zugehen sei. Der statusrelevante Charakter der Teilnahme an der EHV lasse es nicht zu, über die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen über die EHV an einem derartigen Verfahren zu befinden. In ihren Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) habe sie hinreichende Regelungen für die Gleichstellung eines angestellten Arztes mit zugelassenen Vertragsärzten. Hiergegen hat die Klägerin am
der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R - bestreite sie nicht mehr die grundlegende Pflicht des MVZ zur Teilnahme an der EHV. Sie hat weiterhin die Rechtsauffassung vertreten, die Regelung des § 5 GEHV beträfe allein die Berücksichtigung von Praxiskosten bei der Ermittlung der Höhe der zu erwerbenden Anwartschaften. Die Regelung betreffe hingegen nicht die Höhe des EHV-Einbehalts von den aktiven Vertragsärzten. Erst § 8 GEHV regele die Finanzierung der EHV-Ansprüche. Hiernach werde im aktuellen Abrechnungsquartal die angeforderte Honorarmenge der aktiven Vertragsärzte verringert. Die besondere Berücksichtigung der Kosten durch die technischen Leistungsanteile im Sinne des § 5 GEHV erfolge erstmals im Zusammenhang mit der Ermittlung der an die inaktiven Ärzte zu verteilenden Honoraranteile durch § 8 Abs. 1 Satz 3 GEHV. So werde bei der Ermittlung des Betrages, der an die inaktiven Vertragsärzte auszuschütten sei, die Berücksichtigung der Praxiskosten im Sinne des § 5 GEHV fortgeführt. Die Praxiskosten würden aber nur insoweit berücksichtigt und von der Einbeziehung in der Finanzierung der EHV ausgenommen, wie sie oberhalb des Fachgruppendurchschnitts lägen. Es sei völlig offen, auf welche Weise im Fall der Klägerin die Praxiskosten im Sinne der §§ 5, 8 GEHV Berücksichtigung gefunden hätten. Sie könne nicht
prüfen, welche TL-Anteile tatsächlich Berücksichtigung gefunden hätten. §§ 5, 8 GEHV änderten nichts daran, dass die Einbeziehung der reinen Kostenerstattungen für die laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen des Kapitel 32 EBM-Ä sowie die Kosten und Wegepauschalen zur Ermittlung des EHV-Einbehalts unter Verstoß gegen das Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit den Honoraranspruch der Klägerin rechtswidrig verkürzten. Insbesondere führten die Regelungen der §§ 5, 8 GEHV nicht dazu, dass ein Vergleich vorgenommen würde, der fachübergreifend die tatsächlichen Kosten durch die technischen Leistungsanteile berücksichtige. Vielmehr führten die genannten Regelungen allenfalls dazu, dass die labormedizinischen Leistungserbringer, die eine noch höhere Kostenquote als die übrigen labormedizinischen Leistungserbringer hätten, nur im gleichen Umfang wie alle anderen Fachgruppenmitglieder durch die Kostenerstattungssummen zur Finanzierung der EHV belastet würden. Daraus folge, dass die Klägerin aufgrund ihrer hohen Kostenquote faktisch eine geringere Vergütung für ihre ärztlichen Leistungen erhalte als alle übrigen Leistungserbringer mit einer durchschnittlich geringeren Kostenquote. Für eine solche Ungleichbehandlung gebe es keine Rechtfertigung. Sie sei mit dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht zu vereinbaren. Die zur Erstattung der Kosten der laboratoriumsmedizinischen Analysen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM-Ä auszuzahlenden Beträge seien zudem nicht zur Ermittlung des EHV-Einbehalts heranzuziehen, weil es sich nicht um vertragsärztliche Honorarbeträge, sondern um Kostenerstattungsbeträge als fixe Euro-Beträge handele. Die Honorarabrechnung für das Quartal I/2009 ergebe, dass
einem Abzug der Summen für die Kostenerstattungen von der an das MVZ gezahlten Gesamtsumme über 27% der Vergütung nur für die vertragsärztliche Tätigkeit (ohne die Kostenerstattungen) zur Finanzierung der EHV im Quartal I/2009 und über 41% im Quartal II/2009 einbehalten würden. Die tatsächlichen ärztlichen Leistungen seien somit nur mit einem Vergütungsbetrag von 102.219,46 € bzw. 57.040,33 € vergütet worden. Die EHV-Einbehalte ergäben die genannten Quoten. Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, dass § 5 Abs. 1 GEHV sehr wohl auch die Höhe des EHV-Einbehalts regele. Die hier relevante Fassung der Vorschrift sei in "EHV-aktuell" vom
1 Satz 1 GEHV nehme jedes zugelassene ärztliche Mitglied der KV Hessen auch im Falle der Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit und/oder
Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung (inaktiver Vertragsarzt) weiterhin an der Honorarverteilung im Rahmen dieser Bestimmungen der EHV teil.
