2 SGB II von den Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII (§ 21 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII). Ein Anspruch kann sich daher allenfalls aus der entsprechenden Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ergeben (vom Senat offen gelassen). Selbst bei Anwendung des § 23 Abs.1 Satz 3 SGB XII haben Unionsbürger auch
Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet lediglich einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Von einer regelhaften Ermessensreduzierung auf Null ist nicht auszugehen (entgegen BSG, Urteil vom
dem Dritten Kapitel des SGB XII vom
dem Dritten Kapitel des SGB XII vom
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gegen die Beigeladene, da nur diese Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts eingelegt hat. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts nicht erhoben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beigeladene liegen nicht vor.
2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher
teile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII nicht glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs scheitert nicht bereits an einer Leistungsberechtigung des Antragstellers
dem SGB II; denn dessen Leistungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II liegen bei dem Antragsteller vor. Offen bleiben kann, ob der Antragsteller auch über einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -) in der Bundesrepublik Deutschland verfügt und ob er in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 2. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II ist bzw. gewesen ist. Denn der Antragsteller, der sich
seinen Angaben seit März 2015 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ist
- der hier allein in Betracht kommenden - Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen
dem SGB II ausgenommen.
dieser Vorschrift sind Ausländer und ihre Familienangehörigen von der Leistungsberechtigung
dem SGB II ausgenommen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Diese Voraussetzungen des Leistungsausschlusses sind vorliegend erfüllt. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsteller zur Arbeitsuche in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Denn er hat
seinen Angaben
der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im März 2015 vom
G/EU) sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie
weisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Der Antragsteller hat nicht
gewiesen, weiterhin Arbeit zu suchen und begründete Aussicht auf eine Anstellung zu haben. Er hat nur pauschal vorgetragen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Die Voraussetzungen für ein anderes Aufenthaltsrecht
dem FreizügG/EU oder ggf. dem begrenzt subsidiär anwendbaren Aufenthaltsgesetz (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R -) liegen bei ihm nicht vor. Der Antragsteller ist während der Zeit seines Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht für mehr als ein Jahr erwerbstätig gewesen, so dass die unbefristete Fortwirkung eines Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer
G/EU ausscheidet. Da sich der Antragsteller nicht bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat er auch kein Daueraufenthaltsrecht
G/EU. Auch die Voraussetzungen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts als Familienangehöriger
G/EU liegen nicht vor. Ein fortgeltendes Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit besteht
G/EU nur für sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort, hier also
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum
G/EU nicht gegeben.
dem Vortrag des Antragstellers und dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge bestand bei dem Antragsteller lediglich Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. Januar 2016. Ob sich die Dauer eines fortgeltenden Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer
G/EU durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit verlängert, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden, da der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts nicht erhoben hat. Geht man davon aus, dass ein fortgeltendes Aufenthaltsrecht über den 24. Januar 2016 hinaus nicht bestanden hat, verfügt der Antragsteller weder über ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche noch über ein anderes materielles Aufenthaltsrecht, so dass er
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfällt (BSG, Urteil vom
der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter "besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen" im Sinne des Art. 70 Abs. 2 VO 883/2004/EG ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht
der RL 2004/38/EG zusteht (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - C-333/13 - Rechtssache Dano s. o.). In der Rechtssache Alimanovic hat der EuGH insoweit betont, dass Unionsbürger anderer EU-Staaten, die
Deutschland eingereist sind, um Arbeit zu suchen, vom deutschen Gesetzgeber vom Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ausgeschlossen werden können, selbst wenn diese Leistungen als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne des Art. 70 VO 883/2004/EG eingeordnet werden (EuGH, Urteil vom
dem SGB II nicht vor, fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt
1, 27 Abs. 1 SGB XII. Danach ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Einer Anwendung der Vorschriften des Dritten Kapitels des SGB XII, die die Hilfe zum Lebensunterhalt regeln, steht jedenfalls der Wortlaut des § 21 Satz 1 SGB XII entgegen.
