folgender Übersicht: Quartal II/06 III/06 IV/06 I/07 Honorarbescheid vom 04.02.2007 17.03.2007 18.04.2007 08.03.2008 Versanddatum 19.03.2007 02.05.2007 11.06.2007 28.08.2007 Nettohonorar gesamt in € 42.940,09 40.169,88 50.013,69 45.460,60 Bruttohonorar PK + EK in € 42.606,86 39.725,91 49.506,91 44.896,61 Fallzahl PK + EK 925 914 934 959 Fallzahl gesamt 944 938 958 981 Fallzahlbegrenzungsmaßnahme
Ziff. 5.2.1 HVV (Quote in %) - - - 98,90 Regelleistungsvolumen 645.252,6 649.998,5 652.631,0 646.591,0 Überschreitung in Punkten 72.717,7 91.291,5 199.964,0 229.574.0 Ziff. 7.5 Auffüll-/Kürzungsbetrag pro Fall in € - - 2,1043 - 0,7496 - Die Beklagte forderte den Kläger unter Datum vom 4. März 2010 aufgrund einer Plausibilitätsprüfung der Quartalsabrechnung für die Quartale II/05 bis I/07 zu einer Stellungnahme auf. Sie habe die Honorarabrechnung zusammen mit der Honorarabrechnung der Praxis der Frau Dr. A. einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Es sei analysiert worden, wie viele Patienten von beiden Ärzten gemeinsam behandelt und abgerechnet worden seien. Hierbei habe sie eine Anzahl von gemeinsam abgerechneten Fällen festgestellt, was sie zahlenmäßig in einer Tabelle darstellte. Der Kläger äußerte sich zur Einleitung des Verfahrens nicht.
Mitteilung des Klägers, er habe das Schreiben nicht erhalten, übersandte die Beklagte die Schreiben am 4. August 2010 (
Erlass des Ausgangsbescheids) erneut per Telefax. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 23. Juli 2010 eine Honorarrückforderung i. H. v. insgesamt 17.035,65 € netto vor Verwaltungskosten fest. Im Einzelnen entfielen auf die Quartale II/06 bis I/07 folgende Honorarrückforderungen: Quartal II/06 III/06 IV/06 I/07 Honorar 4.967,22 € 2.922,81 € 4.321,25 € 4.833,37 € Für die Quartale II/05 bis I/06 ergingen beratende Hinweise. Zur Begründung führte sie aus, die Abrechnungen von Ärzten, welche untereinander in einer Praxisgemeinschaft (Berufsausübungsgemeinschaft) verbunden seien, könnten unplausibel sein, wenn bestimmte Grenzwerte des Anteils identischer Patienten überschritten worden seien. Die Anzahl der doppelt abgerechneten Patienten sei ins Verhältnis zur praxiseigenen Patientenzahl zu setzen. Eine Abrechnungsauffälligkeit sei bei 20% Patientenidentität - auf die abrechnenden Praxen bezogen - bei versorgungsbereichsidentischen Praxen zu vermuten. Die Berechnungsergebnisse hätten für die Praxen der Praxisgemeinschaft folgende Werte ergeben: Quartal Fallzahl Kläger Fallzahl Fr. Dr. A. Gemeinsame Patienten Anteil in Prozent Kl. Anteil in Prozent Fr. Dr. A. II/06 944 737 312 33,1 42,3 III/06 938 626 195 20,8 31,2 IV/06 958 686 236 24,6 34,4 I/07 981 733 298 30,4 40,7 3821 2782 1041 Die
außen gewählte Rechtsform einer Praxisgemeinschaft müsse auch im Praxisalltag transparent realisiert werden; andernfalls liege ein Gestaltungsmissbrauch vor. Bei einer derart hohen Praxisidentität müsse das Patientenaufkommen koordiniert werden, was wiederum die für eine Gemeinschaftspraxis typische einheitliche Praxisorganisation voraussetze. Eine Vertretung sei nur zulässig, wenn der vertretene Vertragsarzt sich im Urlaub befinde, erkrankt sei oder an einer Fortbildung oder Wehrübung teilnehme. Eine Vertretung liege nur dann vor, wenn der Arzt zumindest einen Tag abwesend sei, so dass die Praxis insgesamt geschlossen bleibe. Von indizieller Bedeutung sei insoweit bereits die ungewöhnlich große und ansteigende Zahl von Vertreterfällen in der Praxis, die nicht annähernd erklärt werden könne. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Großteil der Vertreterscheine auf nur stundenweise Abwesenheiten entfalle, die ihre Ursache in der Durchführung von Hausbesuchen, kurzzeitiger Fortbildung, unterschiedlichen Sprechzeiten, "dringenden sonstigen Gründen" oder darin hätten, dass der erstbehandelnde Arzt "schon außer Haus" gewesen sei. Dies zeige sich an diversen Behandlungsfällen, die mit dem Vertreterschein abgerechnet worden seien, deren Diagnose jedoch nicht auf eine akute Notwendigkeit schließen lasse. An diesen Behandlungstagen hätten der Kläger 16:57 Stunden bzw. Frau Dr. A. 11:32 Stunden zeitrelevante Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet. Teilweise finde sich das gleiche Einlesedatum der Versichertenkarte auf den Abrechnungsbelegen. Hierzu werden in dem Bescheid 19 Behandlungsfälle mit dem Behandlungsdatum aufgeführt. Weiter heißt es in dem Bescheid, in diesen Fällen wäre der andere Partner der Praxisgemeinschaft verpflichtet gewesen, die Patienten auf die Rückkehr des erstbehandelnden Arztes (ggf. auch