Kassenarzt Leitsatz Ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätigen Vertragsärzten gemäß Präambel 30.7 Nr. 6 EBM erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines qualifik
§ 75Nr. 8 Rd
Nr. 12; zu Beiladungsfragen bei Streit um die Wirksamkeit einer Regelung des EBM-Ä siehe
§ 87Nr. 3 Rd
Nr. 6; Nr. 25 RdNr. 11; § 85 Nr. 39 RdNr. 28;
§ 75Nr. 13 Rd
Nr. 11; Nr. 8 RdNr. 13). Die Rechtswirksamkeit der - im Übrigen nicht durch den GKV-Spitzenverband und die Kassenärztlichen Vereinigung erlassenen - hier maßgeblichen untergesetzlichen Rechtsnormen - nämlich Teil F des Beschlusses des Bewertungsausausschusses vom 26. März 2010 ist indes nicht umstritten. Vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits die richtige Auslegung des Beschlusses und damit die korrekte Rechtsanwendung im Einzelfall. Nach Auffassung des Senats liegt auch ein Fall einfacher Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG nicht vor. Danach kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine einfache Beiladung der Partner der Bundesmantelverträge, nicht aber des BewA als Vertragsorgan, im Regelfall sachgerecht, wenn eine Bestimmung des bundesrechtlichen EBM-Ä den Kern des Rechtsstreits bildet (vgl.
§ 87Nr. 3 Rd
Nr. 6; Nr. 25 RdNr. 11;
§ 85Nr. 39 Rd
Nr. 28;
§ 75Nr. 8 Rd
Nr. 13, BSG, Urteil vom
- Oktober 2015 - B 6 KA 42/14 R -, SozR 4-5531 Nr. 06225 Nr. 1, RdNr. 21), etwa, wenn es um Konstellationen geht, in denen im Wege der Inzidentprüfung über die Wirksamkeit einer Norm des EBM-Ä und/oder des HVV im Streit steht, vor allem, wenn die Normgeber nach der gerichtlichen Feststellung einer Unvereinbarkeit der maßgeblichen untergesetzlichen Norm mit höherrangigem Recht eine neue Regelung treffen müssen (BSG, Urteil vom
- September 2008, B 6 KA 46/07 R, juris RdNr. 13). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben, vielmehr geht es um eine schlichte Normauslegung und die Frage, ob die Beklagte den hier streitgegenständlichen Sachverhalt zutreffend subsumiert hat. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch, soweit die Klägerin sich gegen die Höhe des Regelleistungsvolumens (RLV), die Ablehnung einer weitergehenden Sonderregelung und die Ablehnung eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (QZV) für das Quartal III/10 im Bescheid vom
- Januar 2011 richtet. Die Bestandskraft (§ 77 SGG) des Honorarbescheids für das Quartal III/10, gegen den die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt hat, steht der Zulässigkeit der Klage im Sinne eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses hier ausnahmsweise unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht entgegen. Grundsätzlich gilt, dass für die gerichtliche Klärung von gesonderten Feststellungen (Bemessungsgrundlagen, Budgets, RLV), Teilelementen und Vorfragen zur Bestimmung des Quartalshonorars nur dann und solange Raum ist, als die jeweiligen Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind (vgl. Senatsurteil vom
