Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 13. Juni 2012, S 4 R 273/11 nachgehend BSG, 27. Juni 2018, B 13 R 277/16 B Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. J
§ 15Nr.
16; BSG, Urteil vom 5. Februar 1976, 11 RA 48/75 =
§ 15Nr.
4). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten deshalb jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie er behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr dafür spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSG, Urteil vom
- November 1957, 4 RJ 186/56 = BSGE 6, 144). Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger in seinem Herkunftsland zurückgelegten Zeiten insgesamt nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als bewiesen angesehen werden. Denn es steht zur Überzeugung des Senats lediglich fest, dass der Kläger in der ehemaligen Sowjetunion bzw. in Kasachstan zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können jedoch nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ausreichend ist dabei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen, das auf die betreffenden Zeiten zu beziehen ist (vgl. BSG, Urteil vom
- August 1977, 1 RA 155/75 = BSGE 44, 221 ; BSG, Urteil vom
- Dezember 1971, 11 RA 64/71 = SozR Nr. 16 zu § 15 FRG; BSG, Urteil vom
- Mai 1970, 11 RA 147/67 - juris Rdnr. 12; BSG, Urteil vom
- Januar 1958, 1 RA 136/57 = BSGE 6, 263). Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 1980, 5 RJ 38/79 - juris Rdnr. 27 m.w.N.; BSG, Urteil vom
- August 1974, 4 RJ 241/73 = BSGE 38, 80). Wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, besteht zwar keine Vermutung dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten irgendwelche Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten gelegen haben müssen. Das Fremdrentengesetz macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass die Beschäftigungszeiten der Versicherten im Bundesgebiet im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Die Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 19 Abs. 2 Satz 1 FRG a.F. zum
- Juli 1965 (Art. 1 § 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften <Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG> vom
- Juni 1965, BGBl. I, S. 476), wonach die Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang angerechnet wird, hat bestätigt, dass allein durch den Nachweis des Anfangs- und Endtermins einer Beschäftigungszeit eine ununterbrochene Beitragsentrichtung zwischen beiden Zeitpunkten grundsätzlich nicht als bewiesen angesehen werden kann. Denn andernfalls wäre diese Ergänzung der Vorschrift überflüssig gewesen. Nachgewiesen können Beitragszeiten angesichts dessen nur dann sein, wenn das Gericht aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom
- August 1974, 4 RJ 241/73 = BSGE 38, 80). Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist. Ein dementsprechender Nachweis kann im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aller Einzelumstände allerdings nicht als geführt angesehen werden. Anders als der Kläger meint, ändert die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu LPG-Mitgliedern in Rumänien nichts daran, dass für eine 6/6-Anrechnung Beitragszeiten bzw. Unterbrechungstatbestände im Einzelfall nachgewiesen sein müssen. Die hierbei höchstrichterlich entwickelten Grundsätze finden nur auf LPG-Mitglieder und gegebenenfalls auch auf Mitglieder von Kolchosen in der ehemaligen Sowjetunion Anwendung. Mitglied einer Kolchose aber war der Kläger nicht. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den LPG-Mitgliedern beruht dabei auf dem Umstand, dass für sie eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (vgl. hierzu stellvertretend: Urteil vom
