(1963)für die Diagnose einer Gonarthrose im Sinne der BK-Nr. 2112 vorliegen. Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist es nicht möglich, ein spezifisches Schadensbild einer beruflich induzierten Gonarthrose auch nur theoretisch zu beschreiben oder gar als bewiesene Tatsache zu unterstellen, ein "belastungskonformes Schadensbild" konnte nicht erarbeitet werden (Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung (BKV), Stand: Februar 2017, M 2112 Anm. 4 unter Hinweis auf Hartmann, Med Sach 108 [2012], 148-150). Der Senat geht dabei davon aus, dass eine für die Feststellung einer Wie-BK erforderliche beidseitige Gonarthrose mit den erforderlichen Schwergraden II bis IV der Klassifikation von Kellgren erst am
- März 1999 und nicht zu einem früheren Zeitpunkt nachgewiesen ist. Entgegen der Auffassung des Dr. M. in dessen Gutachten vom
- Januar 2009 und Dr. H. in dessen Stellungnahmen vom
- Mai 2007 und
- Juni 2007 lag 1990 noch keine Gonarthrose mit den erforderlichen Schwergraden II bis IV der Klassifikation von Kellgren vor. Dies ergibt sich für den Senat aus dem nachvollziehbaren radiologischen Zusatzgutachten des Dr. P. vom
- April 2013, wonach nach den Röntgenaufnahmen vom
- Juli 1990 und
- Juli 1990 noch weder von einer Gonarthrose noch einer Femoropatellararthrose ausgegangen werden konnte. Damit stimmt der Hinweis des Prof. Dr. N. im Gutachten vom
- Februar 2010 überein, wonach die Veränderungen 1990 lediglich als beginnende Veränderungen des inneren Kniegelenkspalts und der Kniescheibenrückfläche gewürdigt wurden (Bl. 57 VA). Entgegen Prof. Dr. N., kann aber nicht bereits ab 1994 von einer berufskrankheiten-relevanten Gonarthrose ausgegangen werden, da diese neben einem entsprechenden klinischen auch einen entsprechenden röntgenologischen Befund erfordert, der für diesen Zeitpunkt nicht vorliegt. Auch hinsichtlich Schädigungspotentials der Einwirkung kniebelastender Tätigkeiten zur Verursachung einer Gonarthrose sind die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu berücksichtigen, die zu der Aufnahme der Berufskrankheit nach BK Nr. 2112 in die Berufskrankheitenliste geführt haben. Im Falle des Klägers liegt eine kumulative Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht vor. Aufgrund der Erfüllung des Dosiswerts von 13.000 Stunden im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob im Rahmen der Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit die in der BK 2112 als Dosiswert geforderten 13.000 Stunden kniebelastender Tätigkeiten zur Voraussetzung gemacht werden dürfen oder dies eine unzulässige Vorwirkung von Gesetzen darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2005 - 1 BvR 235/00 - juris; so auch Hess. LSG, Urteil vom
- November 2011 - L 9 U 66/07 - juris). Zur Überzeugung des Senats ist im Vollbeweis nachgewiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des
- März 1999 einer kumulativen Einwirkungsdauer von mindestens 13.000 Stunden ausgesetzt war. Hierfür stützt sich der Senat insbesondere auf die Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom
- Dezember 2006 und die Äußerung des Prof. Dr. I. vom
- April
- Danach war der Kläger im Februar 1999 ca. 31 Jahre kniebelastend im Sinne einer Gonarthrose tätig (beginnend ab
- August 1967), was bei einer Einwirkungsdauer von 2 Stunden/Tag, 220 Schichten pro Jahr und ca. 31 Expositionsjahren eine kumulative Expositionsdauer von mindestens 13.640 Stunden ergibt. Rechnet man die Monate August 1967 bis Dezember 1967 und Januar und Februar 1999 hinzu, ergibt sich eine Belastung von 13.896,67 Stunden. Entsprechend ging auch der Präventionsdienst in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2006 unter Heranziehung von Vergleichsarbeitsplätzen (ohne Würdigung der individuellen Umstände bei der Tätigkeit des Klägers) von einer Einwirkungsdauer von 2 Stunden/Tag und 220 Schichten pro Jahr seit dem
