dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) für eine Teilhabeassistenz während des ersten Schuljahrs der Antragstellerin. Die 2008 geborene Antragstellerin leidet seit ihrer Geburt u. a. an einer Spina bifida auf Lumbalniveau (L 2/L 3). Trotz mehrerer Operationen verblieben erhebliche neurologische Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere der unteren Extremitäten sowie bei der Darm- und Blasenentleerung. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales stellte bei der Antragstellerin einen Grad der Behinderung von 100 fest und erkannte ihr die Merkzeichen "G", "B", "aG" und "H" zu. Sie ist in Pflegestufe II eingestuft. Im März 2015 beantragten die Eltern der Antragstellerin im Hinblick auf die anstehende Einschulung zunächst die Übernahme der Kosten eines privat organisierten Integrationshelfers. Die Antragstellerin sollte in die F-Grundschule in A-Stadt eingeschult werden. Zuvor hatte die Antragstellerin seit August 2011 eine Kindertagesstätte besucht. Der Antragsgegner hatte ihr Leistungen der Eingliederungshilfe für einen Integrationskindergartenplatz gewährt. Hierdurch war eine verstärkte Betreuung durch die dort tätigen Erzieherinnen ermöglicht worden.
der vom Antragsgegner veranlassten amtsärztlichen Stellungnahme des kinder- und jugendärztlichen Dienstes, Frau G., vom
frage bei der zuständigen Heimat-Krankenkasse in Verbindung mit einem Kostenvoranschlag eines ortsansässigen Pflegedienstes ergab monatlich erstattungsfähige Kosten in Höhe von 574,54 € für 2 Katheterisierungen täglich an Schultagen nebst Wegepauschale. Mit Bescheid vom
dem SGB XII in der Art und Weise zu gewähren, dass diese durch eine einzelne qualifizierte weibliche Fachkraft der Beigeladenen mit Erfahrung in der Blasenkatheterisierung von Kindern vorgenommen werde. Sie hat zur Stützung ihres Vorbringens einen ärztlichen Bericht des Kinderurologen Dr. L. vom
Durchführung eines Erörterungstermins am
Auffassung des Gerichts nur durch Einholung eines unabhängigen medizinischen Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden. Der Vortrag der Antragstellerseite, die vorgelegten medizinischen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und auch die Einschätzung der Ärztin des amtsärztlichen Dienstes Frau G. seien nicht ausreichend, um dies glaubhaft zu machen. Das Gericht sehe sich nicht in der Lage, die psychischen Auswirkungen der Katheterisierung durch einen Pflegedienst einzuschätzen. Zwar habe Frau G. im Erörterungstermin glaubhaft ausgeführt, die Antragstellerin habe sich anfangs sehr sensibel gegenüber ihren Untersuchungsmaßnahmen gezeigt. Dies müsse jedoch nicht bedeuten, dass eine Gewöhnung an eine abgegrenzte Zahl von Pflegekräften, die die Katheterisierung durchführen, von vornherein ausgeschlossen sei. Auch die Stellungnahme des Kinderarztes Dr. H. vom 6. August 2015 stelle insoweit keinen hinreichenden Bezug zur Persönlichkeit der Antragstellerin her und belege seine allgemeinen Ausführungen zur Verletzlichkeit von Kindern nicht mit konkreten Beispielen aus der Behandlung. Aufgrund ihrer Krankengeschichte müsste die Antragstellerin an regelmäßige Untersuchungen gewöhnt sein und auch im Kindergarten regelmäßig durch verschiedene Erzieherinnen gewindelt worden sein. Es erscheine nicht lebensfremd, dass ein Pflegedienst gefunden werde, der die besonders empfindliche Psyche eines behinderten Mädchens, das intime Behandlungspflege über sich ergehen lassen müsse, berücksichtigen wolle und entsprechend sorgsam die eingesetzten Pflegekräfte auswähle. Bislang seien Bemühungen der Eltern der Antragstellerin, einen solchen Pflegedienst zu finden, unterblieben. Nicht klar sei weiter, wie oft eine Katheterisierung im Falle der Antragstellerin tatsächlich und planmäßig auftrete. Im Rahmen des Gesprächs bei dem Förderausschuss hätten die Eltern noch vorgetragen, dass eine Katheterisierung in den großen Pausen ausreiche. Auch im Kindergarten habe bislang offenbar nur selten eine Katheterisierung erfolgen müssen. Das Gericht könne die Befürchtung des Kinderurologen Dr. L. einer erhöhten Gefahr von Harnwegsinfekten bei dem Einsatz eines Pflegedienstes derzeit nicht
