weis über die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in A-Stadt sei nicht erbracht, der Kläger habe sich wegen der abhängigen Beschäftigung tatsächlich in Spanien aufgehalten. Zugunsten des Klägers werde unterstellt, dass er die hauptberufliche selbständige Tätigkeit in Deutschland erst ab dem
1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sei, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintrete, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
teiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
gekommen sei. Diese Voraussetzungen lägen vor. Es handele sich bei der Gewährung von Überbrückungsgeld um einen Dauerverwaltungsakt. Dieser sei aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden.
November 2004) hätten Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit
der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld. Überbrückungsgeld werde geleistet, wenn der Arbeitnehmer 1. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung a) Entgeltersatzleistungen
dem SGB III bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte oder b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
diesem Buch gefördert worden ist, und
Ansicht des Gerichtes habe der Kläger damit seine für die Gewährung des Überbrückungsgeldes maßgebliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine neue selbstständige Tätigkeit in Spanien begonnen.
Ansicht des Gerichts sei der Wechsel der selbstständigen Tätigkeit nur dann leistungsrechtlich unschädlich, wenn sich die Konzeption der neuen selbstständigen Tätigkeit nicht wesentlich von der ursprünglichen selbstständigen Tätigkeit unterscheide. Hintergrund dieser Auslegung sei, dass Voraussetzung für die Gewährung des Überbrückungsgeldes sei, dass die Unternehmung des Klägers tragfähig sei. Hierzu sei ein Businessplan und eine fachkundige Stellungnahme vorzulegen, die sich auf den konkreten Businessplan und die entsprechende Rentabilitätsvorschau des Klägers bezieht. Der Kläger habe auch einen entsprechenden Businessplan und eine entsprechende Stellungnahme der fachkundigen Stelle vorgelegt. Diese Stellungnahme habe nur eine Tätigkeit von A-Stadt aus beurteilen können; relevant seien insbesondere die Vernetzung des Klägers im Tauchbereich und die Konkurrenzsituation in Deutschland. Die fachkundige Stellungnahme beziehe sich nicht auf eine Tragfähigkeit einer Tauschschule und des Vertriebs von Tauchsportartikeln in Spanien. Dort sei z.B. die Mitbewerbersituation eine vollständig andere als in Deutschland. Der Kläger habe somit die bei der Beklagten beschriebene selbständige Tätigkeit, auf die sich die Bewilligung beziehe, aufgegeben. Darüber hinaus sei die Leistungsgewährung auch rechtswidrig geworden, weil der Kläger weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 6. März 2013, Az.: B 11 AL 5/12 R, SozR 4-1200 § 30 Nr. 8) setze ein Anspruch
August 2006 geltenden Fassung (Gründungszuschuss) voraus, dass die betroffene Person einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in der Bundesrepublik Deutschland habe (Territorialitätsprinzip).
Ansicht des BSG (a.a.O.), der sich die erkennende Kammer anschließe, sei es nämlich beim Bezug des Gründungszuschusses nicht ausreichend, dass ein in der Vergangenheit liegender Bezug zur Versichertengemeinschaft vorliege. Vielmehr komme durch die Regelung zum Ausdruck, dass während des Leistungsbezuges auch die weitere Ausübung der selbstständigen Tätigkeit gegeben sein muss, weshalb ein territorialer Bezug auch für die Zeit ab Aufnahme der Tätigkeit als erforderlich anzusehen sei. Es sei daher nicht ausreichend, dass durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit in Deutschland beendet werde (entgegen Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. September 2011, L 7 AL 104/09 , Juris). Begründung finde die Ansicht darin, dass der Gründungszuschuss dem Zweck diene, die wirtschaftliche Lebensgrundlage in Deutschland während der Zeit der selbstständigen Tätigkeit abzusichern, was nur der Fall sein könne, wenn die Tätigkeit auch in Deutschland ausgeübt werde. Die Rechtslage entspreche insoweit der Rechtslage des hier streitgegenständlichen Überbrückungsgeldes
Diese beiden Leistungen seien wiederum nicht mit dem Existenzgründungszuschuss
Dezember 2002 vergleichbar, weil für den Existenzgründungszuschuss
der vorgenannten Vorschrift weder die Prüfung einer Erfolgsaussicht noch eine Zweckbindung zur sozialen Sicherung vorgeschrieben sei (BSG, Urteil vom 27. August 2008, Az.: B 11 AL 22/07 R, BSGE 101, 224).
den tatsächlichen Feststellungen habe der Kläger jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt.
3 Satz 1 SGB I habe jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend seien die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; der Wohnsitz liege dort, wo jemand den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse habe (BSG, Urteil vom 28. Mai 1997, Az.: 14/10 RKg 14/94, SozR 3- 5870 § 2 Nr. 36, SozR 3-1200 § 30 Nr. 19, SozR 3-1200 § 30 Nr. 19). Der Kläger sei zwar weiterhin in Deutschland gemeldet und habe auch seine Wohnung beibehalten, jedoch sei er nur in größeren Abständen in Deutschland. Er habe die Wohnung tatsächlich nur in größeren, unregelmäßigen Abständen und nur für einzelne Tage genutzt. Der Kläger habe den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht mehr in Deutschland. Die Tatsache der Zahlung von Miete für die bisherige Wohnung in Deutschland für eine Übergangszeit sei nicht ausreichend (BSG, a.a.O.). Auch habe der Kläger seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland, so dass er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland gehabt habe. Denn den gewöhnlichen Aufenthalt habe gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Der Kläger sei jedoch
Spanien gegangen, um sich dort eine neue Existenz mit seiner Ehefrau aufzubauen und eine Ferienanlage in Eigentum zu übernehmen. Er habe sich tatsächlich bis zum Jahr 2010 nicht mehr in Deutschland aufgehalten, sondern in Spanien. Er habe auch dort versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, so dass er seinen Lebensmittelpunkt auf D. hatte.
