dem Tod ihres Ehemannes (Versicherter). Der 1938 geborene Versicherte wurde am
blutung des Subduralhämatoms mit massiver Mittellinienverlagerung und beginnender Einklemmung. Trotz sofort durchgeführter Notoperation erlitt der Versicherte in der Folge schwere Hirninfarkte und ein diffuses Hirnödem. Er verstarb schließlich am xx. xxx
Alkohol gerochen habe, die Sprache verwaschen und etwas lallend gewesen sei und ein torkelndes Gangbild bestanden habe. Zum Unfallhergang gab er an, dass der Versicherte in betrunkenem Zustand beim Miktionsversuch in die Urinflasche frontal
vorne auf das Gesicht gefallen sei. Der Unfallhergang sei aber nicht sicher
zuvollziehen, da keine Augenzeugen existierten. In einem Fragebogen der Beklagten gab Prof. Dr. L. am
blutung des Subduralhämatoms ursächlich für den Tod des Versicherten gewesen sei. Dr. K. gab zudem am 12. Mai 2009 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach der Versicherte in der Notaufnahme zunächst im Rollstuhl sitzend auf dem Flur ca. 10 min habe warten müssen, bis ein Behandlungsplatz frei gewesen sei. In dieser Zeit habe der Versicherte sich unauffällig verhalten und sei ruhig sitzen geblieben.
dem Transfer auf die Behandlungsliege habe der Versicherte sodann von der Krankenpflegeschülerin eine Urinflasche erhalten, da er angegeben habe, urinieren zu müssen. Aufgrund des bis dahin unauffälligen Verhaltens des Versicherten sei man davon ausgegangen, dass er selbstständig und ohne weitere Hilfe in der Lage sei zu urinieren. Um die Intimsphäre des Versicherten zu wahren, habe die Krankenpflegeschülerin den Raum deshalb verlassen. Im Hinblick auf den Unfall sei anzunehmen, dass der Versicherte entgegen der entsprechenden Aufforderung aufgestanden und daraufhin hingefallen sei. Mit Bescheid vom
gewiesen. Der Versicherte sei zum Unfallzeitpunkt allein gewesen. Ob er während oder
dem Urinieren von der Liege gefallen sei, zum Urinieren habe aufstehen oder die Urinflasche habe wegstellen wollen und dann aufgrund seiner schwerwiegenden körperlichen Disposition das Gleichgewicht verloren habe, lasse sich nicht feststellen. Damit sei nicht erwiesen, dass ein Versicherungsfall vorliege, so dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu erbringen seien. Gegen den Bescheid legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 18. September 2009 Widerspruch ein. Der Versicherte sei von der Untersuchungsliege gestürzt, so dass sich ein krankenhausspezifisches Risiko verwirklicht habe. Eine Krankenhausliege sei mindestens 1 m hoch und sehr schmal. Dies habe für den Versicherten, der geschwächt und deshalb nur eingeschränkt in der Lage gewesen sei, sein Gleichgewicht zu halten, ein besonderes Risiko dargestellt. Es sei deshalb unerheblich, ob der Versicherte während oder
dem Urinieren von der Liege gefallen sei, denn in der häuslichen Umgebung wäre das Urinieren nicht mit derartigen Gefahren verbunden gewesen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens forderte die Beklagte erneut eine Stellungnahme des GPR Klinikums Rüsselsheim an. Dieses übermittelte daraufhin neben einer Stellungnahme am
Verletzung der dort verlaufenden Schläfenschlagader und sei zwanglos als Folge des Sturzes zu erklären. In dem
Durchführung der Gehirnsektion angefertigten Gutachten vom 26. August 2009 führten Prof. Dr. M., Dr. N. und Prof. Dr. Dr. D. u.a. aus, dass der Sturz des Versicherten im Krankenhaus Rüsselsheim durch eine erhebliche Alkoholisierung begünstigt gewesen sei. Es sei hierbei zu berücksichtigen, dass Blutalkoholkonzentrationen in Krankenhauslaboren in der Regel keine Umrechnung von Serum zu Blut enthielten, so dass wahrscheinlich von einer Blutalkoholkonzentration bei dem Versicherten von nur etwa 2,9 ‰ auszugehen sei. Vergleichbare Blutalkoholkonzentrationen habe der Versicherte bereits in der Vorzeit erreicht. Das Ausmaß der Blutung sei wahrscheinlich durch eine verzögerte Blutgerinnung bei alkoholtoxischem Leberschaden begünstigt gewesen. Die
