(2008)zurückgegriffen werden muss oder bei Anzeichen dafür, dass diese den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, andere Erkenntnisquellen, insbesondere Sachverständigengutachten, genutzt werden müssen (Bundessozialgericht, Urteil vom
- April 2011, B 9 VJ 1/10 R - juris -). Bei einer weiteren Verschlechterung sowohl im Sinne der Entstehung als auch im Sinne der Verschlimmerung anerkannter Gesundheitsstörungen ist demnach jeweils zu prüfen, ob die Leidenszunahme noch auf die Schädigung zurückzuführen ist. Unabhängig von der medizinischen Beurteilung der Art der Verschlimmerung muss bei jeder weiteren Zunahme des Krankheitswertes der ursächliche Zusammenhang dieser Weiterentwicklung neu beurteilt werden (Teil C - Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht -,
- b) und
- der Anlage zu § 2 der VersMedV). Bei länger anhaltenden Störungen und chronisch verlaufenden (auch "neurotisch" genannten) Entwicklungen ist zu prüfen, ob die Schädigungsfaktoren fortwirken oder schädigungsunabhängige Faktoren für die Chronifizierung verantwortlich sind ("Verschiebung der Wesensgrundlage" s. Nummer 24). Bei Beurteilungen im Sozialen Entschädigungsrecht ist bei einer Zunahme des Leidensumfangs zusätzlich zu prüfen, ob die Weiterentwicklung noch Folge einer Schädigung ist (Anhaltspunkte 2008, Nr. 71 Abs. 2 und Nr. 24 Abs. 6). Die Frage, ob die bei dem Kläger auf psychischem, neurologischem, HNO-ärztlichem und augenärztlichem Gebiet bzw. im Magen-Darm-Bereich (Morbus Crohn) und bezüglich des Abhängigkeitssyndroms bestehenden Gesundheitsstörungen - objektivierbar liegt ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. C. vom
- August 2011 und Dr. L. vom
- März 2009 eine Zunahme der Beschwerden bei dem Kläger vor - gemessen an diesen Kriterien als Schädigungsfolgen der angegebenen Gewalttat anzusehen sind, ist unter Zugrundelegung der Gutachten von Prof. Dr. C. und Dr. L. zu verneinen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Einen Antrag gegen die Vorsitzende der Kammer erster Instanz wegen der Besorgnis der Befangenheit hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 43 Zivilprozessordnung (ZPO) geht das Recht, einen Richter als befangen abzulehnen, verloren, wenn sich eine Partei bei dem Richter in eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorlägen, sind für den Senat zudem nicht ersichtlich. Die Unzufriedenheit eines Beteiligten mit dem für ihn negativen Ausgang eines Verfahrens rechtfertigt prinzipiell keine Befangenheitsbesorgnis (Bundessozialgericht, Beschluss vom
- Februar 2016, B 3 KR 46/15 B - juris -). Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Nach dem Gutachten von Prof. Dr. C. vom
- August 2011, seiner schriftlichen ergänzenden Stellungnahme vom
- September 2014 und seinen ergänzenden Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- September 2016 und den Gutachten von Dr. L. vom
- März 2009 und vom
- Juni 2013 überwiegen insoweit andere Ursachen als der anerkannte Angriff. Nach der Auffassung der Gutachter sind schädigungsbedingte Anteile der gesundheitlichen Störung des Klägers in den Hintergrund getreten und schädigungsunabhängige Faktoren bestimmen das jetzige psychopathologische Bild einschließlich der kognitiven Leistungsminderung des Klägers. Insoweit benennen die Gutachter übereinstimmend und für den Senat nachvollziehbar eine vorbestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ) des Klägers und Prof. Dr. C. weist ergänzend unter Berücksichtigung einer testpsychologischen Untersuchung durch Dr. Z. vom
- Januar 2012 und einem Arztbrief aus den Kreiskliniken Essen, Dr. Y., vom
- Juli 2011 (PET-CT-Befund) auf eine hirnorganische Problematik des Klägers hin. Zentrale Grundlage der gutachterlichen Würdigung von Prof. Dr. C. und Dr. L. ist insoweit der Heilverfahrensentlassungsbericht aus der Fachklinik am Hardberg vom
- Juni 2002, in der sich der Kläger vom
- April 2002 bis zum
