den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom
kurzer Suche auf dem Betriebsgelände im hinteren Bereich der Lagerhalle aufgefunden.
den Angaben des Beigeladenen war er ansprechbar und sagte, er sei müde und könne nicht arbeiten, weshalb er in den Schlafraum verbracht wurde. Da sich sein Zustand verschlechterte, wurde der Notarzt geholt.
dem ärztlichen Bericht des Ortenauklinikums Oberkirch vom
3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliege eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates. Aufgrund des fehlenden Arbeitsverhältnisses zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlegen. Das Arbeitsverhältnis habe laut der von der Agentur für Arbeit bestätigten Einstellungszusage erst am
der Auskunft der D. nicht mehr der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, weil er einen Anspruch auf Rentenleistung aus der Kasse der D. erworben hat. Laut Auskunft der D. wurde
dem durchgeführten Prüfverfahren festgestellt, dass der Kläger kein Dokument besitzt, das seine Beschäftigung außerhalb Polens ab dem
gegangen sei. Er habe sich bereits auf der deutschen Betriebsstätte befunden und sei auf dem Weg zur Arbeit verunfallt. Es sei unerheblich, dass er sich aus Unwissenheit nicht bei der D. abgemeldet habe. Die Beklagte hat eingewandt, in der Bescheinigung der D. sei bindend festgestellt worden, dass der Kläger in der Zeit vom 30. August 2010 bis 31. Oktober 2010 den polnischen Vorschriften im Bereich der Sozialversicherung unterlegen habe.
der Rechtsprechung des EuGH sei die Feststellung des anwendbaren Rechts für die Träger anderer Mitgliedstaaten bindend (EuGH, Urteil vom
Anhörung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass für den vorliegenden Fall die Verordnung - VO -(EWG) 1408/71 vom
Auskunft der D. vom 8. April 2015 im Zeitpunkt des Unfalls landwirtschaftlich sozialversichert gewesen. Aus Art. 13 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 ergebe sich, dass Personen, für die diese Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates unterliegen. Abs. 2 Buchst. a des Art. 13 VO (EWG) 1408/71 bestimme zudem, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliege. Vorliegend sei ein Arbeitsvertrag mit dem Beigeladenen nicht zustande gekommen, es habe die erforderliche Arbeitsgenehmigung gefehlt. Überdies habe der Kläger in Polen eine selbständige Tätigkeit ausgeübt.
2 Buchst. b VO (EWG) 1408/71 unterliege eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates eine selbständige Tätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften dieses Staates. Aus Art. 14 a VO (EWG) 1408/71 ergebe sich keine Ausnahme von diesem Grundsatz.
Abs. 1 Buchst. a dieser Vorschrift unterliege eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedsstaates ausübe und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates ausführe, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 12 Monate nicht überschreite. Vorliegend habe die Tätigkeit des Klägers die Dauer von 2 Monaten nicht überstiegen. Daher finde ausschließlich polnisches Sozialversicherungsrecht Anwendung, was auch die D. zugrunde lege. Diese Auffassung finde ihre Bestätigung in Art. 13 Abs. 2 Buchst a VO (EWG) 1408/
dem Inkrafttreten der VO (EG) 883/2004 ereignet, sowohl hinsichtlich des geltend gemachten Arbeitsunfalls am
3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 unterliegt der Kläger - vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 - dem Recht des Mitgliedsstaats, in dem er eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt weder in Deutschland beschäftigt noch selbständig tätig. Im Falle des Klägers spricht alles gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland. Das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland lässt sich nicht bereits mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung der Bescheinigung der D. verneinen, worauf sich die Beklagte bezieht.
1 VO (EG) 987/2009 sind vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt wurden.
ihrem objektiven Erklärungsgehalt bescheinigt die amtliche Auskunft der D. vom
a VO (EG) 883/2004 - Begriffsbestimmungen - bezeichnet der Ausdruck "Beschäftigung" für diese Verordnung jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedsstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.