erst am nächsten Werktag) zu verweisen. Die ärztliche Kooperation sei über den üblichen Betrieb einer Praxisgemeinschaft als reine Organisationsgemeinschaft zur Kostenminimierung hinausgegangen: Dies habe zu einer deutlichen Erhöhung der Fallzahlen und damit verbundenen zu einer erheblichen Steigerung des Honorars geführt, ohne dass dies durch die Morbidität der Klientel begründet werden könnte. Bezüglich dieser erhöhten Anzahl an identischen Patienten seien doppelt eingelesene Krankenversichertenkarten, Vertreterfälle gemäß Muster 19 der Vordruckvereinbarung, Notfälle und Überweisungen zur Auftragsleistung dahingehend berücksichtigt worden, dass bei der Berechnung der Honorarkorrektur im Einklang mit der gängigen Sozialgerichtsrechtsprechung 30 % der gemeinsamen Patienten als plausibel eingestuft und daher bei der Korrekturberechnung zu ihren Gunsten berücksichtigt worden sei. Eine so regelhafte gegenseitige Vertretung entspreche der typischen Rechtsform einer Gemeinschaftspraxis. Der prozentuale Anteil an Vertretungsfällen liege hessenweit bei unter 10 %. Es bestehe auch eine Präsenzpflicht, wonach der Arzt innerhalb der angegebenen Sprechstundenzeiten verpflichtet sei, seinen Patienten regelmäßig persönlich zur Verfügung zu stehen. Durch die regelmäßigen gegenseitigen Vertretungen werde den Patienten der Eindruck einer Gemeinschaftspraxis vermittelt. Darin sei ein Missbrauch der Gestaltungsform der Praxisgemeinschaft zu sehen. Sie habe eine Schätzung der Höhe der zu viel erhaltenen Leistungen vorgenommen. Die quartalsbezogen abgegebene Abrechnungssammelerklärung über die ordnungsgemäße und vollständige Erbringung der abgerechneten EBM-Leistungen sei aus den genannten Gründen unrichtig und habe die Rechtswidrigkeit der auf ihr beruhenden Honorarbescheide zur Folge. Die Berichtigung der Honorarabrechnungen habe sie auf der Basis einer stichprobenartigen Überprüfung der gemeinsam abgerechneten Behandlungsfälle vorgenommen und in Form einer Hochrechnung auf den Gesamtkorrekturbedarf geschlossen. Hierbei würden grundsätzlich zunächst die Anzahl der bei der Prüfung festgestellten gemeinsamen Behandlungsfälle um die aufgrund ihrer Urlaubs- und Krankheitsmeldungen zulässigen gemeinsamen Behandlungsfälle reduziert. Im Fachgruppendurchschnitt sei eine gegenseitige Vertretung in einer Größenordnung von unter 10 % der Gesamtfallzahl evident. Die Korrekturhöhe pro Behandlungsfall errechne sich dabei aus dem Nettofalldurchschnittswert aus allen Behandlungsfällen der Praxis, multipliziert mit der Gesamtzahl der implausiblen Behandlungsfälle. Für die Berechnung im Einzelnen verweise sie auf die beigefügte Anlage. Hiergegen legte der Kläger am 10. August 2010 Widerspruch ein. Er trug vor, er sei vor einer Entscheidung nicht angehört worden. Er versicherte, das Schreiben vom 4. März 2010 nicht erhalten zu haben. Er erreiche nicht die Vorgabe von 20 % gemeinsamer Patienten. Von der Gesamtfallzahl beider Praxen betrage der Satz identischer Patienten 14,87 %, 12,46 %, 14,35 % bzw. 17,38 % in den Quartalen II/06 bis I/07. Eine weitere Überprüfung sei deshalb
den Vorgaben nicht vorgesehen. Er habe vor Jahren ein Beratungsgespräch bei der Wirtschaftlichkeitsberatung der Beklagten gehabt. Er habe sich mit Frau Dr. A. für das Weiterführen ihrer Praxisgemeinschaft entschieden, weil ihnen gesagt worden sei, dass bis zu 20 % Patientenidentität kein Problem darstelle. Alle Patienten seien jeweils einer Praxis zugeordnet. Überweisungsfälle (kleine Zahl) würden als Überweisungsfälle ausgewiesen werden. Alle Vertretungsfälle seien als solche gekennzeichnet. Eine besondere Kennzeichnung der Notfälle sei nicht vorgenommen worden. Sie führten eine Bestellpraxis. Termine würden immer bei dem den Patienten führenden Hausarzt vergeben werden. Vertretungsfälle seien bei Abwesenheit des anderen Praxisinhabers in folgenden Fällen entstanden: ungeplante Vorstellung des Patienten in der Praxis aus medizinischem Grund, bei telefonischen Anfragen in dringenden Fällen (ohne Ordinationsgebühr), gelegentlich auch bei völliger zeitlicher Überlastung eines Praxisinhabers und doch bestehender Behandlungsbedürftigkeit der Patienten am selben Tag,
dem die Patienten hätten abgewiesen werden müssen und sie dann die Behandlung durch den anderen Praxisinhaber gewünscht hätten. Andernfalls hätten sie zu einem anderen Arzt oder zum ärztlichen Notdienst gehen müssen. Das Wegschicken der Patienten stelle sich im Praxisalltag als äußerst problematisch dar. Das Hilfspersonal dürfe die Patienten nicht abweisen. Ob es sich um einen Notfall handele, könne erst