- Mai 2002, also in einem im Vergleich zu den anderen Begutachtungssituationen relativ langen Zeitraum aufgehalten hat und dem insoweit aufgrund der Behandlungsdichte und -intensität eine vorrangige Bedeutung zukommt, worauf Prof. Dr. C. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- September 2016 ausdrücklich und für den Senat nachvollziehbar hingewiesen hat. Die allgemeine Sozialanamnese ist hier sehr detailliert, insbesondere in Bezug auf die familiären Belastungen in der Herkunftsfamilie ("Besonders prägend sei für ihn die Erkrankung der Mutter gewesen, als er 16 Jahre alt war. Die Mutter sei an Bauchspeichelkrebs erkrankt und er habe sie zusammen mit einem jüngeren Bruder gepflegt. Diese Zeit habe ihn sehr beeinträchtigt, besonders da seine Mutter oft unbeeinflussbare Schmerzen gehabt habe. In seiner Not und Verzweiflung hätte er nur noch beten können. Aufgrund seiner schwierigen familiären Verhältnisse sei er immer bestrebt gewesen sehr ordentlich und korrekt nach außen zu erscheinen") und grenzt sich gegenüber den späteren Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ab (Dr. J. am
- November 2003: "normale Kindheit", Bl. 106 der Verwaltungsakte -VA-; Dr. K. am
- März 2008: "normale Verhältnisse in einer kinderreichen Familie", Bl. 408 der VA; Prof. Dr. rer. nat. habil. D. am
- Februar 2016: "liebevolles Zuhause", "glückliche Kindheit", Bl. 1044 der GA). Gleichfalls ergeben sich aus der ausführlichen Arbeits- und Berufsanamnese des Klägers deutliche Hinweise auf eine Unstetigkeit im Arbeitsleben des Klägers ("Aufgrund der Erkrankung und der Pflege der Mutter habe er keinen Beruf erlernen können. Mit 18 Jahren habe er eine ABM-Stelle bei der Stadt A-Stadt angetreten. In der Folge sei er immer wieder arbeitslos gewesen"). Dass der Kläger diese Angaben im Rahmen des Heilverfahrens gemacht hat, ist von ihm im Verfahren nicht bestritten worden. Auch Prof. Dr. D. repetiert im Übrigen diese "widrigen" Umstände der Sozialisation des Klägers unter der Rubrik "Vorschaden" im Rahmen des vom Kläger vorgelegten Privatgutachtens. Insoweit kommt den zeitlich früheren Angaben des Klägers ein höherer Beweiswert zu. Weder nach dem SGG noch nach der ZPO gibt es zwar eine Beweisregel in dem Sinne, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere; im Rahmen der freien Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 286 ZPO, sind vielmehr alle Aussagen, Angaben und sonstigen Einlassungen zu würdigen. Gleichwohl kann das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung den zeitlich früheren Aussagen aufgrund der Gesichtspunkte, dass die Erinnerung hierbei noch frischer war und sie von irgendwelchen Überlegungen, die darauf abzielen, das Klagebegehren zu begünstigen, noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren zumessen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
- November 2003 , B 2 U 41/02 R - juris -). Die Diagnosestellung einer - schädigungsunabhängigen - emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Klägers mit anankastischen Anteilen vor dem Hintergrund einer massiven Identitätsverunsicherung in der Kindheit mit einer Reaktivierung seiner innerpsychischen Konfliktsituation i.S. einer narzisstischen Kränkung bei Belastungssituationen erscheint dem Senat insoweit nachvollziehbar und überzeugend ("im Kontaktverhalten zeitweilig misstrauisch abgegrenzt, zeitweilig bedürftig zugewandt"; "Bei direkter Ansprache und in Einzelgesprächen wurden die weiterhin bestehende passiv-gekränkte Opferhaltung deutlich"; "Im Verlauf der Behandlung kam es an mehreren Stellen zu ähnlich gelagerten Konflikten im Sinne einer Täter-Opfer-Reinszenierung"; "Es kam zum drohenden Abbruch der stationären Behandlung"; "Auch die körperliche Symptomatik stand zu Beginn im Mittelpunkt von konflikthaften Inszenierungen bzgl. ärztlicher Zuwendung"; "Herr A. zeigte sich sehr unsicher und fordernd auch bei relativ geringfügigen körperlichen Beeinträchtigungen", Bl. 87 der VA). Konsequenterweise wird auch in dem Behandlungsergebnis der Fachklinik am Hardberg die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung mit 1=gebessert und die emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit anankastischen Anteilen mit 2=unverändert gelistet. Auch aus der Stellungnahme der Fachklinik am Hardberg vom
