ziehen im Sinne von § 3 Abs. 1 FreizügG/EU liegt nicht vor, wenn ein familiäres Zusammenleben mit dem Familienangehörigen
der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden hat und auch nicht geplant war. Eine regelhafte Ermessensreduzierung auf Null
Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII findet nicht statt (entgegen BSG, Urteil vom
dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich 891 Euro zu gewähren. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auch insoweit abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist die vorläufige Gewährung von Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) streitig. Die 1976 geborene Antragstellerin zu
ihrer Einreise in die Bundesrepublik einer Beschäftigung
gegangen. Alle Antragsteller haben die polnische Staatsbürgerschaft. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1., der auch der Vater der Antragsteller zu 2. und 3. ist, lebt bereits seit ca. zwei Jahren in E-Stadt in Nordrhein-Westfalen und geht
Angaben der Antragsteller einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
. Die Antragstellerin zu 1. hatte sich von ihrem Ehemann bereits vor der Einreise
Deutschland getrennt, ein gemeinsames Zusammenleben war zu keinem Zeitpunkt geplant. Der Vater der Antragsteller zu
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am
dem SGB XII gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen. Durch Beschluss vom
dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich 891 Euro zu gewähren. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab und verwies auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
dem SGB II. Von der Leistungsgewährung
dem SGB XII seien die Antragsteller
3 SGB XII ausgeschlossen. Der Beigeladene beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom
dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich 891,00 Euro zu gewähren und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit abzulehnen. Die Antragsteller und der Antragsgegner beantragen jeweils, die Beschwerde zurückzuweisen. Mit Bescheid vom 11. Mai 2016 lehnte der Antragsgegner sodann eine Leistungsgewährung
dem SGB II aufgrund eines Antrags der Antragsteller vom
frage des Senats teilte zudem die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises mit Schriftsatz vom 8. August 2016 mit, dass die Prüfungen in Bezug auf das Vorliegen der Freizügigkeit der Antragsteller noch andauere. Auf telefonische
frage der Berichterstatterin teilte die Behörde mit, dass bisher ein konkretes Verfahren im Hinblick auf eine mögliche Verlustfeststellung, etwa durch Versenden einer diesbezüglichen Anhörung, nicht eingeleitet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakte verwiesen. II. Die Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, den Beigeladenen vorläufig im Zeitraum 11. März bis 30. Juni 2016 zur Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII an die Antragsteller zu verpflichten, war aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit abzulehnen. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nur Ansprüche der Antragsteller auf Leistungen
dem SGB XII gegen den Beigeladenen, da nur dieser Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts eingelegt hat. Dagegen haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Leistungen
dem SGB II ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts nicht erhoben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beigeladenen liegen nicht vor.
2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher
teile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Antragsteller haben vorliegend für den streitigen Zeitraum einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung durch Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII nicht glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch der Antragsteller scheitert nicht bereits deshalb, weil die Bescheide des Antragsgegners vom
dem SGB XII abgelehnt hat. Hiergegen spricht nicht nur die fehlende sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners und der Wortlaut der Bescheide, sondern auch der zeitliche Ablauf. Denn der Antragsgegner hat die ablehnenden Bescheide erst
dem Beschluss des Sozialgerichts vom
dem SGB II bestandskräftig abgelehnt worden. Ein Anspruch der Antragsteller auf Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII scheitert auch nicht an einer Leistungsberechtigung der Antragsteller
dem SGB II, da dessen Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Zwar erfüllt die Antragstellerin zu 1. die Altersgrenzen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II und ist erwerbsfähig im Sinne der Nr. 2 der Vorschrift. Auch bestand
den vorliegenden Unterlagen Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 SGB II. Die Antragsteller verfügten in dem hier streitigen Zeitraum lediglich über Einkommen aus Unterhalt in Höhe von 500 Euro. Weshalb die Antragsteller zu 2. und 3. kein Kindergeld erhalten, erschließt sich dem Senat zwar nicht. Jedoch ist
der vorliegenden Verwaltungsakte und auch den Angaben der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht ersichtlich, dass den Antragstellern in dem hier streitigen Zeitraum vom
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen.
