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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 KR 303/16 Urteil

Obsah (17)§ 240§ 3§ 250§§ 255§ 153§ 75§ 110§ 105§ 175§ 5§ 119§§ 154§ 238a§ 76§ 16§ 42§ 33

Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 6. Juni 2016, S 9 KR 442/15 nachgehend BSG, 11. April 2017, B 12 KR 16/17 B, NZB zurückgewiesen Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozial

§ 240

SGB V werde für freiwillig versicherte Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige.

§ 3

Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, zugrunde zu legen. Die Beklagte habe daher zutreffend der Beitragsbemessung die Versorgungsbezüge des Klägers aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte sowie die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt und die Höhe der Beiträge entsprechend berechnet. Der Kläger habe auch die Beiträge an die Beklagte zu zahlen. Freiwillige Mitglieder hätten

§ 250Abs.

2 SGB V die Beiträge allein zu tragen und selbst an die Krankenkasse abzuführen (§ 252 Abs. 1 S. 1 SGB V). Nur für pflichtversicherte Mitglieder führten Rentenversicherungsträger und Zahlstellen

§§ 255

, 256 SGB V die Beiträge an die Krankenkasse ab und auch die Zahlstellen für Versorgungsbezüge zahlten die Beiträge nur dann an die zuständige Krankenkasse, wenn das Mitglied pflichtversichert sei. Die Mitgliedschaft könne auch nicht rückwirkend beendet werden. Freiwillig Versicherte seien an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Da eine Verpflichtung zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, sei der Kläger auch verpflichtet einer Krankenkasse beizutreten. Der Kläger hat gegen den ihm am

  1. Juni 2016 zugestellten Gerichtsbescheid am
  2. Juni 2016 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben. Zur Berufungsbegründung verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie die Verletzung von Grundrechten. Ein Mitgliedschaftsverhältnis sei wegen Dissens nicht zustande gekommen; die 18-monatige Bindungsfrist sei rechtswidrig. Die Vorinstanz habe zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden; es liege eine Gehörsverweigerung vor. Entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung seien notwendige Beiladungen unterblieben. Die Beklagte habe mehrfach ungerechtfertigt Forderungen erhoben. Die Vorinstanz habe zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden; es liege eine Gehörsverweigerung vor. Mit Schriftsatz vom
  3. Januar 2017 formuliert der Kläger Befangenheitsanträge gegen den Senat bzw. die Berichterstatterin wegen fehlerhafter Vorbefassung. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom
  4. Juni 2016 sowie die Bescheide vom
  5. August 2015 und vom
  6. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Oktober 2015 (Beiträge ab/Juli 2015) aufzuheben sowie vorsorglich erneut die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden und verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Durch Beschluss vom
  8. Dezember 2016 ist der Rechtsstreit

§ 153Abs.

5 SGG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden. Der Senat hat außerdem mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 die Kaufmännische Krankenkasse - Pflegekasse - zum Verfahren

§ 75SGG notwendig beigeladen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten und der Beigeladenen verhandeln und entscheiden; diese wurden ausweislich der Empfangsbekenntnisse vom 5. Januar 2017 von dem Termin ordnungsgemäß benachrichtigt. Die Terminsmitteilung enthielt

§ 110Abs.

2 Satz 2 SGG den Hinweis, dass auch im Falle des Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden und die Entscheidung auch nach Lage der Akten erfolgen kann. Die Berichterstatterin des Senats kann gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern über die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom

  1. Juni 2016 entscheiden, da ihr mit Beschluss vom
  2. Dezember 2016 der Rechtsstreit übertragen wurde, § 153 Abs. 5 SGG. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin des Senats bestreitet, geht diese Rüge ins Leere. Die Übertragung durch den Senat auf den Einzelrichter ist als unanfechtbare Zwischenentscheidung nicht mit Rechtsmitteln angreifbar (§ 177 SGG). Die mit Schriftsatz vom
  3. Januar 2017 und in der mündlichen Verhandlung vom
  4. Januar 2017 wiederholten Anträge, die Mitglieder des zuständigen Senats bzw. die Berichterstatterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, sind rechtsmissbräuchlich gestellt und damit unzulässig. Denn die Befangenheitsanträge zielen ersichtlich allein darauf, die dem Kläger wegen ihrer Rechtsansichten missliebigen Richter/innen des Senats auszuschalten. Das Vorbringen des Klägers, welches sich stereotyp in allen seit Oktober 2014 im
  5. Senat anhängigen 94 Verfahren und völlig unabhängig von dem konkreten richterlichen Tätigwerden wiederholt, ist auch vorliegend im Ansatz nicht geeignet, bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf die Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers zu schließen. Insoweit verweist der Senat exemplarisch auf seine Beschlüsse vom
  6. April 2015 (L 1 SF 22/15 AB, L 1 SF 29/15 AB, L 1 SF 31/15 AB, L 1 SF 32/15 AB), vom
  7. Juni 2015 (L 1 SF 42/15 AB) und vom
  8. Oktober 2015 (L 1 SF 52/15 AB, L 1 SF 53/15 AB und L 1 SF 54/15 AB). Die Übermittlung einer dienstlichen Äußerung der Berichterstatterin bzw. der übrigen Mitglieder des Senats ist im Falle der Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs nicht notwendig (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar,
  9. Auflage, § 60, Rn. 11c). Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Gießen hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom
  10. Juni 2016 abgewiesen. Das Sozialgericht Gießen war insbesondere berechtigt durch Gerichtsbescheid