- November 2012, L 4 KA 73/11 ). Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Feststellungen durch gesonderten Verwaltungsakt erfolgt sind. Denn der Honorarbescheid würde seine Funktion einer abschließenden verbindlichen Regelung des Honoraranspruchs des Arztes verlieren, wenn er - trotz formeller Bestandskraft - und ohne ausdrückliche Kennzeichnung als vorläufig in der Sache kaum verlässlich Auskunft darüber gibt, wie hoch der Vergütungsanspruch des Arztes im jeweiligen Quartal ist. Die Gewährleistungsfunktion von bestandskräftigen Honorarbescheiden erfordert deshalb, dass die arztbezogenen Grundlagen des Honoraranspruchs nicht mehr umstritten sind; sind diese ungeklärt, muss die endgültige Honorarhöhe zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Arzt offenbleiben (Widerspruch gegen Honorarbescheid, Vorläufigkeitserklärung durch Kassenärztliche Vereinigung). Ergeht eine als abschließend gedachte Regelung und wird diese bestandskräftig, besteht an der Klärung von Vorfragen zum Honorar - wie etwa RLV - kein rechtlich geschütztes Interesse des Arztes mehr. Die Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
- August 2012, B 6 KA 38/11 R, SozR 4-2500 § 87b Nr. 1) nicht notwendig in der Weise erfolgen, dass der Vertragsarzt gegen den abschließenden Honorarbescheid Widerspruch einlegt. Es reicht auch aus, wenn die Kassenärztliche Vereinigung gegenüber Vertragsärzten, deren RLV noch im Streit steht, die Verpflichtung übernimmt, den Honorarbescheid einer eventuell geänderten RLV-Festsetzung anzupassen oder generell verlautbart, dass sie neue Honorarbescheide erlassen wird, wenn sich beim einzelnen Arzt Änderungen bei dem RLV ergeben. Im Hinblick auf die ältere Rechtsprechung des BSG (z. B. SozR 3-2500 § 85 Nr. 27, 193; BSGE 83, 52, 53 ) ist daher für Honorarbescheide, bei denen vor Veröffentlichung des Urteils des BSG vom
- August 2012 (B 6 KA 38/11 R, a.a.O.) Bestandskraft eingetreten ist, zu prüfen haben, ob Vertragsärzten, die im Vertrauen auf die (ältere) Rechtsprechung des Senats von einer gleichzeitigen Anfechtung der Honorarbescheide abgesehen haben, Vertrauensschutz zu gewähren sein kann (BSG, Urteil vom
- August 2012 - B 6 KA 38/11 R -, SozR 4-2500 § 87b Nr. 1, Rn. 16). Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist der Klägerin hinsichtlich des Quartals III/10 Vertrauensschutz zu gewähren, da die Beklagte selbst nach Eintritt der Bestandskraft des Honorarbescheids für das Quartal III/10 mit Bescheid vom
- April 2011 noch Korrekturen des Honorars für das Quartal III/10 durch Zuerkennung der Sonderregelung zum Regelleistungsvolumen vorgenommen und damit selbst die Bestandskraft des festgesetzten Honorars durchbrochen hat. Sie hat hierdurch der Klägerin Anlass gegeben, darauf zu vertrauen, dass auch eine weitergehende - hier streitgegenständliche - Sonderregelung nicht durch die Bestandskraft des Honorarbescheids für das Quartal III/10 ausgeschlossen wird. Die Klage ist aber unbegründet, soweit die Klägerin die Zuerkennung eines QZV begehrt. Sie hat insoweit keinen Anspruch auf Neubescheidung. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung eines QZV in den Quartalen III/10 und IV/10 ist Abschnitt II des Honorarvertrags (HV) 2010 in der Fassung der
- Nachtragsvereinbarung zum HV 2010 ab
- Juli 2010 (info.doc Nr. 4, August 2010), wonach eine Arztpraxis, wenn sie die in Ziff. 3.
