Verfahrensgang vorgehend SG Fulda, 7. August 2014, S 11 KR 606/11 nachgehend BSG, B 12 KR 13/17 B Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2014 aufge
§ 180Nr.
47 S. 202 f.) und deshalb der Begriff der betrieblichen Altersversorgung nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen sei (BSGE 58, 10, 12 ). In Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung des BSG zu dem früheren § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO hat der Gesetzgeber in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V den Wortlaut der früheren Norm übernommen und inhaltlich unverändert gelassen (ausführlich dazu: BSG, Urteil vom
- Oktober 2001, Az. B 12 KR 4/00 R, veröffentl. in juris). An diesem beitragsrechtlichen Verständnis des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Beschluss des BVerfG vom
- September 2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) nichts geändert (z.B. BSG in SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 Rdnr. 13) und das BSG hat an seiner Rechtsprechung festgehalten (BSG, Urteil vom
- Juli 2014, Az. B 12 KR 28/12 R, Rdnr. 11, zitt. nach juris). Dem schließt sich der Senat an. So gehören zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nach dieser ständigen Rechtsprechung alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden. Maßgeblich dabei ist allein eine typisierende Betrachtung des Zusammenhangs zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (statt vieler: BSG, Urteil vom
- Juli 2014, Az. B 12 KR 12 R, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.). Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen weiterhin nach der Institution, die sie zahlt. Dem entsprechend sind nach der "institutionellen Abgrenzung" des BSG auch die Leistungen aus der freiwilligen Versicherung bei der VBL als betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren unabhängig davon, wer die Beiträge zu dieser Versicherung gezahlt hat. Denn die Leistungen der VBLextra werden von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung in Form der VBL als einer klassischen Pensionskasse erbracht. Eine Teilnahme an der VBLextra ist nur Personen möglich, welche aufgrund des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes über ihren Arbeitgeber in der Pflichtversicherung der VBL versichert sind. Nach dem Ende der Pflichtversicherung ist eine weitere Teilnahme an der freiwilligen Versicherung möglich, muss jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung gem. § 2a Abs. 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an des Punktemodell (AVBextra 01) beantragt werden. Somit sind auch Leistungen aus der freiwilligen Versicherung Leistungen der VBL als Institut der betrieblichen Altersversorgung. Damit stellen die vorliegend streitigen monatlichen Leistungen aus einer mit der VBL geschlossenen Versicherung "VBLextra 01" eine betriebliche Altersversorgung gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar. Entgegen der Auffassung des Klägers unterscheidet sich diese Lage grundsätzlich von den Leistungen aus der Direktversicherung, die von einem beliebigen privaten Versicherungsunternehmen erbracht werden und bei denen der betriebliche Bezug überhaupt nur dadurch hergestellt wird, dass der ursprüngliche Vertragspartner des Versicherungsvertrages der Arbeitgeber ist. Der Kläger hat die freiwillige Versicherung "VBLextra 01" bereits im Dezember 2002, also während der Zeit seiner Pflichtversicherung bei der VBL begonnen. Nachdem die KR. ihre Beteiligung an der VBL zum
- Dezember 2003 beendet hatte, hat der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das nur einem Pflichtversicherten in der VBL mögliche Versicherungsprodukt "VBLextra 01" fortzuführen. Somit ist dieses Versicherungsprodukt auch nach dem
- Dezember 2003 nicht vergleichbar mit einer Direktversicherung. Entscheidend ist insoweit, dass sich der Kläger gerade nicht für eine auf dem freien Markt angebotene Versicherung entschieden hat, sondern eine Versicherung bzw. deren Fortführung im institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts. Dem steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um eine "Riester"-geförderte Leistung handelt. Angesichts der "institutionellen Zuordnung" der "VBLextra 01" ist es unerheblich, dass die Teilnahme an dieser Versicherung die Voraussetzungen einer sog. "Riester-Förderung" erfüllt und es sich um eine steuerbegünstigte Leistung handelt. Die staatliche Förderung von Beiträgen zum Aufbau einer eigenen kapitaldeckenden Altersvorsorge durch entsprechende Steuervergünstigungen berührt die Zuordnung der "VBLextra 01" zur betrieblichen Altersversorgung nicht. Bei einer Riester-Förderung im Rahmen des Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentenrecht sind die daraus gewährten Versorgungsleistungen (Riester-Rente) immer als Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V anzusehen (so zutreffend: Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbands Bund vom
- November 2011). Auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom
- März 2012, Az. L 5 KR 161/09, veröff. in juris) und des Sozialgerichts Dortmund (Urteil vom
- Juli 2012, Az. S 28
(12)KR 31/11) konnte zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Verbeitragung der Leistungen aus der "VBLextra 01" stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 79, 223 =
§ 180Nr. 46 S. 194; zuletzt BVerf
G SozR 4-2500 § 229 Nr. 10 Leitsatz und Rdnr. 9 ff. und Nr. 11 Rdnr. 8; BSG
§ 180Nr.
21 S. 71 ff.; BSGE 58, 1 =
§ 180Nr.
23 S. 77 ff.; BSGE 58, 10 =
§ 180Nr.
25 S. 92 f.; BSG Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris Rdnr. 15 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009891