gehend BSG,
den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum sowie im Bezugszeitraum streitig. Der 1967 geborene Kläger und seine Ehefrau, D. A., sind Eltern des am
der Erzielung von Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und selbständiger Arbeit
der Geburt des Kindes bejahte der Kläger. Durch Bescheid vom
Vorlage der BWA für die Monate März, April, Oktober und November 2015 möglich. Im weiteren Verlauf legte der Kläger die angeforderten BWA's vor.
Auswertung stellte der Beklagte durch Bescheid vom
teilen führen würde. Der Kläger verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25. Februar 2015, L 2 EG 4/14). So liege der Fall hier. Er habe in der ersten Zeit seiner selbständigen Tätigkeit seinen Kundenstamm aufbauen müssen und viel Zeit mit Werbemaßnahmen und dem Aufbau der Büroorganisation verbracht. Bei Zugrundelegung seines Einkommens aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes ergebe sich ein wesentlich höherer Elterngeldanspruch. Wolle man gleichwohl auf das Kalenderjahr vor der Geburt abstellen, liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, die gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Darüber hinaus sei unzutreffend Einkommen aus selbständiger Tätigkeit während der Elternzeit in unzutreffender Höhe angerechnet worden. Zum einen habe der Beklagte den Umsatz zu Grunde gelegt, ohne einen Abzug von Ausgaben vorzunehmen. Der tatsächliche Gewinn habe im Jahr 2015 12.231,40 € betragen. Davon seien Steuern und Sozialabgaben abzuziehen. Zum anderen habe der Beklagte die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht anrechnen dürfen, weil das Elterngeld Einkommensersatzfunktion habe. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit während der Betreuung des Kindes weggefallen seien. Zumindest sei bei der Ermittlung der in dem Bezugszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte die Jahresübersicht heranzuziehen. Im anderen Falle komme es aufgrund von erheblichen Gewinnschwankungen von Monat zu Monat zu schwerwiegenden unzumutbaren
teilen. Demgegenüber führte der Beklagte aus, er habe zutreffend für die Berechnung des Elterngeldes auf das Einkommen aus dem Kalenderjahr 2013 abgestellt, weil auch Gewinneinkünfte vorhanden gewesen seien. Insoweit sei unerheblich, ob Gewinneinkünfte an einem Tag oder im gesamten Kalenderjahr vorgelegen hätten. Im Bezugszeitraum seien nur die Zeiten des Bezuges von Elterngeld in Augenschein zu nehmen. Dementsprechend habe sie richtigerweise die Gewinne der Kalendermonate März und April sowie Oktober und November 2015 herangezogen und nicht den Jahresgewinn. Im Übrigen habe sie zutreffend das Einkommen vor der Geburt und das Einkommen im Bezugszeitraum gegenübergestellt. Hieraus habe sich jedoch kein Einkommensverlust ergeben. Soweit der Kläger auf ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen verwiesen habe, sei festzustellen, dass diese Entscheidung von dem Bundessozialgericht (Hinweis auf das Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21. Juni 2016, a.a.O.) sei von der gesetzlichen Regelung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG auch nicht in Fällen größerer Einbußen bei der Höhe des Elterngeldes durch die Verschiebung des Bemessungsrahmens abzuweichen. Insoweit sei eine ungeschriebene Ausnahme durch Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ausgeschlossen. Vielmehr sei bei Mischeinkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit zwingend der Bemessungszeitraum des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG zu Grunde zu legen. Eine einzige Ausnahme regele § 2b Abs. 3 Satz 2 BEEG, wonach der Bemessungszeitraum noch weiter in die Vergangenheit verschoben werden könne, wenn die Einschränkung oder der Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind, ein Beschäftigungsverbot
dem Mutterschutzgesetz, der Bezug von Mutterschaftsgeld, die Ableistung von Wehr- bzw. Zivildienst oder eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorgelegen hätten. Selbst in diesen Konstellationen greife das Gesetz nicht auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat des Kindes zurück, sondern auf den vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum. Die genannte Aufzählung sei abschließend und lasse keinen Raum, bei Mischeinkünften auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat des Kindes abzustellen. Hierdurch sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dem Gesetzgeber stehe im Bereich des Sozialrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der hier mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Regelungen zum Bemessungszeitraum nicht überschritten worden sei. Zwischen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bestünden hinreichend gewichtige Unterschiede, die es rechtfertigten, den Bemessungszeitraum je
Einkunftsart auf die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Weise festzulegen (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. April 2012, B 10 EG 10/11 R). Zum einen schwankten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit häufiger als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit und könnten von den Berechtigten im Regelfall leichter beeinflusst werden. Vor allem aber unterschieden sich Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit regelmäßig erheblich durch den Aufwand für ihre Feststellung durch Behörden und Berechtigte. Die je