- August 1967 aus. Es kommt daher nicht darauf an, ob die von der Beklagten in Zweifel gezogenen Feststellungen des Präventionsdienstes vom
- September 2007, die vor allem auf den Angaben des Klägers beruhten, überhöht sind. Die bei dem Kläger festgestellte Gonarthrose ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die beruflichen Einwirkungen zurückzuführen, die haftungsbegründende Kausalität ist zu bejahen. Die Kausalitätsfeststellungen zwischen den einzelnen Gliedern des Versicherungsfalles basieren auf der im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach geht es auf einer ersten Stufe der Kausalitätsprüfung um die Frage, ob ein Zusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne vorliegt, d.h. - so die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - ob eine objektive Verursachung zu bejahen ist (BSG, Urteil vom
- Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris). Beweisrechtlich ist zudem zu beachten, dass der möglicherweise aus mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom
- Mai 2006, a.a.O.) und dass die Anknüpfungstatsachen der Kausalkette im Vollbeweis vorliegen müssen (BSG, Beschluss vom
- September 1997 - 2 BU 194/97 - Deppermann-Wöbbeking in: Thomann (Hrsg), Personenschäden und Unfallverletzungen, Referenz Verlag Frankfurt 2015, Seite 630). In einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann durch Wertung die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die wesentlich sind, weil sie rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom
- Mai 2006, a.a.O; BSG, Urteil vom
- Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris). Hinsichtlich der Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gonarthrose mit beruflich kniebelastender Tätigkeit wird es aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht nach wie vor als problematisch angesehen, dass medizinische Kriterien mit einer positiven Indizwirkung für eine berufsbedingte Verursachung, anhand derer eine Abgrenzung von idiopathischen Gonarthrosen (eigenständigen Gonarthrosen innerer Ursache) vorgenommen werden könnte, fehlen. Die Konsensusgruppe zur Begutachtung zur BK Nr. 2112 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand ein belastungskonformes Schadensbild bezüglich des Verletzungsmusters der Knorpelschäden im Kniegelenk für die BK Nr. 2112 medizinisch-wissenschaftlich nicht benannt werden kann. Vielmehr kann im Rahmen der medizinischen Begutachtung die Abgrenzung derzeit im Wesentlichen nur über das Fehlen von Negativkriterien (nicht passender zeitlicher Verlauf, einseitige Gonarthrose, wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren) vorgenommen werden (vgl. hierzu im Einzelnen Grosser, "Berufskrankheit Gonarthrose (BK 2112) OUP 2016 /5, S. 560, 564, 565). Zur Überzeugung des Senats greift hier jedoch bei vorliegendem Vollbeweis der nach BK Nr. 2112 vorausgesetzten 13.000 Stunden kniebelastender Tätigkeiten bei dem Kläger jedenfalls eine Tatsachenvermutung, die auf die Verursachung der festgestellten Gonarthrose durch die kniebelastenden Tätigkeiten schließen lässt (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 2007 - B 2 U 15/05 R - Leitsatz). Legt der Verordnungsgeber wie im Falle der BK Nr. 2112 die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit durch Vorgabe präziser Kriterien (hier: "Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbarer Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht") selbst fest, so besteht, wenn die Kriterien erfüllt sind, die Vermutung, dass die betreffende Krankheit durch die berufsbedingten Einwirkungen verursacht wurde. Entsprechendes gilt für die Feststellung einer Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbarer Kniebelastung als Wie-Berufskrankheit (so auch Hess. LSG, Urteil vom
- November 2011 - L 9 U 66/07 - juris). Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung folgt aus der Konzeption der durch die Verordnung zur Änderung der BKV neu gefassten Nr. 2112 vom
