Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 6. November 2014, S 6 R 250/11 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2014 insoweit aufgehoben
§ 1246Nr.
117 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82 =
§ 1246Nr.
104) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus fällt (vgl. hierzu: BSG, Urteile vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80 =
§ 1246Nr.
90; vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79 =
§ 1246Nr.
75). Derart gravierende Einschränkungen lagen bei der Klägerin für die zu prüfende Zeit vor dem
- Juni 2012 aber gerade nicht vor, wie dies dem Gutachten von Herrn E. vom
- Oktober 2010 entnommen werden kann. Ob im Übrigen die in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei waren oder besetzt, ist für die Entscheidung unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie die Klägerin für die Zeit vor dem
- Juni 2012 noch zumindest sechs Stunden pro Arbeitstag einsatzfähig war, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für sie offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom
- Dezember 1976, GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75 u. GS 3/76) kann bei diesem Personenkreis grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2011, B 13 R 79/11 R). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer, in den vorliegenden Gutachten oder im sonstigen medizinischen Berichtswesen bislang nicht berücksichtigter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit ernsthaft ins Gewicht fallendem erwerbsmindernden Dauereinfluss, aufgrund derer eine andere Sicht der Dinge geboten erscheinen könnte, sind weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch sonst erkennbar. Der Senat hält deshalb das Leistungsvermögen der Klägerin mit den von medizinischer Seite insgesamt getroffenen Feststellungen für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen von Amts wegen für nicht mehr geboten, zumal es angesichts des Versicherungsverlaufs der Klägerin auf deren Gesundheitszustand bzw. das berufliche Leistungsvermögen lediglich bis zum August 2012 ankommt, weil nur bei einem bis spätestens in diesem Monat eingetretenen Leistungsfall die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente erfüllt sind. Im Ergebnis rechtfertigt das aktenkundige medizinische Berichtswesen nicht, den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem
- Juni 2012 als bewiesen anzusehen. Ebenso fehlt es insoweit an dem Nachweis einer teilweisen Erwerbsminderung mit Leistungseinschränkung auf drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich. Für die Klägerin ergibt sich bezüglich der vor dem
- Juni 2012 bzw.
- Januar 2013 liegenden Zeit im Übrigen auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen nämlich nur Versicherte, die vor dem
- Januar 1961 geboren sind. Die 1963 geborene Klägerin gehört damit ganz offenkundig nicht zu dem Personenkreis, welcher aus dieser Vorschrift einen Rentenanspruch herleiten kann. Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung erst ab dem
- Januar 2013 zu, sodass auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts entsprechend zu ändern war. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009943