wirtschaftlicher Komplexität der selbständigen Tätigkeit mehr oder weniger aufwändige Gewinnermittlung werde von § 2b Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2d Abs. 2 Satz 1 BEEG maßgeblich vereinfacht und beschleunigt. Mit der geänderten Feststellung des Bemessungszeitraums habe der Gesetzgeber ein geeignetes Mittel gewählt, um sein maßgebliches und legitimes Ziel der Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Die Regelung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG erweise sich auch nicht insoweit als verfassungswidrig, als sie unterschiedslos auch in besonders gelagerten Fällen wie im Falle einer erheblichen Diskrepanz des Elterngeldes zu Lasten des Leistungsberechtigten gelten würde. Auch solche ungewöhnlichen Konstellationen seien noch von der Befugnis des Gesetzgebers zur typisierenden Regelung gedeckt. Im Ergebnis sei die Behandlung von Mischeinkünften, auch in Fällen mit einem geringen, relativ einfach zu ermittelnden Anteil aus selbständiger Tätigkeit, verhältnismäßig und verfassungsrechtlich unbedenklich. Darüber hinaus sei auch die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers im Bezugszeitraum nicht zu beanstanden. Zunächst sei entgegen der Ansicht des Klägers auch im Bezugszeitraum hinsichtlich der Höhe des Einkommens nicht zwischen Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit zu unterscheiden, sondern die Höhe des Erwerbseinkommens als Ganzes zu berücksichtigen. Das BEEG nehme eine vergleichende Gesamtbetrachtung des Einkommenszuflusses vor der Geburt und im Bezugszeitraum vor. Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, bei der Bestimmung des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit taggenau auf das tatsächliche Einkommen des Klägers während der Bezugsmonate abzustellen und er sei nicht gehalten gewesen, der Berechnung ein durchschnittliches monatliches Einkommen zu Grunde zu legen. Das Gesetz sehe keine ausdrückliche Regelung vor, wie die Höhe des Einkommens des Elterngeldbeziehers im Bezugsmonat in Fällen von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu ermitteln sei. Die von dem Beklagten angewendete Berechnungsmethode stehe jedoch mit dem Entgeltersatzcharakter des Elterngeldes mehr in Einklang als die vom Kläger gewünschte alternative Berechnung anhand eines durchschnittlichen monatlichen Gewinns auf Grundlage des Jahresergebnisses. Soweit das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 21. Juni 2016, B 10 EG 3/15 R) auf das steuerrechtlich relevante Jahreseinkommen abgestellt und durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt worden sei, geteilt habe, basiere dies auf dem Sonderfall eines Einkommens aus Gewinnanteilen an einer Personengesellschaft, bei der der einzelne Gesellschafter Gewinne gesellschaftsrechtlich regelmäßig nur am Schluss des Geschäftsjahres verlangen könne. Eine monatliche Zuordnung des Gewinns sei deshalb nicht möglich. Dieser Sachverhalt weiche vom vorliegenden Sachverhalt ab, da der Kläger in der Lage gewesen sei, seine monatlichen Gewinne und Verluste darzulegen. Im Ergebnis sei die Berechnung der Höhe des Elterngeldes durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Der Kläger habe
der vorgelegten Jahresübersicht für 2015 im Monat März einen Gewinn von 1.040,23 € sowie im Monat April einen Gewinn von 2.246,75 € erzielt. Unter Berücksichtigung des
gewiesen. Dementsprechend habe der Kläger nur Anspruch auf den Mindestbetrag von monatlich 300,00 €. Aufgrund der zunächst erfolgten Bewilligung von Elterngeld in Höhe von 1.220,88 € monatlich sei in den Lebensmonaten 6 und 13 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.841,76 € (2 x 920,88 €) entstanden. Diesen Betrag habe der Kläger
2 Satz 2 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zu erstatten. Gegen das dem Kläger am
seiner Auffassung zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Beide Beteiligte haben übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sein Klagebegehren verfolgt der Kläger im Übrigen zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG i. V. m. § 56 SGG. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom
dieser Vorschrift (in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) wird Elterngeld bis zum
weis des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens gezahlt, wenn das vor der Geburt erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden kann oder
den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Kläger hat im Antrag angegeben, er werde voraussichtlich im Bezugszeitraum fünf Stunden in der Woche erwerbstätig sein und daraus Einkommen aus selbständiger Arbeit beziehen. Dem Kläger steht Elterngeld für den 6. und 13. Lebensmonat des Kindes C. und damit für die Zeit vom 22. März bis 21. April 2015 und 22. Oktober bis 21. November 2015 lediglich in Höhe des monatlichen Sockelbetrages von 300,00 € zu.