- i. V. m. Anlage 3 zum Beschluss des Bewertungsausschusses vom
- März 2010 genannten Voraussetzungen erfüllt, unter Beachtung der Abrechnungsbestimmungen des EBM weitere vertragsärztliche Leistungen in qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen abrechnen, die mit den in der Euro-Gebührenordnung gem. § 87a Abs. 2 SGB V enthaltenen Preisen zu vergüten sind (Abschnitt II Nr. 1.1 HV 2010). Die Zuweisung der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen erfolgt praxisbezogen, wenn mindestens einer der Ärzte, die in der Arztpraxis tätig sind, über die Voraussetzungen gemäß Ziff. 3.3 i. V. m. Anlage 3 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom
- März 2010 (
- Sitzung) für das jeweilige qualifikationsgebundene Zusatzvolumen verfügt. Dabei ergibt sich die Höhe des jeweiligen qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens aus der Addition des qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens je zur Abrechnung der entsprechenden Leistungen berechtigtem Arzt (unabhängig vom Zulassungsstatus), der in der Arztpraxis tätig ist (Abschnitt II. Nr. 1.1.2 HV 2010). Für die in Anlage 3 zum Beschluss des Bewertungsausschusses vom
- März 2010 (
- Sitzung) aufgeführten Leistungsbereiche werden qualifikationsgebundene Zusatzvolumen gebildet. Ein Arzt hat Anspruch auf die arztgruppenspezifischen qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen, wenn - er mindestens eine Leistung des entsprechenden qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens im jeweiligen Vorjahresquartal erbracht hat und - die zutreffende Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung führt. Unterliegt die Voraussetzung zur Erbringung von in qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen aufgeführten Leistungen einer Qualifikation nach § 135 Abs. 2 SGB V, § 137 SGB V oder dem Führen einer Zusatzbezeichnung ist der Nachweis zusätzlich erforderlich oder - die Versorgung der Versicherten mit einer Leistung des qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens aus Sicherstellungsgründen notwendig ist und/oder - der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen im Einzelfall eine abweichende Regelung trifft (z. B. für Neupraxen) (Abschnitt II Nr. 3.3 HV 2010). Anlage 6 zu Abschnitt II Nr. 6 des Honorarvertrags (HV) 2010 in der Fassung der Anlage 2 zur
- Nachtragsvereinbarung zum Honorarvertrag 2010 vom
- September 2010 (info.doc Nr. 4 August 2010) sieht u. a. folgende QZV vor: Fachärzte für Anästhesiologie QZV Akupunktur 30790, 30791 QZV Narkosen bei zahnärztlicher Behandlung 05330, 05331, 05340, 05350 QZV Psychosomatische Grundversorgung, Übende Verfahren 35100, 35110, 35111, 35113, 35120 QZV Richtlinienpsychotherapie I 35130, 35131, 35140, 35141, 35142, 35150, 35150B QZV Richtlinienpsychotherapie II 35200, 35201, 35202, 35203, 35210, 35211, 35220, 35221, 35222, 35223, 35224, 35225 alle inkl. B QZV Schmerztherapeutische spezielle Behandlung 30710, 30712, 30720, 30721, 30722, 30723, 30724, 30730, 30731, 30740, 30750, 30751, 30760 QZV Schmerztherapeutische spezielle Versorgung 30700, 30700H, 30700R, 30700W, 30702, 30704, 30706, 30708 Mit diesen Regelungen haben die Partner der Gesamtverträge in Hessen die Vorgaben des BewA in dessen Beschluss vom
- März 2010 übernommen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach § 87b Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch,
- Buch, Gesetzliche Krankenversicherung i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) mit Geltung ab
- April 2007, BGBI. I S. 378 (im Folgenden: SGB V a. F.) wurden abweichend von § 85 SGB V die vertragsärztlichen Leistungen ab dem
- Januar 2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 SGB V a. F. vergütet. Nach § 87b Abs. 4 SGB V a. F. bestimmte der BewA erstmalig bis zum
- August 2008 das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der Regelleistungsvolumina nach den Absätzen 2 und 3 sowie Art und Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderlichen Daten (Satz 1). Er bestimmte darüber hinaus ebenfalls erstmalig bis zum