vollziehen. Zu bedenken sei, dass die Katheterisierung bislang offenbar komplikationslos durch die Mutter durchgeführt werde, die ebenfalls keine Pflegefachkraft sei. Der Umstand, dass der Antragsgegner keine ordnungsgemäße Leistungsvereinbarung mit einem geeigneten Maßnahmeerbringer abgeschlossen habe, könne die Erforderlichkeit der Betreuung aus einer Hand nicht begründen und sei daher unerheblich. Bei offenen Erfolgsaussichten führe die Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin Leistungen im tenorierten Umfang vorläufig zu erbringen seien. Zu berücksichtigen sei einerseits die Eilbedürftigkeit einer hinreichenden Versorgung im Hinblick auf den bevorstehenden Schulbeginn. Andererseits würden durch die Tätigkeit einer Pflegefachkraft oder sonstigen qualifizierten Kraft im beantragten Umfang erhebliche Mehrkosten anfallen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Weg einer Betreuung durch eine FSJ-Kraft des DRK-Kreisverbandes Odenwaldkreises e.V. zumindest derzeit aufgrund von dessen Weigerung nicht gangbar sei. Laut der vom Antragsgegner eingeholten Auskunft der M. werde dort eine FSJ-Kraft stündlich mit 20 €, eine angelernte Kraft bei der N. NX. mit 22,50 € berechnet. Vor diesem Hintergrund erscheine als Übergangslösung eine Kostenübernahme von maximal 22,50 € pro Tätigkeitsstunde Assistenzkraft durch den Antragsgegner angemessen. Sollte die Behandlungspflege - wie durch die Antragstellerseite bislang beabsichtigt - durch dieselbe Kraft durchgeführt werden wie die sonstige Assistenz, stehe es dem Antragsgegner frei, einen entsprechenden Erstattungsanspruch bei der zuständigen Krankenkasse geltend zu machen. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der vorläufigen Leistungserbringung erscheine eine Beschränkung geboten. Eine sofortige Teilnahme der Antragstellerin an der
mittagsbetreuung der Schule sei nicht nötig. Soweit sich die Eltern darauf beriefen, die Antragstellerin müsse sogleich voll in den Schulbetrieb integriert werden, sei dem entgegenzuhalten, das erfahrungsgemäß auch nicht sämtliche anderen Kinder an der Ganztagsbetreuung teilnehmen würden. Zumindest in der Einschulungsphase dürfte eine Nichtteilnahme zumutbar sein. Die Mutter habe die Möglichkeit, die Antragstellerin ab der Mittagszeit zuhause zu betreuen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am
ständiger Rechtsprechung seien pflegerische Maßnahmen nicht von Eingliederungshilfemaßnahmen zu trennen, wenn diese in den Hintergrund träten (Hinweis auf LSG-Baden-Württemberg, Urteil vom
mittagsbetreuung inklusive schulischer Ferienbebetreuung durch die Beigeladene zu gewähren. Das schulische Ganztagsprogramm, welches der Antragsgegner mit dem Hessischen Kultusministerium an der an der F-Schule anbiete, stelle insgesamt eine angemessene Schulbildung dar.
dem Programm des Konzepts "Familienfreundlicher Kreis Bergstraße", an dem die F-Schule nicht teilnehme, seien schulische Bildungs- und Betreuungsangebote für behinderte Kinder am
mittag als angemessene Schulbildung anzusehen. Die Finanzierung einer Schulbegleitung als einkommens- und vermögensunabhängig zu bewilligende Hilfe könne auch für die Zeit der
mittagsbetreuung in einer offenen Ganztagsschule beansprucht werden (Hinweis auf SG Gießen, Beschluss vom 2. September 2015, S 18 SO 131/15 ER ). Aufgrund der Behinderung bestünden bei der Antragstellerin immer wieder Fehlzeiten im Schulunterricht, da ein- bis mehrtägige Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte erforderlich seien. Die Antragstellerin müsse den versäumten Unterrichtsstoff
holen. Hierfür sei die
