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Hessisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 AS 498/16 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 12. Mai 2016, S 5 AS 23/14 nachgehend BSG, 19. April 2018, B 14 AS 407/17 B Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 12.

§ 12

Nr 4) der sich der erkennende Senat anschließt - richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6

  1. Alt SGB II auszugehen ist. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung idF vom
  2. Oktober 2004 <Alg II-V>) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,
  3. Aufl 2008, § 12 RdNr 87). § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (etwa die Betreuungspflege bedürftiger Personen, vgl Nachweise bei Brühl in LPK-SGB II,
  4. Aufl 2007, § 12 RdNr 55 ff; auch Behrend in jurisPK-SGB II, 2005, § 12 RdNr 52). Nach den Gesetzesmaterialien liegt ein Härtefall iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6
  5. Alt SGB II zB dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749 S 32). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall ist mithin nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides nur zusammen mit der Versorgungslücke geeignet, eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Nr 6 SGB II darzustellen. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen." Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Dass die Lebensversicherung der Altersabsicherung dienen sollte, sei zwischen den Beteiligten unstreitig und ergebe sich aus den objektiven Umständen. Insoweit sei von Belang, dass der Beklagte selbst schriftlich bestätigt habe, dass es sich um begünstigtes Vorsorgevermögen handele. Darüber hinaus sei der Kläger zu
  6. bei der Auszahlung der Versicherung 63 Jahre alt gewesen und habe damit kurz vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gestanden. Selbst wenn in dieser Zeit noch eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt erfolgt wäre, hätte dies nicht dazu geführt, dass der Kläger zu
  7. eine wesentlich höhere Rentenanwartschaft hätte erwerben können. Das Erwerbsleben des Klägers sei ferner durch lange Zeiten der selbständigen bzw. nicht pflichtversicherten Tätigkeit gekennzeichnet gewesen. Aufgrund dieser langjährigen pflichtversicherungsfreien Tätigkeit habe der Kläger zu
  8. lediglich einen Rentenanspruch, welcher den Bedarf der Familie nicht decke. Würde daher die Lebensversicherung vorzeitig verbraucht werden müssen, so wären die Kläger im Rentenalter ergänzend auf Grundsicherungsleistungen angewiesen, was durch den Abschluss der Versicherung gerade vermieden werden sollte. Der Bedarf der Kläger belaufe sich bei Eintritt in den Ruhestand am
  9. Mai 2015 insoweit auf 1.122,- €. Die Rentenleistungen beliefen sich hingegen auf insgesamt 742,49 €, bzw. 756,16 € ab
  10. Juli
  11. Es bestehe daher ein Defizit von 379,51 € bzw. 365,84 €. Selbst unter Berücksichtigung der Rente der Klägerin zu
  12. ab dem
  13. Oktober 2019 in Höhe von 326,56 € (brutto) verbliebe ein Differenzbetrag, der - auch unter Berücksichtigung etwaiger Rentenerhöhungen - wegen der regelmäßigen Anpassung der Regelbedarfsstufen, bestehen bleibe. Durch die ergänzende Verwendung der Versicherungssumme nach Eintritt des Rentenalters sei es bei den Klägern hingegen möglich, ohne ergänzende Grundsicherung auszukommen. Müsste das Vermögen dabei schon ab dem Auszahlungszeitpunkt verwertet werden, wäre ein Großteil des Kapitalstamms verbraucht, bevor überhaupt die Rentenleistung einsetze. Es wäre daher nicht sichergestellt, dass die Kläger dauerhaft ohne ergänzende Grundsicherungsleistungen auskommen könnten. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg ist dem Beklagten am
  14. Mai 2016 zugestellt worden. Am
  15. Juni 2016 hat dieser hiergegen beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden hält er seine Aufhebungsentscheidung weiterhin für zutreffend. Insbesondere lägen die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6,
  16. Alt. SGB II nicht vor. Weder die Kläger noch der Beklagte hätten zum damaligen Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung noch bei erstmaliger Gewährung der Leistungen nach dem SGB II ahnen können, dass das Rentenalter von damals 63 Jahren auf nunmehr 67 Jahre hochgesetzt werde. Eine Verwertung der Lebensversicherung sei gerade bei Antragstellung bzw. Leistungsbezug nicht verlangt worden. Jedoch seien beide Seiten davon ausgegangen, dass mit Erhalt der Lebensversicherung mit dieser dann der Lebensunterhalt sicherzustellen sei. Genau das sei dann im Juli 2013 eingetreten. Der Kläger zu