blutung am
frage der Beklagten teilte das GPR Klinikum Rüsselsheim mit Schreiben vom
gewiesen sei. Die Klägerin hat am
dem SGB VII gehört. Jedoch liege kein Versicherungsfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII vor, da der Versicherte weder im Rahmen der Mitwirkung an der medizinischen Behandlung noch bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit verunfallt sei, bei welcher sich eine so genannte krankenhausspezifische Gefahr verwirklicht habe. Eine solche krankenhausspezifische Gefahr käme lediglich (bei einem Sturz von der Liege) aufgrund der Höhe der Untersuchungsliege und deren Beschaffenheit infrage, ein Sturz von der Untersuchungsliege sei aber nicht im Vollbeweis
gewiesen. Es gebe für das Sturzereignis keinerlei Augenzeugen, so dass sich die Kammer insbesondere auf die glaubhaften Angaben der Zeuginnen Dr. K. und G. stütze. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage der Zeugin Dr. K. aus Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung nicht der Wahrheit entsprochen habe, bestünden nicht. Die Angaben der Zeugin Dr. K. zum Zustand des Versicherten deckten sich mit der Aussage der Zeuginnen G. und H. Die Zeugin Dr. K. habe den Versicherten als rumpfstabil bezeichnet und ausgesagt, dass er ihrer Einschätzung
in der Lage gewesen sei, aufrecht zu sitzen. Dies decke sich mit der Aussage der Zeugin H., die berichtet habe, dass der Versicherte auf der Liege gesessen habe. Dies habe auch die Zeugin G. ausgesagt. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass es dem Versicherten vollkommen unmöglich gewesen sei, von der Untersuchungsliege aufzustehen und um sie herum zu gehen. Auch aus dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 17. März 2010 über die Vernehmung des Rettungsassistenten F. gehe hervor, dass der Versicherte zwar merklich unter Alkoholeinfluss gestanden, aber ansprechbar gewesen sei und auch selbstständig habe laufen können. Für die Variante, dass der Versicherte aufgestanden und um die Liege herum gegangen sei, bevor es zum Sturz gekommen sei, spreche auch, dass die Zeugin G. ausgesagt habe, dass das Bettgitter auf der Seite zur spanischen Wand hoch geklappt gewesen sein müsse. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage habe die Kammer nicht. Im Ergebnis könne ein bestimmter Hergang des Ereignisses nicht
gewiesen werden. Zu Gunsten der Klägerin bestünden damit Beweisschwierigkeiten, welche im Rahmen der Beweiswürdigung im Sinne einer Beweiserleichterung berücksichtigt werden könnten. Dies führe jedoch nicht dazu, dass vorliegend von einem so genannten Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin ausgegangen werden könne. Eine Vermutung, dass geschwächte Patienten aufgrund der typischen Beschaffenheit einer klinischen Untersuchungsliege von dieser hinunter stürzten, existiere nicht, so dass bei dem vorliegenden Ereignis ein typischer Geschehensablauf nicht angenommen werden könne. In Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Versicherte von der Untersuchungsliege gestürzt sei. Gegen die der Klägerin am