der Konsultation durch den Arzt entschieden werden, da sei aber bereits ein Behandlungsfall eingetreten. Die Diagnose allein sei kein geeignetes Kriterium für die Dringlichkeit der Behandlung. Sprechstundenzeiten würden in der Praxisgemeinschaft von beiden Ärzten weit über das vorgeschriebene Maß hinaus und auch zeitversetzt angeboten werden. Es könne auch vorkommen, dass ein Patient am selben Tag bei beiden Ärzten behandelt werde, z. B. bei Befundverschlechterungen oder bei Rückfragen des Patienten, weil der andere Arzt nicht mehr erreichbar sei. Es komme tatsächlich vor, dass die Versichertenkarte am selben Tag in beiden Praxen eingespielt werde, entweder, weil der Patient sie verspätet vorlege oder weil im Vertretungsfall bereits auf die Weiterbehandlung durch den Hausarzt hingewiesen werde und ein Termin vereinbart werde. Er sei jeden Mittwoch in einem Pflegeheim tätig und führe Hausbesuche durch. Es handele sich um Zeiten, in denen er in seiner Praxis nicht tätig sein könne. Darauf würden die Patienten hingewiesen werden. Dennoch kämen trotzdem stets einige Patienten. Der von der Beklagten ermittelte Anstieg der in beiden Praxen behandelten Patienten sei ihnen nicht bewusst gewesen und sei auch mit ihrer Praxissoftware nicht errechenbar. Er könne sich diesen Anstieg nicht erklären, denn das Verhalten der Praxisgemeinschaftspartner sei seit 1993 unverändert. Von dem Kläger werde mehr Honorar zurückgefordert, als er an Vertretungsfällen überhaupt abgerechnet habe. Er habe in den Quartalen II/06 bis I/07 129, 32, 47 und 80 Vertretungsfälle abgerechnet. Mit Ausnahme des Quartals II/06 seien mehr Vertretungsfälle abgezogen worden, als er abgerechnet habe. Für das Quartal II/06 seien lediglich 20 Vertretungsfälle anerkannt worden. Bei einem Teil der Vertretungsfälle handele es sich um die Behandlung von Kindern, die in der Regel nur wegen akuter Erkrankung vorstellig würden. Seine Vertretungsfälle bewegten sich im statistischen Soll. Die Vertretungsfälle von Frau Dr. A. beinhalteten vor allem Vertretungsfälle während seiner Abwesenheit wegen Hausbesuchen und Visiten im Pflegeheim. Im Quartal III/10 seien für Vertretungsfälle bei seiner Abwesenheit von 3 Tagen bereits ca. 25 Vertretungsfällen für Frau Dr. A. angefallen. Das Quartal hochgerechnet bedeute dies ca. 200 Fälle. Die Honorarrückforderung sei deutlich zu hoch. Die Kürzung gehe weit über die Aufgreifkriterien der Beklagten hinaus. Er und Frau Dr. A. hätten sich jetzt für die Änderung in eine Gemeinschaftspraxis entschieden, da sie keine Möglichkeit sähen, in der Kooperationsform einer Praxisgemeinschaft, frei von Regressandrohungen, weiterarbeiten zu können. Honorarkorrekturen mit vierjähriger Verspätung seien reichlich spät, um betriebswirtschaftliche Entscheidungen zu treffen und könnten unter steuerlichen Aspekten ruinös sein. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom
gewiesen seien, seien die Abrechnungen implausibel. Der Kläger habe grob fahrlässig u. a. die Versichertenkarten doppelt eingelesen und Überweisungen innerhalb derselben Fachgruppe vorgenommen. Damit entfalle die Garantiewirkung der Abrechnungssammelerklärung. Der Kläger habe durch die missbräuchliche Nutzung der Praxisgemeinschaft Honorarvorteile erlangt. Die erhöhte Fallzahl der Praxis führe zu Vorteilen bei Budgetierungsregelungen, die den Budgetrahmen anhand der Zahl der Behandlungsfälle berechneten. Hierzu gehörten beispielsweise das Regelleistungsvolumen, Laborkostenbudget und Wirtschaftlichkeitsbonus. Hiergegen hat der Kläger am Montag, den
Erhalt des Regresses habe er unverzüglich auf eine Gemeinschaftspraxis umgestellt. Die Beklagte verwies auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden. Ergänzend führte sie aus, ein Anhörungsmangel liege nicht vor. Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung erfasse gerade auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet habe. Dies treffe auch auf Leistungserbringungen in Form einer Praxisgemeinschaft zu, obwohl die ärztliche Tätigkeit tatsächlich wie in einer Gemeinschaftspraxis erfolgt sei. Die gemeinsam behandelten Fälle lägen in den streitgegenständlichen Quartalen über dem in der Richtlinie der KBV der Spitzenverbände der Krankenkassen normierten Prozentsatz von 20 % Patientenidentität bei versorgungsbereichsidentischen Praxen. Auch hinzu kämen weitere Indizien, die sie in dem angefochtenen Bescheiden genannt habe. Der Hinweis des Klägers auf das Beratungsgespräch sei für sie nicht
