Gesetzliche Rentenversicherung, Schulrecht Leitsatz Der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres beinhaltet eine Anrechnungszeit in Form einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. § 58 Abs. 1 S. 2 SGB
§ 56Nr. 21; Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 91. Erg.-Lfg. 2016, § 58 SGB VI Rdnr. 52; Kom
GRV,
- Erg.-Lfg., Stand: November 2016, § 58 SGB VI Anm. 7.5). Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist festzustellen, ob die Maßnahme berufsorientiert ist oder ob stattdessen eine für die Persönlichkeitsentwicklung wichtige Integrationsmaßnahme oder Therapie durchgeführt wird, wobei in diesem Zusammenhang indizielle Bedeutung haben kann, in welchem Umfang den Teilnehmern der Maßnahme Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden (vgl. Dankelmann, in: Kreikebohm, SGB VI,
- Aufl. 2013, § 58 Rdnr. 32). Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass durch die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Teilnehmers überwiegend in Anspruch genommen worden ist (vgl. Försterling, in: GK-SGB VI,
- Akt.-Lfg., Stand: November 2016, § 58 SGB VI Rdnr. 286; Gürtner, a.a.O.), wenn also dem Betreffenden neben der Ausbildung keine Halbtagstätigkeit mehr zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 1970, 7 RKg 8/69 = SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG). Ist das der Fall, handelt es sich insbesondere bei Grundausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf bestimmte Berufsbereiche, bei Berufsfindungslehrgängen und bei Förderlehrgängen um berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob in der Maßnahme unmittelbar verwertbare berufliche Kenntnisse vermittelt werden (vgl. BSG, Urteil vom
- April 1989, a.a.O.), wenn die Maßnahme nur ihrer Zweckbestimmung nach auf eine Erwerbstätigkeit (auch im Bereich der ungelernten Arbeiten) hinführt (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1976, 7 RAr 143/74 = BSGE 42, 70 ; BSG, Urteil vom
- Juli 1989, 11 RAr 45/87 =
§ 58Nr.
18) oder der beruflichen Eingliederung dienlich ist. Unter diesen Voraussetzungen können auch Maßnahmen, die der Vermittlung von Allgemeinwissen dienen, als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1976, 12/7 RAr 69/74 =
§ 40Nr.
8). Ausgehend von diesem Verständnis der Legaldefinition in § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist die Teilnahme an einem Berufsgrundbildungsjahr als Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zu werten. Das Berufsgrundbildungsjahr verfolgt gerade das Ziel, auf die Aufnahme einer Berufsausbildung hinzuführen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- Juni 2014, L 2/12 R 124/12 - juris Rdnr. 30). Schon der Begriff "Berufsgrundbildung" verdeutlicht das Ziel, die Schüler auf eine nachfolgende Berufsausbildung in einem bestimmten Berufsfeld vorzubereiten. Das lässt sich aber auch aus den einschlägigen und im streitigen Zeitraum vom
- September 1979 bis
- September 1980 gültigen hessischen Schulbestimmungen ableiten. Nach § 4 Abs. 4 Hessisches Schulpflichtgesetz vom
- Mai 1969 (GVBl. I, S. 104) in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom
- März 1978 (GVBl. I, S. 158) wird für Jugendliche, die nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht weder eine weiterführende Schule besuchen noch in ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten, die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert. Daran anknüpfend regelt § 5 Abs. 5 Hessisches Schulpflichtgesetz in der Fassung von Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom
- März 1978, dass die durch § 4 Abs. 4 verlängerte Vollzeitschulpflicht in der Regel durch den Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllt wird (Satz 1,
- Halbs.) und das Nähere der Kultusminister durch Rechtsverordnung regelt (Satz 2). Von dieser Ermächtigung ist durch die Verordnung über das Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form - Berufsfeld Holztechnik - vom