weis gebe. Auch sei zu beachten, dass eine Untersuchungsliege deutlich schmaler sei als das häusliche Bett. Dies mache das Liegen besonders gefährlich. Die Zeugin H. habe dabei ausdrücklich erklärt, dass der Versicherte gelegen habe, bevor sie das Zimmer verlassen hätte. Auch habe die Zeugin Dr. K. gerade nicht ausgesagt, dass der Versicherte in der Lage gewesen sei zu sitzen. Sie habe vielmehr ausgesagt, dass sie dies für möglich halte, es aber auch möglich sei, dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Tatsächlich sei der Versicherte nicht in der Lage gewesen, sich selbstständig auf die Liege zu begeben. Auch für ein selbstständiges Aufstehen und Herumgehen um die Liege habe der Versicherte keine Kraft gehabt. Dies habe auch der Sohn des Versicherten in seiner Zeugenaussage und die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung vor Gericht bestätigt. Auch sei zu beachten, dass nicht von eigener Haftung betroffene Bedienstete des Krankenhauses der Beklagten den Unfall umgehend angezeigt und somit erkannt hätten, dass der Versicherte bei einem krankenhaustypischen Risiko verunfallt sei. Auch könne nicht allein anhand der Aussage der Zeugin G. davon ausgegangen werden, dass das Bettgitter auf der Seite zur spanischen Wand hoch geklappt gewesen sei. Die Zeugin habe insoweit angegeben, sich an den Unfalltag nicht mehr detailliert erinnern zu können. Schließlich habe das Gericht die Beweisschwierigkeiten der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass der Versicherte auf der Liege gelegen und sich so bewegt habe, wie er das im heimischen Bett auch getan hätte. Da die Liege jedoch viel schmaler als ein normales Bett gewesen sei, sei er auf den harten Boden gestürzt. Das Verbringen auf die Untersuchungsliege sei damit wesentliche Ursache für den Tod des Versicherten gewesen, so dass die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aufgrund des Versicherungsfalles ihres Ehemannes P. A. (geboren 1938, gestorben am xx.xx.2009) vom 27. April 2009 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Vorliegen eines versicherten Unfallereignisses habe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
gewiesen werden können. Im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. M. und Prof. Dr. Dr. D. vom Institut für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Mainz eingeholt. In der Stellungnahme vom
1 Satz 1 SGB VII, da der Tod des Versicherten nicht infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.
1 Satz 1 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld (Nr. 1), Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung (Nr. 2), Hinterbliebenenrenten (Nr. 3) und Beihilfe (Nr. 4).
Satz 2 der Vorschrift besteht der Anspruch auf Leistungen
Satz 1 Nr. 1 bis 3 dabei nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt somit voraus, dass die Verrichtung des Verletzten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass diese versicherte Verrichtung ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität - (std. Rspr.: BSG, Urteil vom
weis der Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom
dieser Vorschrift sind u. a. Personen kraft Gesetzes versichert, die auf Kosten einer Krankenkasse stationäre oder teilstationäre Behandlung erhalten. Der Versicherte wurde am
blutung des Subduralhämatoms durch den vorbestehenden Bluthochdruck sowie die vorbestehenden Blutgerinnungsstörungen des Versicherten begünstigt worden sei. Verstorben sei der Versicherte aber an einer Regulationsstörung in Folge einer Blutung vorwiegend auf der harten Hirnhaut (epidurales Hämatom). Die Entstehung eines solchen epiduralen Hämatoms sei praktisch immer mit einer äußeren Gewalteinwirkung verbunden, so dass der Sturz des Versicherten eine wesentliche Ursache für die zum Tod führende Gehirnblutung gewesen sei. Der Sturz des Versicherten ist damit zum einen ursächlich im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie,
der jeder Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Er ist aber auch wesentlich für den Tod des Versicherten, da es ohne den Sturz zu keinem epiduralen Hämatom gekommen wäre, in dessen Folge der Versicherte letztlich zu Tode kam (zur Bedingungstheorie und Wesentlichkeit der Verursachung vgl. Urteil des Senats vom 20. Juli 2015 - L 9 U 5/15 - m.w.N.).
Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht im Vollbeweis
gewiesen, dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, hier der stationären Behandlung im Krankenhaus, stand. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
weis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSG, Urteil vom
1 Nr. 15a) SGB VII dient dem Zweck, Versicherte gegen drohende Gesundheitsgefahren aus der Behandlung, an der mitzuwirken sie verpflichtet sind (§§ 60 ff SGB I), zu schützen. Die versicherte Tätigkeit im Sinne der Vorschrift umfasst damit das Entgegennehmen der stationären/teilstationären Behandlung sowie die Handlungen, die Versicherte vornehmen, um die Behandlung entweder zu erhalten oder an ihrer Durchführung mitzuwirken, soweit sie sich dabei im Rahmen der ärztlichen Anordnung halten. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist danach gegeben, wenn Versicherte sich in der Einrichtung zu den angeordneten Behandlungen begeben (Wege) oder Handlungen vornehmen, die vom Behandelnden angeordnet werden oder für die Durchführung der Behandlung oder Rehabilitation notwendig sind. Der innere Zusammenhang ist daher auch gegeben, wenn der Versicherte im Unfallzeitpunkt eine Handlung vornimmt, die unmittelbar dem versicherten Erhalten der Behandlung dient (zu allem BSG, Urteil vom
Aussage der Zeugin H. dahin ging, sich hinzulegen. Ein Sturz im Zusammenhang mit einer angeordneten ärztlichen Behandlung ist damit nicht erwiesen. Der Sturz des Versicherten wurde zudem auch nicht rechtlich wesentlich durch eine krankenhausspezifische Gefahr bewirkt.
1 Nr. 15a) SGB VII sollen die Versicherten gegen die Gefahren geschützt sein, die entstehen, weil sie sich in eine besondere Einrichtung begeben müssen und dort überwiegend anderen Risiken ausgesetzt sind als zu Hause (BSG, Urteil vom
übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen H. und G. zum Urinieren auf der der Hauswand zugewandten Seite der Liege gesessen habe, und der Zeuge C. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgesagt hat, den Versicherten auf eben dieser Seite der Liege auf dem Boden gefunden zu haben. Gegen einen derartigen Geschehensablauf spricht jedoch, dass die Zeuginnen H., G. und Dr. K. übereinstimmend ausgesagt haben, der Versicherten habe
dem Sturz auf der anderen Seite der Untersuchungsliege (zur spanischen Wand hin) am Boden gelegen. Da auch der Verbleib der Urinflasche im Rahmen der Zeugenvernehmung nicht geklärt werden konnte, ist somit ein Sturz beim Miktionsversuch nicht
gewiesen. Eine gegenüber der häuslichen Umgebung erhöhte Gefahr, aus dem Bett zu fallen, könnte vorliegend dadurch angenommen werden, dass die Untersuchungsliege des Versicherten schmaler und eventuell auch höher als sein heimisches Bett gewesen ist. Die dem Sozialgericht vom GPR Klinikum Rüsselsheim übersandten Fotos legen nahe, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls in der Notaufnahme vorhandenen Liegen nicht die übliche Breite eines Einzelbettes hatten. Ob die Liege des Versicherten darüber hinaus auch höher war als sein heimisches Bett, kann der Senat nicht beurteilen, da
den Zeugenaussagen weder exakt feststellbar ist, in welcher Höhe die Liege damals eingestellt war noch bekannt ist, wie hoch das heimische Bett des Versicherten war. Weitere Ermittlungen in diese Richtung waren jedoch nicht erforderlich, da es hierauf im Ergebnis nicht ankommt. Denn es steht nicht im Vollbeweis fest, dass der Versicherte von der Untersuchungsliege gestürzt ist. Einen Augenzeugen für den Sturz des Versicherten gibt es nicht. Der Zeuge C. hat insoweit vor dem Senat ausgesagt, dass er zunächst den Aufschlag des Versicherten auf dem Boden gehört habe und erst anschließend um den Sichtschutz herum gegangen sei. Auch die Auffindesituation des Versicherten belegt nicht zweifelsfrei, dass dieser von der Liege gefallen ist. Zwar wurde der Versicherte parallel zur Untersuchungsliege auf dem Boden liegend gefunden. Auf diese Stelle könnte der Versicherte aber ebenso gestürzt sein, wenn er aufgestanden und ggf. um die Liege herumgegangen wäre.