dieser Vorschrift erhalten Personen, die
dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde
leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Wie die Formulierung "dem Grunde
" zu verstehen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Entscheidend ist dabei die Frage, ob Personen, bei denen die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGB II) vorliegen, die aber infolge eines Ausschlusstatbestandes (vorliegend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, dem Grunde
anspruchsberechtigt sind. Es spricht vieles dafür, dass dem Grunde
leistungsberechtigt im Sinne des § 21 Satz 1 SGB XII bereits derjenige ist, der die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2016 - L 9 AS 1335/15 B ER - NdsRpfl 2016, 168). SGB II und SGB XII stehen nämlich hinsichtlich ihrer Leistungen zur Existenzsicherung nicht in einem Vorrang-
rang-Verhältnis, sondern gleichrangig und selbstständig nebeneinander in einem Ausschließlichkeitsverhältnis (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 22 m. w. N.). Beide Sicherungssysteme sind daher voneinander abzugrenzen. Zentrales Abgrenzungskriterium ist der Begriff der Erwerbsfähigkeit in § 21 SGB XII (vgl. auch § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II). In den Materialien (BT-Drucks. 15/1514 S. 57) zu der Vorschrift heißt es: "Die Regelung setzt nicht voraus, dass jemand tatsächlich Leistungen des anderen Sozialleistungsträgers erhält oder voll erhält, sondern knüpft an die Eigenschaft als Erwerbsfähige oder deren im Zweiten Buch näher bezeichneten Angehörigen an. Die definierten Ausnahmen von dieser eindeutigen Abgrenzung beziehen sich auf Leistungen, die wegen der erforderlichen Ortsnähe oder des Zusammenhangs mit anderen kommunalen Aufgaben und Leistungen sachgerecht vom Träger der Sozialhilfe erbracht werden können." Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass maßgebliches Abgrenzungskriterium in § 21 Satz 1 SGB XII die Erwerbsfähigkeit ist und dass er damit eine eindeutige allgemeine Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II und der Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII geschaffen hat (die allerdings nicht abschließend ist, auch Erwerbsfähige können von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II ausgenommen sein). Auch
dem § 7 Abs. 1 SGB II durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
leistungsberechtigt sind und bekräftigte die Absicht des Ausschlusses von Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII für diesen Personenkreis (BT-Drucks. 16/688 S. 13): "Der neu gefasste Satz 2 normiert einen Leistungsausschluss für bestimmte Gruppen von Ausländern. Auch wenn bei Ausländern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, d. h. sie zwischen 15 und unter 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können dennoch die Leistungen
diesem Buch durch den neugefassten Satz 2 ausgeschlossen sein. Darüber hinaus kommen dann für diese Personengruppe auch Leistungen des SGB XII wegen § 21 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht, da sie dem Grunde
leistungsberechtigt
dem SGB II ist." Der Wortlaut der Vorschrift und die Regelungsabsicht des Gesetzgebers sprechen daher dafür, dass anspruchsberechtigt dem Grunde
im Sinne des § 21 Satz 1 SGB XII bereits derjenige sein soll, der die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen
1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGB II erfüllt oder dessen Angehöriger ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll die "Systemabgrenzung" zwischen SGB II und SGB XII dagegen nicht auf das schlichte Kriterium der Erwerbsfähigkeit reduziert werden, sondern sei differenzierter; im Grundsatz gelte für die Systemzuweisung aufgrund der Erwerbszentriertheit des SGB II, dass derjenige, der von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen werden soll, dem System des SGB XII zugewiesen werde (BSG, Urteil vom
4 Satz 1 SGB II verwiesen (BSG, Urteil vom
dem im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers frage. Zum anderen halte sich das BSG im Rahmen der Auslegung (dem möglichen Wortsinn). Schließlich handele es sich um eine verfassungskonforme Auslegung, so dass auch deshalb nicht allein der Wille des historischen Gesetzgebers entscheidend sei. Die verfassungskonforme Auslegung habe grundsätzlich Vorrang vor der subjektiv-historischen. Sei nämlich eine verfassungskonforme Auslegung möglich, so sei nicht relevant, dass eine nicht mit der Verfassung vereinbare Auslegung eher dem subjektiven Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte. Eine Auslegung, die dazu führe, dass EU-Bürger gar keine Leistungen erhalten, sei mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht vereinbar (Greiser in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Anhang zu § 23 - Stand: 19. Juli 2016 - Rn. 97.3) Selbst unter Zugrundelegung der Auffassung des BSG, dass § 21 Satz 1 SGB XII in einer derartigen Fallkonstellation nicht eingreife, fehlt es aber vorliegend an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII. Aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII ergibt sich im vorliegenden Fall ein weiterer Ausschlussgrund.