zuvollziehen. Die Kooperation des Klägers mit Frau Dr. A. habe in der Form einer anzeigepflichtigen Praxisgemeinschaft bestanden. Insofern müssten sie sich auch den für die Praxisgemeinschaft geltenden Regelungen entsprechend konform verhalten. Das sei hier nicht erfolgt. Besondere Hinweispflichten ihrerseits bestünden nicht. Jeder Arzt sei selbst für seine Abrechnung verantwortlich. Für die Festsetzung des Rückforderungsbetrages komme ihr ein weiteres Schätzungsermessen zu. Aufgrund der unterschiedlichen Fallzahlen komme es auch zu unterschiedlichen Ergebnissen bei den einzelnen anerkannten Quoten. Sie habe jedoch immer beachtet, dass die als plausibel zugestandene Zahl an Patienten über der
allgemeinen Erfahrungen liegenden Überschneidungsquote bei Praxisgemeinschaften von 3 % bis 5 % lägen bzw. normalerweise bis maximal 15 %. Eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung liege nicht vor. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren nicht um Akteneinsicht
gesucht. In diesen Fällen werde jeweils eine teilanonymisierte CD mit den identischen Patienten zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe auch zu den im Widerspruchsbescheid angeführten Beispielsfällen Stellung nehmen können oder ihre eigenen Daten auswerten können. Mit Urteil vom
1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X könne die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens
geholt werden. Hieraus folge, dass die zunächst unterbliebene Anhörung vor Erlass des Ausgangsbescheides jedenfalls im Widerspruchsverfahren
geholt worden sei. Ferner folge daraus, dass kein Anspruch auf zwei Verwaltungsinstanzen insoweit bestehe, dass bei unterbliebener Anhörung das Ausgangsverfahren vollständig
zuholen wäre. Insofern handele es sich auch bei einem Widerspruchsverfahren um ein einheitliches Verwaltungsverfahren in Bezug auf das Ausgangsverfahren. Der Kläger habe hinsichtlich seines Widerspruchsvorbringens zur gemeinsamen Behandlung von Patienten im Ergebnis selbst eingeräumt, die Praxen wie eine Gemeinschaftspraxis geführt zu haben, wenn er darauf hinweise, dass das Wegschicken der Patienten sich im Praxisalltag als äußerst problematisch darstelle und letztlich eine "Vertretung" bereits bei Überlastung eines Praxispartners oder auch kurzfristiger Abwesenheit des anderen Praxispartners angenommen worden sei, z. B. weil der andere Praxispartner nicht mehr erreichbar gewesen wäre oder Hausbesuche gemacht habe. Es handele sich bei dieser Form der Vertretung auch nicht um eine Vertretung im Sinne eines "Praxisvertreters"
1 Satz 2 Ärzte-ZV, der in der Praxis des Vertretenen für diesen die Patienten behandelt (siehe auch zur Haftung § 14 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä/§ 20 Abs. 2 Satz 1 EKV-Ä). Zutreffend gehe die Beklagte davon aus, dass ein Vertretungsfall nur dann angenommen werden kann, wenn der Vertragsarzt aus einem besonderen Grund "an der Ausübung seiner Praxis verhindert" sei, d. h. nicht nur stundenweise abwesend sei und die Praxis insgesamt geschlossen bleibe (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juni 2007 - L 3 KA 9/07 ER - juris Rdnr. 31). Bereits
dem Bundesmantelvertrag im Primärkassenbereich in der bis Juni 2007 geltenden Fassung sei der Vertragsarzt gehalten gewesen, seine Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis
einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines Praxisbereiches festzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä). Bei der Verteilung der Sprechstunden auf den einzelnen Tag sollten die Besonderheiten des Praxisbereiches und die Bedürfnisse der Versicherten (z. B. durch Sprechstunden am Abend oder an Samstagen) berücksichtigt werden (§ 17 Abs. 2 BMV-Ä). Der Vertragsarzt sei gehalten, in dem Umfang Sprechstundenzeiten anzubieten, in denen er seine Patienten das gesamte Quartal hindurch behandeln könne und diese nicht gehalten seien, einen "Vertreter" aufzusuchen. Dies folge bereits aus seinen allgemeinen vertragsärztlichen Pflichten (§ 95 Abs. 3 SGB V). Der Vertragsarzt habe die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV). Nur bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung könne er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Dauere die Vertretung länger als eine Woche, so sei sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 4 Ärzte-ZV). Eine Gemeinschaftspraxis könne nicht unter Hinweis auf die generelle Vertretungsbefugnis wie eine Praxisgemeinschaft geführt werden; der Vertragsarzt habe in dem Umfang Sprechstundenzeiten anzubieten, in denen er seine Patienten das gesamte Quartal hindurch behandeln könne und diese nicht gehalten seien, einen "Vertreter" aufzusuchen (vgl. SG Marburg, Urteile vom