- August 2008, B 13/4 R 25/07 R = SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Ausschließlich für diesen Fall kann aufgrund der bloßen Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG der Nachweis entsprechender Beitragszeiten als im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG geführt angesehen werden. Für andere Arbeitnehmer hingegen war die Beitragsabführung weder in Rumänien noch in der ehemaligen Sowjetunion mit der Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung in einer LPG vergleichbar. Denn während vorübergehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeitszeiten oder sonstiger Unterbrechungstatbestände wurden für diese Arbeitnehmer weder Beiträge zum sowjetischen Sozialversicherungssystem entrichtet noch bestand ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (vgl. BSG, Urteil vom
- April 1982, 4 RJ 33/81 - juris Rdnr. 10). Demzufolge verbleibt es bei dem Grundsatz, dass für eine 6/6-Anrechnung Beitragszeiten nachgewiesen sein müssen, ohne dass die Klägerin hierdurch im Übrigen ungleich behandelt wird. Denn bei ungleichen Sachverhalten ist eine Ungleichbehandlung durchaus gerechtfertigt und verstößt damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Aufgrund der Eintragungen im sowjetischen Arbeitsbuch des Klägers und der Angaben in der Bescheinigung Nr. xxx2 der Agro-Vereinigung "D." vom
- Dezember 1993 kann zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Das beruht darauf, dass diese Unterlagen letztlich nur verlässliche Angaben zu der nach sowjetischem Recht für die Rentenberechnung maßgeblichen Gesamtbeschäftigungszeit enthalten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
- Juli 2009, L 5 R 209/08 - juris Rdnr. 42 ). Es kann daher lediglich als bewiesen angesehen werden, dass der Kläger in den hier streitigen Zeiten in der früheren Sowjetunion bzw. in Kasachstan beschäftigt war. Eine Beweisregel, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung als nachgewiesen zu gelten habe, lässt sich insoweit allerdings nicht aufstellen (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 1986, 11a RA 59/85 = SozR 5745 § 1 Nr. 2). Vielmehr erscheint es durchaus denkbar, dass in die bescheinigten Beschäftigungszeiten im streitbefangenen Zeitraum auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, einer Arbeitslosigkeit, eines unbezahlten Urlaubs oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur sowjetischen Rentenversicherung zahlen musste. Denn in der ehemaligen Sowjetunion wurden in die allgemeine Beschäftigungsdauer neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit unter anderem auch der Militärdienst und weitere Zeiten eingerechnet, in denen ein Arbeitnehmer krankgeschrieben war und die deshalb auch im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden mussten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom
- November 2003, L 2 RJ 25/03 - juris Rdnr. 21 m.w.N.). Eine Bescheinigung kann den Nachweis aber nur dann erbringen, wenn in den dort dokumentierten Zeiten auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vermerkt sind (vgl. BSG, Urteil vom
- November 1982, 11 RA 64/81 =
§ 15Nr.
23). Diese Grundsätze besitzen auch weiterhin noch Gültigkeit (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom
- November 2009, B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist der Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung in den hier streitigen Zeiten auch durch die Archivbescheinigung vom
- Dezember 2009 nicht erbracht. Diese Bescheinigung ist schon deshalb nicht zum Nachweis geeignet, weil dort lediglich die jährlichen Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage sowie unbezahlten Tage beziffert sind. Detaillierte Angaben für einzelne Arbeitstage im Sinne einer kalendermäßigen Dauer einer entgeltlichen Beschäftigung lassen sich dieser Aufstellung hingegen nicht entnehmen. Eben dies wäre jedoch für einen Nachweis von Beitragszeiten im vorstehenden Sinne erforderlich. Dessen ungeachtet sind auch einzelne Angaben in der Archivbescheinigung für den Senat nicht ohne weiteres plausibel. Zunächst fällt auf, dass die einleitenden Tätigkeitsbeschreibungen in der Archivbescheinigung nicht vollumfänglich mit den Eintragungen im Arbeitsbuch des Klägers übereinstimmen. Dem Arbeitsbuch zufolge war der Kläger als "Kraftfahrer der Klasse 1" nur vom
