schaubericht des Durchgangsarztes vom
schaubericht des Durchgangsarztes vom
einer MdE von 20 v. H. zugrunde gelegt wurde. In einem ersten Rentengutachten vom
einer MdE von 20 v. H. Aufgrund der beratungsärztlichen Empfehlung einer
untersuchung holte die Beklagte ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. C. vom 8. September 2009 ein. Der Gutachter nannte dort als Unfallfolgen eine Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk, eine Reduzierung der groben Kraft rechts um etwa ein Drittel im Vergleich zur Gegenseite und eine eingeschränkte Unterarmdrehung. Dabei wurden für die Handgelenksbeweglichkeit rechts in Bezug auf die Bewegungsebene handrückenwärts / hohlhandwärts als Messwerte 60°/0°/30° angegeben, für das Handgelenk links wurden für diese Bewegungsebene 90°/0°/70° genannt. In Bezug auf die Bewegungsebene ellenwärts / speichenwärts gab Dr. C. für die rechte Seite 35°/0°/0° und für die linke Seite 50°/0°/35° an. Der Gutachter führte aus, die Beschwerden hätten sich möglicherweise leicht verringert, die Kraftminderung sei verblieben. Die Unterarmdrehung habe sich leicht gebessert, insoweit bestehe ein Defizit von 30°. Im Seitenvergleich der Hände bestehe jedoch anhaltend eine deutliche Funktionsminderung, vor allem auch für die Abduktion (radial). Die Differenz rechts zu links betrage mehr als 80°, so dass im Einklang mit der Literatur die MdE von 20 v. H.
wie vor gerechtfertigt sei. Die Beklagte holte zu diesem Gutachten eine Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. F., Chirurg und Unfallchirurg sowie Arzt für physikalische und rehabilitative Medizin, ein. In dessen Stellungnahme vom 25. September 2009 wurde ausgeführt,
den Befunden von Dr. C. bestünden Bewegungsmaße am rechten Handgelenk von insgesamt 125°. Die durchschnittliche Normbeweglichkeit betrage 165°, so dass für die MdE ein relevantes Defizit von 40° vorliege. Die intraindividuelle Bewegungseinschränkung sei offenbar größer, diese dürfe aber für die Bewertung der MdE nicht relevant sein. Im Fall der Versicherten bestehe weder eine gravierende Muskelminderung noch ein erhebliches Defizit im Kalksalzgehalt der beteiligten Knochen.
der Literatur sei daher die MdE mit 10 v. H. einzuschätzen. Im Vergleich zu dem Vorgutachten sei eine Besserung der Beweglichkeit eingetreten, eine Teilversteifung im rechten Handgelenk sei funktionell nicht mehr dokumentiert. Mit Bescheid vom
vollziehbare Begründung die MdE mit 10 v. H. bewertet. Mit Widerspruchsbescheid vom
einer MdE von 20 v. H. zu gewähren sei. Das Gericht hat im Rahmen der Amtsermittlung eine Stellungnahme von Dr. C. zu den Ausführungen von Dr. F. vom
oben und unten verstanden werden. Die von Dr. F. zugrunde gelegte Normalgelenksbeweglichkeit von 165° gebe es daher nicht. Soweit in der Literatur Bewegungsumfänge angegeben würden, handele es sich nicht um Norm-, sondern um bloße Orientierungswerte. Maßgeblich sei stets die Beurteilung der individuellen Umstände. Die Beweglichkeit sei im Übrigen auch von Alter und Geschlecht abhängig. Ein Vergleich der bei der Versicherten gemessenen Werte mit dem Durchschnitt Gleichaltriger ergäbe eine Differenz von sogar 85°. Hierzu hat die Beklagte eine weitere Stellungnahme von Dr. F. vom 21. Oktober 2010 vorgelegt. Dr. F. hat dort ausgeführt, in der Gutachtenliteratur würden übereinstimmende Erfahrungswerte mit konkreten Gradzahlen zur Bestimmung der MdE bei Handgelenksfrakturen angegeben. Hierbei würden die Messblätter zur Neutral-Null-Methode in Bezug genommen. Es stelle sich die Frage, ob bei den "Normalwerten" der untere oder der obere Grenzwert oder der Mittelwert zugrunde gelegt werden solle. Er habe den Mittelwert zugrunde gelegt. Wenn alle vier Mittelwerte der Handgelenksbewegungsrichtungen addiert würden, ergebe sich ein Wert von 165°. Dr. C. übersehe, dass für die MdE-Bewertung allein von Bedeutung sei, welche Restbeweglichkeit vorliege und zu welcher MdE diese
rechtlichen Kriterien führe. Die von Dr. C. in Bezug genommene Literatur gehe von einem Durchschnitt von 165° und einer Differenz dazu von 80° oder 40° aus. Im Übrigen hat Dr. F. darauf hingewiesen, dass einzelne Bewegungsrichtungen im Alltag wichtiger seien als andere, was bislang in der Literatur nicht berücksichtigt sei. In einer weiteren durch das Sozialgericht eingeholten Stellungnahme von Dr. C. vom
