Krankenversicherungsrecht Leitsatz Verbringt ein Krankenhaus einen Patienten zur Durchführung einer Hemikraniektomie in ein anderes Krankenhaus, so handelt es sich nicht um eine Verbringung, sondern v
§ 2, Anm. VI. 8.1) sowie Leistungen von Konsilarärzten (Kutlu in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., 2014, KHEntg
G, § 2, Rn. 12). Es können zudem auch Fälle erfasst werden, in denen der Patient stationär kurzzeitig in ein anderes Krankenhaus aufgenommen wird (Kutlu in: Spickhoff, Medizinrecht,
- Aufl., 2014, KHEntgG, § 2, Rn. 12). Bei der Verbringung verbleibt der Patient jedoch in der Behandlungsverantwortung des entsendenden Krankenhauses. Dieses bedient sich nur der Kapazität des anderen Krankenhauses. Bei dieser Drittleistung handelt es sich nur um konkrete einzelne Leistungen. Der Patient hält sich nur kurzfristig in dem anderen Krankenhaus auf. Von einer Verbringung ist daher auszugehen, wenn das abgebende Krankenhaus das Leistungsgeschehen selbst überwacht (Kutlu in: Spickhoff, Medizinrecht,
- Aufl., 2014, KHEntgG, § 2, Rn. 12) und in der Lage ist, zu jedem Zeitpunkt des Leistungsgeschehen in rechtlich relevanter Weise hierauf Einfluss nehmen zu können (Ricken, Ärztliche Drittleistungen im Rahmen der stationären Versorgung, NZS 2011, 881, 885). Das verbringende Krankenhaus vergütet dem anderen Krankenhaus dessen Leistungen nach privatrechtlicher Absprache. Diese Vergütung bestreitet es aus der Fallpauschale (Dietz/Bofinger,
§ 2, Anm.
VII.). Etwas anderes gilt jedoch im Falle der "Verlegung". Diese liegt vor, wenn die Verantwortung für die Gesamtbehandlung vollständig auf das aufnehmende Krankenhaus übergeht. In einem solchen Fall scheidet der Patient aus den stationären Behandlungsabläufen und der Gesamtverantwortung des abgebenden Krankenhauses aus und wird in die stationären Abläufe des aufnehmenden Krankenhauses integriert (BSG, Urteil 28. Februar 2007, B 3 KR 17/06 R, juris, Rn. 22; Dietz/Bofinger,
§ 2, Anm.
VII.). Eine vollständige Übernahme der Gesamtverantwortung setzt dabei nicht voraus, dass die Gesamtbehandlung bis zum Ende der stationären Behandlungsnotwendigkeit vollständig übernommen wird (vgl. Leber, Das Krankenhaus 2016, S. 600 f.). Ein Indiz für den Übergang der Gesamtverantwortung ist, dass beim eingeschalteten Krankenhaus ein eigenständiges Konzept für eine Behandlung entwickelt worden ist (OVG Lüneburg, Urteil vom
- Juni 2013, 13 LC 174/10, juris, Rn. 32). Eine vollstationäre Krankenhausbehandlung auf der Intensivstation schließt die Annahme aus, dass es sich um eine von einem anderen Krankenhaus veranlasste Leistung eines Dritten handeln könnte (BSG, Urteil
- Februar 2007, B 3 KR 17/06 R, juris, Rn. 21 und 23). Ob eine Koronarangiographie (eine spezielle Form der Röntgenuntersuchung, bei der die Koronararterien abgebildet werden) im Rahmen der Verbringung erbracht werden kann, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet (bejahend: Hessisches LSG, Urteil vom
- September 2011, L 8 KR 65/10 , juris und SG Hannover, Urteil vom
- Mai 2010, S 10 KR 175/09, juris; ausdrücklich offen gelassen: LSG Saarland, Urteile vom
- August 2012, L 2 KR 118/09, juris, Rn. 30 und
- Januar 2012, L 2 KR 45/09, juris, Rn. 28). Die hier streitige Operation ist jedoch mit einer Koronarangiographie nicht vergleichbar. Bei letzterer handelt es sich um eine Standardmaßnahme (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom
- September 2011, L 8 KR 65/10 , juris). Bei einer Hemikraniektomie erfolgt eine einseitige Entfernung des Schädeldaches. Mit dieser Operation wird bei einer Erhöhung des Drucks im Schädel (Hirndruck) Raum für das erhöhte Volumen geschaffen. Der entfernte Knochendeckel wird aufbewahrt, um ihn später wieder eingesetzt. Die Konservierung des Knochens kann durch Einpflanzung in die Bauchhöhle oder durch Tiefgefrieren erfolgen (https://de.wikipedia.org/wiki/Kraniektomie). Damit ist eine Hemikraniektomie ein äußerst schwerwiegender Eingriff, der mit einer Koronarangiographie nicht zu vergleichen ist. Zudem hat die Klinik der Klägerin zum Zeitpunkt der streitigen Behandlung nach ihrem Versorgungsauftrag nicht über eine Fachabteilung Neurochirurgie mit der erforderlichen personellen und sächlichen Ausstattung verfügt, um die hier streitige Operation durchzuführen. Da die Klinik der Beigeladenen eine Leistung außerhalb des damaligen Versorgungsauftrages der Klinik der Klägerin erbracht hat, hatte die Beigeladene einen eigenständigen Vergütungsanspruch (vgl. BSG, Urteil
- Februar 2007, B 3 KR 17/06 R, juris, Rn. 23, Rn. 23). Dementsprechend hat die Beklagte auch bereits auf die in Rechnung gestellte Forderung der Beigeladenen geleistet. Ferner ist unbeachtlich, dass die Rückverlegung noch am Aufnahmetag erfolgt, da der Versicherte durchgehend stationäre Behandlung bedurfte (vgl. LSG Saarland, Urteile vom
- August 2012, L 2 KR 118/09, juris, Rn. 29 und
- Januar 2012, L 2 KR 45/09, juris, Rn. 33; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom
- Juni 2013, 13 LC 174/10, juris). Das Krankenhaus der Klägerin hat dem beigeladenen Universitätsklinikum auch keinen klaren Einzelauftrag (Dienstvertrag) gegeben, welcher als Indiz für eine Verbringung gewertet werden könnte. Der Dritte im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG muss die Tätigkeit bewusst und zweckgerichtet dem abgebenden Krankenhaus gegenüber erbringen (vgl. LSG Saarland, Urteile vom
- August 2012, L 2 KR 118/09, juris, Rn. 31 f. und
- Januar 2012, L 2 KR 45/09, juris, Rn. 28; Korthus, Das Krankenhaus 2013, S. 177; Ricken, Ärztliche Drittleistungen im Rahmen der stationären Versorgung, NZS 2011, 881, 885 f.). Der Neurologe F. vom Krankenhaus der Klägerin hat im Arztbericht vom
- Dezember 2009 eine Verlegung beschrieben. Das beigeladene Universitätsklinikum wiederum hat im Operationsbericht vom
- Dezember 2009 den Eingriff als "Notfalleingriff in Geschäftsführung ohne Auftrag" bezeichnet. Damit kann von einer Auftragsleistung im oben genannten Sinne nicht ausgegangen werden. Dies wurde letztendlich auch von den behandelnden Ärzten so bewertet (Arztberichte vom
- und
- Dezember 2009, Operationsbericht vom
- Dezember 2009). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem beigeladenen Klinikum waren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da dieses keinen Antrag gestellt hat. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden, wenn in einem Verfahren weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten kostenrechtlich privilegierten Personen gehört, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Da der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung betrifft, ist deren Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgebend, (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009916