dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu entrichten. Zwischen dem Begriff der Beschäftigung in § 7 SGB IV und den Begriffen der "Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden" in § 7 Abs. 2 Satz 1 AAG gibt es im Zusammenhang mit der Umlagepflicht U2
dem AAG keinen relevanten Unterschied. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,
dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG). Die Beklagte führte in der Zeit vom 3. Februar 2009 bis 9. Februar 2010 bei dem Kläger eine Betriebsprüfung
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) über den Prüfzeitraum vom
vorheriger Anhörung des Klägers mit Schreiben vom
. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 habe der Kläger rückwirkend eine Korrekturberechnung mit Abführung der Umlage 2 vorzunehmen. Soweit Mitarbeiter von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte einzustufen seien, würden sie
dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 13./14. November 2007 auch als Arbeitnehmer im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) gelten. Beitragsbemessungsgrundlage sei die Lohnartensummenabrechnung des Klägers, in der das laufende rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aufgelistet sei. Da es einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde, das jährliche Arbeitsentgelt für jeden Beschäftigten unter Reduzierung der Einmalbezüge zu ermitteln und dies auch keine leistungsrechtlichen Auswirkungen entfalte, werde im Rahmen eines Beitragssummenbescheids die Umlage
der Gesamtsumme der laufenden rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte ermittelt. Der Kläger erhob am
gefordert würden, handele es sich um abhängig Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung. Diese hätten auch als Arbeitnehmer i.S.v. § 7 Abs. 2 AAG zu gelten. Der Kläger hat am
forderung von Umlagebeträgen U2 für die Zeit vom
gefordert. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger war zur Prüfung bei dem Kläger befugt.
1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen. Diese Befugnisse erstrecken sich auf die Überwachung des Umlageverfahrens
dem AAG.
AAG finden die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Hierzu gehören auch die §§ 28a bis 28r SGB IV (BT-Drs. 16/39, S. 14). Damit sind auch die Umlagen U1/U2
dem AAG Gegenstand der Betriebsprüfung (Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28p SGB IV, Rn. 127 m.w.N.). Die Beklagte ist mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger für die von ihm als "freie Mitarbeiter" bezeichneten Beschäftigten, für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, der Umlagepflicht für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Fall der Mutterschaft (Umlage U2)
dem AAG unterliegt. Die sog. U2-Umlage finanziert den von den Krankenkassen vorzunehmenden Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Fall der Mutterschaft.
2 AAG erstatten die Krankenkassen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen) den Arbeitgebern in vollem Umfang den vom Arbeitgeber
SchG) gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG), das vom Arbeitgeber
SchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG) und gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG die auf die Arbeitsentgelte
der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und
2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sowie der Beitragszuschüsse
Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und
Die Mittel zur Durchführung des U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen. Die Umlagen sind
2 Satz 1 AAG jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen,
dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Auf der Grundlage dieser Vorschrift war die Beklagte berechtigt, von dem Kläger für die Jahre 2006 bis 2008 auf der Grundlage der Entgelte, welche der Kläger an von ihm als "freie Mitarbeiter" bezeichnete Beschäftigte gezahlt hat, Umlagebeiträge U2
zuerheben. Bei diesen Personen handelt es sich i.S.v. § 7 Abs. 2 AAG um Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Klägerin. Der Kläger hat alle diese Personen zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet. Dem lag die von dem Kläger als dem für versicherungspflichtige Beschäftigungen meldepflichtigen Arbeitgeber (§ 28a Abs. 1 SGB IV)
eigener rechtlicher Prüfung getroffene Bewertung zugrunde, dass die betreffenden Personen eine nichtselbständige Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV ausüben. Dementsprechend hat der Kläger für diese Personen in der Folge an die Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge
Maßgabe des aus der Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV) entrichtet. An diese von ihm selbst getroffene Bewertung, dass es sich bei den betroffenen Personen um abhängig Beschäftigte handelt, muss sich der Kläger auch im Rahmen der Erhebung der Umlage