- Dezember 2002 (Bl. 461 der VA), die aufgrund einer Anfrage der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers kein anderes Ergebnis. Hier wird ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass bei dem Kläger als wesentliche zugrundeliegende Diagnose im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens die emotional instabile Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit dessen Genese gesehen wurde. Dass die Klinik darauf hingewiesen hat, keine zwingenden gutachterlichen sozialmedizinischen Einschätzungen vorzunehmen, kann an der Befundung und Diagnosestellung und der nachfolgend zutreffenden gutachterlichen Bewertung durch Prof. Dr. C. und Dr. L. keine Änderung herbeiführen. Sowohl Dr. H. diagnostizierte im Übrigen insoweit im Rahmen ihrer Untersuchung am
- Oktober 2002 für das Arbeitsamt Darmstadt als auch Dr. J. am
- November 2003 für den Beklagten eine vorbestehende emotional instabile Persönlichkeit des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine psychologische bzw. psychiatrische Anamnese auch nicht leer. So hat er selbst das ärztliche Attest von Dr. F. vom
- August 2003 über eine Behandlung wegen einer reaktiven Depression (Bl. 89 der VA) vorgelegt. Die im Berufungsverfahren beigezogenen Krankenunterlagen von Dr. F. (Bl. 512 ff der Gerichtsakte) bestätigen insoweit die Angaben im Rahmen seines Befundberichtes vom
- Juni 2010, insbesondere auch eine Überweisung zur Mit-/Weiterbehandlung für eine Psychotherapie an einen Facharzt (Dr. FF.) und die Behandlung des Klägers bereits im Dezember 1998 mit einem Antidepressiva. Auf der Grundlage dieser Befundsituation ist die von Prof. Dr. C. und Dr. L. vertretene Auffassung, dass insoweit eine psychische Labilität des Klägers bereits vor der Schädigung ersichtlich ist, für den Senat überzeugend. Dass die Diagnosestellung einer reaktiven Depression nicht an die Qualifikation eines Psychiaters gebunden ist und es sich diesbezüglich lediglich um eine berufspolitische Frage handelt, hat Prof. Dr. C. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- September 2016 dem Senat nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ist bei dem Kläger zu verneinen. Diese Einschätzung stützt der Senat auf den Inhalt der Akten und auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen in dem Gutachten von Prof. Dr. C. vom
- August 2011, seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom
- September 2014 und seinen ergänzenden Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- September 2016 und den Gutachten von Dr. L. vom
- März 2009 und vom
- Juni
- Nach der Auffassung des Senats fehlt es in Übereinstimmung mit Prof. Dr. C. und Dr. L. an dem Vorliegen des von den maßgeblichen Diagnosesystemen ICD 10 bzw. DSM 5 geforderten so genannten A-Kriterium. So ist nicht jedes Trauma geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen. Traumata führen oft auch nur zu den anderen Anpassungsstörungen, die etwa in der ICD-10 bei F43 genannt sind. Prof. Dr. C. hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- September 2016 unter Vorlage aktueller Literaturangaben für den Senat nachvollziehbar auf die Überlappungsproblematik zu anderen Diagnosen und Krankheitserscheinungen hingewiesen, die zu einer zentralen Bedeutung des A-Kriteriums i.S. eines Abgrenzungskriteriums führt. Nach ICD-10 F 43.1 entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Für eine posttraumatische Belastungsstörung ist eine unmittelbar lebensbedrohliche oder vergleichbare Situation (mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß) vonnöten, die bei nahezu jeder Person Entsetzen und eine große Verzweiflung auslösen würde. Dies erklärt sich auch daraus, dass die Diagnose insbesondere nach den Erfahrungen des Vietnamkrieges mit entsprechenden Traumaerfahrungen entwickelt wurde (vgl. hierzu ausführlich: Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