- Juni 2009 und der dazu vom Verordnungsgeber gegebenen Erklärung (BR-Drucks 242/09 S. 18 ff.). In der Begründung der Bundesregierung zur neuen Listen-BK 2112 wird ausgeführt: "Als kumulative Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens werden mindestens 13 000 Stunden und eine Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht festgesetzt. Diese Kriterien beruhen auf Erkenntnissen aus epidemiologischen Studien. In der bisher größten zu dieser Thematik durchgeführten Fall-Kontroll-Studie zeigte sich bei einer Belastungsdauer von insgesamt rund 13 000 Stunden ein mehr als verdoppeltes, signifikant erhöhtes Gonarthroserisiko für Personen mit hoher beruflicher Exposition durch kniende oder hockende Tätigkeit. Auch für die Voraussetzung der mindestens einstündigen Kniegelenksbelastung pro Schicht wurde die Verdoppelungsdosis in epidemiologischen Studien festgestellt. Dabei ist zu beachten, dass die beiden Grenzwerte voneinander unabhängig sind. Die Mindestdauer pro Arbeitsschicht stellt den unteren Grenzwert dar, bei dem die einzelne tägliche Belastung überhaupt geeignet ist, Kniegelenksschädigungen zu verursachen ... Als "bestimmte Personengruppe", die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung kniebelastenden Tätigkeiten ausgesetzt sind, gelten Versicherte mit einer Tätigkeit im Knien oder vergleichbarer Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht." Demnach geht der Verordnungseber bei Erreichen der 13.000 Stunden kniebelastender Tätigkeiten von der sog. Verdoppelungsdosis aus, die den statistischen Schluss zulässt, dass ab dieser Belastungsdauer mehr als die Hälfte der Betroffenen eine (beidseitige) Gonarthrose hierdurch erleiden. Der Vollbeweis dieser Voraussetzungen lässt die Vermutung zu, dass eine Person durch diese Einwirkung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gonarthrose erlitten hat, sofern nicht der zeitliche Verlauf oder wesentliche konkurrierende Faktoren dieser Vermutung entgegenstehen. Im Falle des Klägers stehen weder der zeitliche Verlauf noch wesentliche konkurrierende Faktoren dieser Vermutung und damit der Feststellung einer Wie-Berufskrankheit entgegen. Der Senat stützt sich hierfür auf das schlüssige und überzeugende Zusammenhangsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I. vom
- Februar 2014, das rheumatologische Zusatzgutachten des Prof. Dr. O. vom
- Oktober 2013 und das radiologische Zusatzgutachten des Dr. P. vom
- April
- Hingegen vermochten die Einwände des Beratungsarztes G. in dessen Stellungnahme vom
- April 2014 und
- November 2014 nicht zu überzeugen. Zwar hat sich das Krankheitsbild bei dem Kläger vor allem im Zeitraum zwischen 1990 und 1999 entwickelt und danach im Zeitraum von 1999 bis 2001 nur unwesentlich verschlechtert (von einer zweitgradigen zu einer drittgradigen Arthrose im Femoropatellargelenk). Prof. Dr. I. hat jedoch in seinem Gutachten vom
- Februar 2014 und in der ergänzenden Stellungnahme vom
- September 2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Begutachtungsempfehlung für die BK Nr. 2112 zum zeitlichen Verlauf lediglich fordere, dass die mindestens zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren während der beruflichen Einwirkung oder eines Zeitraums seit Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit von ca. 5 Jahren diagnostiziert werde (Hinweis auf die Begutachtungsempfehlung der DGUV, Stand
- Juni 2014, Seite 35, Abschnitt B.2.5., Absatz 3 - Bl. 495 R GA). Laut Prof. Dr. I. hat eine Latenz zwischen dem Ende der Exposition und der erstmaligen Diagnose der Erkrankung auch nach übereinstimmender Auffassung der Konsensus-Arbeitsgruppe keine wesentliche Indizwirkung. Bei Latenzzeiten von über 5 Jahren wird der Ursachenzusammenhang umso unwahrscheinlicher, je länger die Latenz ist. Die o. g. Begutachtungsempfehlung für die BK Nr. 2112 enthält auch keine Aussagen darüber, dass sich eine während der beruflichen Einwirkung diagnostizierte zweit- oder drittgradige Gonarthrose im weiteren Verlauf der beruflichen Einwirkung verschlimmern muss. Auch können weder dem Merkblatt zu BK Nr. 2112 (Bek. des BMAS vom
