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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 84/16 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend SG Marburg,

  1. Februar 2016, S 4 R 208/15 nachgehend BSG,
  2. Dezember 2016, B 5 R 352/16 B, NZB eingelegt Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  3. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger begehrt eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Rentenbescheid vom
  4. Juli 1996 bewilligte die Beklagte dem 1957 geborenen Kläger aufgrund neurologisch-psychiatrischer Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Zeit ab dem
  5. September 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des
  6. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente). Der monatliche Rentenzahlbetrag belief sich dabei zunächst auf 1.537,47 DM. Mit weiterem Bescheid vom
  7. Oktober 1996 stellte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers wegen Berücksichtigung von Zeiten schulischer Ausbildung (
  8. April 1973 bis
  9. Juli 1973) neu fest und errechnete auf dieser Grundlage nunmehr einen monatlichen Rentenzahlbetrag von 1.549,49 DM. Der Kläger macht seit Jahren gegenüber der Beklagten eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente geltend. Er ist der Auffassung, seinerzeit den Rentenantrag auf Veranlassung des Arbeitsamtes B-Stadt und nicht aus eigenem Antrieb gestellt zu haben, weshalb ihm die Rente ohne finanzielle Verluste ausgezahlt werden müsse. Seine Rente sei von Anfang an falsch berechnet worden, weil er gerade keine "Privatrente mit finanziellen Verlusten" beantragt habe. Diese Privatrente sei in seinem Fall mit der "Rente auf Behördenwunsch" vertauscht worden. Dennoch habe die Beklagte bislang noch keine entsprechende Rentenumrechnung vorgenommen, so dass es sich bei den zwischenzeitlich erfolgten Rentenanpassungen stets um "unterbezahlte Rentenerhöhungen" gehandelt habe. Zutreffend wäre es, wenn ihm eine Rente auf der Grundlage von 70,2 Prozent seines letzten vollmonatlichen Gehalts (Juli 1992) gezahlt werde. Im Übrigen müsse auch sein Weihnachts- und Urlaubsgeld, auf das er Beiträge entrichtet habe, bei der Berechnung der Rentenhöhe anerkannt werden. Mit diesem Begehren ist der Kläger trotz einer Vielzahl von ihm angestrengter Klageverfahren bislang nicht durchgedrungen (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom
  10. März 2002, Az. S 8 RJ 142/01, Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom
  11. Februar 2003, Az. L 2 RJ 403/02; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom
  12. April 2010, Az. S 7 R 646/07; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom
  13. April 2010, Az. S 7 R 435/09, Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom
  14. November 2010, Az. L 5 R 191/10, Beschluss des Bundessozialgerichts vom
  15. Januar 2011, Az. B 5 R 418/10 B; Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  16. Mai 2013, Az. S 4 R 199/11, Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom
  17. Februar 2014, Az. L 5 R 295/13, Beschluss des Bundessozialgerichts vom
  18. April 2014, B 5 R 102/14 B). Im Zuge der Rentenanpassung zum
  19. Juli 2015 erhielt der Kläger eine entsprechende Mitteilung, wonach sich der aktuelle Rentenwert von 28,61 € auf 29,21 € erhöhe und sich unter Berücksichtigung dieses neuen aktuellen Rentenwertes multipliziert mit dem der Rente zugrundeliegenden Rentenartfaktor und seiner bisherigen persönlichen Entgeltpunkte nunmehr ein monatlicher Bruttorentenbetrag von 1.048,99 € bzw. nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 935,71 € errechne. Auch diese Mitteilung nahm der Kläger zum Anlass, um mit Schreiben vom
  20. Juli 2015 Widerspruch zu erheben, mit dem er sein Begehren nach einer höheren Rentenzahlung erneut vorbrachte. Durch Widerspruchsbescheid vom
  21. September 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil die Rente zum
  22. Juli 2015 zutreffend entsprechend der gesetzlichen Vorschriften erhöht worden sei. Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom
  23. September 2015 erhobenen "Widerspruch", bei ihr eingegangen am
  24. September 2015, wertete die Beklagte als Klage gegen ihren Widerspruchsbescheid, die sie nachfolgend mit Schreiben vom
