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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 497/12 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 16. November 2012, S 4 R 363/11 nachgehend BSG, 27. Juni 2018, B 13 R 275/16 B Tenor Die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 3. April 2013 wird abgewiesen.

§ 15Nr.

16; BSG, Urteil vom 5. Februar 1976, 11 RA 48/75 =

§ 15Nr.

4). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten deshalb jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie er behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr dafür spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSG, Urteil vom

  1. November 1957, 4 RJ 186/56 = BSGE 6, 144). Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin in ihrem Herkunftsland zurückgelegten Zeiten insgesamt nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als bewiesen angesehen werden. Denn es steht zur Überzeugung des Senats lediglich fest, dass die Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass sie während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können jedoch nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ausreichend ist dabei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen, das auf die betreffenden Zeiten zu beziehen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  2. August 1977, 1 RA 155/75 = BSGE 44, 221 ; BSG, Urteil vom
  3. Dezember 1971, 11 RA 64/71 = SozR Nr. 16 zu § 15 FRG; BSG, Urteil vom
  4. Mai 1970, 11 RA 147/67 - juris Rn. 12; BSG, Urteil vom
  5. Januar 1958, 1 RA 136/57 = BSGE 6, 263). Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (vgl. BSG, Urteil vom
  6. Juli 1980, 5 RJ 38/79 - juris Rdnr. 27 m.w.N.; BSG, Urteil vom
  7. August 1974, 4 RJ 241/73 = BSGE 38, 80). Wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, besteht zwar keine Vermutung dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten irgendwelche Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten gelegen haben müssen. Das Fremdrentengesetz macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass die Beschäftigungszeiten der Versicherten im Bundesgebiet im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Die Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 19 Abs. 2 Satz 1 FRG a.F. zum
  8. Juli 1965 (Art. 1 § 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften <Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG> vom
  9. Juni 1965, BGBl. I, S. 476), wonach die Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang angerechnet wird, hat bestätigt, dass allein durch den Nachweis des Anfangs- und Endtermins einer Beschäftigungszeit eine ununterbrochene Beitragsentrichtung zwischen beiden Zeitpunkten grundsätzlich nicht als bewiesen angesehen werden kann. Denn andernfalls wäre diese Ergänzung der Vorschrift überflüssig gewesen. Nachgewiesen können Beitragszeiten angesichts dessen nur dann sein, wenn das Gericht aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom
  10. August 1974, 4 RJ 241/73 = BSGE 38, 80). Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist. Ein dementsprechender Nachweis kann im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aller Einzelumstände allerdings nicht als geführt angesehen werden. Anders als die Klägerin meint, ändert die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu LPG-Mitgliedern in Rumänien nichts daran, dass für eine 6/6-Anrechnung Beitragszeiten bzw. Unterbrechungstatbestände im Einzelfall nachgewiesen sein müssen. Die hierbei höchstrichterlich entwickelten Grundsätze finden nur auf LPG-Mitglieder und gegebenenfalls auch auf Mitglieder von Kolchosen in der ehemaligen Sowjetunion Anwendung. Mitglied einer Kolchose aber war die Klägerin - unstreitig - nicht. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den LPG-Mitgliedern beruht dabei auf dem Umstand, dass für sie eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (vgl. hierzu stellvertretend: Urteil vom
  11. August 2008, B 13/4 R 25/07 R = SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Ausschließlich für diesen Fall kann aufgrund der bloßen Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG der Nachweis entsprechender Beitragszeiten als im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG geführt angesehen werden. Für andere Arbeitnehmer hingegen war die Beitragsabführung weder in Rumänien noch in der ehemaligen Sowjetunion mit der Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung in einer LPG vergleichbar. Denn während vorübergehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeitszeiten oder sonstiger Unterbrechungstatbestände wurden für diese Arbeitnehmer weder Beiträge zum sowjetischen Sozialversicherungssystem entrichtet noch bestand ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (vgl. BSG, Urteil vom
  12. April 1982, 4 RJ 33/81 - juris Rdnr. 10). Demzufolge verbleibt es bei dem Grundsatz, dass für eine 6/6-Anrechnung Beitragszeiten nachgewiesen sein müssen, ohne dass die Klägerin hierdurch im Übrigen ungleich behandelt wird. Denn bei ungleichen Sachverhalten ist eine Ungleichbehandlung durchaus gerechtfertigt und verstößt damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Aufgrund der Eintragungen im sowjetischen Arbeitsbuch der Klägerin und der Angaben in der von ihr vorgelegten Archivbescheinigung vom
  13. Januar 2011 (Nr. F-xxx2) kann zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Das beruht darauf, dass diese Unterlagen letztlich nur verlässliche Angaben zu der nach sowjetischem Recht für die Rentenberechnung maßgeblichen Gesamtbeschäftigungszeit enthalten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
  14. Juli 2009, L 5 R 209/08 - juris Rdnr. 42 ). Es kann daher lediglich als bewiesen angesehen werden, dass die Klägerin vom
  15. März 1968 bis
  16. Oktober 1969, vom
  17. Dezember 1969 bis
  18. Oktober 1974 und vom
  19. Dezember 1975 bis
  20. Januar 1993 in der früheren Sowjetunion beschäftigt war. Eine Beweisregel, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung als nachgewiesen zu gelten habe, lässt sich insoweit allerdings nicht aufstellen (vgl. BSG, Urteil vom
  21. Dezember 1986, 11a RA 59/85 = SozR 5745 § 1 Nr. 2), wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Vielmehr erscheint es durchaus denkbar, dass in die bescheinigten Beschäftigungszeiten im streitbefangenen Zeitraum auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, einer Arbeitslosigkeit, eines unbezahlten Urlaubs oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur sowjetischen Rentenversicherung zahlen musste. Denn in der ehemaligen Sowjetunion wurden in die allgemeine Beschäftigungsdauer neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit unter anderem auch der Militärdienst und weitere Zeiten eingerechnet, in denen ein Arbeitnehmer krankgeschrieben war und die deshalb auch im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden mussten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom
  22. November 2003, L 2 RJ 25/03 - juris Rdnr. 21 m.w.N.). Eine Bescheinigung kann den Nachweis aber nur dann erbringen, wenn in den dort dokumentierten Zeiten auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vermerkt sind (vgl. BSG, Urteil vom
  23. November 1982, 11 RA 64/81 =