- Dezember 2009, GMBl. 2010, 98) noch der wissenschaftlichen Stellungnahme (GMBl. 2011, 983) konkrete Kriterien oder Mindestanforderungen zum zeitlichen Verlauf der Erkrankung entnommen werden, die über die oben dargelegten Voraussetzungen hinausgehen. Der Feststellung einer Wie-Berufskrankheit steht auch kein konkurrierender Faktor entgegen. Insbesondere lassen sich die Kniegelenksarthrosen bei dem Kläger nicht auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung zurückführen, weil trotz einiger Hinweise auf eine bei dem Kläger vorliegende entzündliche Erkrankung die Kriterien für das Vorliegen einer rheumatoiden Arthritis oder eine anderen entzündlichen Gelenkerkrankung nicht nachgewiesen werden konnten. Auch die Familienanamnese bei dem Kläger führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ebenso wenig schließt die bei dem Kläger festgestellte Adipositas die Anerkennung seiner Kniegelenkserkrankung als Wie-Berufskrankheit aus. Nach Prof. Dr. O. hat bei dem Kläger zwar wiederholt eine beschleunigte BSG vorgelegen, die RF waren einmal grenzwertig, jedoch wiederholt - zuletzt auch bei der Begutachtung - nicht nachweisbar, ebenso wenig CCP-Antikörper oder andere Autoimmunmarker. Die beschleunigte BSG sowie das Ansprechen auf Steroide sind danach ebenso typisch für die aktivierte Arthrose. Die einmalig erfolgte histopathologische Untersuchung der Gelenkhaut mit dem Ergebnis einer "mäßiggradigen Synovialitis" kann nach Prof. Dr. O. nicht sicher einem primär-entzündlichen Krankheitsbild zugeordnet werden. Auch die wiederholt durchgeführten Skelettszintigraphien zeigten nie das typische Verteilungsmuster einer primärentzündlichen Erkrankung. Die Veränderungen im Bereich der linken Fußwurzel und des linken Daumensattelgelenkes sind nach Prof. Dr. O. aufgrund des Verteilungsmusters typisch für eine degenerative und nicht entzündliche Veränderung. Mehr als 30 Jahre nach Beginn der Beschwerden in den Knien sind keine anderen Gelenke betroffen, die Hände sind beschwerdefrei und eine Morgensteifigkeit wird verneint. Auch die zusätzlich veranlasste Röntgenuntersuchung hat keinen Anhalt für erosive Veränderungen gezeigt, wie man sie bei einer rheumatoiden Arthritis oder einer anderen entzündlichen Grunderkrankung erwarten würde (Hinweis auf anliegendes röntgenfachärztliches Gutachten von Dr. R. vom
- Oktober 2013, ACURA-Rheumazentrum Bad Kreuznach). Nach Prof. Dr. O. lässt sich nach den 2010 erneuerten ACR-Klassifikationskriterien die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis nicht stellen, auch für eine andere primär-entzündliche Erkrankung ergibt sich kein Anhalt. Entgegen dem Gutachten des Dr. M. vom
- April 2009 sind die Gonarthrosen bei dem Kläger daher nicht als postarthritische Arthrosen einer primär entzündlichen Gelenkerkrankung aus innerer Ursache oder einer primären Arthrose aus anlagebedingter Ursache erklärbar. Diese Beurteilung stimmt auch mit den Ergebnissen der Gutachten des Dr. E. vom
- Juli 2004 und des Prof. Dr. N. vom
- Februar 2010 überein. Die gegen das Gutachten erhobenen Einwände des beratenden Arztes G. mit Stellungnahmen vom
- April 2014 und
- November 2014 konnte Prof. Dr. O. mit Stellungnahme vom