- August 2008 Vorgaben zur Umsetzung von Absatz 2 Satz 3, 6 und 7 sowie Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen nach Absatz 3 Satz 5 (Satz 2). Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen stellten gemeinsam erstmalig bis zum
- November 2008 und danach jeweils bis zum
- Oktober eines jeden Jahres gemäß den Vorgaben des Bewertungsausschusses nach den Sätzen 1 und 2 unter Verwendung der erforderlichen regionalen Daten die für die Zuweisung der Regelleistungsvolumina nach Absatz 5 konkret anzuwendende Berechnungsformel fest (Satz 3). Nach § 87b Abs. 5 SGB V a. F. oblag die Zuweisung der Regelleistungsvolumina an den Arzt oder die Arztpraxis einschließlich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, sowie der jeweils geltenden regionalen Preise der Kassenärztlichen Vereinigung; die Zuweisung erfolge erstmals zum
- November 2008 und in der Folge jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens (Satz 1). § 85 Abs. 4 Satz 9 galt (Satz 2). Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Erweiterte Bewertungsausschuss bzw. Bewertungsausschuss entsprechende Vorgaben gemacht, die die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Verbände der Primärkassen sowie die Ersatzkassen in dem Honorarvertrag vom
- Dezember 2009 für die Zeit ab
- Januar 2010 umgesetzt haben (veröffentlicht in info.doc Nr. 1, März 2010, Bekanntmachungen, S. 26 ff.; im Folgenden: HV 2010). Die vertragsärztliche Vergütung ab dem
- Januar 2010 wurde in Fortschreibung der für das Jahr 2009 gefassten Beschlüsse mit Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses vom
- September 2009 (
- Sitzung DÄ-BI. 2009 A 1907) und Beschluss des Bewertungsausschusses vom
- September 2009 (
- Sitzung, DÄ-BI 2009, A 2103) geregelt. Teil F (Beschluss vom
- September 2009) regelte in diesem Rahmen wiederum die Anpassung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen. Mit Beschluss vom
- März 2010 (
- Sitzung, DA-BI. 2010, Beilage zu Heft 16, S. 1ff.) wurde (nach zwischenzeitlicher geringfügiger Änderung durch Beschluss vom
- März 2010,
- Sitzung, DÄ-BI. 2010 A 408) Teil F des Beschlusses vom
- September 2009 mit Wirkung zum
- Juli 2010 ersetzt, wobei Kernpunkt der Neuregelung die Einführung so genannter qualifikationsgebundener Zusatzvolumen (QZV) ab dem Quartal III/10 war. Nach Maßgabe dieser normativen Grundlagen hat die Beklagte der Klägerin zu Recht die Zuerkennung eines QZV und - in der Folge - ein insoweit höheres Honorar für die Quartale III/10 und IV/10 verweigert. Denn die Klägerin erfüllt als ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätige Vertragsärztin gemäß Präambel 30.
- Nr. 6 EBM nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines QZV. QZV sind für ihre Arztgruppe nicht im Sinne von Ziff. 2.1 Satz 2 des Beschlusses vorgesehen, sie kommen für die Arztgruppe der Schmerztherapeuten nicht "zur Anwendung". Dabei ist für die Zuerkennung der QZV kein anderer Begriff der "Arztgruppe" zugrunde zu legen als für die Zuweisung der RLV. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Frage, ob für ihre Arztgruppe ein QZV vorgesehen ist, zunächst nicht auf ihre - sich aus dem Weiterbildungsrecht ergebende - Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung an. Dass sie Fachärztin für Anästhesiologie ist, wäre nach der Systematik des Beschlusses des BewA vom
- März 2010 erst in einem weiteren Prüfungsschritt relevant. Dass der Begriff "Arztgruppe" für die Zuweisung von RLV und QZV einheitlich, nämlich im vergütungsrechtlichen Sinne, zu verwenden ist, ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des Beschlusses des BewA vom
- März
- So heißt in Ziff. 2 und 3 des Beschlusses: "