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23). Diese Grundsätze besitzen auch weiterhin noch Gültigkeit (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom

  1. November 2009, B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist der Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung in den hier streitigen Zeiten auch durch die Archivbescheinigung vom
  2. Januar 2011 nicht erbracht. Diese Bescheinigung ist schon deshalb nicht zum Nachweis geeignet, weil dort lediglich die jährlichen Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage sowie Tage ohne Bezahlung beziffert sind. Detaillierte Angaben für einzelne Arbeitstage im Sinne einer kalendermäßigen Dauer einer entgeltlichen Beschäftigung lassen sich dieser Aufstellung hingegen nicht entnehmen. Eben dies wäre jedoch für einen Nachweis von Beitragszeiten im vorstehenden Sinne erforderlich. Dessen ungeachtet sind auch einzelne Angaben in der Archivbescheinigung nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Daran ändern selbst die persönlichen Erklärungen der Klägerin gegenüber dem Sozialgericht nichts, weil sie ihrerseits nicht uneingeschränkt plausibel erscheinen. Bei der Archivbescheinigung fällt zunächst auf, dass für das Jahr 1969 trotz einer Arbeitsaufnahme erst am
  3. Dezember statt der dann allenfalls denkbaren drei Arbeitstage sogar sieben Arbeitstage angegeben werden. Soweit die Klägerin hierzu erklärte, dass sie ihre Arbeit in der E. Schuhfabrik bereits am
  4. Dezember 1969 - dem Datum der entsprechenden Arbeitsanordnung - aufgenommen hätte und am
  5. Dezember 1969 erst die Eintragung in das Arbeitsbuch erfolgt wäre, geht dies weder aus der Archivbescheinigung noch aus ihrem Arbeitsbuch hervor. Dieses Vorbringen der Klägerin ist auch deshalb wenig glaubhaft, weil es im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben im Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem FRG steht. Damals hatte sie noch angegeben, ab dem
  6. Dezember 1969 in der E. Schuhfabrik gearbeitet zu haben. Überdies musste die Klägerin einräumen, dass die Angaben in der Archivbescheinigung für das Jahr 1973 hinsichtlich der Urlaubstage fehlerhaft sowie für das Jahr 1974 hinsichtlich der Mutterschutz- und Schwangerschaftszeit unvollständig sind. Daran ändert nichts, dass die Klägerin ihre Urlaubstage im Jahr 1973 nachträglich mit 15 bezifferte, ohne diese Anzahl auch nur ansatzweise zu belegen, und sie für das Jahr 1974 die Kalendertage unter Berücksichtigung einer 52-tägigen Schwangerschaft (202 + 104 + 7 + 52 = 365) berechnete. Letzteres gilt umso mehr, als in der ehemaligen Sowjetunion werdende Mütter Schwangerschaftsurlaub von 112 Tagen, 56 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt, erhielten (vgl. Bilinsky, Das Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht in der Sowjetunion, in: Jahrbuch für Ostrecht XXIII 1982, S. 111). Auch die Einlassung der Klägerin, dass im Jahr 1986 produktionsbedingt Mehrarbeit an Samstagen und Sonntagen angefallen sei und ihr somit für jenes Jahr - zutreffend - 266 Arbeitstage bescheinigt worden seien, erhöht den Beweiswert der Archivbescheinigung nicht, sondern schmälert ihn sogar. Denn es kann dann noch weniger ausgeschlossen werden, dass tatsächlich doch Arbeitsunterbrechungen vorlagen, die jedoch möglicherweise durch Mehrarbeit am Wochenende kompensiert und deshalb letztlich nicht dokumentiert sind. Das gilt im Übrigen nicht nur für das Jahr 1986, sondern für die gesamte Arbeitszeit der Klägerin in der E. Schuhfabrik, mithin für sämtliche von ihr in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Zeiten. Die weitere Einlassung der Klägerin, sie habe in den Jahren 1970, 1973, 1978 und 1983 Urlaubsgeld erhalten anstatt Arbeitsurlaub in Anspruch genommen, erklärt zudem nicht, weshalb in der Archivbescheinigung für die Jahre 1972, 1974, 1979 und 1984 jegliche Angaben zu der Anzahl der Urlaubstage fehlen. Unklar bleibt schließlich noch, weshalb die Klägerin laut Archivbescheinigung nur bis zum