  17. habe einen Betrag in Höhe von 55.000,- € erhalten, der für die Altersvorsorge nun gedacht gewesen sei. Selbst nach Erhöhung des Rentenalters habe es der Kläger zu
  18. unterlassen, einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss seiner Kapitallebensversicherung eintragen zu lassen, welcher verhindere, dass das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertet werde. Somit habe er mit Auszahlungsdatum dieses Geld erhalten wollen. Ebenso wenig sei eine neue Lebensversicherung oder ähnliches im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeschlossen worden. Damit hätten die Kläger ihren Willen manifestiert, über den Geldbetrag bereits ab Zufluss zu verfügen und diesen ggf. auch schon vorzeitig zu verbrauchen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  19. Mai 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ihr Vertrauen auf die geschützte Unverwertbarkeit der Kapitallebensversicherung sei gerade im Hinblick auf die geänderte Rechtslage schützenswert, andernfalls hätte der Beklagte hier einen Hinweis erteilen können und müssen. Mit Schriftsätzen vom
  20. August 2017 (Klägerseite) bzw.
  21. August 2017 (Beklagter) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Senat konnte auch eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung treffen, weil sich die Beteiligten damit übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen. Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid die bis
  22. Dezember 2013 erfolgte Leitungsbewilligung an die Kläger (monatlich 932,- €) mit Wirkung ab
  23. September 2013 aufgehoben. Streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren ist folglich die Leistungsaufhebung betreffend die Monate September bis Dezember
  24. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt somit bei 3.728,- € (4 x 932,- €) und beträgt damit zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung mehr als 750,- € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die Kläger haben in dem hier streitbefangenen Zeitraum vom
  25. September 2013 bis
  26. Dezember 2013 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte hat somit zu Recht die durch Bescheid vom
  27. Juni 2013 erfolgte Leistungsbewilligung mit Wirkung zum
  28. September 2013 aufgehoben. Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist vorliegend § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorliegen, kann vorliegend dahinstehen, da der Beklagte den Verwaltungsakt nicht mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben hat. Nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides über laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom
  29. Juni 2013 für den Zeitraum vom
  30. Juni 2013 bis
  31. Dezember 2013 (= Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) ist insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als den Klägern im Juli 2013 durch Auszahlung der Kapital-Lebensversicherung an den Kläger zu
  32. durch die D. Lebensversicherung AG eine Geldleistung in Höhe von 55.000,- € zugeflossen ist. Zutreffend ist dabei der Beklagte - und mit ihm auch das Sozialgericht - davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Wertzufluss in Höhe von 55.000,- € nicht um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, sondern (weiterhin) um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II gehandelt hat. Allein durch die Auszahlung der Kapital-Lebensversicherung, die bisher schon zum Vermögen der Kläger gehörte, ist diese nicht zum Einkommen geworden (vgl. hierzu nur Mecke, in: Eicher, SGB II,
  33. Auflage 2013, § 12 Rn. 23 m.w.Nw.). Das Vermögen in Höhe von 55.000,- € stand den Klägern, die zwischenzeitlich das
  34. Lebensjahr (Kläger zu 1.) bzw. das
  35. Lebensjahr (Klägerin zu 2.) erreicht hatten, nach Auszahlung durch die Versicherung auch uneingeschränkt zur freien Verfügung, so dass die Kläger nicht gehindert waren, die Versicherungssumme für jedweden Zweck beliebig zu verwenden. Insbesondere ist gerade auch kein Vortrag dahingehend erfolgt und auch sonst nicht ersichtlich, dass eine Verwertung dieses Geldbetrages bis zur Erreichung des gesetzlichen Renteneintrittsalters (was für den Kläger zu