2 AAG festhalten lassen. Denn der Kläger hat vorliegend weder vorgetragen noch in konkreten Fällen dargelegt, dass es sich bei den von dem streitgegenständlichen Bescheid erfassten Personen im Einzelfall tatsächlich nicht um Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildende handelt. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, es handele sich ausschließlich um "freie Mitarbeiter", bei denen zwar ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis, jedoch kein Arbeitsverhältnis bestehe. Mit dieser - letztlich nur eine rechtliche Bewertung beinhaltende - Behauptung könnte der Kläger jedoch nur gehört werden, wenn zwischen dem (arbeitsrechtlichen) Begriff des Arbeitnehmers und dem (sozialversicherungsrechtlichen) Begriff des Beschäftigten bzw. der Beschäftigung in § 7 Abs. 1 SGB IV ein rechtlich relevanter und vorliegend einschlägiger Unterschied bestünde. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr sind beide Begriffe im hier maßgeblichen Zusammenhang inhaltsgleich. Es gibt kein vom Begriff der Beschäftigung in § 7 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich abweichendes arbeitsrechtliches Begriffsverständnis des Arbeitnehmers. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rundfunks. Der (sozialversicherungsrechtliche) Begriff der Beschäftigung ist in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert als die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Aus der gesetzlichen Definition ergibt sich, dass eine Beschäftigung stets anzunehmen ist, wenn
arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 7 SGB IV Rn. 126). Allerdings geht der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff über das klassische Arbeitsverhältnis hinaus und erfasst - häufig durch besondere gesetzliche Anordnung - auch solche Rechtsverhältnisse, bei denen es um nicht-wirtschaftliche Zwecke oder um besondere, öffentlich-rechtlich überlagerte Beschäftigungen geht (z.B. im Rahmen stufenweiser Wiedereingliederung
im Einzelnen Seewald in Kasseler Kommentar § 7 SGB IV Rn. 15 ff.). Von diesen Besonderheiten abgesehen ist die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht aber
den grundsätzlich gleichen Kriterien zu treffen. Die von BAG und BSG verwandten Kriterien sind nahezu identisch.
dem klassischen Arbeitnehmerbegriff, der bereits vom Reichsarbeitsgericht und heute vom Bundesarbeitsgericht vertreten wird, ist das ausschlaggebende Kriterium die persönliche Abhängigkeit. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteil vom 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 14, 15). Diese Kriterien spiegeln sich in der Rechtsprechung des BSG: Eine Beschäftigung liegt vor, wenn der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Ob jemand im Verhältnis zu einem anderen (dem Arbeitgeber) abhängig beschäftigt ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen
dem Gesamtbild der Arbeitsleistung (z.B. BSG SozR 4-2400 § 28e Nr. 4 Rn. 17). Die genannten, im Arbeits- und Sozialrecht weitestgehend übereinstimmenden Abgrenzungskriterien gelten grundsätzlich auch im Bereich der Rundfunkanstalten. Zwar hat das BVerfG aus der verfassungsrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit einen Gestaltungsspielraum der Rundfunkanstalten abgeleitet, bei demjenigen Kreis von Rundfunkmitarbeitern, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken, über die Ausgestaltung ihrer arbeitsrechtlichen Position zu entscheiden. Insofern umfasse der Schutz der Rundfunkfreiheit in bestimmten Grenzen neben der Auswahl der Mitarbeiter die Entscheidung darüber, ob Mitarbeiter fest angestellt werden oder ob ihre Beschäftigung aus Gründen der Programmplanung auf eine gewisse Dauer oder auf ein bestimmtes Projekt zu beschränken ist und wie oft ein Mitarbeiter benötigt wird. Dies schließe die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u.a., BVerfGE 59, 231-274 , juris Rn. 59). In diesem Zusammenhang hat das BVerfG beiläufig auch angedeutet, dass zur Vermeidung von verfassungsrechtlichen Konflikten zwischen dem arbeitsrechtlichen Status und der "Beschäftigung" i.S.v. § 7 SGB IV unterschieden werden könne (BVerfG a.a.O. Rn. 75). Diese Überlegung hat
folgend allerdings weder in der Rechtsprechung der Arbeits- noch der Sozialgerichte Widerhall gefunden. Vielmehr hat das BAG in seiner im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG ergangenen Rechtsprechung betont, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu zwinge, für diesen Bereich besondere Kriterien für die Abgrenzung des Arbeitsvertrages von einem Dienstvertrag zu entwickeln. Rundfunk- und Fernsehanstalten könnten Arbeitnehmer, die an Hör- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirkten, zeitlich befristet oder auf Produktionsdauer beschäftigen, wenn dies
dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte erforderlich sei (vgl. BAG, Urteil vom