dieser Vorschrift sind Ausländer und ihre Familienangehörigen von der Leistungsgewährung
dem SGB II ausgeschlossen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Der Senat kann dabei im vorliegenden Fall offen lassen, ob der Antragstellerin zu
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (BSG, Urteil vom
gegangen ist. Auch eine Freizügigkeitsberechtigung
G/EU) hat das Sozialgericht zu Recht verneint. Die Antragsteller sind zwar Familienangehörige des Ehemanns der Antragstellerin zu
geht, wäre er als Arbeitnehmer auch freizügigkeitsberechtigt
G/EU. Diesen Umstand haben die Antragsteller im Verfahren allerdings nicht glaubhaft gemacht. Der Senat musste diesbezüglich aber keine weiteren Ermittlungen anstellen, da auch bei der Annahme von dessen Freizügigkeitsberechtigung eine solche für die Antragsteller nicht besteht. Die Antragsteller haben den Ehemann bzw. Vater nämlich bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik weder begleitet noch sind sie ihm
gezogen im Sinne von § 3 Abs. 1 FreizügG/EU. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1. lebt
deren Auskunft bereits seit zwei Jahren in Deutschland, allerdings nicht am Wohnort der Antragsteller, sondern im etwa 230 km entfernten E-Stadt. Die Antragsteller sind erst im Juni 2015 in die Bundesrepublik eingereist. Eine gemeinsame Einreise liegt somit nicht vor. Auch ein "
ziehen" im Sinne von § 3 Abs. 1 FreizügG/EU ist zu verneinen, da die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mit dem Ehemann und Vater zusammenziehen wollten, die Antragstellerin zu 1. sich vielmehr von ihrem Ehemann getrennt hatte. Zwar kann
der Rechtsprechung aus den Worten "begleiten" bzw. "
ziehen" in § 3 Abs. 1 FreizügG/EU nicht der Schluss gezogen werden, dass das Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger nur besteht, wenn der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und der Familienangehörige auf Dauer in einer gemeinsamen Wohnung wohnen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 138/11 R - m. w. N.). Das Aufenthaltsrecht
G/EU kann demnach auch
einem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung erhalten bleiben. Im vorliegenden Fall jedoch bestand zu keinem Zeitpunkt
der Einreise der Antragsteller in die Bundesrepublik ein familiäres Zusammenleben mit dem Ehemann bzw. Vater und dieses war auch nicht geplant. Ein "
ziehen" im Sinne von § 3 Abs. 1 FreizügG/EU kann somit vorliegend nicht bejaht werden. Auch der Vortrag der Antragsteller, der Ehemann und Vater habe die Antragsteller
deren Einreise in die Bundesrepublik einmal besucht und die Antragsteller zu
G/EU aus, da die Antragstellerin zu
dieser Verordnung können Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Der Erwerb des Ausbildungsrechts ist dabei an den Status als Kind eines Arbeitnehmers gebunden (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom
dem Vortrag im Eilverfahren Arbeitnehmer im Sinne der VO (EU) Nr. 492/11 und der Antragsteller zu
ihrem Sinn und Zweck nicht zugunsten des Antragstellers zu
Auffassung des Senats nicht, um aus Artikel 10 der VO (EU) Nr. 492/11 ein Ausbildungs- und davon abgeleitet ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bejahen zu können.