- Benennung der Ärzte, Leistungen und Fälle, die von der Steuerung durch Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen erfasst sind 2.1 Ärzte und Arztgruppen Regelleistungsvolumen kommen für Ärzte der in Anlage 2 genannten Arztgruppen zur Anwendung. Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen kommen für die in Anlage 3 aufgeführten ggf. im Gesamtvertrag modifizierten Arztgruppen und Leistungen zur Anwendung. Die Partner der Gesamtverträge können Zusammenfassungen von qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen in der Anlage 3 auch mit den Regelleistungsvolumen sowie qualifikationsgebundene Zusatzvolumen für weitere Leistungen und Arztgruppen vereinbaren. ... 3.3 Ermittlung der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen je Arzt Für die in Anlage 3 aufgeführten Leistungsbereiche werden qualifikationsgebundene Zusatzvolumen gebildet. Ein Arzt hat Anspruch auf die arztgruppenspezifischen qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen, wenn - er mindestens eine Leistung des entsprechenden qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens im jeweiligen Vorjahresquartal erbracht hat und - er die zutreffende Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung führt. Unterliegt die Voraussetzung zur Erbringung von in qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen aufgeführten Leistungen einer Qualifikation nach § 135 Abs. 2 SGB V, § 137 SGB V oder dem Führen einer Zusatzbezeichnung ist der Nachweis zusätzlich erforderlich oder - die Versorgung der Versicherten mit einer Leistung des qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens aus Sicherstellungsgründen notwendig ist und/oder - die Partner der Gesamtverträge andere Regelungen vereinbart haben (z. B. für Neupraxen). Die Partner der Gesamtverträge können abweichend von der Vorgabe eines für alle berechtigten Ärzte einheitlichen qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen eine Differenzierung in Gruppen von Ärzten mit unterschiedlich hohem Leistungsbedarf in 2008 der in einem qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen enthaltenen Leistungen oder gemäß § 136 Abs. 4 SGB V vornehmen. Die Partner der Gesamtverträge können Zusammenfassungen von qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen in der Anlage 3 auch mit den Regelleistungsvolumen sowie qualifikationsgebundene Zusatzvolumen für weitere Leistungen und Arztgruppen vereinbaren. Die Berechnung der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen erfolgt je Arzt oder je Fall gemäß Anlage
- Von der in Anlage 8 beschriebenen Berechnung können die Partner der Gesamtverträge abweichen, wenn im Falle einer niedrigen Anzahl der für ein qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen berechtigten Ärzte eine statistische Ermittlung nicht mehr vertretbar ist. In diesem Fall können sie von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bundesweit ermittelte Werte für die entsprechenden qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen verwenden. Über das Verfahren zur Umsetzung der Berechnung der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen einigen sich die Partner der Gesamtverträge." Ziff. 2.1 des Beschlusses verwendet den Begriff "Arztgruppe" unter Verweis auf die Anlagen 2 und 3 des Beschlusses zur - wie die Überschrift von Ziff. 2 des Beschlusses bezeichnet - Benennung der Ärzte, die von der Steuerung durch Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen erfasst sind. Dabei ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass der identische Begriff einen unterschiedlichen Regelungsgehalt haben soll. Vielmehr spricht die Regelung in Satz 3 der Ziff. 2.1, wonach Zusammenfassungen von QZV und RLV durch Regelung der Partner der Gesamtverträge erfolgen können, dafür, dass eine unterschiedliche Verwendung des Begriffs "Arztgruppe" nicht in der Intention des Normgebers lag. Auch aus dem Wortlaut der Anlagen 2 und 3 zum Beschluss des BewA vom