2 VO (EG) 883/2004 wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung ausüben. In der Berufungsbegründung wurde hierzu unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom
anderer Auffassung ist die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags anzunehmen, die teilweise auf § 138 BGB, teilweise auf § 134 BGB gestützt wird (vgl. Janda in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
der Rechtsprechung, worauf seitens des Klägers zutreffend hingewiesen wurde, auch ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis. Legte man die Vorschriften der VO (EG) 883/2004 entsprechend aus, käme es für das Vorliegen einer Beschäftigung nicht auf den Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrages, sondern den Augenblick der Aufnahme der Tätigkeit und die Herstellung der Verfügungsgewalt des Unternehmers über die Arbeitskraft des Beschäftigten an (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. September 2011 - L 9 U 46/10 juris Rdnr. 30 mit zahlreichen
weisen zur BSG-Rechtsprechung). Es müsste ein wirksam gewordenes Beschäftigungsverhältnis durch Antritt der Arbeit vorliegen (vgl. Hessisches Landessozialgericht a.a.O., juris Rdnr. 40). In ähnlicher Weise ging der EuGH in einer Entscheidung zu dem Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit davon aus, dass es auf die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung ankomme, nicht auf die rechtliche Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses
nationalem Recht (EuGH, Urteil vom
dem Vorbringen des Beigeladenen sowohl in der Unfallanzeige vom
der Sonderregelung des Art. 12 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet. Art. 12 Abs. 2 erfasst regelmäßig eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. Schweickardt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 12 VO (EG) 883/2004, Rdnrn. 43 ff.), auch wenn es für den Begriff der "ähnlichen Tätigkeit" nicht darauf ankommt, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit qualifiziert (Art. 14 Abs. 4 VO <EG> 987/2009). Die Anwendbarkeit deutschen Unfallversicherungsrechts
dieser Vorschrift würde jedenfalls daran scheitern, dass die (voraussichtliche) Dauer der Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschritt.
3 VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den
Abs. 1 bestimmten Rechtsvorschriften. Auch
dieser Vorschrift käme man allenfalls bei Annahme einer Beschäftigung in Deutschland zur Anwendbarkeit deutschen Unfallversicherungsrechts. Dass im Falle des Klägers alles gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland spricht, wurde oben bereits ausgeführt. Selbst bei Unterstellung eines Beschäftigungsverhältnisses und Anwendbarkeit deutschen Unfallversicherungsrechts gelangte man jedoch nicht zu dem Ergebnis, dass das unfallbringende Verhalten des Klägers dem Unfallversicherungsschutz
dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - unterliegt.
1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
Unfälle sind
1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 60 und juris m. w. N.). Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserstschaden" erfüllen sollen, müssen im Vollbeweis, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Demgegenüber genügt für den
weis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und nicht die bloße Möglichkeit (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R - a. a. O.). Der Kläger erlitt zwar auf dem Betriebsgelände des Beigeladenen einen Gesundheitsschaden in Form eines Schädelhirntraumas mit schwerer intracerebraler Einblutung frontal sowie parieto-temporal links, eine Schädelbasisfraktur rechts und eine Calcaneusfraktur links. Es fehlt jedoch bereits am
weis einer Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfalls, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Der Kläger hatte mit seiner Arbeit bei dem Beigeladenen noch nicht begonnen. Zeugen, die den konkreten Unfallhergang beschreiben können, gibt es
den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom
der Rechtsprechung des BSG unter engen Voraussetzungen dem Versicherungsschutz. Danach sind Vorbereitungshandlungen trotz ihrer Betriebsdienlichkeit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und besteht Versicherungsschutz nur ausnahmsweise, wenn diese Tätigkeiten einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 - juris Rdnr. 16 ff.). Hierfür müsste der Kläger jedoch den Vollbeweis für eine Vorbereitungshandlung mit einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit erbringen, der eher allgemein gehaltene Hinweis seines Prozessbevollmächtigten auf Vorbereitungen für die Arbeit genügt für den
weis einer versicherten Vorbereitungshandlung nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der streitgegenständliche Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ereignet hat und deshalb unter Versicherungsschutz fällt. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen
und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 16/14 R - juris Rdnr. 13 m. w. N.). Vorliegend hatte die betriebliche Tätigkeit des Klägers noch nicht begonnen, er hatte sich zwar auf dem Betriebsgelände des Beigeladenen befunden, hier jedoch im unversicherten privatwirtschaftlichen Bereich der Schlafräume, von wo aus er
seinen Angaben die Treppe betrat. Ein Betriebsweg kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Weg des Klägers der versicherten Tätigkeit lediglich vorausging. Im Übrigen fehlt es am Vollbeweis einer betrieblichen Tätigkeit. Ebenso wenig kommt die Annahme eines Wegeunfalls in Betracht. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der
den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges
und von dem Ort der Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt legte der Kläger keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg zurück. Zum einen hat sich der geltend gemachte Unfall nicht auf dem Weg von Polen zum Betriebsgelände des Beigeladenen ereignet, vielmehr hatte der Kläger bereits seine Unterkunft bezogen, sich dort zum Schlafen hingelegt und sich damit in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Lebensbereich begeben. Zum anderen ist auch nicht Vollbeweis
gewiesen, dass der Kläger am
teil aus der sich hieraus ergebenden tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen hat
den Regeln der objektiven Beweislast der sich auf deren Vorliegen berufende Kläger zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R - juris Rdnr. 23). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Danach sind auch keine außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat, zu erstatten. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010058
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