gehend BSG,
einem missglückten Replantationsversuch in Höhe des Grundgliedes amputiert werden musste. Die Bandsäge mit Zapfwellenantrieb, die dem Ehemann seiner Schwägerin - dem Zeugen C. - gehörte, hatte der Kläger an seinen Schlepper angeschlossen. Die Ehefrau des Klägers D. A. und die im September 2008 verstorbene Ehefrau des Zeugen C., E. C., waren Schwestern. Sie gehörten mit ihrer Mutter F. zur Erbengemeinschaft G., die ein von dem Vater ererbtes forstwirtschaftliches Grundstück besaß. Seinen landwirtschaftlichen Betrieb und den Hof hatte der Vater schon zu Lebzeiten auf seine Tochter E. übertragen. Diese verpachtete den landwirtschaftlichen Betrieb wegen ihrer Erkrankung durch Vertrag vom
dem er ca. 120 Pfähle angespitzt gehabt habe. Der Zeuge C. gab an, es seien ca. 150 Eichenpfähle anzuspitzen gewesen, die er für seine Weideflächen benötigt habe. Die Pfähle habe er im Sägewerk I-Stadt erworben. Die Pfähle seien viereckig zugeschnitten, die Spitzen müssten noch zugeschnitten werden. Da er selber keine Zeit gehabt habe, habe er seinen "Schwager" gebeten, das Anspitzen zu übernehmen. Diese Arbeit habe dieser schon mehrmals für ihn erledigt. Der Kläger helfe auch sonst bei ihm mit, er sei als geringfügig Beschäftigter bei ihm gemeldet. Das Anspitzen der Pfähle habe der Kläger auf dem eigenen Grundstück und nicht auf dem 200 m entfernt liegenden Bauernhof vorgenommen, weil der Kläger die abgeschnittenen Reststücke gleich für sich zum Verbrennen verwenden könne. Zu den teils anders lautenden Aussagen seiner Ehefrau gab der Kläger an, dieser seien bei Ausfüllung des Fragebogens nicht alle Details bekannt gewesen. Im Abschlussbericht vom 12. November 2008 schätzten die Ärzte der Klinik für Handchirurgie in Bad Neustadt die MdE des Klägers
Abschluss des Heilverfahrens auf 15 v. H. Im ersten Rentengutachten vom
dem Ende des Verletztengeldanspruchs, d. h. ab dem
4 Nr. 2 SGB VII sei er Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII; auch liege eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit vor, die in der Regel bei jährlich 21 Tagen anzunehmen sei, aber durchaus auch unterschritten werden könne, wenn der betroffene Betrieb einen geringeren Arbeitsaufwand als andere landwirtschaftliche Unternehmen habe. Er selbst habe während eines Besuchs durch den Berufshelfer mitgeteilt, dass sein "Schwager" öfters unterwegs sei und er dann
den Tieren schaue. Da ein voller Arbeitstag auch dann anzunehmen sei, wenn nur wenige Stunden gearbeitet würden, sei davon auszugehen, dass er für die unfallbringende Tätigkeit zum versicherten Personenkreis
1 Nr. 5b SGB VII gehöre, mit der Folge, dass bei Prüfung eines Rentenanspruchs § 80a SGB VII anzuwenden sei. Der Kläger hat hiergegen am
einer MdE von 20 v. H. ab dem 13. April 2009 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Arbeitsunfallfolgen des Klägers mit einer MdE von 20 v. H. zu bewerten seien.