  7. Dezember 1992 arbeitete, obwohl sie ihre Arbeit ausweislich ihres Arbeitsbuches und ihrer eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren in der E. Schuhfabrik erst zum
  8. Januar 1993 beendete. Auch diesen Widerspruch vermochte die Klägerin nicht nachvollziehbar aufzuklären. In Anbetracht dieser aufgezeigten Ungereimtheiten kann es zur Überzeugung des Senats bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass in der vorgelegten Archivbescheinigung vergleichbare Unrichtigkeiten auch hinsichtlich der übrigen Angaben vorliegen könnten. Von nur einzelnen Unstimmigkeiten, die es unvertretbar machen würden, das gesamte Erwerbsleben der Klägerin abzuwerten, ist deshalb nicht auszugehen. Vielmehr folgt hieraus, dass die Archivbescheinigung insgesamt nicht als geeignetes Beweismittel, sondern eben nur als Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne von § 4 Abs. 1 FRG heranzuziehen ist. Ob es sich hierbei eine echte Urkunde oder - wie die Beklagte meint - um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handelt, muss bei dieser Sachlage nicht weiter aufgeklärt werden. Andere - geeignete - Erkenntnisquellen für den Nachweis von Beitragszeiten stehen dem Senat nicht zur Verfügung. Der Nachweis lässt sich vorliegend insbesondere nicht durch die eigenen Angaben der Klägerin führen. Zwar ist die gerichtliche Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 128 SGG), so dass das Gericht seine Entscheidung auch nur auf den Beteiligtenvortrag stützen und aufgrund seiner den Vollbeweis anspruchsbegründender Tatsachen als geführt ansehen kann. Auch der Beteiligtenvortrag kommt damit als weitere Erkenntnisquelle in Betracht, wenn ihm das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die erforderliche Verlässlichkeit zuzuerkennen vermag (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  9. November 2010, L 2 R 435/10 - juris Rdnr. 84 m.w.N.). Ob eben jene Verlässlichkeit der Klägerin mit Blick auf ihre wenig überzeugenden Erklärungsversuche abgesprochen werden muss, kann der Senat offenlassen. Denn der Beteiligtenvortrag als Erkenntnisquelle im Rahmen der Nachweisführung scheidet schon deshalb aus, weil für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FRG) und dabei selbst der mit einer eidesstattlichen Versicherung verbundene Beteiligtenvortrag nur für eine Glaubhaftmachung ausreicht (§ 4 Abs. 3 FRG). Im Verwaltungsverfahren kann ein Fremdrentenberechtigter also mit einer eidesstattlichen Versicherung lediglich eine Glaubhaftmachung seiner Angaben erreichen. Könnte er im nachfolgenden sozialgerichtlichen Klageverfahren, in dem die formale Parteieinvernahme mit und ohne Eid wegen der fehlenden Bezugnahme des § 118 Abs. 1 SGG auch auf die §§ 445 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen ist, mit der gleichen Aussage dann den Nachweis führen, wäre hierin ein Wertungswiderspruch zu sehen. Dieser lässt sich letztlich nur dadurch vermeiden, dass der für das Fremdrentenrecht ausnahmsweise notwendig Vollbeweis für die ungekürzte Anrechnung gemäß § 22 Abs. 3 FRG nicht allein durch den Vortrag des Fremdrentenberechtigten geführt werden kann. Den Anregungen beider Beteiligter, den Sachverhalt durch Einholung von Auskünften bei dem früheren Arbeitgeber der Klägerin im Herkunftsland und den dortigen Archiven oder durch Beiziehung der Original-Lohnunterlagen bzw. Kopien hiervon weiter zu ermitteln, musste der Senat nicht nachkommen. Allein der Umstand, dass es sich bei der vorgelegten Archivbescheinigung nicht um die entsprechenden Originalunterlagen, sondern lediglich um einen nachträglich gefertigten Auszug hieraus handelt, rechtfertigt diese Vorgehensweise nicht, weil für den Senat kein Anlass besteht, an der Korrektheit der entsprechenden Übertragungen zu zweifeln. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass die von der Klägerin vorgelegte Archivbescheinigung aus den Originalunterlagen sorgfältig und fehlerfrei erstellt worden ist und sie somit dem tatsächlichen Inhalt der im Herkunftsland verwahrten Aufzeichnungen ihres früheren Arbeitgebers entspricht. Das bedeutet aber zugleich, dass auch diese Arbeitgeberunterlagen letztlich nicht zum Nachweis geeignet sind. Denn die Einwände, die gegen die Archivbescheinigung zu erheben sind, gelten in gleicher Weise auch für diese Originalunterlagen. Ein höherer Beweiswert wäre durch die Beiziehung jener Unterlagen somit nicht zu erreichen. Der Auffassung der Klägerin, dass die Anforderungen an die Nachweisführung nicht überspannt werden dürften und hierbei an die Verhältnisse im Herkunftsland anzuknüpfen sei, wo es wegen der Arbeitspflicht weniger Fehlzeiten gegeben habe als im früheren Bundesgebiet, ist nicht zu folgen. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass - wie bereits ausgeführt - die Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 gemäß § 22 Abs. 3 FRG auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung beruht, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Eben jene Prämisse des Fremdrentenrechts lässt die Klägerin mit ihrer Argumentation außer Acht. Auf die Verhältnisse in ihrem Herkunftsland kommt es deshalb bei der Nachweisführung nicht an, so dass die Zeiten von Arbeitslosigkeit, Krankheitszeiten mit einer Dauer von weniger als einem Monat, Urlaubszeiten oder sonstige Unterbrechungstatbestände nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Etwas anderes gilt dabei mit Blick auf § 26 Satz 2 FRG auch nicht für kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten. Nach dieser Vorschrift zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Zwar bedeutet diese Fiktion, dass eine Unterbrechung der Beitragszeit (bzw. Beschäftigungszeit) für eben jenen Kalendermonat durch eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt. Daraus folgt gleichwohl nicht, dass kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten von vornherein dem Nachweis einer Beitragszeit (oder Beschäftigungszeit) nicht entgegenstehen können. Denn § 26 Satz 2 FRG ist im Kontext mit § 26 FRG zulesen, insbesondere dessen Satz 1, der die anteilige Zuordnung von Entgeltpunkten regelt, wenn die Beitragszeit (oder Beschäftigungszeit) nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet wird. Das § 26 FRG zugrundeliegende "Monatsprinzip" gilt nach der Neufassung der Vorschrift zum
  10. Januar 1992 aber nur noch für "Zeiten" und nicht mehr für die "Werte", also Entgeltpunkte. Folglich lassen sich aus § 26 Satz 2 FRG keine Vorgaben für die Nachweisführung von Beitragszeiten (oder Beschäftigungszeiten) ableiten, die ausschließlich für die Kürzung der Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG von Bedeutung ist. § 26 Satz 2 FRG gelangt erst dann zur Anwendung, wenn ein Monat mit Beitragszeiten und zugleich mit Arbeitsunfähigkeitszeiten belegt ist. Das gilt unabhängig davon, ob diese Zeiten nur glaubhaft gemacht oder nachgewiesen sind. Auch deshalb kann diese Vorschrift für die Frage der Glaubhaftmachung oder Nachweisführung letztlich keine Rolle