dieser Vorschrift besteht eine § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entsprechende Ausschlussregelung. Danach haben Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass bei einem Eingreifen der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch Sozialhilfeleistungen
3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII ausgeschlossen sein sollen. § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII ist durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Leistungen
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch haben, auch aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Ansprüche herleiten können." Die Leistungsausschlussregelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII ist auch anwendbar. Zwar kann sich der Antragsteller auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA berufen, da die Bundesregierung bezogen auf die Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII keinen Vorbehalt erklärt hat; allerdings sind dessen Voraussetzungen nicht erfüllt.
des Abkommens, das unter anderem die Bundesrepublik Deutschland und Spanien unterzeichnet haben, ist jeder der Vertragsschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Erlaubt im Sinne des Art. 1 EFA ist eine (weiterhin bestehende) materielle Freizügigkeitsberechtigung (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 59/13 R -). Vorliegend fehlt es jedoch an einem erlaubten Aufenthalt, da der Antragsteller - wie ausgeführt - über kein materielles Aufenthaltsrecht verfügt. Der Antragsteller hat damit
3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII keinen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt sich auch nicht aus der Ermessensnorm des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Es bestehen schon Zweifel, ob diese Bestimmung in der vorliegenden Fallkonstellation überhaupt anwendbar ist. Überwiegend wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu der Vorgängerregelung des § 120 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (Urteil vom 10. Dezember 1987 - 5 C 32.85 - BVerwGE 78, 314, 316 ff.) die Auffassung vertreten, dass sich der Ausschluss in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII lediglich auf den Rechtsanspruch auf Leistungen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), nicht hingegen auf den Anspruch auf Ermessensausübung
LG, § 23 SGB XII - Stand August 2015 - Rn 77; Hohm in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII,
der Normierung der Ansprüche auf Leistungen bzw. Ermessensausübung. Konnte das BVerwG die Einleitung des zweiten Satzes mit "im Übrigen" (auch) auf den Leistungsausschluss im vorangegangenen zweiten Halbsatz beziehen, ist das heute aufgrund eines abweichenden sprachlichen Kontextes nicht mehr möglich (im Einzelnen vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die sich in das Bundesgebiet begeben haben, um Leistungen
dem AsylbLG zu erlangen, weil dieser Personenkreis, zu denen sogar vollziehbar Ausreisepflichtige gehören,
LG (immerhin) die
den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen erhalte (Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 23 Rn. 73). Dagegen wird eingewandt, dass auch beim Fehlen eines (einfachgesetzlichen) Anspruchs auf laufende Leistungen zur Existenzsicherung das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht verletzt sei. Der Gesetzgeber stehe nicht in der Pflicht, insoweit über die im SGB II, SGB XII und im AsylbLG getroffenen Ansprüche hinaus weitere Ansprüche zu normieren. Aus der Menschwürde könne nämlich nicht abgeleitet werden, dass ein Gemeinwesen ausnahmslos jeden Aufenthalt durch laufende Leistungen zu alimentieren habe. Eine Vergleichbarkeit mit der Situation von Asylbewerbern bestehe gerade nicht. Unionsbürgern sei es zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren und sich damit selbst zu helfen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Bearbeitungsstand:
dem SGB II als auch