3 Satz 3 SGB V sei der Arzt verpflichtet, die Versicherten über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung vorab zu informieren und damit auch über die Verpflichtung des Versicherten, einen bestimmten Hausarzt zu wählen. Das hätten der Kläger und seine Praxisgemeinschaftspartnerin nicht oder jedenfalls nicht ausreichend getan. Vielmehr gehe aus den Ausführungen des Klägers hervor, dass aufgrund der von ihnen geschilderten Verhältnisse eine wirkliche Akzeptanz nicht zu erreichen gewesen sei. Das decke sich insofern mit den Feststellungen der Beklagten, dass bei Abwesenheit eines Praxispartners die Praxis des abwesenden Partners im Wesentlichen von dem anwesenden Praxispartner fortgeführt worden sei. Soweit in einzelnen (Not-)Fällen aus medizinischen Gründen eine Abweisung der Patienten nicht möglich gewesen sein sollte, werde dem von der Beklagten bei der Neufeststellung der Honorare mit den zugestandenen gemeinsamen Fällen grundsätzlich mehr als ausreichend Rechnung getragen (vgl. LSG Bayern, Urteil vom
der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung könne
Ziff. 2.19 Muster 19: Notfallvertretungsschein Muster 19 nur für die Abrechnung der Leistungen im ärztlichen Notfalldienst und bei Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung verwandt werden, nicht aber schon bei bloß kurzfristiger Abwesenheit des Praxisgemeinschaftspartners. Im Übrigen werde das Auftreten der Ärzte als Gemeinschaftspraxis auch deutlich durch den verwandten Briefkopf wie z. B. im Schreiben des Klägers vom 3. September 2010 an die Beklagte im Verwaltungsverfahren. Unter der Angabe beider Namen und ihres Facharzttitels im Plural ("Fachärzte für Allgemeinmedizin") würden ohne Differenzierung
dem Behandler die besonderen Qualifikationen der Praxis ("Homöopathie, Kinder- und Jugendärztl. Früherkennung, Flugmedizin, Fliegerärztl. Untersuchungsstelle, Reisemedizin") mit einer gemeinsamen Praxisanschrift, einer gemeinsamen Telefonnr., einer gemeinsamen Faxnr. und einer gemeinsamen E-Mail-Adresse angegeben. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, sie hätten auch getrennte Briefbögen verwandt, so habe er doch zu erkennen gegeben, dass der gemeinsame Briefbogen nicht nur in diesem Verwaltungsverfahren verwandt wurde. Dies lasse ebenfalls erkennen, dass die Praxisgemeinschaftspartner im Außenverhältnis nicht immer in der gebotenen Klarheit
ihrem Zulassungsstatus aufgetreten seien, sondern eben doch als Gemeinschaftspraxis. Angesichts dieser Verstöße gegen die Regeln des Vertragsarztrechts erwiesen sich die von dem Kläger in den streitbefangenen Quartalen jeweils der Abrechnung beigefügten Abrechnungssammelerklärungen, in denen er die ordnungsgemäße Erbringung der abgerechneten Leistungen bestätigt habe, als falsch, mit der Folge, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Honorarbescheide aufzuheben und die Honorare im Wege der Schätzung neu festzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom
folgenden Berechnung der Kammer folge, dass die Beklagte auf Grund ihres pauschalen Zugeständnisses von 30 % der jeweils gemeinsamen Patientenzahl zu unterschiedlichen Zugeständnissen hinsichtlich der Vertretungsfälle bzw. gemeinsamen Fälle führe, die nicht gekürzt werden (siehe
folgende Übersicht jeweils Spalte 5). Gehe man ferner davon aus, dass auf Grund der 50 %-igen Kürzung der nichtanerkannten Fälle im Ergebnis jeweils die verbleibende Hälfte vollständig vergütet worden sei, so habe die Beklagte im Ergebnis in der Summe mit der 30 %-Quote bestimmte Fallzahlen insgesamt anerkannt (
folgend jeweils Spalte 7), was aber ebenfalls sehr unterschiedliche Prozentsätze ausmache (
folgend Spalte 8). Für den Kläger folgten hieraus Prozentwerte unterhalb von 10 % bzw. unterhalb von 20 %. Auch bestünden grundsätzlich Bedenken bei der Ausübung des Schätzungsermessens hinsichtlich des Gebots der Gleichbehandlung, da die Vorgehensweise der Beklagten zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führe. Die Kammer habe dies zuletzt im Urteil vom
2 ARL sei eine Abrechnungsauffälligkeit nur ab der genannten Grenzwerte zu vermuten. Eine solche Abrechnungsauffälligkeit bedeute aber noch nicht, dass automatisch eine Honorarkürzung ausgesprochen werden könne, da