  36. bei 65 Jahren und 4 Monaten lag), ggf. durch Anlage dieses Betrages auf einem Festgeldkonto mit einer Laufzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder Abschluss einer weiteren Lebensversicherung, ausgeschlossen war. Folglich war das Vermögen verwertbar und auch zur Deckung des monatlichen Bedarfs heranzuziehen, mit der Folge, dass die nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II zu fordernde Hilfebedürftigkeit der Kläger jedenfalls ab
  37. September 2013 nicht mehr vorlag. Der ausgezahlte Betrag in Höhe von 55.000,- € hat auch die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II bei Weitem überschritten. Der Grundfreibetrag hat sich bei dem 1950 geborenen Kläger zu
  38. im Juli 2013 auf 9.450,- € (150,- € x 63 Lebensjahre) sowie der Freibetrag für notwendige Anschaffungen auf 750,- € belaufen, sodass sich für den Kläger zu
  39. ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 10.200,- € ergeben hat. Bei der 1954 geborenen Klägerin zu
  40. hat sich im Juli 2013 der Grundfreibetrag auf 8.850,- € (150,- € x 59 Lebensjahre) sowie der Freibetrag für notwendige Anschaffungen auf 750,- € belaufen, sodass sich für die Klägerin zu
  41. ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 9.600,- € ergeben hat. Insgesamt ergab sich damit für die Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag in Höhe von 19.800,- € (vgl. insoweit auch die zutreffende Berechnung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom
  42. Januar 2014, Seite 4 oben). Dieser Freibetrag hat den Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung in Höhe von 55.000,- € deutlich unterschritten. Eine Schonung der Lebensversicherung nach § 7 Abs. 1 Alg II-V (in der Fassung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes vom
  43. März 2011 <BGBl. I S. 453>) war, was die Kläger auch selbst nicht geltend gemacht haben, nicht gegeben. Auf eine Vermögensschonung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II können sich die Kläger gleichfalls nicht berufen. Danach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750,00 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt. Einen Verwertungsausschluss (bis
  44. Dezember 2007 § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes <VVG> in der Fassung der Gesetze vom
  45. Dezember 2003 <BGBl. I S. 2954> und vom
  46. Dezember 2006 <BGBl. I S. 2742>; ab
  47. Januar 2008 § 168 Abs. 3 VVG in der Fassung des Gesetzes vom
  48. Dezember 2007 <BGBl. I S. 2833>) hat der Kläger zu
  49. mit der D. Lebensversicherung AG indessen nicht vereinbart; im Gegenteil hat der Kläger den Vertragsablauf mit dem
  50. Juli 2013, also sogar vor Vollendung des
  51. bzw.
  52. Lebensjahres und damit vor dem (frühestmöglichen) Eintritt in den Ruhestand, vereinbart und sich den Betrag auch zwischenzeitlich auszahlen lassen. Auf die Gründe, warum dies geschehen ist, kommt es hier nicht an. Die Kläger können auch nicht so gestellt werden, als ob der Kläger zu
  53. in der streitbefangenen Zeit einen Verwertungsausschluss vereinbart gehabt hätte, denn eine nachträgliche Herstellung des Verwertungsausschlusses für abgelaufene Zeiträume ist nicht möglich (vgl. BSG SozR 4-1200 § 14 Nr. 10 <Rdnrn. 13 ff.>; BSG, Urteil vom
  54. Dezember 2012 a.a.O. <Rdnrn. 20 ff.>). Ferner kommt ein Verwertungsschutz des zugeflossenen Vermögensbetrages in Höhe von 55.000,- € nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen als vom Inhaber für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Ob der Kläger zu
  55. oder die Klägerin zu
  56. im Juli 2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, steht schon nicht fest, kann jedoch auch dahinstehen, da jedenfalls der Schutzzweck der Vorschrift mit der tatsächlichen Auszahlung der (Altersvorsorge)Versicherungssumme zu dem vom Kläger zu
  57. festgelegten Zeitpunkt im Juli 2013 - und damit schon vor Erreichen des zu diesem Zeitpunkt gültigen Renteneintrittsalters - erfüllt und schließlich entfallen ist. Sie dient damit genau dem Zweck, für welchen sie aufgebaut wurde, nämlich der Absicherung nach Eintritt des
  58. Lebensjahres. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war die Verwertung des ausgezahlten und den o.a. Freibetrag übersteigenden Betrages aus der Lebensversicherung schließlich auch nicht auf Grund des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II ("besondere Härte") ausgeschlossen. Erforderlich für eine besondere Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die nicht bereits in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 98, 243 =