Vernehmung der Zeugen ist dabei bereits nicht sicher geklärt, wo der Versicherte exakt gestürzt ist. Während die Zeuginnen H., G. und Dr. K. ausgesagt haben, den Versicherten auf der Seite zur spanischen Wand hin auf dem Boden gefunden zu haben, hat der Zeuge C. erklärt, der Versicherte habe auf der anderen Seite der Liege gelegen. Die Exaktheit der Erinnerung des Zeugen C. wird dabei zwar dadurch erschüttert, dass er auch das Behandlungszimmer vollkommen anders beschrieben hat (nämlich mit drei Behandlungsplätzen und einer anderen Lage der Eingangstür), als dies
der vom Krankenhaus übersandten Skizze der Fall war. Weitere Ermittlungen im Hinblick auf die tatsächlichen örtlichen Begebenheiten musste der Senat jedoch nicht anstellen, da beide möglichen Auffindeorte einen Sturz von der Liege nicht zweifelsfrei belegen. Sofern der Versicherte auf der Seite zur Hauswand hin gestürzt wäre, spräche gegen einen Sturz
rechts von der Liege, dass die Verletzung des Versicherten sich auf der linken Seite des Kopfes befunden haben. Zudem wäre ein Sturz an dieser Stelle ebenso denkbar, wenn der Versicherte - entgegen der ärztlichen Anweisung - von der Liege aufgestanden wäre. Gleiches gilt für einen Sturz auf der anderen Seite der Liege zur spanischen Wand hin. Dafür, dass der Versicherte - wie die Klägerin meint - objektiv nicht in der Lage war, selbst aufzustehen und um die Liege herum zu gehen, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. So hat der Rettungsassistent F. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass der Versicherte am Unfalltag zwar merklich unter Alkoholeinfluss gestanden habe, aber selbstständig habe laufen können. Der Versicherte sei allein / eingehakt von ihm zum Rettungswagen gelaufen. Auch die Zeugin Dr. K. hat vor dem Sozialgericht ausgesagt, dass der körperliche Zustand des Versicherten ihrer Einschätzung
nicht so schlecht gewesen sei, dass ein selbstständiges Aufstehen des Versicherten ausgeschlossen gewesen sei. Man habe den Versicherten schließlich am Unfalltag von der Liege des Rettungsdienstes in den Rollstuhl und von dem Rollstuhl auf die Untersuchungsliege setzen können, wobei der Versicherte bei diesen Vorgängen gestützt worden sei. Auch die Zeugin H. hat ausgesagt, dass der Versicherte
ihrem persönlichen Eindruck zu dem Zeitpunkt, als sie und die Zeugin G. ihn auf der Liege allein gelassen hätten, noch dazu in der Lage gewesen sei, aufzustehen und ein paar Schritte zu gehen. Er sei zwar nicht mehr in der Lage gewesen, frei um die Liege herum zu gehen, aber wenn ihn jemand gestützt oder er sich dabei an der Liege festgehalten hätte, sei er wohl in der Lage gewesen, um die Liege herum zu gehen. Die Zeugin G. hat vor dem Sozialgericht ausgesagt, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass der Versicherte alkoholisiert und auch nicht mehr in der Lage gewesen sei, richtig alleine zu laufen. Die Klägerin selbst hat bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Sozialgericht erklärt, dass sie es für unmöglich halte, dass der Versicherte am Unfalltag selbstständig habe laufen können. Er sei sehr geschwächt gewesen, weil er 12 Tage keine Nahrung zu sich genommen habe. Auch zu Hause habe sie ihn zur Toilette geführt. Auch der Sohn des Versicherten gab in seiner Zeugenaussage vor dem Sozialgericht an, dass sein Vater am Vormittag des Unfalltages nicht den Eindruck auf ihn gemacht habe, als ob er von der Liege aufstehen und ein paar Schritte gehen könnte. In Auswertung aller Zeugenaussagen sowie der Erklärung der Klägerin und des Vernehmungsprotokolls des Rettungsassistenten F. ist damit im Ergebnis nicht bewiesen, dass es dem Versicherten objektiv unmöglich war, selbstständig aufzustehen und - ggf. sich an der Liege festhaltend - um diese herum zu gehen. Denn
