BSG, Urt. v. 16. April 2013, - B 14 AS 71/12 R -; Juris). Dieser Entscheidung des BSG lag der Sonderfall zu Grunde, dass zwischen Ehegatten zwar eine Bedarfsgemeinschaft besteht, diese jedoch nicht zusammen leben und damit keine Haushaltsgemeinschaft mehr bilden. Für eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Ehegatten ist dies
3 Nr. 1 SGB II nicht erforderlich. Das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft führt in dem vom BSG entschiedenen Fall dazu, dass die Synergieeffekte, die eine Reduktion der Bedarfe zweier zusammenlebender Partner rechtfertigen, gerade nicht mehr eintreten. Die Klägerin und der Beigeladene bewohnten jedoch im hier streitigen Zeitraum eine gemeinsame Wohnung, so dass diese Synergieeffekte
wie vor bestanden. Auch die Einkommensanrechnung durch den Beklagten im hier relevanten Bescheid vom 19. April 2014 für die davon betroffenen Monate ist nicht zu Lasten der Klägerin fehlerhaft. Der Beklagte hat vielmehr zu Recht von dem erzielten Einkommen aufgrund der Mieteinnahmen im Sinne des damaligen § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich die Zinsbelastungen als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in der damaligen Fassung abgesetzt. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts Gießen im hier angefochtenen Urteil vom
G) sind jedoch lediglich Schuldzinsen Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Eine Berücksichtigung von Tilgungsraten als Absetzungsbetrag von dem durch die Klägerin erzielten Einkommen kann damit nicht erfolgen. Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, insoweit nur zu, wenn die weiteren Ausgaben durch das Ziel des SGB II, den Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist (BSG, a.a.O.). Dies ist bei Mieteinnahmen schon denknotwendig nicht möglich. Fehlerhaft war die Einkommensanrechnung zu Gunsten der Klägerin allerdings dadurch, dass der Beklagte in den Bescheiden vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.