- August 2014 entkräften. Soweit der Arzt G. beanstandet hat, Hinweise auf eine frühere Entzündung im Bereich der ISG seien nicht abgeklärt worden, hat Prof. Dr. O. dem plausibel entgegnet, eine Bildgebung im Bereich der ISG nicht für notwendig erachtet worden, nachdem der Kläger zu keinem Zeitpunkt über Rückenbeschwerden geklagt habe. Soweit der beratende Arzt auf die wiederholt erhöhten Werte für die Blutsenkungsgeschwindigkeit und Entzündungswerte (CRP) hingewiesen hat, hat Prof. Dr. O. für den Senat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass hierfür zwar keine Erklärung geliefert werden könne. Es gebe hierfür eine Fülle von Differentialdiagnosen, die aber bei der Frage, ob die Kniegelenksarthrosen auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung zurückzuführen seien, keine Rolle spielten, weil sich ansonsten keine Kriterien für das Vorliegen einer rheumatoiden Arthritis oder einer anderen entzündlichen Gelenkerkrankung fänden. Auch konnte Prof. Dr. O. die Hinweise des Beratungsarztes darauf, dass die HLA-Merkmale A2, 26, B38, 61 Cw2 auf einen Pemphigus vulgaris hindeuteten, nicht nachvollziehen, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt klinische Merkmale eines Pemphigus geboten hatte. Lediglich bei der Psoriasisarthritis sei eine Assoziation mit HLA-B 38 beschrieben, allerdings fehlten hier sämtliche klinischen Kriterien nach CASPAR, um eine solche Diagnose zustellen. Auch die rheumatoide Arthritis weist nach Prof. Dr. O. mit keinem dieser HLA-Allele eine Assoziation auf. Überdies lassen sich nach den Ausführungen des Prof. Dr. O. aus der Erkrankung der Schwester des Klägers keine weiteren Schlussfolgerungen ziehen, da unklar bleibe, ob die Schwester unter einer rheumatoiden Arthritis, einer im jungen Lebensalter ebenfalls häufigen parainfektiösen Arthritis oder unter hormonell induzierten Arthralgien gelitten habe. Die durch Prof. Dr. I. bei der Begutachtung des Klägers festgestellte Adipositas (Größe 172 cm, Gewicht 82 kg, Body-Mass-Index 27,7 kg/m 2 - Normwert: 18,5 - <25 kg/m 2 ) steht der Feststellung der Gonarthrose des Klägers als Wie-Berufskrankheit nicht als konkurrierende Ursache entgegen. Nach dem Merkblatt des Verordnungsgebers zu BK Nr. 2112 (Bek. des BMAS vom
- Dezember 2009, GMBl. 2010, 98) besteht zwischen beruflicher Einwirkung im Sinne dieser Berufskrankheit und Adipositas ein multiplikatives Zusammenwirken in Bezug auf das relative Gonarthroserisiko, d. h., dass sich auch beim Adipösen die berufliche Einwirkung das Gonarthroserisiko in etwa verdoppelt. Dies entspricht unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. I. vom
- Februar 2014 (Bl. 408 ff GA) und dessen Stellungnahmen vom
- September 2014 und
- Februar 2017 auch dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Nach den allgemeinen Erfahrungswerten in der gesetzlichen Unfallversicherung wird die Bewegungseinschränkung eines Kniegelenks (Streckung/Beugung) bei noch möglicher Beweglichkeit von 0-0-120° nach der sog. Neutral-Null-Methode mit 10 v. H, bei 0-0-90° mit einer MdE von 15 v. H bzw. 20 v. H sowie bei einer noch möglichen Beweglichkeit von 0-10-90° mit einer MdE von 20 v. H. bewertet (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 8.10.7 S. 685). Die MdE-Bemessung bei einer Arthrose richtet sich nach der Funktionsbehinderung. Bei dem Kläger wurden durch Prof. Dr. M. am
- Dezember 2008 folgende Bewegungsausmaße nach der Neutral-Null-Methode für Strecken/Beugen gemessen: links: 0-0-125°, rechts: 0-10-100° (Bl. 55 GA) , durch Prof. Dr. N. am
- Oktober 2009 für Strecken/Beugen links: 0-0-130°, rechts: 0-20-110° (Bl. 131 GA) und zuletzt durch Prof. Dr. O. am
- September 2013 für Strecken/Beugen links 0-5-105°, rechts 0-15-100° (Bl. 436 GA). Unter Berücksichtigung dieser Funktionsbefunde sowie der beidseitigen Betroffenheit, des Streckdefizits und der rezidivierenden Aktivierung der Gonarthrose mit Kniegelenksergüssen beidseits ist die MdE - hinsichtlich der Höhe in Übereinstimmung mit Prof. Dr. I. in dessen Gutachten vom
- April 2014 - für die Zeit ab
- November 2003 auf 20 v. H. zu schätzen. Bereits bei der Untersuchung durch Prof. Dr. C. und Dr. D. am
- November 2003 (Gutachten vom
- Januar 2004) wurden vergleichbare Funktionsbefunde und Einschränkungen erhoben (Beweglichkeit im rechten Kniegelenk 0-25-95°, linksseitig ebenfalls Streckdefizit von 10° bei Beugemöglichkeit bis 100°). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009949