spielen. Zugunsten der Klägerin kann außerdem nicht davon ausgegangen werden, dass die in der vorgelegten Archivbescheinigung enthaltenen Zeiten für die Dauer etwaiger beitragsfreier Unterbrechungen zumindest als sog. Beitragszeiten ohne Beitragsleistung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI anzusehen und dementsprechend nach § 15 FRG in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen sind, weil es sich insoweit ungeachtet etwaiger Beitragsausfälle um eine nach dem Recht des Herkunftslandes beim Eintritt des Versicherungsfalles ungeschmälert zu berücksichtigende Versicherungszeit gehandelt hat. Bei der Prüfung, ob eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nach nichtdeutschem Recht zurückgelegte Zeit eine anrechnungsfähige Beitragszeit oder Beitragsleistung ist, darf zunächst nicht übersehen werden, dass "die Ansprüche und Anwartschaften, die die Vertriebenen und Flüchtlinge in den Herkunftsländern erworben haben, auf den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten dieser Länder (beruhen) (...) und (...) naturnotwendig im Verhältnis (...) zu den Ansprüchen und Anwartschaften eines vergleichbaren einheimischen Versicherten (...) sehr stark variieren" (vgl. die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des FANG, Allgemeiner Teil, BT-Drucks. 3/1109, S. 35). Das Fremdrentengesetz versucht zwar, diese außerordentlich starken Abweichungen, welche die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften der Vertriebenen und Flüchtlinge aufweisen, durch das Prinzip der Eingliederung auszugleichen. Es stellt alle diese in der Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Personen durch die in den §§ 14 ff. FRG getroffene Regelung rentenrechtlich so, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären. Die Anerkennung als gleichgestellte, quasi-bundesrechtliche Zeiten, welche die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten durch § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG erfahren, wohnt demgegenüber aber noch ein Rest des Entschädigungsgedankens inne, der das vor dem Inkrafttreten des FANG geltende Fremdrentengesetz a.F. beherrschte. Anders als die sonstigen Vorschriften des Fremdrentenrechts wird § 15 FRG noch vom Entschädigungsgedanken geprägt. Die Regelung soll vermeiden, dass durch die Umstellung des Fremdrentenrechts auf das Eingliederungsprinzip für einen Teil der Versicherten der versicherungsrechtliche Status wesentlich verschlechtert wird. Ihnen soll wenigstens die Rechtsposition erhalten bleiben, die sich aus der Anrechnung der im Herkunftsland anzurechnenden Beitragszeiten ergibt (vgl. BT-Drucks. 3/1109, S. 35 ff.). Auszugehen ist deshalb davon, dass § 15 Abs. 1 FRG nicht verlangt, die außerhalb der Bundesrepublik zurückgelegten Zeiten immer nur dann den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichzustellen, wenn sie ganz präzise den in § 55 SGB VI gestellten Anforderungen entsprechen. Vielmehr muss es nach Anlage und Konzeption der Regelung in § 15 FRG genügen, wenn die bei einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeit einer bundesdeutschen Beitragszeit nach § 55 SGB VI in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, dass eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung mit ihr gerechtfertigt erscheint (vgl. BSG, Beschluss vom
  11. November 1987, GS 2/85 = BSGE 62, 255; BSG, Beschluss vom
  12. Juni 1986, GS 1/85 = BSGE 60, 100). Es genügt insoweit allerdings nicht, dass das ausländische System beitragslose Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht (vgl. BSG, Urteil vom
  13. April 1982, 4 RJ 33/81 - juris; BSG, Urteil vom
  14. Februar 1981, 1 RA 7/80 =