1 BEEG (in der bis zum
2 Satz 1 BEEG erhöht sich in den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 € war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 €, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG sinkt in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 € war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 €, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200,00 € überschreitet, auf bis zu 65 %. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 € gezahlt, wobei dies auch gilt, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 4 BEEG). Für die Berechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit regelt § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG: Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich
Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 1) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 2), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum
oder in Monaten der Bezugszeit
3 hat. § 2b BEEG (in der für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012, BGBl. I, 1878) enthält u.a. folgende Regelungen: Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes und unterliegt den Einschränkungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach bestimmte Kalendermonate unberücksichtigt bleiben (hier nicht relevant). Weiter regelt § 2b Abs. 2 BEEG, dass für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich sind, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen (Satz 1). Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen (Satz 2). Schließlich bestimmt § 2b Abs. 3 BEEG, dass abweichend von Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist, der den Gewinnermittlungszeiträumen
Abs. 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen
Abs. 1 oder Abs. 2 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte (Satz 1). Haben im Bemessungszeitraum
Satz 1 die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 vorgelegen, ist Abs. 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist. Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorschriften hat der Beklagte das im maßgeblichen Bemessungszeitraum des Kalenderjahres 2013 von dem Kläger erzielte Einkommen zutreffend erfasst und der Elterngeldberechnung zu Grunde gelegt. Der Kläger begehrt die Zugrundelegung der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes als Bemessungszeitraum anstelle des Jahres 2013. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Zutreffend hat der Beklagte bei der Berechnung des Elterngeldes auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes im Jahr 2014 und damit das Jahr 2013 abgestellt. Dies ergibt sich zunächst aus § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG, wonach für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich sind, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zu Grunde liegen. Als Gewinnermittlungszeitraum gilt
G das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr ist bei Gewerbetreibenden das Kalenderjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Darüber hinaus ist auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum auch im Falle von Mischeinkünften sowohl aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzustellen, wie dies § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG regelt. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat im Jahr 2013 Einkünfte aus einer versicherungspflichtigen nichtselbständigen Arbeit erzielt. Darüber hinaus war der Kläger selbständig tätig im Rahmen eines Gewerbebetriebs. Die selbständige Erwerbstätigkeit mit Erzielung von Gewinneinkünften hat der Kläger im Übrigen auch im Folgejahr 2014 ausgeübt. Dementsprechend kommt § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG zur Anwendung mit der Folge der Zugrundelegung des Jahres 2013 als Bemessungszeitraum. Eine andere Sicht der Dinge gebietet auch nicht die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 8 BEEG (in der Fassung vom 19. August 2007, BGBl I, 1970), wonach der letzte abgeschlossener Veranlagungszeitraum für die Ermittlung des durchschnittlich monatlich erzielten Gewinns aus selbständiger Arbeit nur dann zu Grunde gelegt werden konnte, wenn die im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes und im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang in beiden Zeiträumen ausgeübt worden ist, die um weniger als 20 % voneinander abweicht (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009, B 10 EG 2/09 R). Mit dieser Rechtsprechung sollten erhebliche
teile für den Berechtigten aufgrund der Heranziehung eines früheren Bemessungszeitraumes vermieden werden. Der genannten Vorgängervorschrift lag jedoch ein abweichender Gesetzeswortlaut zu Grunde,
dem der Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat die Regel und der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme war. Dies hat der Gesetzgeber geändert, indem § 2b Abs. 3 BEEG bei Mischeinkünften nunmehr grundsätzlich auf den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum zurückgreift, sodass die genannte frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr herangezogen werden kann, insbesondere kommt angesichts des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts keine teleologische Reduktion des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG im genannten Sinne in Betracht (zu allem: BSG, Urteil vom 21. Juni 2016 a.a.O.). Mithin kann der Kläger nicht damit gehört werden, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit nur teilweise im Veranlagungsjahr 2013 ausgeübt,
