gehend BSG,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem
dem SGB II bei dem Beklagten. Er erzielt aus einer selbständigen Nebenbeschäftigung Einkommen in wechselnder Höhe. Mit Bescheid vom
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvL 1/09) eine höhere Regelleistung zu gewähren sei. Mit Änderungsbescheid vom
den Vorgaben des Gesetzes bewilligt worden sei. Die Kosten der Unterkunft seien in tatsächlicher Höhe bewilligt worden. Der Kläger hat am
Abzug der gesetzlichen Freibeträge in Höhe von monatlich 66,71 EUR angerechnet. Eine Kürzung der geltend gemachten Betriebsausgaben fand nicht statt. Mit weiterem Bescheid vom
Anhörung der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2016 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 5 AS 344/13 miteinander verbunden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger außerdem klargestellt, dass er für die vergangenen Zeiträume lediglich die Frage der Einkommensermittlung geklärt haben möchte. An der ursprünglichen Forderung eines höheren Regelsatzes halte er nicht mehr fest. Er hat zuletzt beantragt,
dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu bewilligen;
1 SGB Il Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Darunter fallen auch die Einkünfte des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit.
1 Alg-II-VO ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind dabei alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen.
2 Alg-II-VO sind dabei zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Hierbei ist
3 Alg-II-VO zu berücksichtigen, dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat als Verordnungsgeber die ALG-II-V mit Wirkung ab 01.01.2008 insbesondere hinsichtlich der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit neu gefasst. Während bis zu diesem Zeitpunkt maßgebend auf den Einkommensteuerbescheid abgestellt worden ist, ist nunmehr das Einkommen grundsätzlich für den Bewilligungszeitraum gesondert festzustellen. Ausgangspunkt sind die Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum von in der Regel sechs Monaten. Die Abkoppelung der Anrechnung des Einkommens von Selbständigen vom Steuerrecht führt dazu, dass es auf die steuerliche Leistungsfähigkeit nicht mehr ankommt. Diese liegt nämlich deutlich oberhalb des sozio-kulturellen Existenzminimums und muss daher nicht den tatsächlichen Gewinn abbilden. Im Einkommenssteuerrecht werden auch fiktive Einnahmen und Ausgaben, d.h. solche, die entweder noch gar nicht oder nicht in der Höhe getätigt worden sind, berücksichtigt. Beantragt der Unternehmer daher Leistungen
dem SGB II, ist er verpflichtet, neben der steuerlichen Einnahmen- und Ausgabenbuchung auch immer über seine tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der Gesetzgeber sieht dies als zumutbar an (vgl. Begründung des BMAS zum Entwurf für die ALG-II-V vom 27.11.2007 [http://vvww.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetzeiverordnung-zur-berechnung-einkommen-alg11-Sozialgeld.pdf?_blob=publicationFile]; Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage, BTDrs 16/12021 Seiten 1, 4, 6). Der Kläger ist daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
1 S 1 SGB I gehalten, Angaben über seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für den Bewilligungszeitraum zu machen [vgl. insoweit die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R]. Darüber hinaus hat er auch die geltend gemachten Betriebsausgaben - jedenfalls auf Anforderung des Beklagten - anhand geeigneter Belege
zuweisen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I finden auch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2, RdNr 13). Dieser Mitwirkungspflicht stehen auch nicht die in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung entgegen [näheres dazu; BSG, a.a.O.]. Insbesondere kommen dem Kläger keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen zugute. Insoweit ermächtigt § 51b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 51 b Abs. 2 Nr. 3 SGB II die Grundsicherungsträger, Angaben über Art und Höhe der angerechneten Einkommen, übergegangenen Ansprüche und das Vermögen für alle Leistungsempfänger zu erheben und zu ermitteln. Hierzu zählen sachnotwendig auch Daten über das Einnahme- und das Ausgabeverhalten des Leistungsempfängers, weshalb die Anforderung von Kontoauszügen und Geschäftsunterlagen grundsätzlich erlaubt ist. Die geforderten Mitwirkungshandlungen stehen auch mit dem Sozialdatenschutz des § 35 SGB I in Einklang. Danach hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis).