- August 2014, L 6 VH 5821/10 ZVW und vom
- Juni 2016, L 6 VH 4633/14; abweichend hierzu: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Januar 2016, L 11 VU 37/14 - juris -). Dies muss jeweils im Einzelfall festgestellt werden. Solche unmittelbar lebensbedrohliche oder vergleichbare Situationen haben bei dem Kläger nicht vorgelegen. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es insoweit nicht um eine Bagatellisierung des dem Kläger zugefügten Unrechts, sondern um eine notwendige und klare diagnostische Einordnung des Krankheitsbildes des Klägers geht. Hierbei ist im Einklang mit Prof. Dr. C. und Dr. L. darauf hinzuweisen, dass es sich bei der anerkannten Tat lediglich um eine "sexuelle Belästigung und Gewaltandrohung am Arbeitsplatz" handelt, die diesen Schweregrad im Sinne einer unmittelbar lebensbedrohlichen oder vergleichbaren Situation nicht erreicht. Dies wird gestützt durch die eigenen, frühen Angaben des Klägers im Rahmen der Zeugenvernehmung bei der Polizei im September
- Danach habe der E. ihm "bei der Arbeit absichtlich Gegenstände auf die Hände fallen lassen", ihm fest "an den Po und an die Genitalien gegriffen", in einem Fall "seinen Körper" - mit erigiertem Glied - "an meinem Körper gerieben und Bewegungen des Geschlechtsakts gemacht" ("Für mich war das jedenfalls sehr schlimm"), ihn in einem weiteren Fall "mit dem Rücken an den Kessel" geworfen und bedroht "wenn ich irgendetwas davon erzählen würde, dann würde mir oder meiner Familie etwas passieren". Die diesbezüglichen Ausführungen in dem Privatgutachten von Prof. Dr. D., der einen derartigen geforderten objektiven und auch zusätzlich einen subjektiven Schweregrad des Traumas bei dem Kläger annimmt, können vor diesem Hintergrund von dem Senat nicht nachvollzogen werden, da insbesondere eine Abgrenzung im Blick auf die Entwicklung der streitigen Diagnose nicht erfolgt. Insoweit hat Prof. Dr. C. bereits in seinem Gutachten vom
- August 2011 zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Diagnostizierung einer posttraumatischen Belastungsstörung oftmals ein immer wieder zu beobachtendes Missverständnis in dem Sinne besteht, dass die Bezeichnung wörtlich genommen wird, wobei dieser Denkansatz die Kriterien des ICD-10 nicht berücksichtigt. An der Verwertbarkeit der Gutachten von Prof. Dr. C. und Dr. L. hat der Senat vorliegend keine Zweifel. Die Gutachten weisen keine Mängel im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 SGG auf. Sie sind in sich widerspruchsfrei, gehen von zutreffenden Voraussetzungen aus und wecken keine Zweifel an der Sachkunde oder Sachlichkeit der Sachverständigen (Bundessozialgericht, Beschlüsse vom
- März 2005,B 2 U 368/04 B und vom
- Februar 2012, B 9 V 17/11 B - juris -). Über die Ablehnungsgesuche des Klägers wegen der Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. C. hat der Senat mit Beschlüssen vom
- Januar 2012 und vom
- August 2014 bereits abschließend entschieden. Prof. Dr. C. hat die an ihn gestellten Beweisfragen für den Senat unter umfänglicher und detaillierter Berücksichtigung der Aktenlage und dem aktuellen Stand der Wissenschaft beantwortet und im Rahmen der fast vierstündigen mündlichen Verhandlung am