§ 105

SGG zu entscheiden.

§ 105Abs.

1 Satz 1 SGG kann das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind

§ 105Abs.

1 Satz 2 SGG vorher zu hören. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG verlangt daher vor Erlass eines Gerichtsbescheides eine Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten, dass es beabsichtige durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und anschließend eine angemessene Zeit des Abwartens bis zum Erlass des Gerichtsbescheides, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dieser Absicht zu äußern. Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall Genüge geleistet. Die Bescheide der Beklagten vom 30. August 2015 und vom 9. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2015 (ab/Juli 2015), sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat

§ 153Abs.

2 SGG Bezug auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe; sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte vollständig. Ergänzend ist auszuführen: Die Beklagte hat den Beitragsbescheiden und -anforderungen mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht eine freiwillige Mitgliedschaft des Klägers zu Grunde gelegt. Der Kläger war ab

  1. Juli 2014 freiwilliges Mitglied der Beklagten, denn er ist aufgrund seines Mitgliedschaftsantrages und der fristgerechten Vorlage der Kündigungsbestätigung der Vorkasse Mitglied der Beklagten geworden. Nach § 173 Abs. 1,
  2. Halbsatz SGB V sind Versicherungspflichtige (§ 5 SGB V) und Versicherungsberechtigte (§ 9 SGB V) Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse. Sie können zwischen den in § 173 Abs. 2 SGB V aufgeführten Krankenkassen wählen. Der Kläger ist an seine Erklärung, Mitglied der Beklagten werden zu wollen, 18 Monate gebunden. Nach § 175 Abs. 4 Satz 1 sind Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem
  3. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt (§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Die Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Der Senat weist darauf hin, dass die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten

§ 175Abs.

4 Satz 1 SGB V weder gegen höherrangiges Recht verstößt noch durch ein Gericht für den Senat bindend für nichtig erklärt wurde. Eine Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit der hier einschlägigen Normen ist für den Senat nicht erkennbar, so dass auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht kam. Ergänzend wird festgestellt, dass eine Verlesung des Mitgliedschaftsantrages im Termin zur mündlichen Verhandlung aus Sicht des Senats nicht erforderlich war. Der Inhalt des Mitgliedschaftsantrages ist unstreitig; der Antrag mit den zahlreichen handschriftlichen Ergänzungen des Klägers befindet sich in der Verwaltungsakte und ist allen Beteiligten und dem Gericht damit bekannt. Die Beklagte war verpflichtet, den Status der freiwilligen Versicherung fortzuführen. Die Beklagte war nicht berechtigt, eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bzw. Nr. 13 SGB V durchzuführen, weil die Voraussetzungen insbesondere der KVdR - wie vom Sozialgericht zutreffend festgestellt - nicht vorlagen und die Durchführung einer Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

§ 5Abs.

8a SGB V wegen Nachrangigkeit gegenüber der freiwilligen Versicherung ausscheidet. Der Senat weist darauf hin, dass ein Wechsel der Kasse gerade nicht die Möglichkeit eröffnet, auch den Versicherungsstatus zu wechseln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines anderen Versicherungsstatus - hier: einer Pflichtversicherung - nicht vorliegen. Eine rückwirkende Beseitigung der Wirksamkeit der Beitrittserklärung ergibt sich weder aus einer Kündigung vor Ablauf von 18 Monaten oder aus einer Anfechtung. Die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endet erst aufgrund einer Kündigung und einem fristgemäßen Nachweis einer Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder des Bestehens einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall fehlte. Sonderkündigungsrechte

§ 175Abs.