  25. Oktober 2015 an das Sozialgericht Marburg weiterleitete. Zur Begründung seiner Klage wiederholte und vertiefte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Demgegenüber erwiderte die Beklagte, dass mit der Rentenanpassungsmitteilung zum
  26. Juli 2015 nur geregelt worden sei, dass die mit Bescheid vom
  27. Juli 1996 bestandskräftig festgestellten Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des neuen aktuellen Rentenwertes von 29,21 € neu berechnet würden. Eine andere Regelung sei nicht getroffen worden. Durch Urteil vom
  28. Februar 2016 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass über das Begehren des Klägers bereits mehrfach gerichtlich entschieden worden sei. Der vom Kläger angestellte Vergleich seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer privaten Renten- oder Lebensversicherung gehe fehl. Die Berechnung seiner Rente richte sich allein nach den gesetzlich vorgegebenen Rechenfaktoren, wie sie insbesondere in §§ 63 ff. Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) geregelt seien. Ebenso unzutreffend sei daher der Ansatz des Klägers, dass seine Rente auf der Grundlage einer "Rentenbemessungsgrundlage von 70,2 Prozent" berechnet werden müsse. Die Beklagte habe die Rente des Klägers nach Maßgabe geltenden Rechts berechnet. Unerheblich für die Rentenberechnung sei, ob der Kläger seinerzeit den Rentenantrag aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung des Arbeitsamtes gestellt habe. Gegen das ihm am
  29. März 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  30. März 2016 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Begehren nach einer höheren Erwerbsunfähigkeitsrente festhält. Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  31. Februar 2016 aufzuheben sowie die Rentenanpassungsmitteilung zum
  32. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  33. September 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente auf der Grundlage von 70,2 Prozent seines letzten vollmonatlichen Lohnes für Juli 1992 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom
  34. Juni 2016 zu seiner Absicht, die Berufung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, angehört. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakte der Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und zur Beschleunigung des Verfahrens durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  35. Februar 2016 ist nicht zu beanstanden. Die angefochtene Rentenanpassungsmitteilung zum
  36. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  37. September 2015 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Rentenanpassungsmitteilungen enthalten selbständig anfechtbare Verwaltungsakte, nämlich die wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom
  38. März 1999, B 4 RA 41/98 R = SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Diese Feststellungen stehen rechtlich und faktisch neben den Feststellungen des jeweiligen Geldwertes eines Rechts oder Anspruchs, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG, Urteil vom
  39. Juli 2003, B 4 RA 62/02 R - Juris Rdnr. 27). Demgemäß enthält die vorliegend gegenüber dem Kläger ergangene und von ihm angefochtene Rentenanpassungsmitteilung nach ihrem Verfügungssatz lediglich eine Regelung hinsichtlich der Rentenanpassung, die aufgrund des durch § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum
  40. Juli 2015 (Rentenwertbestimmungsverordnung <RWBestV> 2015, BGBl. I, S. 965) geänderten aktuellen Rentenwerts vorzunehmen war. Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenwerk der Beklagten insoweit unzutreffend sein könnte, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst erkennbar. Da der Rentenanpassungsmitteilung zum
  41. Juli 2015 kein weitergehender Regelungsgehalt im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zukommt und sie über ihren eigentlichen Regelungsgehalt hinaus nicht anfechtbar ist, kann der Kläger schon allein aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren nicht mit seinem Begehren nach einer anderen - aus seiner Sicht zutreffenden - Rentenberechnung auf der Grundlage einer Bemessungsgrundlage von 70,2 Prozent seines letzten vollmonatlichen Gehalts für Juli 1992 durchdringen. Nach alledem musste die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009865

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