§ 12Nr.

4 <jeweils Rdnr. 37>; BSGE 100, 196 =

§ 12Nr.

8 <jeweils Rdnr. 31>). Nach den Gesetzesmaterialien liegt ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II etwa dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (Bundestags-Drucksache 15/1749 S. 32). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall ist mithin nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides nur zusammen mit der Versorgungslücke geeignet, eine besondere Härte zu begründen (vgl. BSG a.a.O.); es muss also eine Kumulation von Härtegesichtspunkten vorliegen. Derartige besondere Umstände des Einzelfalls vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Hierbei ist zu beachten, dass eine Privilegierung der (im Juli 2013 ausgezahlten) Lebensversicherungssumme im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Versicherung tatsächlich und mit ausschließlichem Willen zur Altersvorsorge bestimmt war und der Hilfebedürftige insoweit entsprechende Vermögensdispositionen getroffen hat (vgl. BSGE 100, 196 =

§ 12Nr.

8 <jeweils Rdnr. 32>). Ein ausschließlicher Wille des Klägers zu 1., die Lebensversicherung bei der D. Lebensversicherung AG (vormals: E. Versicherung) ausschließlich zur Sicherung als Altersvorsorgevermögen zu verwenden, ist indessen nicht ersichtlich. Dem steht bereits entgegen, dass die Fälligkeit der Lebensversicherung vereinbarungsgemäß auf den

  1. Juli 2013 - und damit einen Zeitraum bereits nach Vollendung des
  2. Lebensjahres - bestimmt war, mithin eine Auszahlung bereits vor Vollendung des
  3. bzw.
  4. Lebensjahres des Klägers zu
  5. und damit deutlich vor dem Eintritt in das gesetzlich vorgesehene Rentenalter erfolgen sollte. Zwar ist der Kläger zu
  6. bei Abschluss der Lebensversicherung im Jahr 1990 möglicherweise noch von einem früheren Renteneintrittsalter ausgegangen, jedoch hat er auch nach der gesetzlichen Anhebung des Renteneintrittsalters stufenweise bis zum
  7. Lebensjahr, worüber seinerzeit in den öffentlichen Medien ausführlich berichtet wurde, diesbezüglich keine Anpassung bzw. Änderung oder die Vereinbarung eines unwiderruflichen Verwertungsausschlusses vorgenommen. Auch ein objektiv erkennbarer, durch entsprechende Vermögensdispositionen dokumentierter Wille des Klägers bzw. der Kläger, die Lebensversicherungssumme nach erfolgter Auszahlung im Juli 2013 ausschließlich für die Alterssicherung verwenden zu wollen, ist ebenfalls nicht feststellbar. Demnach wäre es den Klägern bei einem weiteren Leistungsbezug ohne Anrechnung dieses Vermögensbetrages jederzeit möglich gewesen, frei über das Geld zu verfügen, mit der Konsequenz, dass in keiner Weise gewährleistet wäre, dass die Kläger bei Eintritt des Rentenbezuges - aufgrund des ggf. vollständigen Verbrauchs der Versicherungssumme - nicht doch ergänzende Grundsicherungsleistungen im Alter beanspruchen müssen. Zudem bleibt vorliegend zu berücksichtigen, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Vermögensanrechnung bereits 8 Jahre im Bezug von SGB II - Leistungen bei dem Beklagten gestanden haben. Ein Fall des erstmaligen Leistungsbezugs für einen kurzen Zeitraum, bei dem die Anwendung der besonderen Härte regelmäßig diskutiert wird, liegt folglich schon nicht vor. Die von den Klägern angesprochene Versorgungslücke beruht zudem u.a. im Wesentlichen auch auf dem Umstand der Arbeitslosigkeit. Damit hat sich ein Risiko verwirklicht, dass grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung durch Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten abgedeckt ist (vgl. hierzu schon BSG, Urteil vom
  8. April 2008, B 14/7b AS 52/06 R, juris Rn. 33). Ein Mindestschutz ist zudem durch die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II) hergestellt. Eine besondere Härte mit Bezug auf die Verwertung der im Juli 2013 ausgezahlten Lebensversicherung des Klägers zu
  9. lässt sich somit auch bei kumulativer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht begründen. Hieran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass das Vermögen teilweise auch während der Phase des Leistungsbezuges unter Konsumverzicht angespart wurde (so zutreffend Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  10. Aufl. 2015, § 12 Rn. 173 mit Verweis auf BVerwG, vom
  11. Dezember 1997 - 5 C 7/96 - BVerwGE 106, 105; aktuell auch BSG, Urteil vom
  12. Oktober 2017, B 4 AS 19/16 R, Terminbericht Nr. 48/17 zu Ziffer 6, wonach die Verwertung der Lebensversicherung, deren Substanzwert aus "nicht benötigten Hilfeleistungen" herrührt, für den Kläger keine besondere Härte bedeutet). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010034

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