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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 860/15 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 23. Juli 2015, S 9 AS 908/12 nachgehend BSG, B 4 AS 290/17 B Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juli 2015 wird zurück

§ 72Nr.

2). Ausgehend von diesem Maßstab hält der Senat an der Auffassung fest, dass der Kläger zumindest seit April 2009 andauernd prozessunfähig ist. Nach dem im Verfahren L 6 AS 397/12 B ER vom erkennenden Senat eingeholten und auch im vorliegenden Rechtsstreit zu verwertenden Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. vom

  1. Juni 2013 leidet der Kläger jedenfalls seit April 2009 unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in Form einer schwer ausgeprägten wahnhaften Störung (ICD 10 F22.0) vom Subtypus Verfolgungswahn. Aufgrund dessen ist er nicht mehr in der Lage, hinsichtlich solcher Handlungen, welche die Führung von Prozessen betreffen, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Prozessunfähigkeit des Klägers sind nach wie vor einleuchtend und überzeugend. Zwar ist das Gutachten vom
  2. Juni 2013 nach Aktenlage und ohne Untersuchung des Klägers erstellt worden, weil der Kläger zu dem vom Gutachter bestimmten Untersuchungstermin nicht erschienen ist. Der Sachverständige verfügt andererseits aber nicht nur über die allgemein zur Beurteilung der von Seiten seines neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets maßgeblichen Aspekte erforderliche akademische Ausbildung, sondern darüber hinaus auch über eine langjährige Erfahrung in der Anfertigung von Sozialgerichtsgutachten. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge kommt bereits dem Inhalt der ihm überlassenen Akten eine derartige Aussagekraft zu, dass auf deren Grundlage bei dem Kläger nach sorgfältigem Abwägen des Für und Wider eine schwer ausgeprägte Beeinträchtigung der geistig-seelischen und sozialen Fertigkeiten in der Gestalt einer wahnhaften Störung vom Subtypus Verfolgungswahn als nachgewiesen angesehen werden muss, aufgrund derer er nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Handlungen (Prozesse führen) abhängig zu machen. Es handelt sich bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. um einen fachlich hoch kompetenten, kritischen und beruflich trainierten Sachverständigen mit hoher Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf die Beurteilung von Gesundheitsbeeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet, so dass der Senat keinerlei Bedenken hat, sich dessen Beurteilung zu eigen zu machen und es im Ergebnis als nachgewiesen anzusehen, dass der Kläger wegen seines Verfolgungswahns prozessunfähig ist. Ernst zu nehmende Anhaltspunkte dahingehend, dass das Sachverständigengutachten vom
  3. Juni 2013 schwere Mängel aufweist, in sich widersprüchlich ist, von unzulässigen Voraussetzungen ausgeht oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachdienlichkeit des Gutachters erweckt, sind weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst erkennbar. Bereits Umfang und der Art der Prozessführung des Klägers lassen vielmehr erkennen, dass er außer Stande ist, seine Entscheidungen hinsichtlich der Führung von Prozessen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Er hat in den Jahren 2009 bis 2013 beim erkennenden Senat jährlich ca. 100 neue Verfahren anhängig gemacht, im Jahre 2014 annähernd 200 neue Verfahren und im Jahre 2015 insgesamt 290 neue Verfahren. Er erhebt gegen Senatsentscheidungen reflexhaft Beschwerden, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen und hat darüber hinaus zahlreiche Ablehnungsanträge wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt. Dabei wiederholen sich die Rechtsschutzbegehren vielfach und sind oft schon aus Zeitgründen längst überholt, ohne dass der Kläger dies bei seiner Prozessführung berücksichtigen würde. Vielmehr häufen sich - selbst dann, wenn das Rechtsschutzziel in der Sache ersichtlich nicht (mehr) erreicht werden kann - auch Nebenanträge wie beispielsweise Akteneinsichtsgesuche oder die Rüge verweigerter Akteneinsicht durch das Ausgangsgericht, selbst wenn der erstinstanzliche Akteninhalt nur aus der Antragsschrift, einer kurzen und inhaltlich nicht weiter ausgeführten Erwiderung des Klägers und dem ablehnenden Beschluss besteht. Neben der ungewöhnlichen Vielzahl der Eingaben belegen auch Inhalt und Diktion der Schreiben des Klägers seine Prozessunfähigkeit. Aus seinen zahllosen Schreiben wird deutlich, dass er sich nicht nur in seinen Rechten verletzt, sondern von dem Beklagten wie auch vom Sozialgericht und vom Hessischen Landessozialgericht verfolgt sieht. So hat er z.B. vielfach vorgetragen, ihm gegenüber werde die Unwahrheit vermittelt ("wirklich unwahrste Unwahrheit", "schwerst bzw. gravierend gelogen"), ohne dass er jemals erkennbar eine Einsicht in die gerichtlicherseits ausgeführten Sachargumente entwickeln konnte. Gerade auch die aktuellen Schreiben des Klägers bestätigen nochmals eindrucksvoll das Fortbestehen der vom medizinischen Sachverständigen Dr. med. C. im Gutachten vom
  4. Juni 2013 festgestellten wahnhaften Störung. Diese Diagnose hat im Übrigen auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D. in dem vom Sozialgericht Kassel zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers eingeholten aktuellen Sachverständigengutachten vom
  5. Dezember 2014 mit eingehender und überzeugender Begründung nochmals ausdrücklich bestätigt. Trotz der Prozessunfähigkeit des Klägers ist der Senat allerdings an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert. Gemäß § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter - wie vorliegend den Kläger - bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Das dem Vorsitzenden insoweit eingeräumte Ermessen ("kann") ist nicht als Entscheidungsoption hinsichtlich des "Ob" der Bestellung eines besonderen Vertreters zu verstehen ist, sondern lediglich als Ausdruck seiner Wahlmöglichkeit, entweder auf die Vertretung des Prozessunfähigen durch einen gesetzlichen Vertreter hinzuwirken oder einen besonderen Vertreter zu bestellen (vgl. BSG vom
  6. November 2012, a.a.O., m.w.N.). Von einer Vertreterbestellung kann ausnahmsweise jedenfalls dann abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsschutzbegehren eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist, was insbesondere bei absurdem Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, wenn der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen ist oder wenn das Rechtsschutzbegehren aus anderen Gründen von vornherein keinen Erfolg haben kann (vgl. BSG, Urteil vom
  7. Mai 1957 3 RJ 98/54 = BSGE 5, 176; Beschluss vom
  8. Juli 2003 - B 7 AL 216/02 B =

§ 72Nr.