mittagsbetreuung vorgesehen. Der Antragsgegner habe nicht hinreichend den individuellen Bedarf an Leistungen der Antragstellerin für eine angemessene Schulbildung berücksichtigt. Dies verstoße überdies gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG). Grundschulkinder, die in dem gleichen Schulsprengel wie die Antragstellerin lebten, und die Q-schule besuchten, erhielten bei einem sonderpädagogischen Bedarf zusätzlich 5-10 Fachkraftstunden für Integration. Da die Antragstellerin wegen fehlender Barrierefreiheit diese Schule nicht besuchen könne, könne ihr aus Gründen der Gleichbehandlung nicht der entsprechende Bedarf versagt werden. Es bestehe ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung (förderdiagnostische Stellungnahme der P-Schule in A-Stadt vom 9. März 2014). Auch die Ferienbetreuung sei von der Hilfe zur angemessenen Schulbildung umfasst. Der Antragsgegner habe als einziger örtlicher Sozialhilfeträger keine Vereinbarungen mit Einrichtungen/Sozialdiensten
3 SGB X zur Schulbegleitung abgeschlossen. Daher erstrecke sich die Bindungswirkung aus § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Rahmen der Beauftragung der Beigeladenen als vereinbarungsgebundener Anbieterin
3 SGB XII auch auf den Antragsgegner. Der vom Antragsgegner vorgegebene Leistungserbringer DRK-Kreisverband Odenwaldkreis e.V. verfüge über keine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung
3 SGB XII zur Schulbegleitung. Lediglich mit der M-Stadter-Diakonie mit Sitz im Landkreis EX. habe der Antragsgegner eine Vereinbarung
3 SGB X für den Leistungsbereich Einzelförderung und (Gruppen-)
mittagsbetreuung geschlossen. Die Antragstellerin hat einen weiteren Vertrag mit der Beigeladenen vom
mittagsbetreuung zum Einsatz gekommen. Die Eltern der Antragstellerin hätten die zugesprochene Hilfegewährung boykottiert, so dass der DRK-Kreisverband von einer Zurverfügungstellung einer FSJ-Kraft Abstand genommen habe. Die F-Schule biete bis einschließlich 16.30 Uhr eine beitragspflichtige
mittagsbetreuung an, die vom Verein R. e.V. durchgeführt werde.
G sei die Teilnahme an den Ganztagsangeboten der Schule freiwillig. Eingliederungshilfe in Form der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für die
mittags- und Ferienbetreuung scheide daher aus. Soweit auf das Programm "Familienfreundlicher Kreis Bergstraße" verwiesen werde, werde zur Klarstellung angemerkt, das
diesem Konzept lediglich für Grundschulkinder mit sonderpädagogischem Bedarf zusätzliche 5-10 Fachkraftstunden für die Integration zur Verfügung gestellt würden. Die Antragstellerin weise einen solchen sonderpädagogischen Bedarf nicht auf. Im Übrigen gehöre die F-Schule dem Programm "Familienfreundlicher Kreis Bergstraße" nicht mehr an, sondern nehme an dem Landesprogramm "Ganztägig arbeitende Schule" teil. Die
mittags-/Ferienbetreuung sei den einkommens- und vermögensabhängigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Eine angemessene Schulbildung werde durch das verpflichtende Vormittagsschulprogramm hinreichend gewährleistet (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
mittagsbetreuung für Menschen mit Behinderungen in den Räumlichkeiten der Diakonie. Laut einer E-Mail der Amtsärztin Frau G. vom 7. August 2015 habe diese den Neurochirurgen Dr. O. um medizinische Auskunft gebeten. Dieser habe lediglich einen Bedarf an einfacher Assistenz durch eine FSJ-Kraft gesehen. Zudem habe er die Möglichkeit gesehen, die Antragstellerin zu Hause so vorzubereiten, dass sie in der Schule stuhlkontinent sei und nicht unvorhergesehen gewindelt werden müsse. Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere auch der Beigeladenen, wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, soweit sie die Erbringung höherer Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Hand durch eine Schulassistenzkraft des Beigeladenen an allen Schultagen einschließlich der
mittagsbetreuung bis 14.30 Uhr zu einem Stundensatz von 31,36 € begehrt, für die Zeit ab 1. Januar 2016 zu einem Stundensatz von 33,94 €. Für die begehrten entsprechenden Leistungen im Rahmen der Ferienbetreuung ist derzeit kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.