den Zeugenaussagen und auch der Aussage der Klägerin selbst steht fest, dass der Versicherte am Unfalltag in der Lage war, selbstständig zu laufen, auch wenn er sich hierbei hat abstützen müssen. Infolgedessen ist es auch nicht ausgeschlossen, dass der Sturz des Versicherten bei einem Gang um die Liege herum erfolgte, welcher eigenwirtschaftlich und nicht von einer krankenhausspezifischen Gefahr gedeckt gewesen wäre. Der Auffindeort des Versicherten belegt damit in beiden denkbaren Varianten nicht zwangsläufig einen Sturz von der Untersuchungsliege. Ein solcher Sturz, in dem sich aufgrund der gegenüber normalen Betten verringerten Breite der Liege möglicherweise eine speziell mit dem Krankenhausaufenthalt verbundene Gefahr realisiert haben könnte, ist damit nicht im Vollbeweis belegt. Da der Sturz von der Liege eine anspruchsbegründende Tatsache darstellt, geht deren Beweislosigkeit
den allgemeinen Regeln objektiver Beweislast zu Lasten der Klägerin. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch bei der Annahme eines Sturzes von der Untersuchungsliege ein innerer Zusammenhang mit der
1 Nr. 15a) SGB VII versicherten Tätigkeit nicht gegeben wäre. Vom Umfang des Versicherungsschutzes des § 2 Abs. 1 Nr. 15a) SGB VII sind die mit der Entwicklung und dem Verlauf der die stationäre Behandlung bedingten Erkrankung selbst verbundenen Risiken nicht umfasst, auch wenn sie zu einem Unfall führen (BSG, Urteil vom
1 Nr. 15a) SGB VII (BSG, Urteil vom
1 Nr. 15a) SGB VII bestünde. Bei dem Versicherten wurde am Unfalltag im GPR Klinikum Rüsselsheim ein BAK-Wert von 3,46 ‰ gemessen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Prof. Dr. M., Dr. N. und Prof. Dr. Dr. D. in ihrem Gutachten vom 26. August 2009, dass Blutalkoholkonzentrationen in Krankenhauslaboren in der Regel keine Umrechnung von Serum zu Blut enthielten, so dass wahrscheinlich von einer Blutalkoholkonzentration bei dem Versicherten von nur etwa 2,9 ‰ auszugehen sei, war der Versicherte am Unfalltag erheblich alkoholisiert. Dies haben auch der Rettungsassistent F. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung und die Zeugin G. zu Protokoll gegeben. Die Bewusstseinslage des Versicherten hat der Rettungsassistent F. im Einsatzprotokoll des DRK mit "getrübt" angegeben, die Reaktion als "desorientiert". Im Durchgangsarztbericht des GPR Klinikums gab Prof. Dr. L. u. a. an, dass der Versicherte bei der Aufnahme
Alkohol gerochen habe, die Sprache verwaschen und etwas lallend gewesen sei und ein torkelndes Gangbild bestanden habe. Auch die gehörten Zeugen haben - wie oben bereits dargestellt - weitgehend übereinstimmend ausgesagt, dass der Versicherte alkoholbedingt unter funktionellen Einschränkungen gelitten habe (er musste gestützt werden, konnte nicht alleine gehen). Der (unterstellte) Sturz von der Untersuchungsliege wäre demnach wesentlich darauf zurückzuführen, dass der Versicherte alkoholbedingt unter einer Desorientierung bzw. unter körperlichen Funktionseinschränkungen, vor allem den Gleichgewichtssinn betreffend, gelitten hat. Ebenfalls außerhalb des Versicherungsumfangs des § 2 Abs. 1 Nr. 15a) SGB VII läge der Fall, wenn man als Ursache für den (unterstellten) Sturz von der Untersuchungsliege die durch die 12-tägige Nahrungskarenz hervorgerufene körperliche Schwächung des Versicherten annehmen würde, da auch insoweit die Erkrankung des Versicherten die wesentliche Ursache für den Sturz darstellen würde. Im Ergebnis wäre somit auch ein (unterstellter) Sturz des Versicherten von der Liege nicht rechtlich wesentlich auf ein krankenhausspezifisches Risiko, sondern maßgeblich auf die der stationären Behandlung zugrunde liegende Erkrankung des Versicherten zurückzuführen.
alledem ist die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009831
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