4 Sätze 5 bis 9 SGB V sind nicht einschlägig. Auch ist die Wirkung des Aufnahmeantrages nicht durch eine (konkludente) Anfechtung entfallen. Zwar können verwaltungsrechtliche Willenserklärungen unter Umständen angefochten werden (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 23. Oktober 2003, B 4 RA 27/03 R). Voraussetzung für eine gesetzes- oder rechtsanaloge oder rechtsgrundsätzliche Anwendung der Anfechtungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist aber stets, dass eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung eines Bürgers vorliegt und öffentlich-rechtliche Regelungen konzeptwidrig (planwidrig) nicht vorhanden sind, in denen die Frage geregelt ist, ob und gegebenenfalls mit welchen Rechtswirkungen wirksam abgegebene verwaltungsrechtliche Willenserklärungen nachträglich mit Rückwirkung für unwirksam erklärt werden dürfen. Eine Anfechtung der Beitrittserklärung in entsprechender Anwendung des § 119 BGB kommt hier nicht in Betracht. Dabei lässt der Senat offen, ob die Anfechtungsbestimmungen des BGB hier überhaupt anwendbar sind. Die Ausführungen des Klägers versteht der Senat dahingehend, dass er nur Mitglied der Beklagten werden wollte, wenn diese gesetzeswidrig eine Pflichtversicherung durchführt bzw. die Ruhensanordnung der Vorkasse nicht fortführt. Dabei handelt es sich aus Sicht des Senats um einen unbeachtlichen Motivirrtum

§ 119BGB analog.

Der Kläger kann auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er seinen Beitritt zur Beklagten nicht ausgeübt. Ein solcher Anspruch steht ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Dieses richterrechtlich aus den sozialen Rechten entwickelte verschuldensunabhängige sekundäre Recht knüpft u.a. an die Verletzung "behördlicher" Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialversicherungsverhältnis an (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 2003, B 4 RA 27/03 R, m.w.N.) und hat zur Folge, dass der Zustand wieder herzustellen ist, der (wahrscheinlich) bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger sich rechtmäßig verhalten hätte. Hier fehlt es an einer nachgewiesenen Verletzung einer Hinweis- oder Beratungspflicht der Beklagten. Hinzu kommt, dass der Kläger - bei Unterstellung einer fehlerhaften Beratung - so zu stellen wäre, wie der Kläger bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten statusrechtlich einzustufen wäre. Dies ist mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und der Nachrangigkeit der Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

§ 5Abs.

8a SGB V ausschließlich die freiwillige Mitgliedschaft. Vor diesem Hintergrund sah sich der Senat auch nicht veranlasst, den Mitarbeiter der Beklagten namens G., der mit dem Kläger das Aufnahmegespräch geführt hat, als Zeuge zu vernehmen, denn der Vortrag des Klägers - man habe ihm zugesichert, dass die Ruhensanordnung der Vorkasse nicht fortwirke - kann insoweit als wahr unterstellt werden, ohne dass es etwas an der rechtlichen Bewertung ändern würde. Soweit der Kläger vorträgt, es bestehe ein Dissens

§§ 154

, 155 BGB im Hinblick auf die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten, verkennt er, dass es sich bei der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Krankenkasse und den Versicherten handelt und das Rechtsinstitut des Dissens nicht einschlägig ist. Die Beitragsfestsetzung und -anforderung für die hier streitigen Zeiträume ist auch rechtmäßig. Der Kläger ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 SGB V). Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI) sowie die Pflicht, Beiträge hierzu zu entrichten (§ 54 Abs. 2 SGB XI). Bei freiwillig versicherten Rentnern werden

§ 238a

SGB V der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1 SGB V), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach § 240 SGB V, der über § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend gilt. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (Abs. 1). Es müssen mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom

  1. Oktober 2008 (in Kraft getreten am
  2. Januar 2009, § 13 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) gehen von diesem im Gesetz geregelten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) und von der Rechtsprechung ausgefüllten (§ 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) Begriffen aus. Nach § 2 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Diese Regelungen übernehmen die von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Auslegung des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V (vgl. BSG
  3. September 1999, B 12 KR 12/98 R, unter Verweis auf BT-Drucks. 11/2237 S. 225; BSG
  4. März 2006, B 12 KR 8/05 R). Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und im Namen der Beigeladenen auch zur sozialen Pflegeversicherung die gesetzliche Vorgaben berücksichtigt und sowohl die gesetzliche Rente als auch den Versorgungsbezug des Versorgungswerkes als Einkommen zugrunde gelegt; es wurden die korrekten Beitragssätze angenommen. Die Beklagte hat den Kläger auch zutreffend zur Zahlung aufgefordert, denn freiwillige Mitglieder haben

§ 250Abs.

2 SGB V die Beiträge allein zu tragen und selbst an die Krankenkasse abzuführen (§ 252 Abs. 1 S. 1 SGB V). Nur für pflichtversicherte Mitglieder führten Rentenversicherungsträger und Zahlstellen

§§ 255, 256 SGB V die Beiträge an die Krankenkasse ab.

