17 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82 =
104) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus fällt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80 =
90; BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79 =
75). Derart gravierende Einschränkungen liegen bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht vor und werden im Übrigen von ihm nicht geltend gemacht. Zudem ist der Kläger nur als Bauarbeiter/Einschaler bzw. Hilfsarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, so dass offenkundig nicht von einem besonders gearteten Berufsleben im vorstehenden Sinne die Rede sein kann. Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei waren oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit von Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nicht nachweislich auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich gesunken ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für sie offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der so genannten konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1976 (GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 =
13) kann bei noch in einem zeitlichen Umfang von zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand insbesondere nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom
11). Der "bisherige Beruf" ist dabei nicht schematisch mit der vom Versicherten zuletzt bekleideten Position gleichzusetzen, sondern muss aus dem Gesamtbild seines beruflichen Werdeganges ermittelt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 1980, 11 RA 44/79 =
63). Insofern gilt eine wertende Betrachtungsweise; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. statt vieler: BSG, Urteil vom 27. April 1989, 5/5b RJ 78/87 =
164). Nur wer sich nicht auf einen anderen, ihm subjektiv zumutbaren Beruf "verweisen" lassen muss, ist berufsunfähig. "Zugemutet werden können" im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, das heißt nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25. März 1966, 5 RKn 77/64 = SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSG, Urteil vom 26. September 1974, 5 RJ 98/72 =
4; BSG, Urteil vom 19. Januar 1978, 4 RJ 81/77 =
27; BSG, Urteil vom 15. März 1978, 1/5 RJ 128/76 =
29). Nach dem zur Ausfüllung dieser Grundsätze von der Rechtsprechung entwickelten so genannten Mehr-Stufen-Schema, das zwischen den Gruppen der Ungelernten, der Angelernten, der Gelernten (Facharbeiter) und schließlich der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. der Facharbeiter mit besonders qualifizierten Tätigkeiten unterscheidet, ist der Kläger als ungelernter Arbeiter einzustufen. Er hat keine Berufsausbildung durchlaufen und war als Bauarbeiter/Einschaler und Hilfsarbeiter tätig. Diese ungelernten Tätigkeiten haben sein Berufsleben geprägt. Versicherte mit dem Leitberuf der Ungelernten können jedoch auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden und genießen daher keinen besonderen Berufsschutz, so dass im Falle des Klägers zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit kein konkreter Verweisungsberuf benannt werden muss. Der Kläger kann sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die er gesundheitlich noch in der Lage ist zu verrichten. Damit ist im vorliegenden Fall eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI ganz offenkundig nicht gegeben. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009955
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