- März 2010 ergibt sich nichts anderes. Hier bezieht sich Anlage 2 auf die "Arztgruppen gemäß 2.1", setzt für "nachfolgende Arztgruppen" Regelleistungsvolumen fest (Ziff. 1), benennt in Ziff. 4 die für "Regelleistungsvolumen relevanten Arztgruppen", bei denen u. a. zwischen Fachärzten für Anästhesiologie einerseits und ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätigen Vertragsärzte gemäß Präambel 30.7 Nr. 6 EBM unterschieden wird. Anlage 3 über die "Zuordnung der qualifikationsbezogenen Zusatzvolumen gemäß 2.1" setzt für "nachfolgende ggf. im Gesamtvertrag modifizierte Arztgruppen" qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) für die im Folgenden genannten Leistungen" fest. Hier werden im Wesentlichen - auch begrifflich wortgleich - die bereits in Anlage 2 Ziff. 4 genannten Arztgruppen aufgeführt, allerdings ohne die Fachärzte für Humangenetik, Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und die ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätige Vertragsärzte gemäß Präambel 30.7 Nr. 6 EBM. Dieser Auslegung steht auch nicht die Regelung der Ziff. 3.3 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom
- März 2010 entgegen, auch insoweit wird der Begriff "Arztgruppe" in dem vorgenannten - vergütungsrechtlichen - Sinne gebraucht, wenn von "arztgruppenspezifischen qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen" die Rede ist. Die aus dem ärztlichen Weiterbildungsrecht stammenden Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen kommen demgegenüber lediglich im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines QZV nach Ziff. 3.3, Satz 2,
- Gliederungspunkt des Beschlusses Bedeutung zu, wobei die Prüfung der Voraussetzungen "je Arzt" (vgl. Überschrift Ziff. 3.3 des Beschlusses) systematisch in einem zweiten Prüfungsschritt in den Fällen erfolgt, in denen nach Ziff. 3.3 Satz 1 i. V. m. Ziff. 2.1 Satz 2 des Beschlusses für die in Anlage 3 aufgeführten Arztgruppen und Leistungsbereiche QZV überhaupt erst "zur Anwendung" kommen. Letzteres ist für die Arztgruppe der ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätige Vertragsärzte gemäß Präambel 30.7 Nr. 6 EBM, der die Klägerin angehört, nicht der Fall. Für einen identischen Inhalt des Begriffs "Arztgruppe" innerhalb der Regelungen von RLV und QZV sprechen nicht zuletzt auch die von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom
- Mai 2015 und
- Mai
- Nach letzterer werden den in Anlage 2 definierten RLV in Anlage 3 bestimmte QZV zugeordnet, wobei von einer Übereinstimmung der Arztgruppe für das QZV und RLV auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Zuerkennung eines QZV auch nicht (zwingend) von einer Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung abhängig. Dies ergibt sich aus Ziff. 3.3 Satz 2 des Beschlusses des BewA vom
- März 2010, wonach auch ausreichend ist, wenn ein Arzt (einer Arztgruppe, für die in Anlage 3 des Beschlusses ein QZV vorgesehen ist) mindestens eine Leistung des entsprechenden qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens im jeweiligen Vorjahresquartal erbracht hat (Satz 2
- Gliederungspunkt) und die Versorgung der Versicherten mit einer Leistung des qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens aus Sicherstellungsgründen notwendig ist und/oder die Partner der Gesamtverträge andere Regelungen vereinbart haben (z. B. für Neupraxen), da es sich beim Vorliegen einer Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung einerseits und den Sicherstellungsgründen um alternative Voraussetzungen ("oder") handelt. Da für die - so verstandene - Arztgruppe der Klägerin bereits ein QZV nicht vorgesehen ist, ist auch mehr nicht zu prüfen, ob sie Anspruch auf die Zuerkennung aus Sicherstellungsgründen hat. Die Klage ist allerdings begründet, soweit die Beklagte für die Quartale III/10 und IV/10 ihr die Zuerkennung einer höheren RLV-Fallzahl als 360 bzw. 375 versagt hat. Der Bescheid vom
- Januar 2011 und der Honorarbescheid für das Quartal IV/10, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- November 2011, sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat Anspruch auf Neubescheidung unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, denn die Beklagte hat im Rahmen der ihr zustehenden Ermessensentscheidung nicht ausreichend begründet, warum sie der Klägerin lediglich 360 Fälle im Quartal III/10 bzw. 375 Fälle im Quartal IV/10 zuerkannt hat. Rechtsgrundlage für die Entscheidung sind Nrn. 3 und 6 der Präambel 30.7 EBM, wonach die Gesamtzahl der schmerztherapeutisch betreuten Patienten die Höchstzahl von 300 Behandlungsfällen pro Vertragsarzt pro Quartal nicht überschreiten darf. Die vorgenannte Begrenzung auf 300 Behandlungsfälle kann aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten auf Antrag durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung modifiziert werden. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte auf Antrag der Klägerin mit dem Bescheid vom