1 S. 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten i.S. des § 35 SGB I zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle
diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies ist hier der Fall. Wie oben bereits ausgeführt ist die Vorlage von Geschäftsunterlagen erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit zu ermitteln und zu überprüfen. Eine Einschränkung ergibt sich
der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn besondere personenbezogene Daten im Sinne von § 67 Abs. 12 SGB X in den Unterlagen enthalten sind. § 67 Abs. 12 SGB X nennt als besondere Arten personenbezogener Daten Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Es spricht daher nicht dagegen, wenn der Kläger beispielsweise die Namen der Empfänger seiner Leistungen schwärzt. Dies gilt jedoch nicht für die Eingangsrechnungen, welche die Betriebsausgaben belegen. Sofern der Kläger diesbezüglich meint, dass die Vorlage der Rechnungen gegen den Datenschutz der Firmen verstoße, so geht diese Annahme fehl.
1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterliegen nur die personenbezogenen Daten dem Datenschutz.
1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dieselbe Regelung findet sich wortgleich auch in § 2 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes. Damit fallen Unternehmen, die keine natürlichen Personen sind und damit auch per se keine personenbezogenen Daten haben (können), von vornherein aus dem Schutzbereich des BDSG heraus. Letztlich wäre es auch widersinnig, wenn ein Unternehmen, welches am allgemeinen Markt teilnimmt und sich damit selbst in die Öffentlichkeit bringt, Datenschutz in Anspruch nehmen wollte. Da es sich bei Rechnungen auch allgemein um Privaturkunden handelt, die zum Beweis im Rechtsverkehr dienen sollen, existiert auch hier kein Datenschutz im Rechtssinne. Diesbezüglich ist - zumindest bis zur Rechtskraft des entsprechenden Bewilligungsbescheides - auch die Fertigung von Kopien verhältnismäßig und damit auch rechtmäßig [BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R]. Auf bestimmte Beweisangebote des Leistungsempfängers ist die Behörde dabei nicht beschränkt. Ihr obliegt es allein, Art und Umfang der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren zu bestimmen, ohne an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Sie bestimmt
1 SGB X selbst, welche Beweismittel sie zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Damit hat der Gesetzgeber hinreichend deutlich gemacht, dass er den Betroffenen einerseits von jeglicher Beibringungs- oder Darlegungslast befreien will, dass aber andererseits jegliche Festlegung der Art und Weise der Sachaufklärung durch den Betroffenen ausgeschlossen ist [vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2004, Az.: B 1 KR 4/02 R]. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass § 3 Alg-II-VO rechtswidrig ist, ist bereits entschieden worden, dass dies nicht der Fall ist und es wegen des Bezuges von Leistungen
dem SGB II einer gesonderten "grundsicherungsrechtlichen" Darlegung der Betriebsausgaben bedarf und dass steuerrechtliche Maßstäbe für die Betriebsführung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 SGB II nicht maßgeblich sind. Insoweit verstößt § 3 Alg-II-V entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere von der Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II gedeckt. Das BSG hat in seinem Urteil vom 22.08.2013 (B 14 AS 1/13R) dazu ausgeführt: "Die um die notwendigen Ausgaben bereinigten Einnahmen sind
4 Alg-II-V 2008 - abweichend von ihrem tatsächlichen Zufluss - gleichmäßig monatlich aufzuteilen. Damit werden Einnahmen fiktiv einem Monat zugeordnet, ohne dass zu überprüfen ist, ob sie in diesem Monat tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung standen. § 3 Abs. 4 Alg-II-V 2008 steht gleichwohl mit der Ermächtigungsgrundlage in § 13 Nr. 1 SGB II (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende <BGBI I 1706>; nunmehr § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) in Einklang und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. § 13 Nr. 1 SGB II ermächtigt den Verordnungsgeber zum Erlass einer Verordnung, in der die Berücksichtigung und Berechnung von Einkommen