Rentenversicherung Leitsatz Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herbeigeführt werden. In tatsächlicher Hinsicht setzt dies a
§ 4Nr.
2). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist für eine im April 2003 oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der fünfjährigen Frist des § 4 Abs. 2 SGB VI beginnende Antragspflichtversicherung scheidet aus. Zwar erfasst die Regelung des § 27 SGB X über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch materiell-rechtliche Fristen, wie dies bei der Frist zur Begründung einer Antragspflichtversicherung der Fall ist. Nach § 27 Abs. 5 SGB X ist eine Wiedereinsetzung jedoch unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen sein soll. Es kann dahinstehen, ob von einem Ausschluss der Wiedereinsetzung für die in § 4 Abs. 2 SGB VI genannten Ausschlussfrist auszugehen ist (so z.B. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB 9/17, § 4 SGB VI, Rndr. 82; Gürtner in: Kasseler Kommentar,
- Erg. Lfg. 2017, § 4 SGB VI, Rdnr. 6). Selbst wenn die Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen sein sollte, wären ihre Voraussetzungen hier nicht gegeben. Die Gewährung von Wiedereinsetzung setzt einen entsprechenden Antrag voraus bzw., dass die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt ist (§ 27 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Wiedereinsetzung kann ferner nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, wenn seit Ablauf der Antragsfrist mehr als ein Jahr vergangen ist, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt nicht möglich war (§ 27 Abs. 3 SGB X). Ein Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung liegt nicht vor. Eine Antragstellung war auch nicht infolge höherer Gewalt ausgeschlossen. Höhere Gewalt im Sinne des § 27 Abs. 3 SGB X bedeutet hier ein objektives, unverschuldetes Zahlungshindernis für Pflichtbeiträge aus der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI bei vorhandenem Zahlungswillen und ist gegeben bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Einzelfalls auch bei größter, vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten; jedes eigene Verschulden schließt höhere Gewalt aus (vgl. Urteile des BSG vom
- Mai 2000, B 13 RJ 85/98 R, juris, Rdnr. 47 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18 und vom
- Dezember 2003, juris, Rdnr. 28 = SozR 4-3100 § 60 Nr. 1). Der vorhandene Wille des Berechtigten, sein Recht geltend zu machen, muss infolge einer auf höherer Gewalt beruhenden Verhinderung nicht verwirklicht werden können. Beruht die Nichtgeltendmachung auf Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum, so ist dies - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer sogenannten anspruchsfeindlichen Rechtsprechung - nicht als Ereignis höherer Gewalt anzusehen (vgl. so schon BSG, Urteil vom
- August 1996, 12 RK 76/94, juris, Rdnr. 21 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 6; BSG, Urteil vom
- Mai 2000, B 13 RJ 85/98 R, juris, Rdnr. 49 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18). Die bloße Unkenntnis über anspruchsbegründende Umstände und Rechtsnormen stellt auch dann keinen Umstand höherer Gewalt dar, wenn sie im Wesentlichen auf einer mangelnden Aufklärung der betreffenden Personen durch die zuständigen staatlichen Stellen beruht (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2003, B 9 VJ 2/02 R, juris, Rdnr. 28 = SozR 4-3100 § 60 Nr. 1; BSG, Urteil vom
- Mai 2000, B 13 RJ 85/98 R, juris, Rdnr. 49 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18). Ob im Falle des Klägers ein objektives unverschuldetes Hindernis für die Zahlung von Pflichtbeiträgen bestand, kann dahinstehen. Eine Wiedereinsetzung wegen höherer Gewalt würde schon deshalb ausscheiden, weil dem Kläger der Wille fehlte, Pflichtbeiträge zu zahlen (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2005, B 5 RJ 6/04 R, juris, Rdnr. 20 =
§ 4Nr.
2). Den fehlenden Zahlungswillen hat er hinreichend deutlich und unzweifelhaft mit seinem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger vom
- März 2003 zum Ausdruck gebracht. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger nachträglich zur Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI zuzulassen, ergibt sich auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dieses von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut tritt - im Sinne des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom
- April 2005, B 5 RJ 6/04 R, juris, Rdnr. 21 m.w.N. =
§ 4Nr.
2). Zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil für den Betroffenen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; auf ein Verschulden des Versicherungsträgers kommt es dagegen nicht an (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2000, B 5 RJ 50/98 R, juris, Rdnr. 18 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 29). Demgemäß ist ein Herstellungsanspruch in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2005, B 5 RJ 6/04 R, juris, Rdnr. 21 m.w.N. =
§ 4Nr. 2) bejaht worden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(1)Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss,
(2)Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten,
(3)Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt,
(4)Möglichkeit der Herstellung des Zustands, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auch wenn durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist, dass eine Antragspflichtversicherung im Wege des Herstellungsanspruchs herbeigeführt werden kann (vgl. Urteil vom 16. Juni 1994, 13 RJ 25/93 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 15; Urteil vom 26. April 2005, B 5 RJ 6/04 R, juris, Rdnr. 22 =
§ 4Nr.
2), fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Nichtausübung des Gestaltungsrechts der Antragspflichtversicherung und dem eingetretenen Schaden in Form fehlender Pflichtbeiträge. Die Kausalität wird beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nach der im Sozialrecht herrschenden Kausaltheorie der wesentlichen Bedingung unter Abwägung der vom Sozialleistungsträger und dem Versicherten selbst gesetzten Ursachen geprüft (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 1988, 12 RK 44/86, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 6. März 2003, B 4 RA 38/02 R, juris, Rdnr. 54 =
§ 115Nr.
1). Es ist deshalb zu prüfen, welcher der Mitursachen die entscheidende Bedeutung für die Nichtausübung des Gestaltungsrechts (hier: der Antragspflichtversicherung) zukommt. Nur wenn die Verletzung der Hinweispflicht die wesentliche Bedingung für die Beeinträchtigung des sozialen Rechts gewesen ist, kann die Kausalität bejaht werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 4 RA 38/02 R, juris, Rdnr. 54 =
§ 115Nr.
1). Hätte der Versicherte selbst bei zutreffender Beratung das Gestaltungsrecht nicht ausgeübt, ist die Verletzung der Hinweispflicht nicht die wesentliche Ursache für den Schadenseintritt. Wesentlich ist dann die Entscheidung des Versicherten, von der Ausübung des Gestaltungsrechts abzusehen. Die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt ist in diesem Fall zu verneinen. Der Herstellungsanspruch ist kein Mittel zur Korrektur von Fehlern des Berechtigten selbst (vgl. Seewald in: Kass. Kommentar,
- Erg. Lfg. 2017, Vor §§ 38-47 SGB I, Rdnr. 179). In tatsächlicher Hinsicht muss deshalb positiv festgestellt werden können, dass bei zutreffender Beratung das Gestaltungsrecht ausgeübt worden wäre. Es genügt nicht, dass sich der Versicherte bei richtiger Beratung in irgendeiner Form anders verhalten hätte. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist beschränkt auf den Ausgleich von Nachteilen, die kausal auf Schäden aufgrund der Pflichtverletzung eingetreten sind, die mithin auf der Nichtausübung eines Gestaltungsrechts beruhen. Es lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass der Kläger bei zutreffender Beratung sein Gestaltungsrecht ausgeübt hätte. Für die Ausübung des Gestaltungsrechts der Antragspflichtversicherung hätte der Kläger bereit und in der Lage sein müssen, die erforderlichen Pflichtbeiträge zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom
- August 1993, 13 RJ 43/92, juris, Rdnr. 31 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 10). Zu seinen finanziellen Möglichkeiten, die Beiträge zu zahlen, hat der Kläger Unterschiedliches vorgetragen, wobei die begrenzten finanziellen Mittel im Vordergrund standen. Zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht und im Berufungsverfahren hat sich der Kläger abweichend davon auch darauf festgelegt, dass er sich bei entsprechender Beratung eine versicherungspflichtige Beschäftigung gesucht hätte. Nach seinem eigenen Vortrag beruht der Eintritt des Schadens somit nicht nachweislich darauf, dass er das Gestaltungsrecht, hinsichtlich dessen eine Beratung pflichtwidrig nicht erfolgt sein soll, nicht ausüben konnte. Es steht demnach gerade nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass er selbst bei zutreffender Beratung dieses Gestaltungsrecht ausgeübt hätte. Wesentlich für den Eintritt des Schadens ist dann aber nicht das nicht ausgeübte Gestaltungsrecht, sondern dass der Kläger sein berufliches Leben anders gestaltet hat. Insgesamt lässt sich damit nicht feststellen, dass der Schadenseintritt kausal auf der (unterstellten) Pflichtverletzung beruht. Die Unerweislichkeit der Kausalität geht zu Lasten des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 1973, 2 RU 128/71, juris, Rdnr. 25 = SozR Nr. 39 zu § 548 RVO; Seewald in: Kass. Kommentar,