1 und 2 ARL erst dann die Kassenärztliche Vereinigung weitere Prüfungen durchführe mit dem Ziel, mit Hilfe ergänzender Tatsachenfeststellungen und Bewertungen festzustellen, ob gegen die rechtliche Ordnungsmäßigkeit verstoßen worden sei oder nicht. § 11 Abs. 2 ARL gebe damit aber eine Untergrenze an, ab deren Überschreiten erst eine weitere Prüfung stattfinde, ohne die eine Honorarkürzung nicht erfolgen könne. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass diese Untergrenze trotz der Feststellung, dass tatsächlich ein Gestaltungsmissbrauch vorliege, auch als Kürzungsgrenze jedenfalls verbleibe, soweit nicht eine ergänzende substantiierte Prüfung ergebe, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gestaltungsmissbrauch auch Unterhalb der Untergrenze zu unzulässigen Honorarverschiebungen geführt habe. Insofern beschränke die für die Beteiligten verbindliche ARL (§ 106a Abs. 6 i. V. m. Abs. 5 Satz 3 SGB V) das Ermessen der Beklagten. Damit würden trotz der Annahme allgemeiner Vertretungsfälle von unter 10 % und dem Aufgreifkriterium von 20 % dem Kläger im Quartal II/06 und der Praxisgemeinschaftspartnerin in allen streitbefangenen Quartalen im Ergebnis mehr als 20 % gemeinsamer Fälle nicht beanstandet. Dies sei nicht zu beanstanden. Soweit aber dem Kläger in den Quartalen III/06 bis I/07 nur 13,6%, 16,0% bzw. 19,8% an gemeinsamen Fällen zugestanden würden und damit weniger als 20%, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben. Soweit sich der Kläger auf eine Beratung berufe, so betreffe diese zunächst nicht die streitigen Quartale II/06 bis I/07. Ferner trage der Kläger lediglich vor, in dem Beratungsgespräch sei eine Fortführung der Praxisgemeinschaft geraten worden. Eine Anzahl an Vertretungsfällen bis zu 20 % sei plausibel und nicht zu beanstanden. Grundsätzlich gehe die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls davon aus. Insofern fehle es an einer genaueren Darlegung, in welcher Weise falsch beraten worden sein soll. Im Übrigen räume der Kläger selbst ein, über keinen
weis über das Beratungsgespräch zu verfügen. Soweit sich der Kläger auf eine E-Mail der Landesärztekammer Hessen vom 15. Juni 2012 berufe, so stehe die darin getroffene Aussage nicht im Widerspruch zu der Rechtsauffassung der Beklagten. Aus der Zulassung als Vertragsarzt ergebe sich grundsätzlich eine Behandlungspflicht.
der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe dabei ebenso die Verpflichtung, abgesehen von Notfällen, Patienten nicht zu behandeln, die bereits im selben Quartal in der Behandlung eines anderen Hausarztes seien. Gegen das ihr am
der Rechtsauffassung des Sozialgerichts könnte eine Honorarkürzung nicht vorgenommen werden, obwohl für beide Praxen die missbräuchliche Kooperationsform
gewiesen worden sei. Die patientenbezogene Plausibilitätsprüfung würde leer laufen, wenn eine große Praxis beteiligt sei. Es könne auch nicht sein, dass für die größere Praxis, obwohl für beide Praxen die missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform
gewiesen worden sei, eine über die 20%-Grenze hinausgehende Kürzung nur dann vorgenommen werden könne, wenn dies mit einer ergänzenden substantiierten Prüfung erfolge, dies stelle eine Ungleichbehandlung dar. Wenn die Erwägungen der Implausibilität für die identischen Fälle in der kleineren Praxis ausreichend seien, müssten die Erwägungen auch für die größere Praxis ausreichend sein. Bereits aus dem Anteil der gemeinsam behandelten Patienten von 20,8% und 33,1% lasse sich auf eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform schließen. Des Weiteren habe sie unter Benennung von Beispielsfällen dargelegt, dass eine missbräuchliche Nutzung vorgelegen habe. Im vorliegenden Fall habe es sich so verhalten, dass gerade keine korrekten Vertretungen vorgelegen hätten, da in nahezu allen Doppelfällen beide Ärzte am gleichen Tag Leistungen erbracht hätten und somit in der Praxis anwesend gewesen seien. Selbstverständlich würden korrekte Vertretungen vollständig als plausibel bewertet und bereits vor Berücksichtigung des Sicherheitsabschlags von 30% und nochmaliger Aufteilung von 50% vorab berücksichtigt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Januar 2014 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor, die von der Beklagten beschriebene Berechnungsweise sei nicht wie beschrieben durchgeführt worden. Es seien nicht die gemeinsamen Patienten zur Anzahl aller Patienten ins Verhältnis gesetzt worden. Die Beklagte habe gemeinsame Patienten zu der Anzahl der Patienten einer Praxis ins Verhältnis gesetzt. Richtig wäre gewesen, wenn die 50% der gemeinsamen Patienten ins Verhältnis zu der Fallzahl der Praxis insgesamt gesetzt worden wären. Er habe nicht die Möglichkeit bekommen