üblichen Kriterien vollzieht, fehlt aber jeder Anhalt für die (sinngemäße) Behauptung des Klägers, es gäbe im Bereich des Rundfunks bei "freien Mitarbeitern" eine Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen, die zwar i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV sozialversicherungspflichtig, aber nicht als Arbeitsverhältnisse zu bewerten seien. Angesichts des grundsätzlichen Gleichklangs zwischen arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung in der Rechtsprechung der zuständigen obersten Bundesgerichte handelt es sich bei den streitigen Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich entweder um (ggf. befristete) Arbeitsverhältnisse, für die dann auch Sozialversicherungspflicht gilt, oder um selbständige Dienstverhältnisse, die dann aber weder dem Arbeits- noch dem Sozialversicherungsrecht unterliegen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass diejenigen Beschäftigten, welche der Kläger zur Sozialversicherung angemeldet und für die er Gesamtsozialversicherungsbeiträge entrichtet hat, auch Arbeitnehmer/innen i.S.v. § 7 AAG sind. Weitergehende Ermittlungen seitens der Beklagten zu deren Status wären nur dann erforderlich gewesen, wenn der Kläger konkret - personenbezogen - dargelegt hätte, dass die aus der von dem Kläger selbst vorgenommenen Bewertung der Rechtsbeziehung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis abzuleitende Vermutung eines Arbeitsverhältnisses unzutreffend war und es sich bei erfassten Personen um Sonderfälle handelte, bei dem zwar ein (sozialversicherungsrechtliches) Beschäftigungsverhältnis, aber kein Arbeitsverhältnis vorlag. Denn für die Annahme, es gebe ein allgemeines "Sonderrecht" des Rundfunks, die sozialversicherungsrechtliche Einstufung als Beschäftigter i.S.v. § 7 SGB IV und die arbeitsrechtliche Beurteilung als (selbständiger) freier Mitarbeiter
eigenen und unterschiedlichen Kriterien zu entscheiden, fehlt
der oben zitierten Rechtsprechung jeglicher Anhalt. Sofern der Kläger im Einzelfall Zweifel an der versicherungsrechtlichen Beurteilung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses hat, ist er auf eine entsprechende Prüfung der Versicherungspflicht durch die dafür zuständige Einzugsstelle
1 SGB IV zu verweisen. Die unterbliebene Abführung der U2-Umlage durch den Kläger in den Jahren 2006 bis 2008 berechtigte die Beklagte, die Umlage
2 SGB IV im Wege des Beitragssummenbescheids geltend zu machen. Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann die Einzugsstelle den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit die Einzugsstelle die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie diese zu schätzen (§ 28 f Abs. 2 SGB IV). Vorliegend hat der Kläger, wie sich aus dem in der Verwaltungsakte der Beklagten dokumentierten Schriftwechsel ergibt, gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen, welche für die Erhebung der U2-Umlage bei den Arbeitgebern zuständig sind, seit dem Inkrafttreten des AAG zum 1. Januar 2006 die Zahlung der U2-Umlage verweigert. Er hat durchgehend die Auffassung vertreten, für "freie Mitarbeiter" sei die Umlage nicht zu zahlen. Infolgedessen konnte die Beklagte bei ihrer im Jahr 2009 durchgeführten Prüfung die für die U2-Umlage maßgeblichen Entgelte der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden nicht feststellen. Denn
2 AAG sind die Umlagen jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen,
dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären; allerdings sind bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen
1 u.a. einmalig gezahlte Arbeitsentgelte
SGB IV nicht zu berücksichtigen.
der - vom Senat geteilten - Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen gilt diese Regelung auch für die U2-Aufwendungen. Umlagebeträge sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung In der geänderten Fassung aufgrund der Ergänzung vom 13. Februar 2006). Vorliegend lag der Beklagten, wie sie in den angefochtenen Bescheiden dargelegt hat, nur eine von dem Kläger zur Verfügung gestellte Lohnsummenabrechnung vor, die zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht differenzierte. In dieser Situation war die Beklagte berechtigt, zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands - nämlich der Sichtung eines jeden einzelnen Beschäftigtenkontos - auf das Gesamtentgelt unter Einbeziehung der Einmalzahlungen abzustellen. Der Kläger hat, wie die Beklagte im Bescheid ausgeführt, dieser Verfahrensweise auch zugestimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. In Bezug auf Streitigkeiten über die Umlagepflicht
dem AAG sind Arbeitgeber als kostenprivilegierte "Versicherte" im Sinne von § 183 SGG anzusehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 12/09 R - SozR 4-1500 § 183 Nr. 9). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese sich am Verfahren nicht aktiv beteiligt haben. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 160 Abs. 2 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009850
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