- September 2016 für den Senat in den wesentlichen Punkten nachvollziehbar und in sich schlüssig erläutert. Gleichfalls hat der Senat bezüglich der beruflichen Qualifikation von Prof. Dr. C. im Blick auf die Beantwortung der an ihn gestellten Beweisfragen keine Bedenken. Prof. Dr. C. ist Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Innere Medizin, Endokrinologie und Forensische Psychiatrie und als vormaliger langjähriger Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Hanau dem Senat als äußerst erfahrener Gutachter bekannt. Ausweislich der insoweit überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. C. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- September 2016 ruht die Bearbeitung von Problemen der posttraumatischen Belastungsstörung zudem sowohl auf den Schultern der Psychiatrie als auch der Psychologie, wobei vorliegend, wie oben ausführlich dargelegt, gerade eine diagnostische Abgrenzung erforderlich ist. Dass der Kläger letztlich mit der Bewertung und dem Ergebnis der Begutachtung insbesondere mit der Diagnose einer vorbestehenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nicht einverstanden ist, führt nicht zu einer "Unverwertbarkeit" des Gutachtens. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger auch bereits u.a. gegen die weiteren Gutachter Dr. J. und Dr. L. diesbezüglich massive Vorwürfe wegen unwahren Unterstellungen erhoben hat. Insoweit verkennt der Kläger nach der Auffassung des Senats zudem grundsätzlich, dass, wie oben ausführlich dargelegt, bei Beurteilungen im Sozialen Entschädigungsrecht bei einer Zunahme des Leidensumfangs zusätzlich zu prüfen ist, ob die Weiterentwicklung noch Folge einer Schädigung ist und der Sachverständige Prof. Dr. C. dem im Rahmen der Gutachtenserstellung, wie vom Gericht im Rahmen der von diesem an den Gutachter gestellten Beweisfragen verlangt, nachgekommen ist. Das von dem Kläger vorgelegte psychologische Privatgutachten von Prof. Dr. D. vom
- Februar 2016 ist im Gegensatz dazu für den Senat in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie Prof. Dr. C. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- September 2016 vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat, das Privatgutachten von Prof. Dr. D. einen rein testpsychologischen Querschnitt bezüglich des Klägers am Untersuchungstag am
- Januar 2016 wiedergibt. Erforderlich ist insoweit jedoch zur Gesamtbeurteilung den nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. Dr. C. zufolge eine klinisch medizinische Beurteilung. Im Weiteren erfolgt im Rahmen des Privatgutachtens zwar eine auszugsweise Wiedergabe des Akteninhalts. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Vorbefunden und den Diagnosestellungen, insbesondere mit dem Rehabilitationsentlassungsbericht aus der Fachklinik am Hardberg vom
- Juni 2002, den nervenärztlichen Gutachten von Dr. H. vom
- Oktober 2002 und Dr. J. vom
- November 2003, der testpsychologischen Untersuchung durch Dr. Z. vom
- Januar 2012 und dem Arztbrief aus den Kreiskliniken Essen, Dr. Y., vom
- Juli 2011 (PET-CT-Befund) bezüglich einer hirnorganischen Problematik erfolgt im Sinne einer Abgrenzung gerade nicht. Dies hätte aber nach der Auffassung des Senats aufgrund der konträren Befunde von Prof. Dr. D. in Bezug auf die Vorgutachten gerade nahegelegen. Insoweit führt Prof. Dr. D. lediglich aus, dass "die Ergebnisse des PSSI und des BPI (nahe) legen, teilweise entgegen der Aktenlage, (…), dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, was allerdings mit den in der vorliegenden Exploration, Anamnese und Aktenlage übereinstimmt, da keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte für einen Vorschaden dieser Art vorliegen". So weist er auch nur darauf hin, dass psychische Krankheiten aus der Familiengeschichte nicht bekannt und die Sozialisation trotz widriger Umstände (beengte Verhältnisse, viele Kinder, kein leiblicher Vater, 17jährig der Verlust der Mutter etc.) keine psychischen Beeinträchtigungen hinterlassen zu haben scheinen. Auf die teilweise unterschiedliche Darstellung der Sozialisation und der Schilderung der Verhältnisse der Herkunftsfamilie durch den Kläger, wie bereits oben detailliert dargestellt, geht Prof. Dr. D. gleichfalls nicht ein. Soweit Prof. Dr. D. ausführt, dass sich bei der Begutachtung des Klägers auffällige feindselige, misstrauische