- Juli 1978 (StAnz. S. 1556) Gebrauch gemacht worden. Nach § 1 der Verordnung (VO) kann, wer seine Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und seine Berufsausbildung in einem der in § 2 VO ausgewiesenen und dem Berufsfeld Holztechnik zugeordneten Ausbildungsberufe (Böttcher, Bootsbauer/Handwerk, Fahrzeugstellmacher, Holzflugzeugbauer, Holzmechaniker, Modellbauer, Modelltischler, Schiffszimmerer, Tischler und Wagner) anstrebt, das erste Jahr der Berufsschulpflicht auch durch den Besuch des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form - Berufsfeld Holztechnik - erfüllen. Die für den Unterricht im schulischen Berufsgrundbildungsjahr geltende Stundentafel unterscheidet zwischen Pflichtunterricht und Wahlunterricht, wobei der Pflichtunterricht einerseits in einen berufsfeldbezogenen Lernbereich mit 320 Fachtheoriestunden/Schuljahr und mit 760 Fachpraxisstunden/Schuljahr sowie andererseits in einen berufsfeldübergreifenden Lernbereich mit jeweils 80 Stunden/Schuljahr in den Fächern Politik und Wirtschaft, Deutsch und Sport und mit 40 Stunden/Schuljahr in dem Fach Religion/Ethik untergliedert ist (§ 3 VO). Der Unterricht im berufsfeldbezogenen Lernbereich erfolgt gemäß § 4 VO nach den Rahmenlehrplänen für das Berufsgrundbildungsjahr - Berufsfeld Holztechnik -, die in ihren Lernzielen den von Lehrplanausschüssen der Kultusministerkonferenz in Abstimmung mit der Bundesregierung erarbeiteten Rahmenlehrplänen entsprechen. § 5 VO enthält Regelungen über den erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres, der nach § 6 VO auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder § 27a Abs. 1 Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Bei Schülern ohne Hauptschulabschluss wird nach erfolgreichem Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres im Zeugnis ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt (§ 7 Abs. 1 VO) mit dem Feststellungsvermerk "Dieses Zeugnis ist dem Abschlusszeugnis der Hauptschule gleichwertig." (§ 7 Abs. 2 VO). Ausgehend hiervon können keine Zweifel daran bestehen, dass das Berufsgrundbildungsjahr, wie es der Kläger in der Zeit vom
- September 1979 bis
- Juli 1980 absolvierte, als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI anzusehen ist. Schon der Umstand, dass derjenige, der nach Erfüllung seiner Vollzeitschulpflicht eine Berufsausbildung in einem zum Berufsfeld Holztechnik gehörenden Ausbildungsberuf anstrebt, das erste Jahr der Berufsschulpflicht auch durch den Besuch eines solchen Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form erfüllen kann (§ 1 VO), spricht dafür, nicht von einer nur allgemeinen Schulausbildung, sondern von einer beruflichen Bildungsmaßnahme auszugehen. Dass das Berufsgrundbildungsjahr berufsbezogen ist, ergibt sich des Weiteren aus der in § 6 Abs. 1 VO vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeit, die eine dementsprechend kürzere Dauer der nachfolgenden Ausbildung des Versicherten zur Folge hat. Schließlich kann auch der Stundentafel (§ 3 VO) entnommen werden, dass der berufsfeldbezogene Lernbereich, also Fachtheorie und Fachpraxis, den weit überwiegenden Lerninhalt des Berufsgrundbildungsjahres ausmachen. Den insgesamt 1.080 Unterrichtsstunden je Schuljahr aus diesem Bereich stehen lediglich 280 Unterrichtsstunden aus dem berufsfeldübergreifenden - und damit allgemeinbildenden - Lernbereich gegenüber, was einem Anteil des berufsfeldbezogenen Lernbereichs an den Gesamtschulstunden des Pflichtunterrichts von knapp 80 v.H. entspricht. Von seiner Zweckbestimmung her war das Berufsgrundbildungsjahr des Klägers daher eindeutig auf eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet und stellt sich demnach - anders als die Beklagte meint - gerade nicht als allgemeine Schulbildung dar. Dass es an der Ausrichtung auf einen spezifischen Beruf fehlte, ist dabei unschädlich, weil allein hierdurch der berufsvorbereitende Zweck der Maßnahme nicht verloren geht. Denn die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme muss nicht soweit berufsbezogen sein, dass der Teilnehmer dadurch seinen "ersten Beruf" erreicht (vgl. Försterling, a.a.O., § 58 Rdnr. 290). Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt somit im Rahmen von § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch die Vermittlung von bloß berufsfeldübergreifenden oder berufsfeldbezogenen Lerninhalten. Dass der Kläger im Anschluss an sein Berufsgrundbildungsjahr tatsächlich keine Ausbildung in einem dem Berufsfeld Holztechnik zugeordneten Ausbildungsberuf (§ 2 VO) absolviert hat, steht der Annahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten ist nicht in Einklang zu bringen mit dem weiten Begriffsverständnis und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen rentenrechtlich umfassend zu erfassen. Darüber hinaus erfordert die Anerkennung einer Zeit als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nicht unbedingt, dass der Maßnahme tatsächlich auch eine berufliche Ausbildung folgt, soweit sie nur dazu gedient hat, die Berufsreife des Versicherten zu fördern (vgl. Fichte, a.a.O.; Dankelmann, a.a.O.). Dann aber kann es vorliegend erst Recht weder darauf ankommen, dass der Kläger im Anschluss an sein Berufsgrundbildungsjahr eine berufsfeldfremde Ausbildung als Bäcker aufgenommen hat, noch dass sein Berufsgrundbildungsjahr auf die Dauer seiner nachfolgenden Ausbildungszeit nicht angerechnet worden ist. Die weiteren Einwände der Beklagten rechtfertigen ebenfalls keine andere Sicht der Dinge. Soweit sie darauf abstellt, dass sich das Berufsgrundbildungsjahr für den Kläger nicht als berufsqualifizierend, sondern als berufsfindend erwiesen hat, verkennt sie, dass in Ansehung von Sinn und Zweck des § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch bloß berufsorientierende oder berufsfindende Maßnahmen von dieser Vorschrift erfasst werden. Auch der Vortrag der Beklagten, im Rahmen des Berufsgrundbildungsjahres könne der Hauptschulabschluss nachgeholt werden, was für eine Zuordnung zur allgemeinen Schulbildung spreche, ist so nicht zutreffend. Denn genaugenommen wird nach § 7 Abs. 1 VO Schülern ohne Hauptschulabschluss nach dem erfolgreichen Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres im Zeugnis nur ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt. Aus der Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss darf jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Schüler im Berufsgrundbildungsjahr lediglich eine allgemeine Schulbildung erhalten. Dessen ungeachtet verkennt die Beklagte einerseits, dass die Legaldefinition des § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausdrücklich auch den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses in Bezug nimmt, sowie andererseits den Umstand, dass die Vermittlung von Allgemeinwissen - wie vorstehend bereits ausgeführt - der Annahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nicht unbedingt entgegenstehen muss. Schließlich geht die Beklagte unzutreffend davon aus, dass sich das Vorliegen einer berufsvorbereitenden Maßnahme nach den §§ 51, 61 SGB III richte. Denn mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom
- September 1996 (BGBl. I, S. 1461) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum
- Januar 1997 auf die bisherige Bezugnahme in § 58 SGB VI auf § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG a.F.) verzichtet und im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung somit einen eigenständigen und inhaltlich weiter gefassten Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geschaffen (aA: Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Stand: Januar 2016, § 58 SGB VI Rdnr. 124; KomGRV, a.a.O.). Anders als nach der bis zum
- Dezember 1996 geltenden Rechtslage hängt deshalb das Vorliegen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nicht mehr davon ab, dass die Maßnahme nicht an solchen Ausbildungseinrichtungen erfolgt, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG a.F.; heute: § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Die für das Arbeitsförderungsrecht ergangene Rechtsprechung (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
