Der 1960 geborene Kläger ist seit
1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI seien Beiträge aber unter anderem dann nicht zu erstatten, wenn und solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit seien. Im Fall des Klägers liege lediglich Versicherungsfreiheit als Beamter oder Richter auf Zeit oder auf Probe, als Soldat auf Zeit oder als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vor. Dagegen legte der Kläger am 14. April 2014 Widerspruch ein. Die Vorschrift des § 210 SGB VI spreche nur von Beamten auf Zeit und nicht von Wahlbeamten. Der Gesetzgeber habe diese Regelung für Beamte auf Zeit getroffen, damit im Versorgungsfall keine Unterversorgung des Versicherten eintrete. Dies sei auch gerechtfertigt, da Beamte auf Zeit noch nicht genügend Versorgungsansprüche erworben hätten. Der Wahlbeamte dagegen habe
der hessischen Beamtenversorgung einen sehr hohen Versorgungsanspruch.
4 S. 1 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz erhalte der Wahlbeamte
seinem Ausscheiden aus dem Wahlbeamtenverhältnis eine Mindestversorgung von 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. In seinem Fall betrage der Anspruch auf die Mindestversorgung zurzeit sogar etwa 42 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (A 16 Endstufe) und werde sich in den nächsten Jahren noch erhöhen. Außerdem bestehe noch ein zusätzlicher Anspruch auf Versorgung aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der AOK vom
1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI würden Beiträge nicht erstattet, solange Versicherte als Beamte auf Zeit versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit seien. Eine Beitragserstattung sei damit im Fall des Klägers nicht möglich. Da der Kläger mit 51 Monaten die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten für eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt habe, werde ihm anheimgestellt, zu gegebener Zeit bei Bezug einer Versorgung wegen Alters oder bei Erreichen der Regelaltersgrenze erneut einen Antrag auf Beitragserstattung zu stellen.
dem der Kläger mit Schreiben vom
2 Beamtenstatusgesetz beauftragt und nur befristet von der Versicherungspflicht befreit. Eine Beitragserstattung scheide damit
1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI aus. Die Höhe etwaiger Versorgungsansprüche oder eine freiwillige Beitragszahlung seien dabei unbeachtlich. Dagegen erhob der Kläger am
der Gesetzesbegründung solle durch den Ausschluss von der vorzeitigen Beitragserstattung das vorschnelle Entstehen einer individuellen Lücke in der Alterssicherung verhindert werden, da für den hiervon erfassten Personenkreis eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung wahrscheinlich sei. Auch für den Kläger als Wahlbeamter sei es nicht auszuschließen, dass im Anschluss an seine Tätigkeit als Bürgermeister eine Rückkehr zur gesetzlichen Rentenversicherung stattfinde. Dass aus Sicht des Klägers eine Lücke in seiner individuellen Alterssicherung durch die Beitragserstattung hierbei unerhebliche Folgen habe, könne nicht dazu führen, dass geltendes Recht auf ihn nicht anzuwenden sei. Im Übrigen könne nicht gesehen werden, inwiefern sich aus § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI für Wahlbeamte im Allgemeinen eine andere Regelung ergeben solle als zum Beispiel für Richter auf Zeit. Mit Gerichtsbescheid vom
dem klaren Wortlaut erfasse die Regelung des § 210 SGB VI aber nur Beamte auf Zeit, nicht aber den Sonderfall der Wahlbeamten auf Zeit. Angesichts der relativ geringfügigen Höhe des zu erstattenden Betrages und der bereits vom Kläger erzielten Anwartschaften aufgrund seiner Dienstzeiten bestehe im Fall des Klägers auch nicht die Gefahr einer Versorgungslücke, indem er vorschnell eine Rückerstattung wähle. Angesichts der bereits heute erreichten Mindestversorgungshöhe von 41,13677 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge könne eine Versorgungslücke nicht mehr eintreten. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom
Maßgeblich ist dabei die Fassung des § 210 SGB VI zum Zeitpunkt der erforderlichen Antragstellung auf Beitragsrückerstattung (BSG, Urteil vom
1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet
1a Satz 1 SGB VI Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Allerdings werden
1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI Beiträge nicht erstattet, solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beitragserstattung
Er unterliegt nicht dem in § 210 Abs. 1 SGB VI beschriebenen Personenkreis. Der 1960 geborene Kläger hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und ist kein Überlebender eines Versicherten im Sinne des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Auch § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da ihm als Bürgermeister und damit Wahlbeamten auf Zeit
1 Satz 1 SGB VI das Recht zur freiwilligen Versicherung offen steht.
1 Satz 1 SGB VI können sich alle Personen, die "nicht versicherungspflichtig" sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt
dem persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Versicherung für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) und darüber hinaus auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Kläger das
1 Nr. 1 SGB VI. Der Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst damit lediglich noch ausländische Versicherte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, sofern diese Personen auch
Anwendung von zwischen- und überstaatlichen Regelungen nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind (s. zum Vorstehenden: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2013, L 2 R 206/13 , juris Rnr. 25 m.w.N.; s. dazu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/2169, S. 9). Auch die Voraussetzungen einer Beitragserstattung
1a SGB VI sind nicht erfüllt. Die Vorschrift ist zum
Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI aus dem persönlichen Anwendungsbereich des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI herausgefallen sind (s. zum Vorstehenden: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2013, L 2 R 206/13 , juris Rnr. 26). Der Kläger ist von der Beitragserstattung
1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI ausgeschlossen, weil er Beamter auf Zeit im Sinne dieser Vorschrift ist.