- Erg. Lfg. 2017, Vor §§ 38-47 SGB I, Rdnr. 180). Lässt sich eine Tatsache nicht feststellen, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache derjenige zu tragen, der aus dieser Tatsache günstige Rechtsfolgen für sich herleitet (st. Rspr. BSG, Urteil vom
- Oktober 1957, 10 RV 945/55, juris = BSGE 6, 70; Urteil vom
- Februar 1973, 2 RU 128/71, juris, Rdnr. 24 = SozR Nr. 39 zu § 548 RVO; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Aufl., § 103, Rdnr. 19a m.w.N.). Scheitert ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bereits an der erforderlichen Kausalität, bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, ob konkrete Umstände vorlagen, die die Beklagte hätten veranlassen müssen, den Kläger in Bezug auf eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI zu beraten. Insbesondere bedurfte es nicht mehr der Vernehmung der Mitarbeiterin C. als Zeugin. Die Voraussetzungen nach § 241 Abs. 2 SGB VI sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Anwendung des § 241 Abs. 2 SGB VI scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger die Lücke für Februar 2000 nicht mehr durch die Zulassung zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen schließen kann. Nach § 198 Satz 1 SGB VI wird die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Durch den Antrag vom
- April 2003 konnte die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI jedoch nicht unterbrochen werden. Nach § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum
- März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werde (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Die Frist zur Zahlung der Beiträge für Februar 2000 lief bis Montag, den
- April 2001, und war somit am
- April 2003 offenkundig bereits abgelaufen. Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 197 Abs. 3 SGB VI ist ebenfalls ausgeschlossen. Denn auch im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI kann sich ein Versicherter nicht zeitlich unbegrenzt auf ein mangelndes Verschulden berufen. Da zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist (§ 197 Abs. 4 SGB VI), ergibt sich in der Zusammenschau mit der in § 27 Abs. 3 SGB X geregelten Jahresfrist, in der die allgemeine gesetzgeberische Wertung über die Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Individualinteressen zum Ausdruck kommt, dass in den Fällen, in denen der Ablauf der Beitragsentrichtungsfrist nach § 197 Abs. 2 SGB VI bereits länger als ein Jahr zurückliegt, die Nachzahlung nur dann zulässig ist, wenn sie infolge höherer Gewalt unmöglich war (vgl. Senatsurteil vom
- April 2012, L 5 R 419/10 m.w.N.). Dafür gibt es im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte. Ob § 197 Abs. 3 SGB VI im Rahmen der Berechtigung zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen ebenfalls eine abschließende Regelung darstellt (so z.B. Bayerisches LSG, Urteil vom
- November 2012, L 13 R 649/10, juris; Mutschler in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VI,
- Aufl. 2013, § 197 SGB VI, Rdnr. 47; Peters in: Kasseler Kommentar, SGB VI § 197 Rndr. 19) oder der sozialrechtliche Herstellungsanspruch daneben zur Anwendung kommen kann (so Schmidt in: Kreikebohm, SGB VI, § 197 Rndr. 24), bedarf hier keiner Entscheidung, da auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt wären. Auch hier fehlt es jedenfalls an einer Kausalität zwischen einer möglichen Beratungspflichtverletzung durch die Beklagte und der Nichtzahlung des Beitrags für Februar
- Dafür hätte sich der Kläger bis zum
- März 2001 (innerhalb der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI) an die Beklagte wenden müssen, einen konkreten Beratungsanlass bezogen auf die Beitragslücke geben müssen und die Beratung der Beklagten hätte die wesentliche Ursache dafür sein müssen, dass der Kläger den Beitrag für Februar 2000 nicht gezahlt hat. Der Kläger hat sich aber erstmals im Frühjahr 2003 an die Beklagte gewandt, so dass das Verhalten der Beklagten nicht mehr kausal dafür werden konnte, wie sich der Kläger bis zum
- März 2001 verhalten hatte. Lässt sich diese Lücke nicht schließen, kann der Kläger selbst dann, wenn die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ab
- April 2003 noch zulässig wäre, die Voraussetzung einer durchgängigen Zulässigkeit der Beitragszahlung zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen über § 241 Abs. 2 SGB VI nicht erreichen. Insgesamt kann der Kläger damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen, so dass er keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom
- Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2012 gemäß § 44 SGB X hat. Auch der Bescheid der Beklagten vom
- Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2013 ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat aus den zuvor aufgezeigten Gründen auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung am
- September
- Denn auch zu diesem Zeitpunkt sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt und können aus den bereits dargelegten Gründen auch nicht mehr erfüllt werden. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009999