seinen - widersprüchlichen - Angaben erst ab Mitte 2013 (Vortrag im Klageverfahren) bzw. ab Dezember 2013 (Vortrag im Berufungsverfahren). Vielmehr kommt es auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit nicht an und es reicht für die Anwendung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG aus, dass die selbständige Erwerbstätigkeit (partiell) im letzten Veranlagungsjahr oder in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes ausgeübt worden ist. Die Regelung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Zunächst ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber im Bereich steuerfinanzierter Sozialleistungen bzw. der gewährenden Staatstätigkeit, auch im Hinblick auf die Familienförderung, eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt (BVerfG, Beschlüsse vom
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993, 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 = BVerfGE 88, 87 - 103). Soweit der Kläger anders behandelt wird gegenüber Berechtigten, die ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung, weil es sich um ungleiche Gruppen mit erheblichen Unterschieden in den steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt. Dessen ungeachtet ist eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen auch sachlich gerechtfertigt. Insofern war der Gesetzgeber zu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Rückgriff auf das Steuerrecht verfassungsrechtlich berechtigt. Zwischen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die es rechtfertigen, den Bemessungszeitraum je
Einkunftsart auf die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Weise festzulegen, weil Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ihrer Natur
häufiger schwanken als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit und von den Berechtigten zudem im Regelfall leichter beeinflusst werden können (BSG, Urteil vom
den Ausführungen des Bundessozialgerichts die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit mit einem nur ganz geringen, relativ einfach zu ermittelnden Anteil an den Einkünften sowie die erhebliche Verminderung des Anspruchs auf Elterngeld aufgrund der Verschiebung des Bemessungszeitraums von dem Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt auf das letzte abgeschlossene Veranlagungsjahr. Auch derartige atypische Konstellationen sind von der Befugnis des Gesetzgebers zu typisierenden Regelungen noch gedeckt (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom
dem im Einkommensteuerbescheid für 2013 Negativeinkünfte aus Gewerbebetrieb von 4.810,00 € ausgewiesen sind. Darüber hinaus hat der Beklagte die Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit gemäß den vorliegenden Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2013 (gesamt 32.274,80 € brutto) berücksichtigt. Hiervon hat der Beklagte die gesetzlich vorgesehenen Beträge (Arbeitnehmer-Pauschbetrag - § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG, Steuern - § 2e BEEG und Sozialabgaben - § 2f BEEG) in Abzug gebracht, sodass im Ergebnis ein Nettobetrag von monatlich 1.878,27 € anzusetzen ist. Dies ergäbe ein Elterngeld von monatlich 1.220,88 € (65 %). Anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind jedoch die Einkünfte des Klägers im Bezugszeitraum. Auch insoweit ist die Berechnung des Beklagten nicht zu beanstanden. Für die Ermittlung von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Bezugszeitraum (wie auch im Bemessungszeitraum) ist grundsätzlich auf folgendes hinzuweisen: Es gilt das strenge Zuflussprinzip, wonach es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Einkünfte tatsächlich zugeflossen sind. Demgegenüber hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das von ihm entwickelte sog. modifizierte Zuflussprinzip (ausschließlich) auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuwenden ist. Das modifizierte Zuflussprinzip findet Anwendung insbesondere auf die Fallgestaltung der
träglichen Erlangung von Arbeitsentgelt, das von dem Arbeitgeber rechtswidrig einbehalten und erfolgreich vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht worden ist (vgl. Urteile vom 30. September 2010, B 10 EG 19/09 R u. vom 18. August 2011, B 10 EG 5/11 R). Mit
folgender Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass es für Einkommen aus selbständiger Arbeit bei dem strengen Zuflussprinzip verbleibt und damit allein der tatsächliche Zufluss des Einkommens maßgeblich ist (Urteile vom
der Geburt des Kindes in keinem Fall auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum zurückgegriffen werden kann, weil Bezugs- und Veranlagungszeitraum - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - nicht übereinstimmen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages vom 27. September 2006, BT-Drucks. 16/2785, S. 38).
alledem kann nicht, wie von dem Kläger geltend gemacht, ein Jahreseinkommen zu Grunde gelegt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
eigener Prüfung vollumfänglich anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG). Zu berücksichtigen ist danach im Ergebnis ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen aus Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum von 2.346,40 €. Gemessen an dem durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 1.878,27 € verbleibt keine elterngeldberechtigende Differenz, denn die Berechnung ergibt einen Minusbetrag von -468,13 €. Mithin steht dem Kläger ein Anspruch auf Elterngeld für den Bezugszeitraum vom
2 SGB X erledigte.
2 SGB I sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen, zuviel gezahlte Vorschüsse sind zu erstatten.
allem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist grundsätzliche Bedeutung angesichts der ausgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu verneinen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009976
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