dem Unfall immer noch 95 % der Tätigkeiten des Erwerbslebens ausüben könne, liege keine MdE vor. Vorliegend treffe es zu, dass eine intraindividuelle Beeinträchtigung von 80° vorliege. Diese führe aber nur zu geringfügigen Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit. In einer weiteren auf Anforderung des Sozialgerichts erstellten Stellungnahme Dr. G. vom
mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 26. Juli 2012 stattgegeben. Zwar werde bei anderen Arten von Funktionsbeeinträchtigungen zur Beurteilung der MdE auf eine sog. Normbeweglichkeit abgestellt. Für den Bereich der Hand sei allerdings
der Literatur - das Sozialgericht hat hierzu auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 543 verwiesen - bei der Bewertung der Funktionsbeeinträchtigung der verletzten Seite auf einen Vergleich mit der unverletzten Seite und damit auf einen individuellen Maßstab abzustellen. Auch wenn das Bewertungssystem an dieser Stelle inkonsistent erscheine, könne
Auffassung des Gerichts hier nicht davon abgewichen werden, da die im versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze gerade erstellt worden seien, um alle Unfallverletzten
einem einheitlichen Bewertungsmuster zu beurteilen. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs seien die Unfallfolgen der Versicherten
Auffassung sowohl von Dr. C. als insofern auch von Dr. F. unverändert mit einer MdE von 20 v. H. zu bewerten gewesen. Die Beklagte hat -
Zustellung des Urteils am
einem einheitlichen Bewertungsmaßstab richten müsse, wobei auf einen Seitenvergleich abzustellen sei. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sei die MdE mit 20 v. H. zu bewerten, worin sich die Gutachter Dr. C. und Dr. F. auch einig seien. Der Senat hat im Berufungsverfahren von Dr. C. eine Stellungnahme angefordert und ihn insbesondere um Darlegung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zur funktionellen Bewertung von Handverletzungen ersucht. In seiner Stellungnahme vom 22. April 2015 hat Dr. C. ausgeführt, es sei mittlerweile durch neuere Studien
gewiesen, dass die von Dr. F. zugrunde gelegten "Normalwerte" nicht zuträfen. Im Übrigen seien die von der Beklagten als Referenzwerte im Messblatt für die Neutral-Null-Methode genannten Werte
neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen überholt, wobei sich Dr. C. auf die Dissertation von Rickert, "Funktionelle Normwerte und Einflussfaktoren an Unterarm und Hand gesunder männlicher Erwachsener", aus dem Jahr 2010 bezogen hat. Auch
dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand sei bei der Bewertung unfallbedingter Einschränkungen weiterhin der Vergleich mit der unverletzten Gegenseite maßgeblich. Hierzu hat Dr. C. auch auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
der Literatur mit einer MdE zwischen 20 und 25 v. H. bewertet werde. Schon aus diesem Grund sei es nicht schlüssig, in Bezug auf das bei der Versicherten erreichte Funktionsmaß eine MdE von 20 v. H. zu begründen. Die Beklagte hat dazu ihrerseits ausgeführt, Dr. C. gelangte nur deshalb zu einer anderen MdE-Bewertung bei der Klägerin, weil er sich nicht an den mittleren Normwerten orientiere. Auf Veranlassung des Gerichts hat auch Dr. C. nochmals Stellung genommen. In seiner Stellungnahme vom
Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid vom
1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Im Unfallversicherungsrecht wird durch § 73 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) konkretisiert, in welchen Fällen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bei der Bewertung der MdE vorliegt. § 73 Abs. 3 SGB VII bestimmt: "Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbstätigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muss die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern." Eine solche Änderung ist vorliegend nicht eingetreten. Die Versicherte hatte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch über den November 2009 hinaus - und damit steht dem Kläger als Sonderrechtsnachfolger der Versicherten (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I) ein entsprechender Anspruch aus deren Versicherung zu.