- Januar 1969 bis
- November 1969 beschäftigt und nicht - wie bescheinigt - in den Zeiträumen vom
- Januar 1967 bis
- Januar 1969 und vom
- November 1969 bis
- April
- Im letztgenannten Zeitraum war der Kläger vielmehr als "Kraftfahrer in der Verwaltung" beschäftigt. Darüber hinaus sind die Angaben für die Jahre 1975, 1977, 1979, 1981 und 1983 insoweit nicht nachvollziehbar, weil sich daraus unter Berücksichtigung der auf Wochenenden entfallenden Tage und der Anzahl der gesetzlichen Feiertage in der ehemaligen Sowjetunion jedenfalls nicht 365 Kalendertage errechnen. Diese Angaben müssen daher denknotwendig lückenhaft sein. Eine einleuchtende Erklärung hierfür ist ebenso wenig ersichtlich wie für den Umstand, dass in den anderen Jahren die Anzahl der jährlichen Kalendertage überschritten wird. Soweit der Kläger behauptet, er hätte auch an Wochenenden und an Feiertagen arbeiten müssen, lässt dies allenfalls eine Überschreitung, nicht jedoch eine Unterschreitung der jährlichen Kalendertage plausibel erscheinen. Ungeachtet dessen erhöht der Kläger mit dieser Einlassung den Beweiswert der vorgelegten Archivbescheinigung nicht, sondern schmälert ihn sogar. Denn es kann dann noch weniger ausgeschlossen werden, dass tatsächlich doch Arbeitsunterbrechungen vorlagen, die allerdings möglicherweise durch Mehrarbeit am Wochenende oder an Feiertagen kompensiert wurden und deshalb letztlich nicht dokumentiert sind. Vor diesem Hintergrund kann es zur Überzeugung des Senats bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass in der vorgelegten Archivbescheinigung vergleichbare Unrichtigkeiten auch hinsichtlich der übrigen Angaben vorliegen könnten. Von nur einzelnen Unstimmigkeiten, die es unvertretbar machen würden, das gesamte Erwerbsleben des Klägers abzuwerten, ist deshalb nicht auszugehen. Vielmehr folgt hieraus, dass die Archivbescheinigung insgesamt nicht als geeignetes Beweismittel, sondern eben nur als Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne von § 4 Abs. 1 FRG heranzuziehen ist. Andere - geeignete - Erkenntnisquellen für den Nachweis von Beitragszeiten stehen dem Senat nicht zur Verfügung. Der Nachweis lässt sich insbesondere nicht durch die eigenen Angaben des Klägers führen. Zwar ist die gerichtliche Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 128 SGG), so dass das Gericht seine Entscheidung auch nur auf den Beteiligtenvortrag stützen und aufgrund seiner den Vollbeweis anspruchsbegründender Tatsachen als geführt ansehen kann. Auch der Beteiligtenvortrag kommt damit grundsätzlich als weitere Erkenntnisquelle in Betracht, wenn ihm das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die erforderliche Verlässlichkeit zuzuerkennen vermag (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- November 2010, L 2 R 435/10 - juris Rdnr. 84 m.w.N.). Das kann jedoch nicht für das vorliegende Verfahren gelten, weil für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FRG) und dabei selbst der mit einer eidesstattlichen Versicherung verbundene Beteiligtenvortrag nur für eine Glaubhaftmachung ausreicht (§ 4 Abs. 3 FRG). Im Verwaltungsverfahren kann ein Fremdrentenberechtigter also mit einer eidesstattlichen Versicherung lediglich eine Glaubhaftmachung seiner Angaben erreichen. Könnte er im nachfolgenden sozialgerichtlichen Klageverfahren, in dem die formale Parteieinvernahme mit und ohne Eid wegen der fehlenden Bezugnahme des § 118 Abs. 1 SGG auch auf die §§ 445 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen ist, mit der gleichen Aussage dann den Nachweis führen, wäre hierin ein Wertungswiderspruch zu sehen. Dieser lässt sich