dem Sinn und Zweck der Norm ist es vielmehr erforderlich, dass das Kind aus seiner Stellung zum Arbeitnehmer aktuell oder zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit während seines Aufenthalts in dem Aufnahmestaat ein Aufenthaltsrecht ableiten kann oder konnte. Ist dies nicht der Fall, kann es sich auch nicht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zur Fortführung der Ausbildung
Artikel 10 VO (EU) Nr. 492/11 schafft für das Kind eines Arbeitnehmers ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, damit das Kind im Fall des Verlustes des Arbeitsplatzes durch den (früheren) Arbeitnehmer und in der Folge ggf. des Verlustes der Freizügigkeitsberechtigung oder auch des Wegzugs des Arbeitnehmers aus dem Mitgliedstaat sein Recht auf Fortsetzung der Ausbildung in dem Aufnahmestaat ausüben kann. Die Vorschrift schafft damit kein originäres Aufenthaltsrecht, sondern will lediglich im Falle des Wegfalls des vom Arbeitnehmer abgeleiteten Aufenthaltsrechts eine Möglichkeit zur weiteren Ausübung der Freizügigkeit zur Fortsetzung der begonnenen Ausbildung schaffen. Damit impliziert Artikel 10 der VO (EU) Nr. 492/11, dass das Kind von dem Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht ableiten konnte. Vorliegend konnte der Antragsteller zu
dem SGB II aus (vgl. hierzu bereits das oben Gesagte). Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist
der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom
dem SGB II nicht vor, fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII.
1 SGB XII ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dies ist bei den Antragstellern, wie bereits oben ausgeführt, in dem hier streitigen Zeitraum vom
gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Kenntnis des Antragsgegners aufgrund des SGB II-Antrags zurechnen lassen muss (BSG, a.a.O., m.w.N.). Die bestandskräftige Ablehnung der von den Antragstellern gestellten SGB II-Anträge vom
dieser Vorschrift erhalten Personen, die
dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde
leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Sowohl der Wortlaut der Vorschrift wie auch die Regelungsabsicht des Gesetzgebers sprechen dabei im Ergebnis dafür, dass anspruchsberechtigt dem Grunde
im Sinne des § 21 Satz 1 SGB XII bereits derjenige sein soll, der die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen
1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGB II erfüllt oder dessen Angehöriger ist (vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung Beschluss des Senats vom 26. September 2016, a.a.O.).
der Rechtsprechung des BSG soll die "Systemabgrenzung" zwischen SGB II und SGB XII aber nicht auf das schlichte Kriterium der Erwerbsfähigkeit reduziert werden, sondern sei differenzierter (BSG, Urteil vom
dem SGB XII, da sich aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII im vorliegenden Fall ein weiterer Ausschlussgrund ergibt.
dieser Vorschrift besteht eine § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entsprechende Ausschlussregelung. Danach haben Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass bei einem Eingreifen der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch Sozialhilfeleistungen
3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII ausgeschlossen sein sollen (so auch BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R -). Die Antragsteller haben damit
3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII keinen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen. Ein Anspruch der Antragsteller auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt sich auch nicht aus der Ermessensnorm des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Hinsichtlich bestehender Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit der Bestimmung auf Fallkonstellationen wie der vorliegenden verweist der Senat dabei auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom
Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitssuche verfügen, aufgrund einer Reduzierung des ihm
1 Satz 3 SGB XII eingeräumten Ermessens auf Null im Regelfall dem Grunde und der Höhe
ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt
Maßgabe des Dritten Kapitels SGB XII zu gewähren hat. Zum einen spricht der ausdrückliche Wortlaut der Norm gegen eine solche Auslegung. Zum anderen überzeugen die Ausführungen des BSG zu einer "Verfestigung" des Aufenthaltsrechts
Ablauf von sechs Monaten nicht (vgl. hierzu die ausführliche Begründung im Senatsbeschluss vom
sechs Monaten Aufenthalt eintretende Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht angenommen werden. Auch ergeben sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass jede andere Entscheidung, als eine dem Grunde und der Höhe
ungekürzte Bewilligung laufender Leistungen
dem SGB XII gegenüber den Antragstellern ermessensfehlerhaft wäre. Den Antragstellern steht damit gegenüber dem Beigeladenen lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Hinblick auf ihr Begehren auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat der Beigeladene die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und auch die Frage des Umfangs der Hilfebedürftigkeit abschließend zu klären. Die Antragsteller haben somit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Einer Entscheidung hinsichtlich eines möglichen Anordnungsgrundes bedurfte es in der Folge nicht. Auf die Beschwerde des Beigeladenen war der Beschluss des Sozialgerichts Gießen somit im Hinblick auf die ausgesprochene Verpflichtung des Beigeladenen zur Erbringung von Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009847
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