1 = BSGE 91, 146 =

§ 71Nr.

1; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 23/11 R =

§ 72Nr.

2; Beschluss vom

  1. April 2014 - B 8 SO 47/13 B; Beschluss vom
  2. September 2014 - B 8 SO 50/14 B sowie Beschluss vom
  3. Dezember 2014 - B 8 SO 83/14 B, jeweils m.w.N.). Der nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dient nämlich keinem Selbstzweck, sondern soll lediglich sicherstellen, dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe - wenn auch nicht zwingend in derselben Angelegenheit mehrfach - die ihm zustehenden materiellen Ansprüche durchsetzen bzw. rechtswidrige Eingriffe abwehren kann. Daher ist Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt, wenn ein Rechtsschutzbegehren diesen Erfolg von vornherein nicht haben kann, weil es sich um ein offensichtlich haltloses Begehren handelt. Ein solches, in der Sache offensichtlich haltloses Begehren ist insbesondere zu bejahen, wenn von vornherein völlig ausgeschlossen ist, dass zumindest nach Hinweisen des Vorsitzenden (§ 106 SGG) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, im wohlverstandenen Interesse des Klägers sachdienliche Klageanträge mit hinreichendem Bezug zum materiellen Recht zu formulieren, um die Durchsetzung eines ihm zustehenden Anspruchs oder die Abwehr einer Rechtsverletzung zu ermöglichen (vgl. zum Ganzen nochmals BSG, a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  4. Aufl. 2017, § 72 Rn.2c). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bestellung eines besonderen Vertreters im vorliegenden Verfahren nicht geboten, ohne dass es darauf ankäme, ob dies auch noch in weiteren Fallkonstellationen in Betracht kommt, etwa weil das Rechtsschutzbegehren aus anderen Gründen unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., der darüber hinaus eine Bestellung sogar bei Querulanten als entbehrlich erachtet). Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist nämlich vorliegend offensichtlich haltlos. Der Sachantrag zu 1) ist offensichtlich haltlos, da der Kläger Kostenübernahme für einen Kurs bzw. eine Maßnahme begehrt, an der er nicht teilgenommen hat. Zudem ist die von ihm beantragte konkrete Maßnahme längst abgeschlossen, ein darauf gerichteter Antrag gegenstandslos geworden. Der Kläger kann mit der vorliegenden Klage seine Rechtsposition unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verbessern. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die diesbezügliche Klage ist damit nicht erkennbar. Im Hinblick auf den Sachantrag zu 2) ist nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzziel der Kläger damit sinnvollerweise verfolgen könnte. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kann nach § 86 b Abs. 1 SGG zwar grundsätzlich in Betracht kommen (im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens), allerdings ist im vorliegenden Fall einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Hinblick auf eine beantragte Weiterbildungsmaßnahme nicht erkennbar, welchen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil die erstrebte gerichtliche Entscheidung bringen kann. An einer Prüfung von Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung (Sachantrag zu 3) ist der Senat aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hierfür gehindert, Art. 34 Satz 3 GG. Nachdem eine Abtrennung des Verfahrens wegen einzelner Anspruchsgrundlagen - hier also der aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 3 GG - (und damit eine partielle Verweisung) jedoch nicht möglich ist (vgl. auch BSG, Beschluss vom
  5. Juni 2013 - B 13 R 454/12 B; Beschluss vom
  6. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B, beide m.w.N.), bleibt es insoweit bei der Zurückweisung der Berufung, ohne dass die Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung von Ansprüchen aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 3 GG in Rechtskraft erwachsen könnte. Damit ist insgesamt nicht ersichtlich, welche sachdienlichen Anträge ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter noch stellen könnte. Das Absehen von einer Vertreterbestellung tangiert deshalb den Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG gerade nicht. Das Rechtsschutzbegehren ist derart offensichtlich haltlos, dass die Berufung auch ohne Vertreterbestellung als unbegründet zurückgewiesen werden kann. Im Hinblick auf die von dem Kläger beantragte Akteneinsicht ist im Übrigen festzustellen, dass diese in dem ihm am
  7. Juli 2016 per Postzustellungsurkunde zugestellten Schreiben des Berichterstatters vom
  8. Juli 2016 ausdrücklich genehmigt worden ist. Im Rahmen der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung war unter Berücksichtigung der Vielzahl der vom Kläger anhängig gemachten Verfahren und der Vielzahl seiner Akteneinsichtsgesuche zu bestimmen, dass eine Versendung der Akten an das Sozialgericht Kassel verfahrensökonomisch unangemessen ist und deshalb nicht in Betracht kommen kann. Insoweit hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die Beteiligten eine Akteneinsicht bei Gericht beanspruchen können und dass diese grundsätzlich auf der Geschäftsstelle zu erfolgen hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  9. Aufl. 2017, § 120 Rn.4). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen der von Anfang an nicht gegebenen hinreichenden Erfolgsaussicht abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009991

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