Sozialrecht Leitsatz 1. Auch wenn ein Antragsteller, der zutreffende Angaben macht, im Allgemeinen nicht gehalten sein dürfte, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, bes
, § 32 Nr. 4; Urteil des erkennenden Senats vom
- Juni 2017, L 5 R 376/14). Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme von vornherein nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen, weil einer der Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorlag, der die Notwendigkeit einer Abwägung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ausschließt. Denn zur Überzeugung des Senats kannte der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
- November 2011 zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3,
- Halbsatz SGB X). Grob fahrlässig handelt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3,
- Halbsatz SGB X, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchtet; dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; st. Rspr. des BSG, vgl. Urteil vom
- Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, juris =
§ 45Nr.
45 m.w.N.). Bezugspunkt für das grobfahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Auch wenn ein Antragsteller, der zutreffende Angaben gemacht hat, im Allgemeinen nicht zugunsten der Fachbehörde gehalten sein dürfte, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, weil er davon ausgehen darf, dass eine Fachbehörde nach den für die Leistung erheblichen Tatsachen fragt und seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, juris, Rdnr. 25 m.w.N.), besteht doch eine Obliegenheit des Versicherten, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn sie nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2010, B 13 R 77/09 R, juris, Rdnr. 33 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 18). Denn die Beteiligten haben sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, juris, Rdnr. 25 =
§ 45Nr. 45; BSG; Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 77/09 R, juris, Rdnr. 33 = Soz
R 4-1300 § 48 Nr. 18; Hess. LSG, Urteil vom
- März 2002, L 12 RJ 32/01 , juris, Rdnr. 29 ). Besteht danach zwar keine Verpflichtung, den Bescheid "näher" auf seine Richtigkeit zu prüfen, so können doch "Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung", auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grobfahrlässigen Nichtwissens sind (vgl. BSG, Urteil vom
- August 1987, 11a RA 30/86, juris = SozR 1300 § 48 Nr. 39), Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, juris =
§ 45Nr.
45). Dabei ist auf die Abschätzung der Rechtsfolgen durch den Betroffenen nach dessen individuellem Verständigungshorizont und insoweit auf eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2009, B 11 AL 10/08 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 19). Auf dieser Ebene besteht die erforderliche Kenntnis, wenn der Begünstigte weiß oder wissen muss, dass ihm die zuerkannte Leistung oder anderweitige Begünstigung so nicht zusteht (vgl. Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X,
- Aufl., § 45 Rdnr. 55). Daher kann einem Leistungsempfänger immer nur dann grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgeworfen werden, wenn ihm der Fehler bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu "in die Augen springt". Das ist der Fall, wenn er aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen sicher die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können (vgl. BSG, Urteil vom
- August 1987, 11a RA 30/86 = BSGE 62, 103) oder er das nicht beachtet hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 1980, 7 RAr 13/79 = SozR 4100 § 152 Nr. 10). Augenfällig im vorstehenden Sinne sind Fehler zunächst, wenn die Begünstigung dem Verfügungssatz nach ohne weitere Überlegungen als unzutreffend erkannt werden kann. Darüber hinaus ist der Begründung des Verwaltungsaktes nach ein Fehler augenfällig, wenn die Fehlerhaftigkeit dem Adressaten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit ohne weitere Nachforschungen und mit ganz nahe liegenden Überlegungen einleuchten und auffallen muss (vgl. Schütze in: von Wulffen/Schütze,
- Aufl., § 45 Rdnrn. 56, 57). Daran gemessen ist dem Kläger zur Überzeugung des Senats unter den gegebenen Umständen eine Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße vorzuwerfen, da bei ihm zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