- Mai 1985, 11b/7 RAr 111/83 =
§ 58Nr. 16) ist auf § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der derzeit gültigen Fassung nicht mehr anwendbar (a
A: Hirsch, in: LPK-SGB VI,
- Aufl. 2014, § 58 Rdnr. 15; Fichte, a.a.O). Nach wie vor muss zwar die tatsächliche Förderung einer Maßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 51, 61 SGB III als Nachweis für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gesehen werden. Im Umkehrschluss folgt daraus jedoch nicht, dass ausschließlich die von der Bundesagentur für Arbeit geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auch rentenrechtlich als solche zu behandeln sind. Dass das Berufsgrundbildungsjahr in die Berufsschule eingebettet ist, lässt also nicht den Schluss darauf zu, dass es sich hierbei um eine allgemeine Schulbildung handelt. Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass der Kläger einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom
- September 1979 bis
- Juli 1980 als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme hat. Insoweit erweisen sich die bisherigen Feststellungen der Beklagten als rechtswidrig. Demgegenüber hat die Beklagte die Zeit vom
- Juli 1980 bis
- September 1980 zutreffend als Übergangszeit vorgemerkt. Denn das Berufsgrundbildungsjahr des Klägers war bereits am
- Juli 1980 mit der Aushändigung des Zeugnisses beendet. Die Dauer der Anrechnungszeit richtet sich nach Beginn und Ende der schulischen Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Eine Ausbildung nimmt aber jedenfalls dann nicht mehr überwiegend Zeit und Arbeitskraft des Versicherten im bereits dargelegten Sinne in Anspruch, wenn ihm für einen abgeschlossenen Ausbildungsgang das Zeugnis ausgehändigt worden ist und danach tatsächlich keine ausbildungsspezifischen Veranstaltungen oder Unterrichtungen mehr stattgefunden haben. Auf das Ende des Schuljahres oder das Ende der Schulzeit im schulrechtlichen Sinne kommt es im Rahmen des § 58 SGB VI nicht an (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2010, B 13 R 86/09 R = SozR 4-2600 § 48 Nr. 4 <Schulausbildung>). Deshalb ist es vorliegend letztlich unbeachtlich, dass das Berufsgrundbildungsjahr rechtlich betrachtet erst mit dem Berufsschuljahr am
- Juli 1980 (vgl. § 16 Hessisches Schulpflichtgesetz) endete. Da der Kläger seine Ausbildung als Bäcker am
- September 1980 begann, hat die Beklagte die Zeit vom
- Juli 1980 bis
- September 1980 zutreffend als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vorgemerkt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
- April 2007, B 5 R 62/06 R = SozR 4-2600 § 58 Nr. 8; BSG, Urteil vom
- Dezember 1996, 4 RA 100/95 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 11). Eine ausdrückliche Vormerkung als Übergangszeit nach berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme ist dabei nicht erforderlich. Denn die Übergangszeit wird rentenrechtlich der vorangegangenen Zeit zugerechnet (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1997, 4 RA 73/96 - juris; BSG, Urteil vom
- März 1992, 4 RA 3/91 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1; BSG, Urteil vom
- Februar 1966, 1 RA 310/63 = SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO). Mit der Vormerkung der Zeit vom
- September 1979 bis
- Juli 1980 als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme wird aus der bereits vorgemerkten Übergangszeit vom
- Juli 1980 bis
- September 1980 eine solche nach berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme, ohne dass es insoweit noch einer weiteren abändernden Feststellung der Beklagten bedarf. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers nur teilweise Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt sowohl das nur teilweise Obsiegen des Klägers als auch den Umstand, dass der Kläger zunächst eine Vormerkung der streitigen Zeit als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung begehrt hat. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009930