dem SGB XII von jeglichen Hilfeleistungen ausgeschlossen sein sollen. Eine Ausnahmeregelung ist nur für Überbrückungsleistungen vorgesehen. Danach werden vom Leistungsausschluss erfassten Ausländern einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise, längstens für einen Zeitraum von vier Wochen, nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (§ 23 Abs. 3 Satz 3 des Entwurfs). Es kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII entsprechend anwendbar ist. Denn auch bei Bejahung dieser Frage fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Auffassung des BSG (Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R -; Urteil vom 16. Dezember 2015 s. o.; BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 s. o.; BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 s. o.; BSG, Urteil vom 17. März 2016 s. o.), dass der zuständige Sozialhilfeträger bedürftigen EU-Bürgern, die
Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung verfügen, aufgrund einer Reduzierung des ihm
1 Satz 3 SGB XII eingeräumten Ermessens auf Null im Regelfall dem Grunde und der Höhe
ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt
Maßgabe des Dritten Kapitels des SGB XII zu gewähren hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen begründet § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gerade keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, sondern eröffnet lediglich eine auf Ausnahmefälle beschränkte Ermessensentscheidung des zuständigen Sozialhilfeträgers (vgl. Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 23 Rn. 75). Die Ausübung von Ermessen ist dabei
dem ausdrücklichen Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nur eröffnet, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (vgl. Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 23 Rn. 26). Das schließt zur Überzeugung des Senats ein Verständnis der Vorschrift dahingehend, dass über einen im Einzelfall bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinaus ein genereller Rechtsanspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt aller EU-Bürger
einem Aufenthalt von sechs Monaten besteht, aus (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. März 2016 - L 15 AS 185/15 B ER -). Auch vermag der Senat der Auffassung des BSG, dass im Regelfall eine "Verfestigung" des Aufenthaltsrechts
Ablauf von sechs Monaten eintrete, nicht zu folgen. Zum einen kann bei einem nicht rechtmäßigen Aufenthalt durch einfachen Zeitablauf keine Verfestigung des Aufenthaltsrechts angenommen werden (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. Juli 2016 s. o.). Zum anderen erschließt sich nicht, weshalb eine differenzierte Betrachtung zwischen den ersten sechs Monaten des Aufenthalts und dem danach liegenden Zeitraum erforderlich sein sollte. Allein die Tatsache, dass
sechs Monaten die Freizügigkeitsberechtigung zum Zweck der Arbeitsuche endet und die Ausländerbehörde deren Verlust feststellen kann, genügt hierfür
Auffassung des Senats nicht. Auch der Hinweis auf verfassungsrechtliche Erwägungen vermag eine solche Unterscheidung nicht zu rechtfertigen, da das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) herausgestellte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, welches deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht (BVerfG, Urteil vom
sechs Monaten Aufenthalt eintretende Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht angenommen werden. Aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass jede andere Entscheidung, als eine dem Grunde und der Höhe
ungekürzte Bewilligung laufender Leistungen
dem SGB XII gegenüber dem Antragsteller ermessensfehlerhaft wäre. Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller seit seiner Einreise und auch noch
Stellung des Eilantrages beim Sozialgericht über keinen festen Wohnsitz verfügte und seine Ehefrau in Spanien lebte, spricht eher gegen eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Dem Antragsteller steht damit gegenüber dem Beigeladenen allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Die Beigeladene wird bei ihrer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zum einen die tatsächlichen Lebensumstände des Antragstellers zu berücksichtigen haben, zum anderen wird die Frage der Hilfebedürftigkeit abschließend zu klären sein. Fehlt es damit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Sozialhilfeleistungen, war die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beigeladenen zur Erbringung von Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009839
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