1 Eingliederungshilfe-Verordnung umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Antragstellerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
dieser Vorschrift werden Pflichtleistungen nur an Personen erbracht, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Bei der bei der Antragstellerin bestehenden Erkrankung der Spina bifida auf Lumbalniveau (L 2/3) und den trotz mehrfacher Operationen verbliebenen erheblichen neurologischen Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere der unteren Extremitäten sowie bei der Darm- und Blasenentleerung, handelt es sich um wesentliche Behinderungen im oben genannten Sinne, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Die Antragstellerin benötigt aufgrund ihrer wesentlichen Behinderungen Hilfestellungen während des gesamten Schulalltags, z.B. beim Klassenraumwechsel, bei dem Organisieren des Unterrichtsmaterials, An- und Ausziehen, Sportunterricht und bei Exkursionen (amtsärztliche Stellungnahme des kinder- und jugendärztlichen Dienstes, Frau G., vom
Würdigung aller aktenkundigen ärztlichen Berichte und Stellungnahmen scheidet eine
den einzelnen Tätigkeiten der Integrationskraft differenzierende Aufspaltung der Maßnahme in Leistungen der Eingliederungshilfe einerseits und Pflegeleistungen im Sinne des SGB XI andererseits aus. Es ist davon auszugehen, dass Pflegeleistungen im Sinne des SGB XI in den Hintergrund treten. Daher sind die oben dargelegten zu erbringenden Unterstützungsleistungen, die den Schulbesuch ermöglichen oder erleichtern, als Hilfen zur angemessenen Schulbildung
1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung einzuordnen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2007, L 7 SO 414/07, Juris Rn. 26 m. w. N.). Die Antragstellerin kann nicht darauf verwiesen werden, zur Deckung ihres Anspruchs auf eine angemessene Schulbildung für die in der Hilfe enthaltenen pflegerischen Unterstützungshandlungen (wie z.B. Anlegen der Windeln außerhalb des Katheterisierens sowie sonstige Verrichtungen im Rahmen der Pflegestufe 2 während des Schulbesuchs) anteilig Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Der
rangrundsatz gilt nicht im Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung
dem SGB XI. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2007, L 7 SO 414/07, Juris Rn. 28 m. w. N.). Hinsichtlich behandlungspflegerischer Maßnahmen hat das SG bereits zutreffend ausgeführt, dass bei Durchführung der Teilhabeassistenz in einer Hand eine Erstattung durch die Krankenkasse möglich ist. Die zuständige Krankenkasse hat
dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin der Beigeladenen eine Kostenzusage für eine zweimal tägliche Katheterisierung während der Schulzeit erteilt und rechnet im Rahmen der Sachleistung gemäß § 37 Abs. 2 SGB V mit der Beigeladenen als zugelassener Leistungserbringerin ab. Dies ist auch für weitere Maßnahmen der Behandlungspflege wie ggf. die Medikamentengabe möglich.
derzeitigem Sachstand befürworten alle ärztlichen Stellungnahmen die Erbringung der Teilhabeassistenz in einer Hand mit für den Senat stichhaltigen Argumenten. In der amtsärztlichen Stellungnahme des kinder- und jugendärztlichen Dienstes, Frau G., vom
2 S. 1 SGB XII
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom
2 Satz 2 SGB XII entgegen,
dem der Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Dieser Vorbehalt setzt das Vorhandensein mindestens einer Alternative zur Bedarfsdeckung voraus, die dem Hilfeberechtigten auch zumutbar sein muss (vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. August 2015, L 8 SO 177/15 B ER, Juris Rn. 27 m. w. N.). Unabhängig von der Bindungswirkung der Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung der Beigeladenen mit der Stadt B-Stadt hat der Antragsgegner daher im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig die Kosten für die Teilhabeassistenz durch die Beigeladene einschließlich der
mittagsbetreuung bis 14:30 Uhr in der tenorierten Höhe bis zum Ende des Schuljahres zu übernehmen. Für die Ferienbetreuung ist ein entsprechender Bedarf nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Wie bereits § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("
der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde (BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 8 SO 30/10 R, Juris Rn. 21; BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22 ) . Eine Unterscheidung der Maßnahmen
ihrer Art, etwa
pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden, ist rechtlich nicht geboten, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 8 SO 30/10 R, a. a. O.; BSGE 101, 79 ff Rn. 27 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1). Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören. Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind. Im vorliegenden Fall ist deshalb für die Frage, ob Leistungen der Eingliederungshilfe auch die
mittags- und Ferienbetreuung umfassen,
Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich, ob die F-Schule an dem Konzept "Familienfreundlicher Kreis Bergstraße" teilnimmt oder nicht, sondern der individuelle Förderbedarf der Antragstellerin. Bei der Antragstellerin besteht
der förderdiagnostischen Stellungnahme der P-Schule in A-Stadt vom 9. März 2014 ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass die
mittagsbetreuung bis einschließlich 14.30 Uhr zur Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich ist.
dem vorgelegten Förderplan gemäß § 49 Abs. 3 HSchG ist dort unter Förderzielen und Fördermaßnahmen ein
arbeiten von verpasstem Lernstoff im Rahmen der schulischen Förderangebote/Hausaufgabenbetreuung mit Unterstützung der Lehrer/Erzieherinnen und der Teilhabeassistentin am
mittag bis 14.30 Uhr vorgesehen. Hierfür bedarf die Antragstellerin in gleicher Weise der Unterstützung wie bei dem vormittäglichen Schulunterricht. Hinsichtlich der Ferienbetreuung finden sich jedoch keine entsprechenden Angaben in dem Förderplan. Daher bestehen bislang keine hinreichenden Anhaltspunkte und ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Ferienbetreuung im oben dargelegten Sinne zur Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung erforderlich ist. Insoweit kann weiterhin nicht von einer Verpflichtung des Antragsgegners ausgegangen werden, die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009776
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