Für eine Verpflichtung der Beklagten, die Beiträge beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte einzuziehen und abzubuchen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Beklagte ist insbesondere nicht verpflichtet, von einer entsprechenden "Abbuchungs- und Einzugsermächtigung" des Klägers Gebrauch zu machen; eine entsprechende Vereinbarung liegt nicht vor. Der Kläger bleibt Beitragsschuldner; er allein ist für den Eingang der entsprechenden Zahlung bei der Beklagten verantwortlich. Eine Beiladung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Hessen, der BKK E. oder der F. Krankenkasse (F.) zum Verfahren

§ 75SGG kam nicht in Betracht.

Weder das Versorgungswerk noch die anderen Krankenkassen werden von den hier angefochtenen Bescheiden berührt (§ 75 Abs. 1 SGG) oder sind sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. SGG). Eine Niederschlagung bzw. der Erlass der Beitragsschuld

§ 76Abs.

2 Nr. 2 und 3 SGB IV kam nicht in Betracht. Es fehlt an einem entsprechenden Verwaltungsverfahren und einem hierzu ergangenen Bescheid der Beklagten; die Ablehnung einer Niederschlagung bzw. eines Erlasses der Beitragsforderung sind nicht Gegenstand der hier angefochtenen Bescheide. Soweit der Kläger beanstandet, die Beklagte und der Senat hätten sich nicht mit dem "Schimmelpilz-Komplex" beschäftigt, wird darauf hingewiesen, dass weder eine hieraus ggf. resultierende chronische Erkrankung des Klägers und die daraus resultierenden Behandlungskosten noch die Anordnung des Ruhens des Leistungsanspruchs

§ 16Abs.

3a Satz 2 SGB V Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind. Das übrige Vorbringen des Klägers zum Maut-Vorhaben der Bundesregierung, zur Flüchtlingspolitik, zum Gesundheitsfond, zum GEZ-Einzugsverfahren oder die zitierten Äußerungen des Richters a.D. H. betrifft nicht einmal im Ansatz die hier angefochtenen Beitragsbescheide, so dass der Senat davon absieht, hierzu Ausführungen zu machen. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf eine Verletzung von § 33 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) berufen.

§ 42

SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die Form zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Werden die formellen Anforderungen an den Verwaltungsakt

§ 33Abs.

3 SGB X nicht eingehalten, handelt es sich um einen Formfehler im Sinne von § 42 SGB X (vgl. hierzu Littmann in: Hauck/Noftz, SGB, 12/08, § 42 SGB X, Rn. 13). Von Offensichtlichkeit

§ 42

SGB X ist auszugehen, wenn jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen ist, dass es ohne den Fehler zu derselben Entscheidung gekommen wäre (vgl. hierzu Littmann in: Hauck/Noftz, SGB, 12/08, § 42 SGB X, Rn. 20 mwN). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Ohne jeden vernünftigen Zweifel wäre es bei einer Unterschrift bzw. Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten zu derselben Entscheidung gekommen. Für eine Verletzung von "GG, EU-Verfassung, BSG, BGH, Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung und Sozialstaatsprinzip" findet der Senat keine Ansatzpunkte. Im Übrigen ist über die Beitragsfestsetzung der Beklagten bereits rechtskräftig entscheiden: Klagen (S 9 KR 467/14) und Berufung (L 1 KR 388/15) gegen die Beitragsfestsetzung für die Monate Oktober bis Dezember 2014 sowie Januar 2015 blieben erfolglos; das Bundessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom

  1. Juli 2016 zurück (B 12 KR 57/16 B). Klagen ( S 9 KR 307/15 ) und Berufung ( L 1 KR 389/15 ) gegen die Beitragsfestsetzung für die Monate Februar bis einschließlich Mai 2015 blieben erfolglos; das Bundessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom
  2. Juli 2016 zurück (B 12 KR 58/16 B). Der Senat verweist ausdrücklich auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen. Über einen Antrag auf einen Reisekostenzuschuss war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht vorab zu entscheiden. Aus Sicht des Senats war das Erscheinen des Klägers nicht erforderlich; daher wurde das persönliche Erscheinen auch nicht angeordnet. Nach § 111 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Die Anordnung steht danach grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum (BSG, Urteil vom
  3. Juli 1992 - 9a RV 3/91 - Juris). Auch Art. 103 Abs. 1 GG und § 62 SGG verlangen nicht, dass der Beteiligte stets selbst gehört wird. Das Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, etwa durch Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Übernahme der Fahrtkosten, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor dem Gericht auftreten kann (BSG, Beschluss vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - Juris RdNr. 11 m.w.N.). Der Kläger hat umfangreich vorgetragen. Eine persönliche Anhörung des Klägers war aus Sicht des Senats gerade nicht geboten. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009906

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