- Januar 2011 Gebrauch gemacht, und "nach Prüfung" der "Daten" der Klägerin "aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten" dem Antrag der Klägerin "insoweit stattgegeben", als ihr für die Berechnung der GO-Nrn. 30702 und 30704 (EBM 2009) anstelle von 300 Behandlungsfällen für das Quartal III/10 360 Behandlungsfälle und für das Quartal IV/10 375 Behandlungsfälle zuerkannt wurden. Im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, für die Beurteilung des Aspektes der Sicherstellung sei neben der eigenen Praxissituation maßgeblich, ob im Umkreis von 30 bis 50 km ausreichend Ärzte zur Verfügung stünden, die die vertragsärztliche Versorgung in diesem Bereich sicherstellten. So habe die Bedarfsprüfung ergeben, dass neben der Klägerin weitere Vertragsärzte in und um A-Stadt tätig seien, die die Leistungen nach den Ziffern 30702 und 30704 EBM in vergleichbarem Umfang erbracht hätten. Vor diesem Hintergrund sei eine weitere Erhöhung der Fallzahlobergrenze nicht geboten. Der sich insoweit in dieser Begründung erschöpfende Verwaltungsakt verstößt gegen § 35 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, da die Begründung diejenigen Gesichtspunkte nicht erkennen lassen, von denen die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung ausgegangen ist. Erforderlich ist dabei, dass ersichtlich wird, dass die Behörde erkannt hat, dass ihr ein Ermessensspielraum zusteht, welche Gesichtspunkte sie bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie sie gewichtet hat. Ohne Mitteilung dieser Gesichtspunkte wäre nicht zu erkennen, ob die Behörde von dem Ermessen, in pflichtgemäßer, dem Zweck der Ermächtigung entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X,
- Auflage 2014, § 35 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Verwaltungsakt nicht, denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte den ihr durch den Grundsatzbeschluss ihres Vorstandes vom
- Februar 2011 eröffneten Spielraum, die Fallzahl auf bis zu 450 Fällen zu erhöhen, im Falle der Klägerin nicht ausgeschöpft hat. Der erwähnte Grundsatzbeschluss stellt die Verwaltungspraxis der Beklagten dar und bindet ihre Ermessensausübung im Sinne der Selbstbindung der Verwaltung. Abweichungen von dieser Verwaltungspraxis bedürfen einer den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X genügenden Begründung der Ermessensentscheidung. Im Falle der Klägerin hätte es mithin einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, warum zwar eine Fallzahlerhöhung auf 360 bzw. 375 Fälle, nicht aber auf 450 Fälle - dem nach dem Vorstandsbeschluss zulässigen Höchstrahmen - aus Sicherstellungsgründen möglich war. Die pauschale und nicht näher erläuterte Begründung, dass ausreichend weitere Vertragsärzte in und um A-Stadt die Leistungen nach Ziffern 30702 und 30704 EBM erbracht hätten, reicht hierfür nicht aus, da die näheren Anknüpfungstatsachen (also: wie viele Vertragsärzte in welchem Gebiet ("in und um A-Stadt"), wie viele Leistungen gegenüber welchem Versorgungsbedarf) der Bedarfsprüfung nicht dargestellt und damit als solches und in der Gewichtung der Einzelaspekte nicht überprüfbar gemacht werden. Auf einen etwaigen durch die Entscheidung für das Quartal II/10 begründeten Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin kommt es damit nicht an. Im Rahmen der Neubescheidung wird die Beklagte zu beachten haben, dass die Fallzahlerhöhung - wie schon im Bescheid vom
- Januar 2011 erfolgt - für die Berechnung der RLV zu übernehmen ist. Dementsprechend wird sie das Honorar für die Quartale III/10 und IV/10 neu zu berechnen haben und auch insoweit die Klägerin neu zu bescheiden haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG, § 154 Abs. 2 i. V. m. 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009845