zuvollziehen, wann echte Vertretungsfälle durch die Beklagte dokumentiert vorgelegen hätten und mithin von den sog. "unechten" Vertreterfällen hätten abgezogen werden müssen, denn nur für das Quartal II/05 habe die Beklagte die jeweiligen ambulanten Behandlungsscheine mit Diagnose zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe sich nicht die Mühe gemacht, berechtigte gemeinsame Fälle herauszurechnen. Die Behauptung, es gäbe keine plausiblen gemeinsamen Fälle, lasse sich durch die vorgelegte Dokumentation K2 widerlegen. Die Kooperationsform sei nicht missbräuchlich betrieben worden. Aufgrund der Falschberatung der Beklagten sei davon ausgegangen worden, dass die Vertretungstatbestände, wie sie sich in der Abrechnungslage darstellten, ordnungsgemäß seien. Die Erbringung seiner Arbeitsleistung im Altersheim, sei nicht als Vertretungstatbestand anerkannt worden. Bei einem Vorwurf der Missbräuchlichkeit hätte mindestens ein bedingter Vorsatz
gewiesen werden müssen. Dies sei aber weder durch die Beklagte noch durch die Staatsanwaltschaft erfolgte, das Strafverfahren sei vielmehr eingestellt worden, weil es gerade an dieser missbräuchlichen subjektiven Haltung gefehlt habe. Bei der von der Beklagten gewählten Form der pauschalen Ermittlung werde der missbräuchliche Gebrauch der Kooperationsform lediglich vermutet. Die Beklage habe die Behandlung von Patienten bei medizinischer Notwendigkeit nicht auf der Grundlage der abgerechneten und eingereichten Unterlagen vorgenommen. Die Beklagte könne für seine Praxis auch keinen Gestaltungsmissbrauch
weisen, da bei der durch sie ermittelten Anzahl von gemeinsamen Fällen von 9,4% bis 12,8% der Praxis die Voraussetzungen für eine Honorarkürzung nicht gegeben seien. Die Beklagte habe eine pauschale Honorarkürzung nur auf Grundlage der pauschalen Überschreitung der anderen Praxis (Frau Dr. A.) vorgenommen. Dies sei durchgeführt worden ohne eine inhaltliche und von der Verfahrensordnung vorgesehene Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Es könne auch gar nicht sein, dass mehr Behandlungsfälle - Vertretungsfälle von der KV zurückgefordert würden als überhaupt abgerechnet worden seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts vom
der Rechtsprechung des BSG trägt grundsätzlich bereits eine hohe Quote der gemeinsamen Behandlung von Patienten die Annahme des Rechtsformmissbrauchs. Neben einer auffälligen Patientenidentität müssen nicht stets zusätzliche Sachverhalte eines Formenmissbrauchs gegeben seien. Jedenfalls im Regelfall ist
neuerer Rechtsprechung des BSG bei einem bestimmten Vomhundertsatz gemeinsam behandelter Patienten ein Missbrauch der Rechtsform ohne Weiteres anzunehmen. Allerdings entzieht es sich einer generellen Festlegung, ob bei einer nur in geringem Maße auffälligen Patientenidentität und plausiblen Erklärungen dafür die Feststellung eines Formenmissbrauchs das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte erfordert (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, Juris Rn. 9 m. w. N.; Beschluss vom 6. Februar 2013 - B 6 KA 43/12 B, Juris Rn. 8). Insbesondere sind
neuerer BSG-Rechtsprechung Fälle einer "kollegialen Vertretung" nicht aus der Zahl der von beiden Ärzten behandelten Fälle herauszurechnen. Dies hat das BSG damit begründet, dass Umfang und Häufigkeit der gemeinsamen Behandlung von Patienten gerade als Indiz für eine gemeinsame Praxisführung zu werten sind; bei hohen Patientenidentitäten steht außer Zweifel, dass sie sich nicht durch Vertretungsfälle im üblichen Umfang erklären lassen (vgl. BSG, Beschluss vom
der oben dargelegten BSG-Rechtsprechung rechtfertigen, in der Regel bereits eine Honorarrückforderung wegen Missbrauchs der Kooperationsform ohne weitere Umstände vorzunehmen, denn jedenfalls ergeben sich weitere Anhaltspunkte (vgl. BSG, Beschluss vom
eigener Überzeugungsbildung Bezug und sieht insoweit von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG. Soweit der Kläger beanstandet, er habe nicht die Möglichkeit bekommen
zuvollziehen, wann echte Vertretungsfälle durch die Beklagte dokumentiert vorgelegen hätten und mithin von den sog. "unechten" Vertreterfällen hätten abgezogen werden müssen, denn nur für das Quartal II/05 habe die Beklagte die jeweiligen ambulanten Behandlungsscheine mit Diagnose zur Verfügung gestellt, greift dies nicht durch. Der Kläger verkennt, dass es sich um die Prüfung seiner eigenen Abrechnungsunterlagen der jeweiligen Quartale handelt, welche ihm folgerichtig selbst vorliegen müssen. Eine Darlegung der Anzahl der "echten" Vertretungsfälle ebenso wie eine entsprechende Substantiierung wäre ihm also bereits deshalb möglich gewesen. Auch soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe behauptet, es gäbe keine plausiblen gemeinsamen Fälle, ist dies der Sache