alledem sei es
Ansicht des Gerichtes nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger
gewiesen habe, dass er, obwohl er eine abhängige Beschäftigung in Spanien aufgenommen habe, auch weiterhin seine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Denn es handelt sich zumindest nicht um die selbstständige Tätigkeit, für welche die Beklagte Überbrückungsgeld gewährt habe. Für diese sei auch kein Überbrückungsgeld zu gewähren, da sie auf D. in Spanien durchgeführt wurde, so dass die Voraussetzungen des Territorialitätsprinzips nicht mehr gewahrt gewesen seien. Es habe auch eine rückwirkende Aufhebung erfolgen können, da der Kläger die Änderungen seiner Tätigkeit in keiner Weise angezeigt habe. Die Änderung sei erst dadurch bekannt geworden, dass der Kläger
Rückkehr aus Spanien im Jahr 2011 erneut Arbeitslosengeld beantragt habe. Es sei jedoch seine Pflicht
SGB I, und über diese Pflicht sei er durch das Merkblatt 3, dessen Erhalt er durch seine Unterschrift bestätigt habe, informiert gewesen, alle wesentlichen Änderungen bezüglich seiner selbstständigen Tätigkeit mitzuteilen. Waren sodann die Leistungen zu Unrecht gewährt, seien sie
Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Rückforderung. Dieses Urteil wurde dem Kläger am
dem genehmigten Konzept nicht auf eine selbständige Tätigkeit im Inland beschränkt. Die Tätigkeit umfasse auch die Planung und Durchführung von Tauchreisen auch ins Ausland. Im Übrigen sei der vom Sozialgericht geforderte territoriale Bezug
der Auffassung des erkennenden Senats (Urteil vom 23. September 2011, L 7 AL 104/09 , Juris) nicht erforderlich. Außerdem habe er bei der Verletzung seiner Mitteilungspflicht nicht grob fährlässig gehandelt. In dem entsprechenden Merkblatt heiße es nur "Wenn Sie Leistungen beantragt haben oder beziehen, müssen Sie der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit unaufgefordert und unverzüglich alle Änderungen mitteilen, die für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs von Bedeutung sein können". Mit der Kenntnis dieser Formulierungen sei die grobe Fahrlässigkeit in Hinblick auf die nicht mitgeteilte Änderung nicht
gewiesen. Seine Unterschrift über den Erhalt des Merkblattes besage nicht, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er die Idee, ein Angebot in Spanien anzubieten, der Beklagten habe mitteilen müssen. Er habe auch nicht davon ausgehen können, dass die Tatsache, dass er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe, für die Leistung erheblich sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß §§ 143 und 144 SGG. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes (Aufhebung und Erstattung eines gewährten Überbrückungsgeldes in Höhe von 11.957,97 Euro) den maßgeblichen Betrag von 750 Euro deutlich überstieg. Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind auch vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Eines Einverständnisses der Beteiligten mit dieser Entscheidungsform bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 17. September 1997 - 6 Rka 97/96 - NZS 1998, 304 ; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. A. 2012, § 153 Rn. 14). Die Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main im angegriffenen Urteil, die sich der Senat
Prüfung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG) verwiesen. Der Senat gibt außerdem in Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. März 2013 (Az.: B 11 AL 5/12 R, Juris) seine bisherige Rechtsprechung zum Gründungzuschuss auf,
der auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland zu einem Anspruch auf Überbrückungsgeld führen kann (Senatsurteil vom 23. September 2011, L 7 AL 104/09 , Juris, Rdnrn. 27 ff.). Auch der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu einer anderen Bewertung keine Veranlassung. Der Kläger hat nicht nur von Deutschland aus Tauchreisen
Spanien durchgeführt, sondern in Spanien selbst eine Tauchschule eröffnet und so seine selbständige Tätigkeit in Deutschland aufgegeben und im Ausland eine neue selbständige Tätigkeit aufgenommen. Der Kläger hat auch grob fahrlässig gehandelt, weil er diese Änderung, die auch ihm als Wesentlich erscheinen musste, der Beklagten nicht angezeigt hat. Dem steht auch die Formulierung des Merkblattes der Beklagten nicht entgegen, denn dort ist ausdrücklich aufgeführt, dass unaufgefordert und unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen sind, die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Bedeutung sein "können". Auch dem Kläger musste klar sein, dass die Aufgabe seiner Tauchschule in A-Stadt und die Eröffnung einer Tauchschule in Spanien für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs von Bedeutung sein kann. Deshalb hat der Kläger - wie das Sozialgericht zutreffend geurteilt hat - zumindest grob fahrlässig gehandelt. Das Urteil des Sozialgerichts leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel. Die ehrenamtliche Richterin E. durfte an dem Urteil mitwirken, da sie nicht mit der Sache des Klägers befasst wurde, sondern bei der Beklagten lediglich als Leiterin der Personalabteilung fungiert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009766
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