- November 2011 vorlag. Er verletzte die gebotene Sorgfalt, die von ihm erwartet werden konnte und musste, in besonders schwerem Maße, weil er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellte, vielmehr davon ausging, dass die Bewilligung der Witwerrente zu Recht erfolgt war. Unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit hätte der Kläger anhand einer einfachen Parallelwertung in der Laiensphäre jedoch erkennen können und müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch auf eine große Witwerrente ab Januar 2012 nicht bestand. Eines besonderen sozialversicherungsrechtlichen Wissens, das dem Kläger als gelerntem Schlosser sicherlich nicht abverlangt werden könnte, bedurfte es hierzu nicht. Aus dem Verwaltungsverfahren bei der Beklagten war dem Kläger hinlänglich bekannt, dass die Witwerrente einkommensabhängig ist. Bei beiden persönlichen Antragstellungen, zwischen denen gerade einmal gut sieben Monate lagen, wurde ihm, da er durchgehend Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung erzielte, der Vordruck R665 für seinen Arbeitgeber ausgehändigt. Dass diese Angaben notwendig für eine Entscheidung waren, musste der Kläger auch deshalb wissen, weil die Beklagte den Kläger an die Rückgabe dieses Vordrucks explizit im September 2011 erinnert hatte. Darüber hinaus enthielten die Bescheide vom
- Dezember 2010 und
- Oktober 2011, die der Kläger nach seinen Angaben gelesen hat, die eindeutige Aussage, dass der Kläger - bis auf das Sterbevierteljahr - keine Witwerrente erhielt, weil sein anzurechnendes Einkommen zu hoch war. Dass die große Witwerrente ab dem
- März 2011 nicht gezahlt wird, steht bereits auf Seite 1 des Bescheides vom
- Dezember
- Auf Seite 3 wird in textlich hervorgehobener Weise in einem einfachen und prägnanten Satz erläutert, warum keine Zahlung der Witwerrente erfolgt: Das anzurechnende Einkommen ist zu hoch. Bewilligt die Beklagte bei für den Kläger unverändertem Sachverhalt die Zahlung der großen Witwerrente ab
- Januar 2012, die sie für die Zeit bis August 2011 abgelehnt hatte, so war es ohne jede Kenntnis der konkreten Einkommensanrechnung sowie der Einkommensgrenze und ohne eingehende Prüfung des Bescheides augenfällig und musste sich dem Kläger aufdrängen, dass der Bescheid vom
- November 2011 insoweit fehlerhaft sein musste. Dafür musste es ihm noch nicht einmal auffallen, dass die Anlage 8 bei dem Bescheid vom
- November 2011 fehlte und in der Anlage 1 keine Einkommensanrechnung aufgeführt war. Auch ist dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag aufgefallen, dass es zwar eine Änderung zu seinem Vorteil gegeben hat. Gleichzeitig wusste er aber, dass sich in den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen, seinem Einkommen, nichts geändert hatte und er bei diesen Einkommensverhältnissen zuvor keine Witwerrente (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) ausgezahlt bekommen hatte. Es sind für den Senat bei diesem Sachverhalt keine Gründe erkennbar, die den Kläger hätten annehmen lassen dürften, er könne, bei unverändertem Einkommen, nunmehr ab dem
- Januar 2012 eine große Witwerrente erhalten, obwohl die Zahlung bis August 2011 aufgrund der Einkommenshöhe abgelehnt worden war. Der Kläger hat dafür auch keine Gründe nennen können, wie sich aus seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergab. Es musste dem Kläger deshalb bei einer einfachen Parallelwertung in der Laiensphäre "ins Auge springen", dass der Bescheid vom
- November 2011 offensichtlich nicht richtig sein kann. "Verschließt" er davor die Augen und denkt sich - wie er vorgetragen hat - einfach gar nichts, verletzt er damit die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllt, wird zum einen gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Zum anderen kann dies gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X bis zum Ablauf von zehn Jahren bzw. bei Leistungserbringung bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens auch darüber hinaus (§ 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X) geschehen. Die Begrenzung des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X auf eine Rücknahme innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe entfällt. Die Rücknahme erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Die Frist beginnt zu laufen, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Der Umfang der Kenntnis der Tatsachen richtet sich nach dem Tatbestand der Aufhebungsnorm. Im Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts (§ 45 SGB X) setzt diese voraus, dass die Behörde nicht nur Kenntnis der Tatsachen hat, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt, sondern auch sämtliche für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig kennt (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 2008, B 13 R 23/07 R, juris, Rdnr. 24). Eine solche Kenntnis hatte die Beklagte erst nach Durchführung der Anhörung am