den aktuellen Erfahrungswerten werde der vollständige Verlust von Zeige- und Mittelfinger mit einer MdE von 25 v. H. bewertet. Demgegenüber sei der Kläger deutlich besser gestellt, da es bei ihm nicht zu einem entsprechenden Totalverlust gekommen sei. Auch unter Berücksichtigung der Kälteempfindlichkeit erscheine die Annahme einer MdE von20 v. H. angemessen. Davon ausgehend bestehe gemäß §§ 80a Abs. 1, 56 Abs. 1 SGB VII kein Anspruch des Klägers auf Verletztenrente. Denn im Unfallzeitpunkt sei der Kläger in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig gewesen, dessen Inhaberin seine Ehefrau als Mitglied der das Unternehmen betreibenden Erbengemeinschaft gewesen sei und die somit die Stellung als Mitunternehmerin inne gehabt habe. Damit sei der Kläger als im Unternehmen mitarbeitender Ehegatte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII anzusehen, so dass für ihn ein Anspruch auf Verletztenrente erst ab einer MdE von 30 v. H. entstehe. Der Kläger habe gleichwohl einen Anspruch auf Rente, da § 80a Abs. 1 SGB VII für den hier vorliegenden Sachverhalt und in Bezug auf die Person des Klägers wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verfassungswidrig sei. Einer Aussetzung des Verfahrens habe es nicht bedurft, da der Anwendungsbereich des § 80a Abs. 1 SGB VII sich in verfassungskonformer Auslegung derart beschränken lasse, dass es für den Kläger bei der Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 56 Abs. 1 SGB VII verbleibe, so dass § 80a Abs. 1 SGB VII keine Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit zukomme. Der Gesetzgeber habe aus dem Kreis aller
1 SGB VII die in der Landwirtschaft Tätigen einer von den übrigen Versicherten abweichenden Regelung unterworfen. Die hierfür genannten Gründe rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht. Die Verletztenrente diene ihrem Charakter
allein der finanziellen Kompensation der Minderung abstrakter Erwerbsmöglichkeiten durch verminderte Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt. Diese (abstrakten) Erwerbsmöglichkeiten seien aber bei Versicherten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII in gleicher Weise eingeschränkt wie bei allen anderen Versicherten auch. Eine Sondersituation der landwirtschaftlichen Unternehmer und ihrer Ehegatten im Hinblick auf einen - unterstellten - Ausfall eines Erwerbsschadens oder die Kompensation nur immaterieller Schäden bestehe daher nicht und könne somit auch keine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Die Inkonsequenz der Regelung durch Schlechterstellung nur der Versicherten
1 Nr. 5a und b auch gegenüber den insofern in derselben Situation befindlichen Unternehmern gemäß lit. c unterstreiche zusätzlich die fehlende Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. § 80a Abs. 1 SGB VII erweise sich wegen des Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz zumindest im Hinblick auf versicherte Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer als verfassungswidrig. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedürfe es hier jedoch nicht, weil im Wege einer verfassungskonformen Auslegung sich ein Ergebnis erzielen lasse, das mit dem Grundgesetz in Einklang stehe und somit die Entscheidungserheblichkeit der Verfassungswidrigkeit einer Norm entfalle. Wenn, wie im Falle des Klägers, der Ehegatte einer landwirtschaftlichen Unternehmerin bei einer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII versicherten Tätigkeit einen Arbeitsunfall erleide, er aber seinen Lebensunterhalt durch eine sonstige entgeltliche Tätigkeit erziele, entfalle der entscheidende Grund für die Ungleichbehandlung, wie ihn der Gesetzgeber der streitigen Norm rechtfertigend zugrunde gelegt habe. Entsprechend könne unter Beachtung der gesetzgeberischen Intension der Anwendungsbereich des § 80a Abs. 1 SGB VII betreffend den Rechtsanspruch von Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer auf solche Fälle beschränkt werden, in denen der Lebensunterhalt jedenfalls des versicherten Ehegatten allein durch die versicherte landwirtschaftliche Tätigkeit geschaffen werde, während der der Versicherungsfall eingetreten sei. Denn nur dann könnten die Erwägungen im Hinblick auf das Fehlen eines Erwerbsschadens zutreffen. Im vorliegenden Fall verbleibe es deshalb bei den allgemeinen Regelungen gemäß § 56 Abs. 1 SGB VII, so dass dem Kläger bereits ab einer MdE von 20 v. H. ein Anspruch auf Verletztenrente zustehe. Die Beklagte hat gegen das ihr am 2. November 2012 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 26. November 2012 am 28. November 2012 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Vorschrift des § 80a Abs. 1 SGB VII komme im vorliegenden Fall zur Anwendung. Danach hätten Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 v. H. gemindert sei. Die Abweichung von § 56 Abs. 1 Satz 1 für mitarbeitende Familienangehörige in einem landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5b) sei verfassungskonform.