letztlich nur dadurch vermeiden, dass der für das Fremdrentenrecht ausnahmsweise notwendige Vollbeweis für die ungekürzte Anrechnung gemäß § 22 Abs. 3 FRG nicht allein durch den Vortrag des Fremdrentenberechtigten geführt werden kann. Der Anregung des Klägers, den Sachverhalt durch Einholung von Auskünften bei seinen früheren Arbeitgebern im Herkunftsland und den dortigen Archiven weiter zu ermitteln, musste der Senat nicht nachkommen. Allein der Umstand, dass es sich bei der vorgelegten Archivbescheinigung nicht um die entsprechenden Originalunterlagen, sondern lediglich um einen nachträglich gefertigten Auszug hieraus handelt, rechtfertigt diese Vorgehensweise nicht, weil für den Senat kein Anlass besteht, an der Korrektheit der entsprechenden Übertragungen zu zweifeln. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass die vom Kläger vorgelegte Archivbescheinigung aus den Originalunterlagen sorgfältig und fehlerfrei erstellt worden ist und sie somit dem tatsächlichen Inhalt der im Herkunftsland verwahrten Aufzeichnungen seines früheren Arbeitgebers entspricht. Das bedeutet aber zugleich, dass auch diese Arbeitgeberunterlagen letztlich nicht zum Nachweis geeignet sind. Denn die Einwände, die gegen die Archivbescheinigung zu erheben sind, gelten in gleicher Weise auch für diese Originalunterlagen. Ein höherer Beweiswert wäre durch die Beiziehung jener Unterlagen somit nicht zu erreichen. Soweit der Kläger meint, dass die Anforderungen an die Nachweisführung nicht überspannt werden dürften und hierbei an die Verhältnisse im Herkunftsland anzuknüpfen sei, wo es wegen der Arbeitspflicht weniger Fehlzeiten gegeben habe als im früheren Bundesgebiet, ist ihm nicht zu folgen. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, dass - wie bereits ausgeführt - die Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 gemäß § 22 Abs. 3 FRG auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung beruht, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Eben jene Prämisse des Fremdrentenrechts lässt der Kläger mit seiner Argumentation außer Acht. Auf die Verhältnisse in seinem Herkunftsland kommt es deshalb bei der Nachweisführung nicht an, so dass die Zeiten von Arbeitslosigkeit, Krankheitszeiten mit einer Dauer von weniger als einem Monat, Urlaubszeiten oder sonstige Unterbrechungstatbestände nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Etwas anderes gilt dabei mit Blick auf § 26 Satz 2 FRG auch nicht für kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten. Nach dieser Vorschrift zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Zwar bedeutet diese Fiktion, dass eine Unterbrechung der Beitragszeit (bzw. Beschäftigungszeit) für eben jenen Kalendermonat durch eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt. Daraus folgt gleichwohl nicht, dass kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten von vornherein dem Nachweis einer Beitragszeit (oder Beschäftigungszeit) nicht entgegenstehen können. Denn § 26 Satz 2 FRG ist im Kontext mit § 26 FRG zu lesen, insbesondere dessen Satz 1, der die anteilige Zuordnung von Entgeltpunkten regelt, wenn die Beitragszeit (oder Beschäftigungszeit) nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet wird. Das § 26 FRG zugrundeliegende "Monatsprinzip" gilt nach der Neufassung der Vorschrift zum
