Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 11. Februar 2014, S 23 R 410/11 nachgehend BSG, 20. September 2016, B 13 R 207/16 B, NZB zurückgewiesen Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozia
§ 15FRG Nr.
32 und BSG, Beschluss vom 25. November 1987 - GS 2/85,
§ 15FRG Nr.
35, neuerdings z.B. BSG, Urteil vom
- Juni 2015 - B 13 R 36/13 R). Die damit verbundene Zuordnung zu Qualifikationsgruppen und Bereichen nach der Anlage 14 zum SGB VI ist nach den zwischenzeitlichen Korrekturen durch die Beklagte zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig; auch der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass insoweit noch Fehler vorliegen könnten; für weitere Ausführungen und Ermittlungen besteht daher kein Anlass. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Artikels 14 Nr. 20 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom
- Juli 1991 (BGB I S. 1606) sind für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und Satz 9 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln. Für die Feststellung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz dem Grunde nach genügt es dabei, dass sie glaubhaft gemacht werden (§ 4 Abs. 1 FRG). Gemäß § 22 Abs. 3 FRG sind jedoch für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die (nur) glaubhaft gemacht, (aber) nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen. Diese Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet in der deutschen Rentenversicherung bei zehn Monaten pro Jahr liegt, also einem Umfang von fünf Sechsteln entspricht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom
- Februar 1976 - 11 RA 48/75, BSGE 41, 163 und Urteil vom
- Juli 1980 - 11 RA 58/79,
§ 15Nr.
16). Insofern stellt die Kürzung um ein Sechstel keine ungerechtfertigte Benachteiligung dar, sondern sorgt nur dafür, dass die durch die Eingliederung und nicht durch eigene Beitragszahlung erlangte Rechtsposition sich nicht typischerweise als noch günstiger darstellt als nach entsprechend langer Mitgliedschaft in der Rentenversicherung mit entsprechender Beitragszahlung. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss vielmehr eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall und ohne verbleibende Zweifel nachgewiesen sein. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste, oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom
- August 2008 - B 13/4 R 25/07 R). Der Nachweis einer Beitragszeit im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG setzt einen sog. Vollbeweis voraus, wobei die materielle Beweislast beim Betroffenen liegt. Das Gericht kann sich die notwendige Überzeugung nur bilden, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad an Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthält (Senat, Urteil vom
- Juli 2014 - L 2 R 43/13 m.w.N.). Der Beweis einer lückenlosen Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers wird vor diesem Hintergrund in erster Linie durch Urkunden und amtliche Auskünfte oder durch von früheren Arbeitgebern ausgestellte Bescheinigungen geführt, die entsprechend detailliert sind. Insbesondere durch Unterlagen, in denen nur der Anfangs- und Endtermin einer Beschäftigungszeit bescheinigt ist, ist der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung - und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung - regelmäßig nicht erbracht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- November 1982 - 11 RA 64/81,
§15Nr. 23 und Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R, Soz
R 4-5050 § 26 Nr. 1 und im Anschluss daran Senat, Urteil vom
- Juli 2014 - L 2 R 43/13). Vielmehr müsste darüber hinausgehend auch feststehen und durch entsprechende Eintragungen belegt sein, dass während der Beschäftigungszeit keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
- August 1974 - 4 RJ 241/73, BSGE 38, 80; BSG vom
- Juli 1980 - 5 RJ 38/79). Für den Nachweis einer gleichstellungsfähigen Beitragszeit kommt es nämlich gerade auf die Beitragsleistung zu einem ausländischen System der Rentenversicherung an; es genügt nicht, dass der ausländische Rentenversicherungsträger seinerseits beitragslose Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht. Diese im Wesentlichen zu rumänischen Arbeitsbüchern ergangene Rechtsprechung findet auch im Falle des Klägers Anwendung, denn die tragenden Erwägungen sind dieselben (vgl. dazu in einem ähnlichen Rechtsstreit BSG vom
- April 1982 - 4 RJ 33/81, Senat, Urteil vom
- Juli 2014 - L 2 R 43/13). Ausgehend von diesen Grundsätzen können die polnischen Beitragszeiten des Klägers nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als bewiesen angesehen werden. Denn es steht, soweit noch streitig, lediglich fest, dass der Kläger in Polen zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG könnten jedoch nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststünde, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich durchgängig Beiträge entrichtet worden sind. Allein aufgrund der von dem Kläger vorgelegten und der von der Beklagten und im Berufungsverfahren herangezogenen Unterlagen kann zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt gewesen sind. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Arbeitsbescheinigungen, auf deren Grundlage der über die DRV Berlin-Brandenburg vom Senat angefragte polnische Rentenversicherungsträger seine Auskünfte erteilt hat, den notwendigen Detaillierungsgrad aufwiesen, der dem Senat die volle Überzeugung davon ermöglichte, dass in den bescheinigten Zeiten durchgängig Beiträge gezahlt worden sind. Die Berufung des Klägers kann daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Gründe, die für die Zulassung der Revision sprechen würden (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009798