oder emotional instabile Verhaltensmuster, die auf eine Persönlichkeitsstörung hinweisen könnten, nicht gefunden hätten, weist der Senat darauf hin, dass Prof. Dr. D. an anderer Stelle seines Gutachtens gerade ausführt, dass der Kläger sich in der Begutachtung als übermäßig sicher in Bezug auf den Wahrheitsgehalt des erfolgten Gutachtens gefühlt habe, was sich einzig aus der Tatsache speise, dass der Kläger selbst den Gutachter habe wählen können und infolgedessen offensichtlich deutlich weniger misstrauisch gewesen sei als der Aktenlage nach in einigen vorangegangenen Begutachtungen. Die Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts Darmstadt vom
- Juni 2005 (Az.: S 5 VG 10/04) steht der Berücksichtigung einer vorgeschädigten Persönlichkeit des Klägers und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen in der rechtlichen Beurteilung der Frage der rechtlich wesentlichen Bedingung nicht entgegen. Nach § 141 Abs. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, u.a. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Von der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung wird grundsätzlich nur die Urteilsformel erfasst; sie geht so weit, wie der in der Formel enthaltene Gedanke reicht. Deshalb ist die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Entscheidung nicht der Rechtskraft fähig; insbesondere erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf Ausführungen über materiell-rechtliche Vorfragen und Urteilselemente wie die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Erfasst wird somit der Subsumtionsschluss als Ganzes, nicht jedoch seine einzelnen Glieder. Zugleich reicht die Bindungswirkung - wie sich bereits aus dem Wortlaut von Abs. 1 ergibt - nicht über den konkreten Streitgegenstand hinaus, so dass die in der Regel sehr viel weiterreichenden Grundlagen nicht in Rechtskraft erwachsen können (hier also: Zahlung einer Beschädigtenrente ab dem
- Januar 2001 nach einer MdE von 50 v.H.). Hieran ändert selbst die Aufnahme eines Begründungselements in den Urteilstenor nichts (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
- März 2006, B 2 U 2/05 R - juris -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage 2014, § 141 Rdnr. 7 mwN; Dr. Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, Kommentar,
- Auflage 2014, § 141 Rdnr. 8). Die ersten 56 Fragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Bl. 1114 ff. der Gerichtsakte (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom
- September 2016) waren, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
- September 2016 den Antrag weiter aufrecht erhalten hat, von dem Senat im Rahmen der ergänzenden Anhörung des Prof. Dr. C. nicht zuzulassen. Diese wurden bereits durch die schriftliche ergänzende Stellungnahme durch Prof. Dr. C. vom
- September 2014 sinngemäß beantwortet, da es sich um dieselben Fragen wie aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom
- April 2013 handelt, der auch ausdrücklich hierauf Bezug genommen hat. Insoweit ist auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom
- Dezember 2013, B 13 R 198/13 B und vom
- September 2015, B 9 SB 41/15 B - juris - Rückgriff zu nehmen, wonach das Fragerecht nach § 116 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402,411 Abs. 4 ZPO keinen Anspruch auf stets neue Befragungen begründet, wenn der Beteiligte und der Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen und eine pauschale Wiederholung von Fragen von dem Fragerecht nicht mehr gedeckt ist. Insoweit ist von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht auf die Antworten des Sachverständigen Prof. Dr. C. inhaltlich mit ergänzenden Fragen eingegangen worden, sondern er hat lediglich die Fragen stereotyp wiederholt. Der Senat sah sich nicht dazu gedrängt, weitere Ermittlungen in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Psychotraumatologie vorzunehmen. Letztlich zielt dieser Antrag auf