Gesetzliche Rentenversicherung, Sozialverwaltungsverfahren Leitsatz Die Mitteilung des Auszahlungsbetrags der Rente ist keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X. Der bloße Hinweis auf das rechnerische E
§ 255Nr. 1; BVerw
G, Urteil vom
- Mai 1987, 7 C 83/84, juris, Rdnr. 9 m.w.N. = BVerwGE 77, 268-276). Die Qualifizierung von Verwaltungshandeln als Verwaltungsakt richtet sich nicht danach, von welcher Vorstellung die Behörde ausgegangen ist. Maßgeblich ist vielmehr in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) der objektive Sinngehalt ihrer Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (Engelmann in: von Wulffen, SGB X,
- Aufl., § 31, Rdnr. 26 m.w.N.). Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann. Musste von einem objektiven Empfängerhorizont aus die Erklärung als rechtsverbindliche Feststellung verstanden werden, liegt nicht nur ein formeller Verwaltungsakt, sondern ein materieller Verwaltungsakt vor (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2006, B 4 R 71/06 R, juris, Rdnrn. 17, 18 =
§ 255Nr.
1). Ausgehend davon stellt die Aussage in dem Bescheid vom
- Juni 2004 "Für die Zeit ab 01.08.2004 werden laufend monatlich 717,63 EUR gezahlt." lediglich eine Mittelung über den bloßen Auszahlungsbetrag (irreführend als "monatlicher Zahlbetrag" bezeichnet <vgl. BSG, Urteil vom
- September 2006, B 4 R 71/06 R, juris, Rdnr. 14>) dar. Dieser Auszahlungsbetrag ist das Ergebnis des Einbehalts der Rente zur Erfüllung der Beitragsforderung der Kranken- und Pflegeversicherung; dies ist eine verkürzte Form der Verrechnung (§ 52 SGB I) (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2006, B 4 R 71/06 R, juris, Rdnrn. 25, 26 =
§ 255Nr.
1). Die rechtmäßige Einbehaltung bewirkt, dass der Beitragsanspruch des Dritten gegen den Rentner und dessen Rentenanspruch gegen den einbehaltenden Träger kraft Gesetzes erloschen ist. Die Mitteilung des Auszahlungsbetrags ist keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X, denn der bloße Hinweis auf das rechnerische Ergebnis einer Subtraktion hat keinen eigenständigen Regelungswert (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006, B 4 R 71/06 R, juris, Rdnr.14 =
, § 255 Nr. 1; BSG, Urteil vom
- Januar 2011, B 5 R 14/10 R, juris, Rdnr. 17 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 15; BSG, Urteil vom
- Mai 2011, B 5 R 8/10 R, Rdnr. 17, juris = SozR 4-5050 § 31 Nr. 1; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Februar 2016, L 10 R 1154/15, juris, Rdnr. 17). Eine Regelung in Bezug auf den monatlichen Rentenzahlanspruch, wie er sich aus § 64 SGB VI ergibt, wird damit nicht getroffen. Die Aussage: "Die bisherige große Witwenrente wird ab 01.01.2004 neu berechnet." ist entgegen ihres Wortlauts ebenfalls keine Regelung in Bezug auf den Rentenzahlanspruch. Zwar könnte der Terminus "wird neu berechnet" dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte zwar keine Neufestsetzung in Bezug auf § 64 SGB VI vornehmen, wohl aber eine Neuberechnung des monatlichen Rentenzahlanspruchs durchführen wollte, z.B. unter Berücksichtigung der anspruchsvernichtenden Einrede des Hinzuverdienstes, eines Ruhens nach § 31 Fremdrentengesetz (FRG) oder des Erfüllungseinwands nach § 107 Abs. 1 SGB X. Unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände und Zusammenhänge wird aber erkennbar, dass eine solche "Neuberechnung" nicht von der Beklagten beabsichtigt war. Aus der Begründung auf Seite 2 des Bescheides vom
- Juni 2004 wird auch für den Adressaten des Bescheides unzweifelhaft klar, dass die "Neuberechnung" aufgrund einer Änderung im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erfolgt ist. Es ist deshalb auch für den Empfänger des Bescheides erkennbar, dass keine Regelung zum monatlichen Rentenzahlanspruch getroffen, sondern lediglich der Beitragsänderung im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung Rechnung getragen werden sollte. Etwas anderes ergibt sich abschließend auch nicht daraus, dass in der Anlage 1 des Bescheides vom
- Juni 2004 der Zahlungsanspruch aus der Rente im Rahmen der dargestellten Verrechnung der Rente mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aufgeführt wird. Dies geschieht nur, um überhaupt die Verrechnung darlegen zu können, nicht aber, um eine Regelung hinsichtlich des monatlichen Rentenzahlanspruchs zu treffen. Enthält der Bescheid vom
- Juni 2004 keine Regelung zum monatlichen Rentenzahlanspruch, so geht der Bescheid vom
- September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2010 hinsichtlich der einzig beabsichtigten Regelung ins Leere und kann keine Regelungswirkung herbeiführen. Der Bescheid vom
- September 2010 ist daher lediglich als sogenannter formeller Verwaltungsakt zu qualifizieren. Ein formeller Verwaltungsakt vermittelt dem Adressaten den Eindruck, er verlautbare einen materiellen Verwaltungsakt, unabhängig davon, ob dies wirklich der Fall ist (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2006, B 4 R 71/06 R, juris, Rdnr. 16 =
§ 255Nr.
1). Dies kann z.B. durch die Benutzung von Leitwörtern wie "Bescheid", "Verfügung" oder "Verwaltungsakt" geschehen (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 2011, B 5 R 14/10 R, juris, Rdnr. 20 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 15), oder auch dadurch, dass - wie im Bescheid vom
- Juni 2004 - eine Rechtsmittelbelehrung angefügt ist. Ein solcher bloß formeller Verwaltungsakt verletzt jeden von ihm Betroffenen in seinen Rechten und ist deshalb notwendig aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2006, B 4 R 71/06 R, juris, Rdnr. 21 =
§ 255Nr.
1). Allein die Existenz eines formellen Verwaltungsakts ist für die Klägerin mit dem Risiko behaftet, dass ihr dieser in Zukunft als ein insoweit "bestandskräftiger Verwaltungsakt" entgegengehalten werden könnte, der unabhängig von der materiellen Rechtslage teilweise das Erlöschen des monatlichen Rentenzahlanspruchs ab dem 1. Januar 2004 feststellt (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006, B 4 R 71/06 R, juris, Rdnr. 20 =
§ 255Nr.
1). Da der Bescheid vom
- September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2010 außer der (teilweisen) Rücknahme des monatlichen Rentenzahlanspruchs ab dem
- Januar 2010 keine weitere Regelung enthalten sollte, war in Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden klarzustellen, dass der Bescheid vom
- September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2010 insgesamt aufgehoben wurde. Nach alledem musste die Berufung der Beklagten im tenorierten Umfang Erfolg haben und die Anschluss-Berufung der Klägerin zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin hinsichtlich ihres Hauptziels keinen Erfolg hatte. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010052