der Gesetzesbegründung sei bei dem genannten Personenkreis davon auszugehen, dass kein Erwerbsschaden durch die Folgen des Versicherungsfalls eintrete. Daher würden bei niedrigen Erwerbsminderungsstufen in der Regel ausschließlich immaterielle Schäden ausgeglichen. Die Verletztenrente habe in diesen Fällen eine dem Schmerzensgeld vergleichbare Funktion. Bei den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen liege dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung - anders als bei den versicherten Arbeitnehmern - aber keine Ablösung der Unternehmerhaftung zugrunde. Vielmehr handele es sich um eine genossenschaftlich organisierte Selbsthilfe, die es nicht geboten sein lasse, im gleichen Umfang wie bei Arbeitnehmern auch immaterielle Schäden abzugelten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom
1 Satz 1 SGB VII erhalten Versicherte Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5a und b SGB VII haben davon abweichend
1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 v. H. gemindert ist.
1 Nr. 5a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. In Nr. 5b der Vorschrift werden im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige unter den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. Im vorliegenden Fall liegt kein Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII vor, denn der Kläger ist im Zeitpunkt des Unfallereignisses am
dessen Aussage im Jahr 20 bis 40 Stunden,
Angaben des Klägers durch die mehrjährige Erkrankung der Schwägerin bedingt dennoch regelmäßig (teilweise 2 - 3 mal die Woche) und damit nicht nur vorübergehend gearbeitet. Da der Gesetzgeber schon bei den Ehegatten der landwirtschaftlichen Unternehmer die Mitarbeit im Unternehmen für den entscheidenden Grund hielt, diese Person in den Versicherungsschutz mit einzubeziehen, hat er auch die nicht nur vorübergehend im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen wegen der praktischen Bedeutung dieser Personengruppe in eine eigenständige, auf sie bezogene Versicherungsvorschrift aufgenommen. Der Versicherungsschutz des von § 2 Abs. 1 Nr. 5b erfassten Personenkreises ließ sich
den Regeln der Reichsversicherungsordnung (RVO) nur aus § 539 Abs. 2 RVO herleiten. Versicherungsschutz bestand nur für diejenigen, die wie ein
1 Versicherter tätig geworden waren (vgl. SGB VII - Kommentar/Kruschinsky § 2 Rdnr. 386 Auszug aus den Gesetzesmaterialien und Rdnr. 411). Der Begriff der Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5b wird in § 2 Abs. 4 SGB VII definiert. Dazu gehören Verwandte bis zum dritten Grade, verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegekinder der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner. Verschwägert sind
1 BGB die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten. "Vorübergehend" muss im Gegensatz zu "dauernd" gesehen werden. Dabei kommt es dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend auf eine vorausschauende Beurteilung an. Denn die Versicherungspflicht und der Versicherungsschutz beginnen unmittelbar mit der Aufnahme der Mitarbeit. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme. Maßgebend ist das Verhältnis von Mitarbeit zu den Erfordernissen des landwirtschaftlichen Unternehmens im Wirtschaftsjahr. Praktische Bedeutung hat dabei die andauernde regelmäßige Tätigkeit. Demgegenüber kommt es auf den absoluten Umfang der Tätigkeit im Allgemeinen nicht entscheidend an. Die regelmäßige Mitarbeit kann auch neben einer Hauptbeschäftigung und in geringem Umfang erfolgen. Das BSG hat die Grenze, unterhalb derer nur noch eine vorübergehende Mitarbeit vorliegt, bei vollen 21 Arbeitstagen im Jahr gezogen (BSGE 47, 137, 139 ). Die Richtzahl von 21 Arbeitstagen im Jahr kann auch unterschritten werden, wenn die Erfordernisse des landwirtschaftlichen Unternehmens im Wirtschaftsjahr insgesamt nur einen geringeren Gesamtarbeitsaufwand im Vergleich zu anderen landwirtschaftlichen Unternehmen ausmachen. Die tägliche Arbeitsdauer ist nicht entscheidend (so Kruschinsky Rdnr. 412 a.a.O.). Eine Verfassungswidrigkeit und ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz, der in § 80a Abs. 1 SGB VII für den Personenkreis des § 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII getroffenen Regelung, kann der Senat nicht erkennen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom
2 Satz 1 SGB VII besteht in diesen Fällen meist nicht, weil eine Tätigkeit wie ein