die Einholung eines Obergutachtens. Ein solcher Anspruch existiert im Beweisrecht des SGG und der ZPO nicht. Auch bei einander widerstreitenden Gutachtensergebnissen besteht keine allgemeine Verpflichtung, ein weiteres Gutachten einzuholen; vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen. Solange nicht ein Gutachten oder ggfs. mehrere bereits eingeholte Gutachten die grundsätzlichen Anforderungen aus § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 SGG verfehlen, also verwertbar sind, und das Gericht dieses eine oder eines von mehreren Gutachten für überzeugend hält, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteile vom
- Juni 2016, L 6 VH 4633/14 und vom
- August 2015, L 6 VG 2141/13; so auch Bundessozialgericht, Beschlüsse vom
- Mai 2015, B 9 SB 93/14 B und vom
- Februar 2012, B 9 V 17/11 B - juris -). Eine Vernehmung der von dem Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom
- April 2013 benannten Zeugen, den Geschwistern und der Ehefrau des Klägers, war abzulehnen. Der Senat hält dieses benannte Beweismittel für ungeeignet. Eine Ablehnung mit dieser Begründung ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 244 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) auch im sozialgerichtlichen verfahren möglich (Bundessozialgericht, Beschluss vom
- Juli 2015, B 2 U 78/15 B - juris -). Ob die Verhältnisse der Herkunftsfamilie und die Sozialisationsbedingungen des Klägers Voraussetzungen für den Eintritt einer Vorschädigung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeit sein können oder nicht, ist letztlich eine medizinische Frage. Für die Feststellung medizinischer Umstände bzw. Bewertungen ist nur ein Arzt oder ein sonstiger medizinisch ausgebildeter Behandler ein geeigneter Zeuge, nur er hat die dafür notwendige besondere Sachkunde im Sinne von § 414 ZPO und wird daher als sachverständiger Zeuge vernommen oder als Gutachter gehört. Dagegen können Zeugenaussagen, jedenfalls die Aussagen solcher Zeugen, die nicht berufen sind, medizinische Sachverhalte zu beurteilen, nicht als ein geeignetes Beweismittel für die Feststellung medizinischer Tatbestände angesehen werden und sind deshalb vom Zeugenbeweis insoweit ausgeschlossen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
- Juni 2016, L 6 VH 4633/14 - juris -). Der Antrag, Dr. DD. als sachverständigen Zeugen zum Nachweis der Beeinträchtigung der Sehkraft als Folge des sexuellen Übergriffs am Arbeitsplatz sowie aufgrund der Nebenwirkungen der verordneten Benzodiazepine zu hören, war gleichfalls abzulehnen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich, wie bereits oben ausführlich dargestellt, eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolge "Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt nach sexueller Belästigung und Gewaltandrohung am Arbeitsplatz" und, da nicht beantragt, nicht die Anerkennung einer weiteren organmedizinischen Schädigungsfolge im Bereich der Sehkraft. Von der Einräumung einer Schriftsatzfrist und einer Vertagung des Rechtsstreits war gleichfalls gem. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG abzusehen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte im Rahmen der fast vierstündigen mündlichen Verhandlung am
- September 2016 Gelegenheit, sich umfassend zu den Äußerungen des Gutachters Prof. Dr. C. im Anschluss an dessen bereits erfolgte schriftliche ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten zu äußern. Insoweit weist der Senat zudem darauf hin, dass dieser kein neues Gutachten erstattet, sondern lediglich sein bereits vorher schriftlich erstattetes Gutachten erläutert und ergänzt hat. Die von dem Kläger immer wieder beanstandete Verfahrenslaufzeit und das grundsätzliche Gebot der Prozessbeschleunigung sprachen zudem gegen eine Vertagung des Rechtsstreits (Bundessozialgericht, Beschluss vom
- Dezember 2015, B 9 V 12/15 B - juris -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009835