← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 KR 406/16 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 18. Juli 2016, S 14 KR 160/15 nachgehend BSG, 8. März 2018, B 12 KR 89/17 B Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg v

§ 240Nr.

25, Rn. 31) ausgeführt: "Art. 6 Abs. 1 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 105, 313, 346; stRspr.). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl. BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13). Dem Gesetzgeber steht aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Aus Art 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 S. 6; ferner BVerfGE 107, 205, 212 f =

§ 10Nr. 1 Rd

Nr. 28). Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung." Dem schließt sich der Senat an. Der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG begründet keine konkrete Verpflichtung des Normgebers, das höhere Einkommen des privat krankenversicherten Ehegatten, eines freiwillig versicherten Mitglieds der GKV außer Acht zu lassen bzw. eine Entlastung des freiwillig versicherten Mitglieds der GKV in der von der Klägerin gewünschten Berücksichtigung der Beitragsleistung des privat versicherten Ehegatten zu privaten Versicherungen vorzusehen. Auch kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Gebot der materiellen Besserstellung eines Ehegatten gegenüber nicht ehelich gebundenen Personen hergeleitet werden (so auch Burghart in Leitholz/Rink, Grundgesetz,

  1. Aufl. 07.2017, Art. 6 Rn. 88). Mangels einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung kann eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Mitglieds durch die Einnahmen des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht bestimmt werden (BSG, Urteil vom
  2. Mai 1990 - 12 RK 41/87, juris). Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung eines Familieneinkommens verstoße gegen den Schutz der Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, da dies zu Streitigkeiten bis zu Rechtsstreiten zwischen den Ehegatten führen könne, sieht der Senat in dieser Möglichkeit ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Verstoß des Gesetzgebers. Denn diese Möglichkeit ist nicht unmittelbar in den Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler angelegt, sondern beruht allein auf das persönliche Verhältnis der Ehegatten zueinander. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet nicht, dass jede Vorschrift des einfachen Rechts, welche für den betroffenen Familienangehörigen nachteilige Auswirkungen besitzt, verfassungswidrig ist (so ähnlich, Burghart in Leitholz/Rink, Grundgesetz,
  3. Aufl. 07.2017, Art. 6 Rn. 86). Soweit die Klägerin ausführt, in diesen Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, geht er davon aus, dass es sich bei der Gruppe der freiwillig versicherten Mitglieder der GKV um eine homogene Gruppe handele, die ungleich behandelt werde. Auch dem kann sich der Senat nicht anschließen. Diese Gruppe ist vielmehr im großen Maße nicht homogen wie die Aufzählung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 SGB V zeigt. Zudem unterliegen den die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auch die freiwillig Versicherten, deren Mitgliedschaft auf einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V oder auf einer Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beruht. Ungeachtet dessen kann der Senat eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der freiwillig Versicherten nicht darin erkennen, dass der Klägerin, anders als freiwillig Versicherten mit unterhaltsberechtigten Kindern kein Abschlag ähnlich der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gewährt wird. Denn nach Überzeugung des Senats besteht ein erheblicher Unterschied, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind oder ein Ehegatte - wie vorliegend, der nicht in der GKV versichert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z.B. Urteil vom
  4. November 2015 - B 12 KR 21/14 R, Rn. 30, juris), der sich der Senat anschließt, gebietet Art 3 Abs. 1 GG "dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr. des BVerfG, vgl. z.B. BVerfGE 129, 49, 68 f m.w.N. und BVerfGE 113, 167, 214 f =

§ 266Nr. 8 Rd

Nr. 83). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. z.B. BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97). Jedoch muss auch in diesem Kontext der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung berücksichtigt werden; sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 113, 167, 215 =

§ 266Nr. 8 Rd

Nr. 84 ff. m.w.N.)." Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob im umgekehrten Fall - wie von der Klägerin vorgetragen - eine Ungleichbehandlung in der Beitragsfestsetzung besteht, wenn die Einnahmen des freiwillig Versicherten höher sind, als die des privatversicherten Ehegatten. Da ein solcher Fall erkennbar nicht gegeben ist, kann die Klägerin ihr Begehren der Beitragsfestsetzung ohne Anrechnung eines Familieneinkommens, nicht auf eine solche vermeintliche Ungleichbehandlung stützen. Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, eine Ungleichbehandlung liege darin, dass entgegen der sonstigen Beitragsgrundsätze bei ihr nicht ihre tatsächlichen Einnahmen sondern fiktive Einnahmen in Form des Familieneinkommens berücksichtigt werden. Ungeachtet dessen, dass die Pensionseinnahmen des Ehemannes, nicht wirklich fiktiv für die Klägerin sind, selbst wenn diese ihr nicht direkt zufließen, so dienen auch diese dem Erhalt des gemeinsamen Lebensstandards der Ehegatten im Alter und dem gemeinsamen Wirtschaften; dies entspricht auch dem späteren Anspruch des Überlebenden auf Versorgung. Denn die Beitragsfestsetzung freiwillig Versicherter deren Beiträge nach Mindesteinnahmen festzusetzen sind (§ 7 Abs. 3 bis 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler), erfolgt nicht nach der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Einnahmen, sondern nach einen Bruchteil festgelegten der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV) unabhängig davon, ob die tatsächlichen Einnahmen diesen Wert erreichen. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin sieht, dass die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nur Ehegatten und Lebenspartnern trifft, rechtfertigt dies nicht den geltend gemachten Anspruch, das Einkommen ihres privat versicherten Ehegatten sei bei ihrer Beitragsfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die folgenden Bescheide der Beklagten vom 13. Januar 2016, vom 22. Februar 2016, vom 4. Januar 2017 und vom 26. Januar 2017 die nach den gleichen hier streitigen Grundsätzen ergangen sind. Die Berechnungen der Beklagten sind zwischen den Beteiligten nicht streitig und bieten keinen Anlass für die Annahme der Unrichtigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010006

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.