1 Nr. 1 Beschäftigter nicht gegeben ist. Durch § 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII wird auch dieser Personenkreis unter den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung gestellt, wenn er nicht nur vorübergehend für das landwirtschaftliche Unternehmen tätig wird. Ausreichend für den Versicherungsschutz ist eine Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen. Wird ein Familienangehöriger als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig, geht diese Versicherung der
1 Nr. 5b vor. Denn anders als für den Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 5a, für den das Gesetz in § 135 Abs. 4 SGB VII eine Vorrangregelung zu Gunsten des § 2 Abs. 1 Nr. 5a trifft, gibt es eine solche Vorschrift für § 2 Abs. 1 Nr. 5b nicht. In diesem Fall geht die Versicherung
1 Nr. 1 vor, weil die Tätigkeit vorrangig dieser Vorschrift zuzurechnen ist (§ 135 Abs. 6 SGB VII). Dies muss auch gelten, wenn eine Tätigkeit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfüllt. Denn
2 Satz 1 SGB VII sind auch diejenigen versichert, die vorübergehend wie ein
Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigter im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig werden. Für diesen Personenkreis hat die Regelung des § 56 Abs. 1 SGB VII Gültigkeit. Sie unterliegen nicht den Einschränkungen des § 80a Abs. 1 SGB VII. Dies muss auch für nicht nur vorübergehend tätige Familienangehörige gelten, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfüllen. Zudem enthält das Gesetz für die von § 2 Abs. 1 Nr. 5b erfassten Personen keine allgemeine Regelung, die dem § 4 Abs. 5 SGB VII entspricht. Von der Versicherung
2 sind danach frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen
1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben. Diese Auslegung wird von der Gesetzesbegründung gestützt. Denn dort wird zu Artikel 1 Nr. 7, § 80a Abs. 1 ausgeführt: "Die Ansprüche der
1 Nr. 1 und Abs. 2 versicherten Arbeitnehmer sowie der Wie-Arbeitnehmer tätig werdenden Personen bleiben davon unberührt, für sie entsteht wie bisher der Rentenanspruch bereits ab einer MdE von wenigstens 20 v. H." (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 16/6984 Seite 16). Von § 80a Abs. 1 SGB VII werden folglich nur diejenigen mitarbeitenden Familienangehörigen erfasst, für die kein Versicherungsschutz
1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bestehen würde und die nur aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 5b unter Versicherungsschutz gestellt sind. Diese versicherten Personen erfahren aufgrund dieser Regelung eine Besserstellung gegenüber anderen Personen, die aus Gefälligkeit im Rahmen der
barschaftshilfe oder der familiären Mithilfe für einen Dritten unentgeltlich tätig werden und deshalb nicht als "Wie-Beschäftigte" gem. § 2 Abs. 2 SGB VII unter Versicherungsschutz stehen. Diese Besserstellung für in der Landwirtschaft mitarbeitende Familienangehörige, kann nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führen. Auch in Bezug auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 5c SGB VII genannten Personenkreis liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vor. Die Gesetzesbegründung gibt keine Auskunft, warum die in § 2 Abs. 1 Nr. 5c SGB VII genannten Personen von der Regelung des § 80a Abs. 1 SGB VII ausgenommen sind. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 5c SGB VII war bereits in § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO enthalten. Personen, die im landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform vom Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer selbstständig tätig sind, wurden durch Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weder als Unternehmer noch als Beschäftigte anzusehen und hatten damit bislang häufig keine Möglichkeit, in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommen zu werden. Da Betriebe im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1991 in Unternehmensformen der Bundesrepublik umzuwandeln sind und sich abzeichnet, dass dort in großer Zahl Handelsgesellschaften gegründet werden, ist es zweckmäßig, aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung eines Unfallversicherungsschutzes des bezeichneten Personenkreises, die freiwillige Versicherung
mit dem Gesetz zu erweitern, zumal die betreffenden Personen bei ihrer Tätigkeit in den früheren Rechtsformen (Produktionsgenossenschaften) noch bis zum
einer MdE von 20 v. H. hätte, wenn er als Beschäftigter
1 Nr. 1 SGB VII oder wie ein Beschäftigter
2 SGB VII tätig geworden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Eine Beschäftigung