- Januar 1992 aber nur noch für "Zeiten" und nicht mehr für die "Werte", also Entgeltpunkte. Folglich lassen sich aus § 26 Satz 2 FRG keine Vorgaben für die Nachweisführung von Beitragszeiten (oder Beschäftigungszeiten) ableiten, die ausschließlich für die Kürzung der Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG von Bedeutung ist. § 26 Satz 2 FRG gelangt erst dann zur Anwendung, wenn ein Monat mit Beitragszeiten und zugleich mit Arbeitsunfähigkeitszeiten belegt ist. Das gilt unabhängig davon, ob diese Zeiten nur glaubhaft gemacht oder nachgewiesen sind. Auch deshalb kann diese Vorschrift für die Frage der Glaubhaftmachung oder Nachweisführung letztlich keine Rolle spielen. Zugunsten des Klägers kann außerdem nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Archivbescheinigung enthaltenen Zeiten für die Dauer etwaiger beitragsfreier Unterbrechungen zumindest als sog. Beitragszeiten ohne Beitragsleistung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI anzusehen und dementsprechend nach § 15 FRG in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen sind, weil es sich insoweit ungeachtet etwaiger Beitragsausfälle um eine nach dem Recht des Herkunftslandes beim Eintritt des Versicherungsfalles ungeschmälert zu berücksichtigende Versicherungszeit gehandelt hat. Bei der Prüfung, ob eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nach nichtdeutschem Recht zurückgelegte Zeit eine anrechnungsfähige Beitragszeit oder Beitragsleistung ist, darf zunächst nicht übersehen werden, dass "die Ansprüche und Anwartschaften, die die Vertriebenen und Flüchtlinge in den Herkunftsländern erworben haben, auf den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten dieser Länder (beruhen) (...) und (...) naturnotwendig im Verhältnis (...) zu den Ansprüchen und Anwartschaften eines vergleichbaren einheimischen Versicherten (...) sehr stark variieren" (vgl. die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des FANG, Allgemeiner Teil, BT-Drucks. 3/1109, S. 35). Das Fremdrentengesetz versucht zwar, diese außerordentlich starken Abweichungen, welche die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften der Vertriebenen und Flüchtlinge aufweisen, durch das Prinzip der Eingliederung auszugleichen. Es stellt alle diese in der Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Personen durch die in den §§ 14 ff. FRG getroffene Regelung rentenrechtlich so, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären. Die Anerkennung als gleichgestellte, quasi-bundesrechtliche Zeiten, welche die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten durch § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG erfahren, wohnt demgegenüber aber noch ein Rest des Entschädigungsgedankens inne, der das vor dem Inkrafttreten des FANG geltende Fremdrentengesetz a.F. beherrschte. Anders als die sonstigen Vorschriften des Fremdrentenrechts wird § 15 FRG noch vom Entschädigungsgedanken geprägt. Die Regelung soll vermeiden, dass durch die Umstellung des Fremdrentenrechts auf das Eingliederungsprinzip für einen Teil der Versicherten der versicherungsrechtliche Status wesentlich verschlechtert wird. Ihnen soll wenigstens die Rechtsposition erhalten bleiben, die sich aus der Anrechnung der im Herkunftsland anzurechnenden Beitragszeiten ergibt (vgl. BT-Drucks. 3/1109, S. 35 ff.). Auszugehen ist deshalb davon, dass § 15 Abs. 1 FRG nicht verlangt, die außerhalb der Bundesrepublik zurückgelegten Zeiten immer nur dann den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichzustellen, wenn sie ganz präzise den in § 55 SGB VI gestellten Anforderungen entsprechen. Vielmehr muss es nach Anlage und Konzeption der Regelung in § 15 FRG genügen, wenn die bei einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeit einer bundesdeutschen Beitragszeit nach § 55 SGB VI in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, dass eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung mit ihr gerechtfertigt erscheint (vgl. BSG, Beschluss vom
- November 1987, GS 2/85 = BSGE 62, 255; BSG, Beschluss vom
- Juni 1986, GS 1/85 = BSGE 60, 100). Es genügt insoweit allerdings nicht, dass das ausländische System beitragslose Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht (vgl. BSG, Urteil vom
- April 1982, 4 RJ 33/81 - juris; BSG, Urteil vom
- Februar 1981, 1 RA 7/80 =
§ 15Nr.
21; BSG, Urteil vom 29. September 1980, 4 RJ 51/79 =
§ 15Nr.
18; BSG, Urteil vom 19. März 1980, 11 RA 29/79 =
§ 15Nr.