bereits unrichtig, da die Beklagte ja - allerdings pauschalierend-statistisch durch den 30%igen und nochmaligen 50%-igen Abschlag - gerade einen erheblichen Anteil der Fälle gemeinsam behandelter Patienten als plausibel anerkannt hat. Angesichts des Formenmissbrauchs erweisen sich die von dem Kläger in den genannten Quartalen jeweils der Abrechnung beigefügten Abrechnungssammelerklärungen, in denen er die ordnungsgemäße Erbringung der abgerechneten Leistungen bestätigt hat, als falsch, mit der Folge, dass die Beklagte berechtigt war, die Honorarbescheide aufzuheben und die Honorare im Wege der Schätzung neu festzusetzen (vgl. BSG vom 17. September 1997, Az.: 6 RKa 86/95, SozR 3-5500 § 35 Nr.1; Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - L 12 KA 563/04 -, Rn. 37, juris), wobei die Rechtmäßigkeit
träglicher sachlich-rechnerischer Berichtigung entgegen der Auffassung des Klägers im Fall eines Gestaltungsmissbrauchs der Rechtsformen der beruflichen Kooperation grundsätzlich kein Verschulden der beteiligten Ärzte voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom
zwar zutreffend. Der Senat kann aber offen lassen, ob diese unterschiedlichen Ergebnisse zur Rechtswidrigkeit der Ermessensausübung der Beklagten bei der Festsetzung des Rückforderungsbetrags führt, da der Kläger als Inhaber der verhältnismäßig größeren Praxis von dieser Berechnungsweise im Vergleich zu der Partnerin der Praxisgemeinschaft begünstigt wird und somit die Berechnungsweise insoweit jedenfalls nicht zu einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Klägers führt. Denn wie sich aus der
folgenden Tabelle ergibt, erfolgte beim Kläger bezogen auf das Gesamtnettohonorar eine verhältnismäßig geringere Honorarkürzung: Kläger Fr. Dr. A. Quartal III/06 IV/06 I/07 III/06 IV/06 I/07 Nettohonorar in €. 40.169,88 50.013,69 45.460,60 24.887,47 29.192,27 28.119,04 Kürzung in € 2.922,81 4.312,25 4.833,37 2.713,37 3.514,99 4.001,11 Kürzung in % von Nettohonorar 7,25 8,62 10,63 10,90 12,04 14,23 Soweit das Sozialgericht weiterhin die Ausübung des Schätzungsermessens der Beklagten beanstandet, weil die Beklagte aufgrund der statistisch-pauschalierten Berechnungsmethode Kürzungen vorgenommen hat, die zu einer Anerkennungsquote der patientenidentischen Behandlungsfälle von weniger als 20% führten und die damit unterhalb des in § 11 Abs. 2 a) ARL
SGB V angegebenen Grenzwertes führten, ist auch dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar betrifft der Grenzwert
2 a) ARL
SGB V als Aufgreifkriterium im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei Praxisgemeinschaften und damit die Tatbestandsseite der Auffälligkeitsprüfung, während die Ausübung des Schätzungsermessens die Rechtsfolgenseite betrifft, mithin die Ermittlung der Höhe der Honorarkürzung als Rechtsfolge der Implausibilität der Abrechnung. Damit hat die 20%-Grenze zunächst nur die Funktion, den Zugang zur Prüfung der Auffälligkeit zu eröffnen. Bis zur Höhe dieses normativ festgelegten Wertes von 20% (bei versorgungsbereichsidentischen Praxen) sind Honorarkürzungen aber auch bei pauschalierender Berechnung grundsätzlich ermessensfehlerfrei. Da indessen eine Überschneidungsquote bei Praxisgemeinschaften von bis 15% - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - in der Literatur (vgl. Clemens in jurisPK-SGB V, 3. Auflage 2016, § 106a SGB V Rn. 201) als noch normgerecht erachtet wird und erst ab der Höhe des Grenzwertes - normativ - eine Implausibilität vermutet werden kann, hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass somit allein pauschalierende Erwägungen zur Begründung des Kürzungsermessens nicht ausreichend sind, wenn der Grenzwert unterschritten wird. Hierfür reicht es
Auffassung des Senats indessen aus, dass ausweislich des streitgegenständlichen Ausgangsbescheids die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen die Größenordnung der gegenseitigen Vertretung von unter 10% im Fachgruppendurchschnitt in Hessen eingestellt hat. Angesichts der von der Beklagten ermittelten fiktiven Fallzahl plausibler Fälle mit Patientenidentität in einer Quote von jeweils deutlich über 10% der Gesamtfallzahl in den betroffenen Quartalen, wird der in der Fachgruppe erreichte Wert von unter 10% nicht unterschritten. Somit ist die Höhe der Honorarkürzung nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009881
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