1 S. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die Folgen des Arbeitsunfalls vom 26. Januar 2006 bewirkten bei der Versicherten eine MdE in Höhe von 20 v. H. auch in der Zeit
November 2009. Daher ist eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 73 Abs. 3 SGB VII nicht eingetreten.
1 SGB VII haben diejenigen Versicherten Anspruch auf eine (Verletzten-) Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Die MdE richtet sich
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Rente dient dabei dem Ausgleich des durch den Versicherungsfall bedingten abstrakten Schadens im Erwerbseinkommen. Bei einem vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die Rente als Vollrente (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VII), bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit als Teilrente (§ 56 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII) geleistet. Die Teilrente wird in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII). Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze bzw. Erfahrungswerte trifft (BSG vom
Auswertung des Ergebnisses der Ermittlungen bestand bei der Versicherten weiterhin eine MdE von 20 v. H. Der Senat folgt dabei maßgeblich dem im Verwaltungsverfahren eingeholten und im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. C. sowie dessen im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen. Bei der Versicherten bestanden infolge der bei dem anerkannten Arbeitsunfall erlittenen distalen Speichentrümmerfraktur rechts unstreitig Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im rechten Handgelenk und eine Verminderung der groben Kraft im Vergleich rechts zu links um ein Drittel, und zwar auch noch im Zeitraum ab November
vollziehbar und überzeugend. Der Senat hält dabei den von Dr. C. zugrunde gelegten Maßstab des Seitenvergleichs für zutreffend (s. bereits Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 2015 - L 9 U 170/09) und folgt nicht der gegenteiligen Auffassung der Beklagten, die insbesondere unter Verweis auf die Stellungnahmen ihres Beratungsarztes Dr. F. den Standpunkt vertritt, bei der Bestimmung der MdE sei auch in Bezug auf die Handgelenksbeweglichkeit nicht die Methode des Seitenvergleichs, sondern ein Vergleich mit Durchschnittswerten der Beweglichkeit maßgeblich. Die Frage, welche MdE vorliegt und welche Methode zur Bestimmung der MdE anzuwenden ist, ist wie ausgeführt von dem Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungswerte zu bewerten. Insoweit ist festzustellen, dass in dem führenden Standardwerk zur unfallversicherungsrechtlichen Begutachtung, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 543 ausgeführt wird, dass sich die MdE-Bewertung bei Handgelenksverletzungen
den Bewegungsmaßen im Seitenvergleich zur unverletzten Hand zu richten habe. Dies wird - worauf der Beratungsarzt der Beklagten zutreffend hingewiesen hat - zwar an dieser Stelle nicht näher begründet. Dr. C. hat indes den aus Sicht des Senats für die Maßgeblichkeit des Seitenvergleichs sprechenden Gesichtspunkt dargelegt, wenn er ausführt, dass bei der Beurteilung einer MdE nur die individuellen Umstände des Betroffenen entscheidend sein könnten, die in der Literatur angegebenen "Normwerte" nur als Orientierungswerte zu verstehen seien und die Beweglichkeit des Gelenks auch von zahlreichen individuellen Faktoren wie Alter und Geschlecht abhängig sei. Maßgeblich für die