- August 2014, denn erst danach waren ihr alle Umstände bekannt, die für die Feststellungen zur groben Fahrlässigkeit oder zum Ermessen notwendig waren. Das nach § 45 Abs. 1 SGB X im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme auszuübende Ermessen hat die Beklagte ohne Fehler betätigt. Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen überhaupt betätigt und er es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausübt. Korrespondierend hierzu hat der von der Ermessensentscheidung Betroffene einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nur in diesem - eingeschränkten - Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG der gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensfehler. Rechtswidrig können Verwaltungsakte demnach nur in den Fällen des Ermessensfehlgebrauchs (entweder in Gestalt des Ermessensnichtgebrauchs oder in Gestalt der Ermessensüberschreitung) sein (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 1994, 4 RA 42/94 = SozR 3-1200 § 39 Nr. 1). Die Frage, ob und in welcher Weise Ermessen ausgeübt wurde, beurteilt sich nach dem Inhalt des Rücknahmebescheides, insbesondere nach seiner Begründung (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Diese muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und sie muss darüber hinaus grundsätzlich auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 1994, 7 RAr 14/93 =
§ 45Nr.
20). Dafür ist zu prüfen, ob die Beklagte für die zur Ausschöpfung ihres Ermessensspielraums notwendige Interessenabwägung alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen (öffentlichen und privaten) Abwägungsbelange ermittelt, in diese Abwägung eingestellt, mit dem ihnen zukommenden objektiven Gewicht bewertet und bei widerstreitenden (öffentlichen und privaten) Belangen einen angemessen Ausgleich hergestellt hat. Dabei steht es der Behörde - in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens - grundsätzlich frei zu entscheiden, auf welche der abwägungsrelevanten Umstände sie die zu treffende Ermessenentscheidung im Ergebnis stützen möchte (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2013, B 12 R 14/11 R, juris, Rdnr. 30 m.w.N. = SozR 4-1300 § 45 Nr. 15). Diesen Anforderungen entspricht die Ermessensausübung der Beklagten. In dem Bescheid vom
- September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2014 hat die Beklagte unter Würdigung der von dem Kläger vorgebrachten Argumente das eingeräumte Ermessen innerhalb des ihr zustehenden Spielraums unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm betätigt und dabei alle abwägungrelevanten Belange öffentlicher und privater Interessen geprüft. Insbesondere hat die Beklagte ihren eigenen ("normalen") Verwaltungsfehler als abwägungsrelevanten Belang im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt und diesem ein solches Gewicht beigemessen, dass sie deshalb von fast der Hälfte der Rückforderung abgesehen hat. Dass vor diesem Hintergrund etwa (andere) wesentliche Tatsachen in die Interessenabwägung nicht eingestellt oder einbezogene abwägungsrelevante Tatsachen objektiv fehlerhaft gewichtet wurden (sog. Abwägungsfehleinschätzung) oder zwischen widerstreitenden Belangen kein angemessener Ausgleich hergestellt wurde (sog. Abwägungsdisproportionalität), ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Die in dem streitigen Bescheid auch enthaltene Erstattungsforderung ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist Voraussetzung für die Rückforderung der für die Zeit vom
- Januar 2012 bis
- September 2014 überzahlten Witwerrente lediglich, dass der sie bewilligende Verwaltungsakt aufgehoben wurde und der Rechtsgrund für diese Leistung dadurch nachträglich entfallen ist. Das ist hier der Fall. Nach alledem musste die Berufung der Beklagten Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010030