näher geregelt wird. Hinsichtlich des Ausmaßes der Ermächtigung enthält § 13 Nr. 1 SGB 11 eine Regelung, die den hier eingeräumten Gestaltungsspielraum jedenfalls in Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des SGB II hinreichend eingrenzt; die Ermächtigung des § 13 Nr. 1 SGB II genügt dem Bestimmtheitsgebot des Art 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (<GG>, vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 30.7.2008 - B 14 AS 43/07 R - juris RdNr 33). § 3 Abs. 4 Alg-II-V 2008 verstößt, soweit er bei der endgültigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Anwendung findet, auch nicht gegen höherrangiges Recht. Grundsätzlich erfolgt bei der Berücksichtigung von Einkommen
dem SGB ll zwar eine monatsweise Betrachtung, was sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen im Gesetz ergibt (vgl bereits BSG SozR 4-4225 § 2 Nr 1 RdNr 14) und was nunmehr § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB ll (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 <BGBI I 453>) ausdrücklich regelt. Eine modifizierende Anordnung in Bezug auf dieses monatsbezogene Zuflussprinzip durch die Alg-II-V 2008 ist im Grundsatz aber zulässig (vgl. etwa BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 20 f zu den Regelungen über die Einmalzahlungen in § 2 Abs 4 Alg-II-V 2008; kritisch dagegen Schwarzlos/Siebel-Huffmann, info also 2008, 51, 52 zu den Regelungen über schwankendes Einkommen in § 2 Abs. 3 Alg-II-V 2008). Es verstößt nicht gegen Art 1 i.V.m. Art 20 GG, wenn bei der endgültigen Entscheidung über die Leistungen eine Zuordnung von bereinigtem Einkommen gleichmäßig auf sechs Monate vorgenommen wird; denn dies entspricht dem üblichen Wirtschaften Selbständiger und verlangt kein Verhalten ab, das den Grundsätzen des Grundsicherungsrechts zuwider läuft. Die Notwendigkeit, mit zufließenden Einnahmen alle Ausgaben, auch die Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, längerfristig als nur von Monat zu Monat decken zu müssen, ist typischerweise mit jeder selbständigen Tätigkeit verbunden. Die Verteilung von im Bewilligungszeitraum erzielten Betriebseinnahmen in § 3 Abs. 4 Alg-II-V 2008 bringt in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Erwartung an einen Selbständigen zum Ausdruck, dass er (auch wenn seine Tätigkeit für sich genommen nicht existenzsichernd ist) über längerfristige Zeiträume als einen Monat hinweg mit den erzielten Einnahmen wirtschaften muss. Soweit der laufende Bedarf mit vorläufigen Leistungen gedeckt und damit wirtschaftliche Engpässe soweit überbrückt werden, ist der Existenzsicherung ausreichend Rechnung getragen. Es bleibt auch für Selbständige nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt, sondern es entsteht
Rückforderung
endgültiger Entscheidung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung (ähnlich bereits BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 15). Es ist von daher nicht zu beanstanden, wenn von selbständigen Leistungsempfängern
nur vorläufiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II regelmäßig ein vorausschauendes Wirtschaften erwartet wird, das zu einem gleichmäßigen Verbrauch von unregelmäßigen Einnahmen führt. [...] mit der Einkommensermittlung
Abs 2 Alg II-V 2008 (ist) bereits berücksichtigt, dass Anknüpfungspunkt für die Beurteilung von Hilfebedürftigkeit
dem SGB II die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungsabschnitt sein müssen." Der Kläger hat eine Einnahmen- Ausgabenliste vorgelegt, die vom Beklagten ohne weitere Sachprüfung der Notwendigkeit der Ausgaben anerkannt wurde. Aus dieser Aufstellung ergaben sich für den streitgegenständlichen Zeitraum Einnahmen in Höhe von 5.184,04 € und Ausgaben in Höhe von 4.053,84 € und folglich einen Gewinn in Höhe von 1.130,20 EUR, der aufgeteilt auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum anteiligem Einkommen in Höhe von 188,37 EUR entspricht. Unter Anwendung der gesetzlichen Freibeträge in Höhe von 117,67 EUR wäre damit ein verbleibendes Einkommen in Höhe von 70,70 EUR anzurechnen gewesen. Der Beklagte hat jedoch nur 66,71 EUR angerechnet, so dass der Kläger dadurch nicht beschwert ist. Es liegt auch kein Anwendungsfall des § 3 Abs. 5 Alg-II-V vor.