14). Vielmehr muss es sich insoweit auch um eine "eingliederungsfähige" fremde Rentenanwartschaft handeln, deren Entschädigung nach § 15 FRG mit der Struktur des innerstaatlichen bundesdeutschen Rentenrechts nicht schlechthin und offenkundig unvereinbar ist. Eine schrankenlose Entschädigung jeder im fremden Herkunftsgebiet entstandenen Rentenberechtigung und Rentenanwartschaft würde z.B. diejenigen Zuwanderer aus solchen fremden Rechtssystemen im Vergleich zu dem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesenen Versicherten bevorzugen, denen Tatbestände als Beitragszeiten angerechnet werden, die im Recht der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht als Versicherungszeiten anerkannt werden. Hingegen sind solche gleichgestellte Zeiten über § 15 FRG zu berücksichtigen, denen eine Tätigkeit zugrunde liegt, die - wenn auch in anderer Weise - in unserem Rechtssystem ebenfalls sozialrechtlich als Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit abgesichert ist (vgl. BSG, Beschluss vom 25. November 1987, GS 2/85 = BSGE 62, 255). Die Eingliederungsfähigkeit fehlt danach bei fremden beitragslosen Beitragszeiten, wenn ihre Anrechnung der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten nach innerstaatlichem Recht entspricht oder zumindest nahe kommt (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 1982, 11 RA 64/81 =
§ 15Nr.
23). Denn die deutsche Rentenversicherung kennt zwar die Einbeziehung beitragsloser Zeiten (Ersatzzeiten und Ausfallzeiten) in den Rentenanspruch, aber sie misst ihnen gleichwohl nicht den Charakter von Beitragszeiten zu. Bei einer unbesehenen Übernahme der in Archivbescheinigungen dokumentierten Beitragszeiten zur sowjetischen Sozialversicherung in das inländische Rentenrecht wäre damit keine Gleichstellung mit anderen, nicht von § 15 FRG begünstigten Personen in Bezug auf solche Zeiten gegeben, die als Ersatz- oder Ausfallzeiten Berücksichtigung finden. Damit aber wäre der dem § 15 FRG zugrundeliegende Gedanke der Entschädigung des Versicherten für die im Herkunftsland aufgrund von Beitragsleistungen erworbenen Rentenanwartschaften nicht mehr gewahrt. Aus § 16 FRG kann der Kläger ebenfalls kein für ihn günstigeres Ergebnis ableiten. Die hier streitigen Zeiten können schon deshalb keine Beschäftigungszeiten im Sinne dieser Vorschrift sein, weil sie bereits mit Beitragszeiten belegt sind. Unerheblich ist dabei, dass diese Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht sind. Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass das fehlende Sechstel als Beschäftigungszeit im Sinne von § 16 FRG behandelt werden könnte, wenn Zeiten einer nachgewiesenen Beschäftigung vorliegen, für die Beitragsleistungen nur glaubhaft gemacht sind (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 5. Februar 1976, 11 RA 48/75 =
§ 15Nr.
4). Denn abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung mit der Neufassung des § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG zum
- Januar 1992 - Ersetzen des Wortes "soweit" durch "wenn" - überholt ist, stellt sich die Frage der Auffüllung einer nur glaubhaft gemachten Beitragszeit durch nachgewiesene Beschäftigungszeiten im vorliegenden Fall allein schon deswegen nicht, weil Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Zeiten einer sonstigen Arbeitsunterbrechung auch keine Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG darzustellen vermögen. Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass die Beklagte die vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten zu Recht als nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten in einem Umfang von 5/6 angerechnet hat. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch gemäß §§ 15, 22 Abs. 1 FRG i. V. m. § 256b SGB VI auf Zuordnung seiner Tätigkeiten in den Zeiten vom
- Januar 1966 bis
- September 1966, vom
- Oktober 1966 bis
- Dezember 1966 und vom
- Januar 1967 bis
- April 1971 zur Qualifikationsgruppe 4 nach der Anlage 13 zum SGB VI. Die Beklagte hat diese Zeiten zu Recht der Qualifikationsgruppe 5 zugeordnet. Die Anlage 13 zum SGB VI ordnet einleitend an, dass Versicherte in eine der darin im Einzelnen beschriebenen insgesamt fünf Qualifikationsgruppen einzustufen sind, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Satz 1). Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, so sind sie in diese (höhere) Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2). Die Qualifikationsgruppe 4 ist nur für Facharbeiter und damit für Personen vorgesehen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Demgegenüber sind in die Qualifikationsgruppe 5 angelernte und ungelernte Tätigkeiten einzustufen, also
- Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs abschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
- Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.
- Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. Daran gemessen sind die vom Kläger geltend gemachten Zeiten nicht der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass ein in der ehemaligen Sowjetunion tätiger Kraftfahrer kein Facharbeiter im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 ist (vgl. Urteil vom
- November 2010, L 5 R 395/09 - juris). Daran ist auch weiter festzuhalten. Die Qualifikationsgruppe 4 ist nur für Facharbeiter vorgesehen, also Personen, die die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Im Falle des Klägers ist der Erwerb einer solchen förmlichen Qualifikation indessen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (§ 4 Abs. 1 FRG). Nicht einmal er selbst behauptet, im Besitz eines Facharbeiterbriefes zu sein oder in seinem Herkunftsland die Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuerkannt bekommen zu haben. Der Beruf des Kraftfahrers ist - anders als derjenige des Berufskraftfahrers - nach dem Ausbildungssystem der ehemaligen DDR kein Facharbeiterberuf, sondern lediglich den angelernten Tätigkeiten im Sinne der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen. Anhaltspunkte für eine davon abweichende höhere Qualifizierung im Rahmen des Ausbildungssystems der ehemaligen Sowjetunion liegen nicht vor. Dass der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge als Kraftfahrer regelmäßig auch Reparaturen und Wartungsarbeiten am eigenen Fahrzeug habe ausführen müssen, ändert nichts daran, dass die Ausbildung zum Kraftfahrer trotz möglicherweise von den Anforderungen der Kraftfahrerausbildung in der DDR abweichenden Anforderungen an die Fähigkeit zur Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen nicht als Facharbeiterausbildung klassifiziert worden ist. Eine von der qualifikationsbezogenen Systematik der Berufsausbildung in der ehemaligen Sowjetunion abweichende Zuordnung sieht die Anlage 13 zum SGB VI aber gerade nicht vor. Der Kläger hat weder eine betriebliche noch eine schulische Ausbildung zum Facharbeiter durchlaufen, sondern hat lediglich Nachweise über den Besuch der für Kraftfahrer vorgesehenen Lehrgänge - die Zeugnisse über die Qualifikation als Traktorist sowie über die Ausbildungen zum Kraftfahrer der Klasse 3, der Klasse 2 und der Klasse 1 - erbracht. Personen, die - wie der Kläger durch den Besuch solcher Lehrgänge - im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs ausgebildet worden sind, zählen nach der gesetzlichen Qualifikationsgruppendefinition aber nicht zu den Facharbeitern der Qualifikationsgruppe
- Sie sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen. Die nach einem entsprechenden Lehrgang zuerkannte Klasse 1 als Kraftfahrer zum
- Oktober 1965 ist deshalb nicht mit einer mehrjährigen Berufsausbildung gleichzusetzen, die mit der Facharbeiterqualifikation in der ehemaligen DDR vergleichbar wäre (Urteil des erkennenden Senats vom
- November 2010, a.a.O., Rdnr. 56). Dass der Kläger mit dem Erwerb der Qualifikation als Kraftfahrer der Klasse 1 über Fähigkeiten verfügt haben will, die sogar über die Fähigkeiten von Berufskraftfahrern in der Bundesrepublik Deutschland hinausgegangen wären, vermag daran nichts zu ändern. Auch auf der Grundlage des einleitenden Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI scheidet eine Zuordnung der streitigen Zeiten zur Qualifikationsgruppe 4 aus. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen sollte, dass er als Kraftfahrer der Klasse 1 ab dem
- Januar 1966 tatsächlich "in voller Breite" die einem Facharbeiter entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, kann er nicht schon ab diesem frühen Zeitpunkt die Zuordnung zu der höheren Qualifikationsgruppe beanspruchen. Denn Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI bezieht sich nicht auf die Tätigkeiten, sondern auf die Fähigkeiten, die "üblicherweise" denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2003, B 8 KN 2/03 R - juris Rdnr. 32 m.w.N.). Damit ist klargestellt, dass nicht die Tätigkeiten an sich, sondern die Fähigkeiten, diese Tätigkeiten zu verrichten, zu einer höheren Einstufung in die Qualifikationsgruppe führen. Dabei ist zu fordern, dass eine qualifizierte Tätigkeit mindestens für eine Dauer verrichtet worden sein muss, die der formalen Berufsausbildung entsprach (Mindestdauer), um die für eine vollwertige Berufsausbildung erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben zu können (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 1985, 5a RKn 15/84 =
§ 22Nr.