MdE-Bewertung ist danach die Orientierung an der individuellen Leistungs- bzw. Erwerbsfähigkeit vor dem Versicherungsfall und nicht an der Erwerbsfähigkeit einer "Durchschnittsperson" und deren Handgelenksbeweglichkeit. Überzeugend hat Dr. C. darauf hingewiesen, dass dieser Ausgangspunkt der Bewertung bei dem von Dr. F. für maßgebend erachteten "Normwert" von 165° umgangen würde. Dies gilt aus Sicht des Senats umso mehr, als Dr. C. und auch Dr. F. darauf hingewiesen haben, dass die Angaben zu "Normwerten" der Handgelenksbeweglichkeit uneinheitlich und problematisch seien, da sie zum Teil relevante Gesichtspunkte wie etwa die unterschiedliche Bedeutung der verschiedenen Bewegungsebenen und etwa auch, worauf Dr. C. hingewiesen hat, die von Alter und Geschlecht abhängigen Beweglichkeitsunterschiede nicht berücksichtigten und insoweit zu undifferenziert seien und weitere Defizite der Ermittlung und Bewertung aufwiesen. Es ist im Übrigen auch bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Prüfung des Ausmaßes der Bewegungseinschränkungen der Vergleich mit dem unverletzten anderen Handgelenk zugrunde zu legen ist. Nur hierdurch können individuelle Unterschiede der anlagebedingten Handgelenksbeweglichkeit Berücksichtigung finden (Landessozialgericht Baden-Württemberg vom
den Ausführungen Dr. G. in dessen Stellungnahme vom 17. August 2010 bei einem Vergleich der Beweglichkeit des rechten Handgelenks der Versicherten mit den Durchschnittswerten Gleichaltriger sogar eine Differenz von 85° ergeben. Daher wäre auch insofern unter Zugrundelegung des genannten Erfahrungswertes, wonach bei einer Differenz von wenigstens 80° eine MdE von (wenigstens) 20 v. H. anzunehmen ist, die MdE in entsprechender Höhe zu bewerten. Demnach ist zur Überzeugung des Senats eine MdE von 20 v. H. bereits aus der Beweglichkeitseinschränkung des rechten Handgelenks abzuleiten. Die Berechtigung einer MdE wenigstens in dieser Höhe wird noch dadurch gestützt, dass die Versicherte
den schlüssig dargelegten und unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Gutachters Dr. C. neben den Bewegungseinschränkungen auch unter Schmerzen im Handgelenksbereich und vor allem auch unter einer Kraftverminderung um ein Drittel im Vergleich der rechten mit der linken Hand gelitten hat und weiterhin insbesondere auch die Möglichkeit der Unterarmdrehung beeinträchtigt war. Diese Defizite haben
den Ausführungen Dr. G. ebenfalls Beeinträchtigungen bei zahlreichen Tätigkeiten
sich gezogen. Insbesondere in Bezug auf die Beeinträchtigung der Unterarmdrehung hat Dr. C. betont, dass diese zusammen mit der eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit ohne Weiteres eine MdE von 20 v. H. begründe. Dies ist für den Senat schlüssig und überzeugend und entspricht vor allem auch den einschlägigen Ausführungen zur MdE-Bewertung im genannten Standardwerk von Schönberger/Mehrtens/Valentin. Dort wird dargelegt, dass im Fall einer Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit um insgesamt (mindestens) 80° eine zusätzlich bestehende Einschränkung der Unterarmdrehfähigkeit je
deren Schwere zu einer Höherbewertung der MdE führe (Schönberger/Mehrtens/Valtenin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
den überzeugenden Feststellungen Dr. G. erschwert und insofern die festgestellte MdE bedingt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009799
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