1 HGO ist der hauptamtliche Bürgermeister Wahlbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. § 40 Abs. 1 HGO verweist insoweit ausdrücklich auf § 6 Hessisches Beamtengesetz , der nähere Regelungen zum Beamtenverhältnis auf Zeit trifft und seinerseits auf §§ 4 und 6 Beamtenstatusgesetz verweist. In § 4 Beamtenstatusgesetz werden vier Kategorien von Beamtenverhältnissen unterschieden, nämlich das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Abs. 1), das Beamtenverhältnis auf Zeit (Abs. 2), das Beamtenverhältnis auf Probe (Abs. 3) sowie das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Abs. 4).
den genannten gesetzlichen Regelungen bestehen aus Sicht des Senats keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger Beamter auf Zeit ist. Weitere Kategorien als die in § 4 Beamtenstatusgesetz genannten kennt das Gesetz nicht, insbesondere nicht den Wahlbeamten auf Zeit als eigenständige Kategorie. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Unterfall des Beamten auf Zeit. Das zentrale Vorbringen des Klägers, wonach das Gesetz an anderen Stellen besondere Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit vorsehe und deshalb der Begriff des Beamten auf Zeit in § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI nicht den Wahlbeamten auf Zeit umfasse, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger nimmt dabei insbesondere Bezug auf § 4 Abs. 3 Hessisches Besoldungsgesetz . In § 4 Hessisches Besoldungsgesetz wird neben der Weitergewährung der Besoldung im Falle der Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand die Weitergewährung der Besoldung bei Abwahl eines Wahlbeamten auf Zeit geregelt (Abs. 3). Die Vorschrift betrifft damit die Fälle der Beendigung eines Beamtenverhältnisses zu einem Zeitpunkt, der zu Beginn des Beamtenverhältnisses nicht absehbar ist. Daneben verweist der Kläger noch auf § 24 Hessisches Besoldungsgesetz , der die Landesregierung dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten unter anderem der Kommunen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl verschiedenen Besoldungsgruppen zuzuordnen. Bei dem Verweis des Klägers auf § 66 Abs. 8 und 9 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz handelt es sich offenkundig um ein Fehlzitat. § 10 Abgeordnetengesetz sieht vor, dass die Länder für Wahlbeamte auf Zeit, die in den Deutschen Bundestag gewählt werden, von § 6 Abgeordnetengesetz (Wiederverwendung
Beendigung des Mandats) abweichende Regelungen treffen können. Die vom Kläger in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen betreffen sämtlich andere Lebenssachverhalte und führen nicht dazu, dass § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI in einer für den Kläger günstigeren Weise auszulegen wäre.
den oben dargestellten maßgeblichen gesetzlichen Regelungen ( § 40 Abs. 1 HGO i.V.m. § 6 Hessisches Beamtengesetz und § 4 Beamtenstatusgesetz) ist der Kläger Beamter auf Zeit. Er hat auch selbst zugestanden, dass er - entsprechend seiner Ernennungsurkunde - Beamter auf Zeit sei, wenn auch in der spezifischen Form eines Wahlbeamten auf Zeit. Auch wenn das Gesetz in anderen Zusammenhängen besondere Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit vorsieht, ändert dies nichts daran, dass in § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI nur der Oberbegriff des Beamten auf Zeit verwandt wird und damit innerhalb dieser Kategorie gerade keine weitere Differenzierung erfolgt. Für die Annahme, der (Ober-)Begriff des Beamten auf Zeit erfasse im Kontext der Beitragserstattung nicht den Unterfall des Wahlbeamten auf Zeit, ist damit begrifflich aus Sicht des Senats kein Raum. Wenn der Gesetzgeber innerhalb der Gruppe der Beamten auf Zeit, die Wahlbeamte auf Zeit hätte ausschließen wollen, wäre eine entsprechende begriffliche Differenzierung geboten gewesen. Im Übrigen sei hinsichtlich des Vorbringens des Klägers darauf hingewiesen, dass landesrechtliche Regelungen für die Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften - wie der Regelung des § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI - nicht herangezogen werden können. Auch unter Heranziehung des (Schutz-)Zwecks des § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Beklagte und das Sozialgericht weisen zu Recht darauf hin, dass der Schutzzweck gerade auch die Einbeziehung der Wahlbeamten auf Zeit gebietet. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit: "Anders als bei Beamten und Richtern auf Lebenszeit sowie bei Berufssoldaten ist es bei dem von § 210 Abs. 1a Satz 3 Nummer 2 SGB IV erfassten Personenkreis wahrscheinlicher, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung stattfindet zum Beispiel
Ausscheiden aus einem Soldatenverhältnis auf Zeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Ausschluss von der (vorzeitigen) Beitragserstattung verhindert in diesen Fällen, dass vorschnell eine individuelle Lücke in der Alterssicherung entsteht." (BT-Drucks. 17/2169, S. 8 f.) Gerade auch bei Wahlbeamten auf Zeit besteht generell eine große Wahrscheinlichkeit, dass das Beamtenverhältnis nicht bis zum Ruhestand fortgesetzt, sondern vorher beendet und wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Entstehen einer Versorgungslücke zu befürchten, wenn sich der Betroffene (vorzeitig) seine Beiträge erstatten lässt. Dass im individuellen Fall des Klägers aufgrund seiner gesicherten Altersvorsorge der Schutzzweck des § 210 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 SGB VI nicht zum Tragen kommt, führt nicht dazu, dass die Vorschrift in seinem Fall nicht anzuwenden wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragserstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge einen Ausnahmefall darstellt. Bei der Ausgestaltung der Beitragserstattung kommt dem Gesetzgeber auch deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weil ein entsprechender Rechtsanspruch auf Beitragserstattung, sei es aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung oder verfassungsrechtlich begründet, nicht besteht (siehe dazu Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009830
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