17). Da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten mehrjährigen Ausbildung dauert, ist insoweit - entsprechend der Zugangsvoraussetzung zur sog. Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen, wobei während dieses Zeitraums die qualifizierte Tätigkeit vollwertig ausgeübt worden sein muss; ein automatisches Hineinwachsen in höhere Qualifikationsgruppen ist nicht möglich. Diese Grundsätze gelten nicht nur bei direkter Anwendung des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI auf Sachverhalte in der ehemaligen DDR, sondern ebenso wie bei dessen sinngemäßer Anwendung im Rahmen des § 22 FRG (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2003, B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn diese typisierende Betrachtungsweise auch im Rahmen der Einstufung in Qualifikationsgruppen angewendet wird, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Höherstufung zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom
- März 2014, L 1 R 1000/12 - juris Rdnr. 47). In Anbetracht dieser Erwägungen ergibt sich ausgehend von dem
- Januar 1966 und unter Zugrundelegung einer entsprechenden, etwa sechsjährigen vollwertigen Berufspraxis frühestens ab Januar 1972 die Möglichkeit einer Zuordnung zur Qualifikationsgruppe
- Da die Beklagte aber bereits die Tätigkeit des Klägers als Elektromonteur und somit die Zeit ab dem
- April 1971 der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet hat, kommt es letztlich nicht mehr entscheidend darauf an, ob seine unterschiedlichen Kraftfahrertätigkeiten seit dem
- Januar 1966 durchweg denen der Klasse 1 entsprachen. Der Einwand des Klägers, dass die Lohngruppe Aufschluss darüber gebe, ob ein Beschäftigter als Facharbeiter anzusehen sei oder nicht und sein Gehalt um 25 % höher gewesen als das von unqualifizierten Kraftfahrern, geht ins Leere. Denn die Lohngruppe stellte in der ehemaligen Sowjetunion lediglich ein Indiz für eine bestimmte Qualifikationsstufe dar, nicht jedoch das alleinige oder wesentliche Merkmal. Hierfür spricht auch, dass für die Eingruppierung neben der Qualifikation im engeren Sinne auch andere Faktoren, wie der Grad der Verantwortung oder konkrete Arbeitsbedingungen, berücksichtigt werden konnten, ohne dass insoweit eine einheitliche Praxis bestanden hatte (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom
- September 2006, L 13 KN 19/03 - juris Rdnr. 56 m.w.N.). Allein aus einer Einordnung in eine bestimmte Lohngruppe oder der Gewährung eines Lohnzuschlags kann daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Zuerkennung einer Qualifikations- und Lohngruppe für eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ohne vorherige einschlägige - insbesondere schulische - Berufsausbildung diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit kennzeichnet. Im Übrigen bleibt in diesem Zusammenhang noch festhalten, dass der Kläger ausweislich seiner eigenen Lohnaufstellung eine erhebliche Lohnerhöhung nicht schon ab dem
- Januar 1966, sondern erst ab
- Januar 1967 mit der Tätigkeit als Kraftfahrer für die Beförderung von Elektrikern erhalten hatte. Sollten sich daraus tatsächlich Rückschlüsse auf die Ausübung einer einem Facharbeiter entsprechenden Tätigkeit ableiten lassen, würde das letztlich bedeuten, dass aufgrund einer langjährigen Berufserfahrung die vom Kläger begehrte Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 dann sogar erst ab Januar 1973 möglich wäre. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009803