dieser Vorschrift soll eine jährliche Ermittlung des Durchschnittseinkommens erfolgen, wenn auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt ist. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Einkommen bereits in dem der wiederholten Antragstellung vorangegangenen Bewilligungszeitraum berücksichtigt wurde oder bei Antragstellung in diesem Zeitraum hätte berücksichtigt werden müssen. § 3 Abs. 5 Alg-II-V zielt grundsätzlich auf typische Saisonbetriebe, also Sachverhalte, in denen im Zeitraum von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung aus selbständiger Tätigkeit höhere Einnahmen erzielt worden sind als in dem verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum. Denn Ziel der Vorschrift ist es, eine "Leistungsoptimierung" durch gezielte Antragstellung zu vermeiden (vgl. amtliche Begründung der Bundesregierung zur Alg-II-V vom
vollziehbar, dass der Kläger eine Umstellung des Bewilligungszeitraums begehrt und es wäre in tatsächlicher Hinsicht wohl auch eine zweckmäßige Handhabung. Allerdings fehlt es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage für eine gerichtliche Entscheidung darüber. Ein subjektives Recht des Klägers zur Änderung der Bewilligungszeiträume besteht insoweit nicht. Eine Rechtsvorschrift verlautbart dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn sie nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse eines aus der Norm abgrenzbaren Kreises Privater zu dienen bestimmt ist, und wenn sie diesen Begünstigten die Rechtsmacht verleiht, die Befolgung der öffentlich-rechtlichen Pflicht von dem Hoheitsträger rechtlich verlangen zu können. Begünstigungen, die diesen Kriterien nicht genügen, sind dagegen bloße Rechtsreflexe (vgl etwa BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1, RdNr 32 mwN). Die Regelung des § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II über den Bewilligungszeitraum stellt lediglich die gesetzgeberische Festlegung des Bewilligungszeitraums dar und enthält keine Rechtsposition des Antragstellers. Dies ergibt sich auch aus der systematischen Stellung der Regelung als Verfahrensvorschrift. Der Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums ergibt sich als Rechtsreflex aus der Stellung des Erst- bzw. Folgeantrags, § 37 SGB II. Im Übrigen sieht die Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 1 S. 5 SGB 2 eine Verlängerung auf bis zu 12 Monate nur vor, wenn eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist. Dies ist beim Kläger aufgrund der Erzielung von wechselndem Einkommen aber gerade nicht der Fall. Die Klage ist daher abzuweisen." Das Urteil des Sozialgerichts Marburg ist dem Kläger am 3. Februar 2016 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2016, beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen am 24. Februar 2016, Berufung eingelegt und seinen bisherigen Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren wiederholt und vertieft. Auf den ausführlichen Schriftsatz vom 21. Februar 2016 (Bl. 36 bis 46 der Gerichtsakte) wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 21. Januar 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu bewilligen, festzustellen, dass die Alg-II-VO rechtswidrig ist, den Beklagten zu verpflichten, den Bewilligungszeitraum auf zwölf Monate bzw. auf das Kalenderjahr umzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sowie die seiner Auffassung
überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil des Sozialgerichts Marburg. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden hätten.Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 hat der Berichterstatter die Beteiligten im Hinblick auf die mögliche Vorgehensweise
4 SGG angehört.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung jeweils vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch
einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Das Rechtsmittel ist daher durch Beschluss zurückzuweisen,
dem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG). Das Sozialgericht Marburg (SG) hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat schließt sich
eigener Überzeugung den sehr ausführlichen Ausführungen des SG an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere lassen auch die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren eine andere rechtliche Bewertung nicht zu. Soweit der Kläger die Vernehmung der Zeugen C., D. und E. beantragt hat, war diesem Beweisantrag schon deshalb nicht
zukommen, da es schon an der Benennung klärungsbedürftiger Tatsachen mangelt, zu denen die Zeugen hätten Aussagen können. Ob das Gesetz im vorliegenden Fall ordnungsgemäß angewendet wurde oder nicht, hat vielmehr alleine das Gericht zu entscheiden. Soweit im Berufungsverfahren (erneut) Bedenken gegen die Höhe des Regelbedarfs für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vorgetragen werden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausdrücklich erklärt hat, für die Vergangenheit einen höheren Regelsatz nicht mehr geltend zu machen, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die Regelleistung des Klägers ist nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 = BVerfGE 137, 34-103 = NJW 2014, 3425 ) entschieden. Danach sind § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBEG, jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II und § 28a SGB XII, sowie die Anlage zu § 28 SGB XII sowie § 2 RBSFV 2012, § 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014 mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG
Maßgabe der Gründe derzeit noch vereinbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009867
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.