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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 AY 2/14 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Fulda, 12. März 2014, S 7 AY 1/12 nachgehend BSG, 7. Juni 2018, B 7 AY 4/17 B Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 12. März 201

§ 9Nr.

4, Rn. 11). Für Überprüfungsanträge, die - wie hier - vor dem

  1. April 2011 gestellt worden sind, gilt § 116a SGB XII in keinem Fall, weil bei Bejahung der Analogievoraussetzungen zwingend auch § 136 SGB XII a.F. analog anzuwenden ist (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
  2. Aufl. 2014, § 9 AsylbLG, Rn. 44). Angesichts des am
  3. Dezember 2010 gestellten Antrags wird die Frist nach § 44 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Satz 2 SGB X vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem die Rücknahme beantragt wird, mithin ist die rückwirkende Leistungsgewährung insoweit für Leistungen vom
  4. Dezember 2008 bis
  5. Juni 2009 möglich. Weiterhin liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Verwaltungsakts vor, weil bei Erlass der Bescheide vom
  6. November 2008 und
  7. Februar 2009 das Recht unrichtig angewandt worden ist und deshalb Sozialleistungen - hier Leistungen nach § 2 AsylbLG - zu Unrecht nicht gezahlt worden sind. Materiell beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Bescheide nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Normfassung des Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
  8. August 2007 (BGBl. I 1970) mit Wirkung vom
  9. August
  10. Danach ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die 48-monatige Vorbezugszeit hat der Kläger am
  11. Dezember 2008 erfüllt. Denn nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom
  12. Mai 2015 B 7 AY 4/12 R -, BSGE 119, 99-107,

§ 2Nr. 5, Rn. 24) dürfen auf die Vorbezugszeit von 48 Monaten nach § 2 Abs. 1 Asylb

LG a. F. auch andere Leistungen als ausschließlich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG angerechnet werden. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Juni 2008, B 8/9b AY 1/07 R, juris Rn. 19) hat das BSG (BSG, Urteil vom
  2. Mai 2015 - B 7 AY 4/12 R -, BSGE 119, 99-107,

§ 2Nr.

5, Rn. 24) ausgeführt: "Insoweit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach allein Zeiten des Bezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG zur Erfüllung der Vorbezugszeit dienen können. Soweit er in seiner Entscheidung vom 17.6.2008 (BSGE 101, 49 ff =

§ 2

Nr 2) bei der Auslegung der Vorschrift davon ausgegangen ist, dass zu Gunsten fiskalischer Erwägungen und der Intention, höhere Anreize für eine Arbeitsaufnahme zu schaffen, der Gedanke einer Integration durch die Dauer des Aufenthalts zulässigerweise in den Hintergrund tritt, hält er hieran nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG; BVerfGE 132, 134 ff =

§ 3Nr 2) nicht mehr fest. Bei der im Grundsatz auslegungsfähigen Vorschrift dürfen im Lichte der Entscheidung des BVerf

G fiskalische Gründe, die die Entscheidung des Gesetzgebers im Wesentlichen mitgetragen haben (zu den Motiven des Gesetzgebers im Einzelnen BSG, aaO, RdNr 21 ff), nicht in den Vordergrund gestellt werden. Ein Bedarf an existenznotwendigen Leistungen für Menschen mit nur vorübergehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland (im Sinne einer abgesenkten "Grundleistung") darf nämlich abweichend von dem gesetzlich bestimmten Bedarf anderer Hilfebedürftiger überhaupt nur festgelegt werden, wenn wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfeempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden können (BVerfGE 132, 134 ff RdNr 74 =

§ 3Nr 2).

Diese aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Vorgabe schließt aber eine Auslegung aus, die einen Bezug von höheren Leistungen als den Grundleistungen generell als Vorbezugszeit nicht ausreichen lässt; denn von einem nur vorübergehenden Aufenthalt und einer fehlenden Integration kann dann jedenfalls nicht mehr die Rede sein, wenn Leistungen bezogen werden, die der Gesetzgeber überhaupt erst im Falle eines verfestigten Aufenthalts gewährt." Somit können als Vorbezugszeiten des Klägers neben den schon vom Sozialgericht berücksichtigten Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG vom

  1. November 2002 bis
  2. September 2005 (35 Monate) auch die im Zeitraum vom
  3. Oktober 2005 bis
  4. August 2007 bezogenen Leistungen nach § 2 AsylbLG (23 Monate) und aufgrund des Bescheids vom
  5. August 2011 gewährten Leistungen für die Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG vom
  6. Mai 2008 bis
  7. November 2008 (8 Monate) Berücksichtigung finden. Zum
  8. Dezember 2008 hat der Kläger daher jedenfalls die 48 monatige Vorbezugszeit erfüllt. Ferner hat der Kläger auch die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass die fehlende Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren durch den Kläger nicht als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer eingestuft werden kann, da das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Urteil vom
  9. September 2010, Az.: 3 K 78/09 GI.A, auf den Asylfolgeantrag des Klägers vom Mai 2008 hin entschieden hat, dass für den Kläger nach § 60 Abs. 2 AufenthG ein Abschiebeverbot besteht, weil der Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten zu rechnen hätte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009963

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