25, Rn. 31) ausgeführt: "Art. 6 Abs. 1 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 105, 313, 346; stRspr.). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl. BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13). Dem Gesetzgeber steht aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Aus Art 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 S. 6; ferner BVerfGE 107, 205, 212 f =
Nr. 28). Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung." Dem schließt sich der Senat an. Der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG begründet keine konkrete Verpflichtung des Normgebers, das höhere Einkommen des privat krankenversicherten Ehegatten, eines freiwillig versicherten Mitglieds der GKV außer Acht zu lassen bzw. eine Entlastung des freiwillig versicherten Mitglieds der GKV in der von der Klägerin gewünschten Berücksichtigung der Beitragsleistung des privat versicherten Ehegatten zu privaten Versicherungen vorzusehen. Auch kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Gebot der materiellen Besserstellung eines Ehegatten gegenüber nicht ehelich gebundenen Personen hergeleitet werden (so auch Burghart in Leitholz/Rink, Grundgesetz,
Nr. 83). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. z.B. BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97). Jedoch muss auch in diesem Kontext der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung berücksichtigt werden; sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 113, 167, 215 =
Nr. 84 ff. m.w.N.)." Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob im umgekehrten Fall - wie von der Klägerin vorgetragen - eine Ungleichbehandlung in der Beitragsfestsetzung besteht, wenn die Einnahmen des freiwillig Versicherten höher sind, als die des privatversicherten Ehegatten. Da ein solcher Fall erkennbar nicht gegeben ist, kann die Klägerin ihr Begehren der Beitragsfestsetzung ohne Anrechnung eines Familieneinkommens, nicht auf eine solche vermeintliche Ungleichbehandlung stützen. Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, eine Ungleichbehandlung liege darin, dass entgegen der sonstigen Beitragsgrundsätze bei ihr nicht ihre tatsächlichen Einnahmen sondern fiktive Einnahmen in Form des Familieneinkommens berücksichtigt werden. Ungeachtet dessen, dass die Pensionseinnahmen des Ehemannes, nicht wirklich fiktiv für die Klägerin sind, selbst wenn diese ihr nicht direkt zufließen, so dienen auch diese dem Erhalt des gemeinsamen Lebensstandards der Ehegatten im Alter und dem gemeinsamen Wirtschaften; dies entspricht auch dem späteren Anspruch des Überlebenden auf Versorgung. Denn die Beitragsfestsetzung freiwillig Versicherter deren Beiträge nach Mindesteinnahmen festzusetzen sind (§ 7 Abs. 3 bis 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler), erfolgt nicht nach der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Einnahmen, sondern nach einen Bruchteil festgelegten der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV) unabhängig davon, ob die tatsächlichen Einnahmen diesen Wert erreichen. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin sieht, dass die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nur Ehegatten und Lebenspartnern trifft, rechtfertigt dies nicht den geltend gemachten Anspruch, das Einkommen ihres privat versicherten Ehegatten sei bei ihrer Beitragsfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die folgenden Bescheide der Beklagten vom 13. Januar 2016, vom 22. Februar 2016, vom 4. Januar 2017 und vom 26. Januar 2017 die nach den gleichen hier streitigen Grundsätzen ergangen sind. Die Berechnungen der Beklagten sind zwischen den Beteiligten nicht streitig und bieten keinen Anlass für die Annahme der Unrichtigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010006
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