1 Nr. 1 SGB VII kommt nicht in Betracht, weil der Kläger seine unentgeltliche Tätigkeit als freiwillige Mitarbeit angesehen hat. Auch eine Tätigkeit
2 Nr. 1 SGB VII liegt nicht vor. Als sogenannter "Wie-Beschäftigter" gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist derjenige versichert, der eine Verrichtung ausübt, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werden, die ihrer Art
sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (Urteil des BSG vom
sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Jedoch ist die Ausübung einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit hier zu verneinen, weil die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt ist. Eine "Sonderbeziehung" liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde. Das Bestehen einer Sonderbeziehung schließt zwar weder einen Versicherungsschutz
1 Nr. 1 SGB VII noch einen Versicherungsschutz
2 S. 1 SGB VII aus. Ein Versicherungsschutz
2 S. 1 SGB VII besteht jedoch nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehung (Sonderbeziehung) geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder
barn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es allein nicht an. Vielmehr ist
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtbildes, vor allem bei Hilfsleistungen unter Verwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen, die ihr zukommende, nicht aber eine selbstständige entscheidende Bedeutung zuzumessen. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 1992 - 2 RU 6/91 - in SozR-2200 § 539 RVO Nr. 15). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten (BSG SozR-2200 § 539 Nr. 49). Basierend auf der engen Verwandtschaft ihrer Ehefrauen bestand und besteht zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. eine intakte familiäre und freundschaftliche Beziehung, die bestimmt wird durch ein wechselseitiges Geben und Nehmen. Dies haben der Kläger und der Zeuge C. übereinstimmend bekundet. Der Kläger hilft im landwirtschaftlichen Unternehmen des Zeugen C. aus, wenn dieser seine Mitarbeit bei besonderen Arbeiten außerhalb der laufenden Betriebstätigkeit benötigt. Der Kläger hat im Rahmen dessen z. B. Weidezäune repariert und Weidezaunpfähle zugespitzt. Auch für den Zeugen C. ist es
Aussage des Klägers selbstverständlich, dass er dem Kläger beim Verrichten von Arbeiten auf dem Grundstück und am Haus hilft. Der Zeuge C. hat z. B. mitgeholfen, als das Dach des Wohnhauses der Familie A. neu eingedeckt wurde und hat mit seinen Geräten die Baugrube für eine Garage ausgehoben. Da die Ehe des Zeugen C. kinderlos geblieben ist, herrscht in der Familie Einvernehmen, dass die einzige Tochter des Ehepaars A. den Hof und das landwirtschaftliche Unternehmen des Zeugen C. erben soll. In der Zeit, als seine Schwägerin schwer erkrankte und sich der Zeuge C. um seine kranke Frau kümmern musste, haben der Kläger und auch seine Ehefrau dem Zeugen C. geholfen. Dies war für den Kläger selbstverständlich. Auch die zum Unfallzeitpunkt für den landwirtschaftlichen Betrieb des Zeugen C. verrichteten Arbeiten stellten einen aufgrund der konkreten familiären Beziehungen selbstverständlichen Hilfsdienst des Klägers für den Zeugen C. dar. Der Kläger hatte sich zuvor die Bandsäge von dem Zeugen C. ausgeliehen, um für seinen eigenen Bedarf Holz zu sägen. Der Zeuge C. bat ihn, bei dieser Gelegenheit auch seine Weidezaunpfähle zu spitzen. Es handelte sich um 150 Pfähle, die bearbeitet werden mussten. Das Zuspitzen der Weidezaunpfähle erforderte in zeitlicher Hinsicht keinen besonderen Aufwand und stellte für den Kläger keine gefährliche Tätigkeit dar, da er es gewohnt war, mit der Bandsäge umzugehen und er solche Arbeiten schon öfter verrichtet hatte. In Anbetracht dessen lag die zu beurteilende Verrichtung des Klägers am Unfalltag noch innerhalb dessen, was im Rahmen der konkreten familiären Beziehung von ihm erwartet werden konnte. Die Tätigkeit kann nicht als ungewöhnliche oder untypische Hilfsleistung angesehen werden, so dass ein Versicherungsschutz
2 SGB VII hier nicht vorgelegen hat. Da die Tätigkeit des Klägers allein die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Nr. 5b SGB VII erfüllt, findet § 80a Abs. 1 S. 1 SGB VII Anwendung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente, weil seine Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls nicht um wenigstens 30 v. H. gemindert ist. Die Berufung des Klägers konnte folglich keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009871
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