§ 15Nr.

21; BSG, Urteil vom 29. September 1980, 4 RJ 51/79 =

§ 15Nr.

18; BSG, Urteil vom 19. März 1980, 11 RA 29/79 =

§ 15Nr.

14). Vielmehr muss es sich insoweit auch um eine "eingliederungsfähige" fremde Rentenanwartschaft handeln, deren Entschädigung nach § 15 FRG mit der Struktur des innerstaatlichen bundesdeutschen Rentenrechts nicht schlechthin und offenkundig unvereinbar ist. Eine schrankenlose Entschädigung jeder im fremden Herkunftsgebiet entstandenen Rentenberechtigung und Rentenanwartschaft würde z.B. diejenigen Zuwanderer aus solchen fremden Rechtssystemen im Vergleich zu dem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesenen Versicherten bevorzugen, denen Tatbestände als Beitragszeiten angerechnet werden, die im Recht der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht als Versicherungszeiten anerkannt werden. Hingegen sind solche gleichgestellte Zeiten über § 15 FRG zu berücksichtigen, denen eine Tätigkeit zugrunde liegt, die - wenn auch in anderer Weise - in unserem Rechtssystem ebenfalls sozialrechtlich als Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit abgesichert ist (vgl. BSG, Beschluss vom 25. November 1987, GS 2/85 = BSGE 62, 255). Die Eingliederungsfähigkeit fehlt danach bei fremden beitragslosen Beitragszeiten, wenn ihre Anrechnung der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten nach innerstaatlichem Recht entspricht oder zumindest nahe kommt (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 1982, 11 RA 64/81 =

§ 15Nr.

23). Denn die deutsche Rentenversicherung kennt zwar die Einbeziehung beitragsloser Zeiten (Ersatzzeiten und Ausfallzeiten) in den Rentenanspruch, aber sie misst ihnen gleichwohl nicht den Charakter von Beitragszeiten zu. Bei einer unbesehenen Übernahme der in Archivbescheinigungen dokumentierten Beitragszeiten zur sowjetischen Sozialversicherung in das inländische Rentenrecht wäre damit keine Gleichstellung mit anderen, nicht von § 15 FRG begünstigten Personen in Bezug auf solche Zeiten gegeben, die als Ersatz- oder Ausfallzeiten Berücksichtigung finden. Damit aber wäre der dem § 15 FRG zugrundeliegende Gedanke der Entschädigung des Versicherten für die im Herkunftsland aufgrund von Beitragsleistungen erworbenen Rentenanwartschaften nicht mehr gewahrt. Aus § 16 FRG kann die Klägerin kein für sie günstigeres Ergebnis ableiten. Die hier streitigen Zeiten können schon deshalb keine Beschäftigungszeiten im Sinne dieser Vorschrift sein, weil sie bereits mit Beitragszeiten belegt sind. Unerheblich ist dabei, dass diese Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht sind. Die Klägerin kann auch nicht beanspruchen, dass das fehlende Sechstel als Beschäftigungszeit im Sinne von § 16 FRG behandelt werden könnte, wenn Zeiten einer nachgewiesenen Beschäftigung vorliegen, für die Beitragsleistungen nur glaubhaft gemacht sind (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 5. Februar 1976, 11 RA 48/75 =

§ 15Nr.

4). Denn abgesehen davon, dass mit der Neufassung des § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG zum 1. Januar 1992 diese Rechtsprechung überholt ist, stellt sich die Frage der Auffüllung einer nur glaubhaft gemachten Beitragszeit durch nachgewiesene Beschäftigungszeiten im vorliegenden Fall allein schon deswegen nicht, weil Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Zeiten einer sonstigen Arbeitsunterbrechung auch keine Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG darzustellen vermögen. Dem ersten Hilfsantrag der Klägerin war schließlich ebenfalls nicht zu entsprechen. Denn aufgrund der wertmäßigen Kürzung der Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 fehlt es an Beitragslücken, weshalb letztlich keine Kalendermonate für das Auffüllen mit anderen Zeiten - namentlich die von der Klägerin angeführten Anrechnungszeiten - zur Verfügung stehen. Der weitere Hilfsantrag der Klägerin, die Beitragszeiten in einem geringeren Umfang als um 1/6 zu kürzen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil auch hierfür zur Überzeugung des Senats nicht der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises als geführt angesehen werden kann. Dies ergibt sich zwangsläufig aus den vorstehenden Darlegungen, die für eine nachweislich geringere Kürzungsquote keinen Raum lassen. Auch die Klägerin selbst vermochte offenkundig keine derartige Quote anzugeben. Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass die Beklagte die von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten zu Recht als nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten in einem Umfang von 5/6 angerechnet hat. Nach alledem konnte die Klage der Klägerin keinen Erfolg haben und war deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009804

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