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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 236/17 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 8. September 2016, S 10 R 196/15 nachgehend BSG, 19. Februar 2018, B 13 R 367/17 B Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8.

§ 115Nr.

1). Die Klägerin war nämlich nicht im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ohne Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, d.h., den Antrag auf Regelaltersrente bis zum

  1. Dezember 2013 zu stellen. Zum einen gelten nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen diese mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese davon tatsächlich Kenntnis erlangt haben. Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung im Gesetz ausdrücklich geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung daher grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. November 2002, B 13 RJ 39/01 R, juris, Rdnr. 28 =

§ 115Nr.

9). Zum anderen hatte die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag Kenntnis davon, dass sie einen Anspruch auf eine Regelaltersrente bereits ab dem

  1. Oktober 2013 hat und diese Rente bei entsprechender Antragstellung beanspruchen kann. Diese Kenntnis ergibt sich aus dem Hinweis der Beklagten vom
  2. September 2013 nach § 115 Abs. 6 SGB VI, dessen Zugang die Klägerin nicht bestreitet. Die Klägerin ist auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als hätte sie den Rentenantrag früher gestellt. Das von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs greift - im Sinne des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom
  3. April 2005, B 5 RJ 6/04 R, juris, Rdnr. 21 m.w.N. = SozR 4-2600 § 4 Nr. 2). Zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil für den Betroffenen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; auf ein Verschulden des Versicherungsträgers kommt es dagegen nicht an (vgl. BSG, Urteil vom
  4. April 2000, B 5 RJ 50/98 R, juris, Rdnr. 18 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 29). Demgemäß ist ein Herstellungsanspruch in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom
  5. April 2005, B 5 RJ 6/04 R, juris, Rdnr. 21 m.w.N. = SozR 4-2600 § 4 Nr. 2) bejaht worden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  6. Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss,
  7. Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten,
  8. Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt,
  9. Möglichkeit der Herstellung des Zustands, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es liegt schon keine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Die Beklagte ist mit ihrem Hinweis nach § 115 Abs. 6 SGB VI ihrer Beratungspflicht für einen Rentenanspruch nachgekommen. § 115 Abs. 6 SGB VI ist als eine gesonderte Ausprägung der in den §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) genannten allgemeinen Hinweis- und Auskunftspflichten der Sozialleistungsträger zu verstehen. Diese Pflichten setzen im Regelfall ein Beratungs- und Auskunftsersuchen des Versicherten voraus. § 115 Abs. 6 SGB VI regelt einen Sonderfall der sogenannten Spontanberatung und begründet eine Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers nicht nur ohne ein konkretes Beratungsersuchen, sondern auch ohne den Anlass einer konkreten Sachbearbeitung (vgl. BSG, Urteil vom
  10. November 2002, B 13 RJ 39/01 R, juris, Rdnr. 35 =

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9). Auch der Einwand der Klägerin, sie sei nicht über andere Formen der Antragstellung informiert worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, dass sich eine telefonische Kontaktaufnahme der Klägerin zur Beklagten im August 2013 nicht feststellen lässt, hätte die Beklagte im Rahmen eines solchen Kontaktes auch nicht ihre Beratungspflicht verletzt, wenn sie die Klägerin nicht darauf hingewiesen hätte, dass ein Antrag auch formlos schriftlich gestellt werden kann. Dass Anträge auf Leistungen bei einer Behörde formlos schriftlich gestellt werden können, ist eine solche Selbstverständlichkeit, dass diesbezüglich keine Hinweispflicht besteht. Nur sofern der Antrag bestimmten Erfordernissen genügen muss, die nicht völlig selbstverständlich sind, müssen auch diese angegeben werden, da ein Antrag sonst möglicherweise sein Ziel nicht erreichen würde (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996, 13 RJ 23/95, juris, Rdnr. 47 =

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1). Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin hinsichtlich eines früheren Rentenbeginns keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010035

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