1 GEHV werde für jedes Quartal
Berücksichtigung der besonderen Kosten
das Prozentverhältnis der anerkannten Honorarforderung aus der Abrechnung der Primär- und Ersatzkassen des einzelnen Vertragsarztes zur Durchschnittshonorarforderung aller Vertragsärzte im Bereich der KV Hessen im gleichen Quartal festgestellt. Jedem Vertragsarzt werde vierteljährlich dieser Prozentsatz in gleicher Höhe als Punktzahl auf einem Sonderkonto gutgeschrieben. Praxiskosten würden dabei
Maßgabe des § 5 GEHV berücksichtigt.
1 GEHV würden die für die Finanzierung der
festgestellten EHV-Ansprüche notwendigen Mittel durch Quotierung der im Rahmen der Honorarverteilung festgestellten Punktwerte bereitgestellt. Die Quote dürfe dabei einen Wert von 5 % nicht überschreiten. Die festgestellten Ansprüche bezögen sich dabei auf das jeweils anerkannte durchschnittliche Honorar aus der Behandlung von Versicherten der Primär- und Ersatzkassen gemäß § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3. Sollten die erforderlichen Mittel (
Abs. 1 Satz 2) für die Finanzierung der EHV-Ansprüche nicht ausreichen, seien alle Ansprüche über einen
haltigkeitsfaktor so zu quotieren, dass die quotenmäßigen Belastungen der Punktwerte der Honorarverteilung einen Wert von 5 % nicht überschreite. Ein angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) sei
3 GEHV im Rahmen der Grundsätze der EHV den zugelassenen Vertragsärzten gleichgestellt. Der von der Klägerin noch angegriffene Umfang der Quotierung des vertragsärztlichen Honorars für die EHV sei von der Kammer nicht zu beanstanden gewesen.
GEHV würden bei der Ermittlung der Honorarforderung des Vertragsarztes oder einer Gemeinschaftspraxis von Vertragsärzten, die Grundlage für die Punktzahlgutschrift
Absätze 1
Berücksichtigung der seinerzeit anerkennungsfähigen besonderen Kosten, auch im aktuellen Abrechnungsquartal ergebe. Die Festlegung erfolge durch den Vorstand. Alle über den Anteil von x % hinausgehenden Honorarforderungen
Satz 1 gingen in die weiteren EHV-Berechnungen nicht mehr ein. Sie würden im Rahmen der allgemeinen Honorarverteilung mit dem Bruttopunktwert bei punktzahlbewerteten Leistungen bzw. der Bruttoquote bei €-bewerteten Leistungen bzw. Pauschalen bewertet (§ 5 Abs. 1 GEHV). Bei der Ermittlung des (der) Durchschnittshonorar(forderung) aller Vertragsärzte seien die
den Absätzen 1 und 2 errechneten berücksichtigungsfähigen besonderen Kosten ebenfalls entsprechend abzuziehen (§ 5 Abs. 3 GEHV). Bei der Bemessung von Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung stehe dem autonomen Satzungsgeber ein - allerdings durch den Zweck der Versorgungseinrichtung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzter - Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er typisieren dürfe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete, auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder, Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus habe die Beitragsbemessung unter Beachtung der allgemein für die Erhebung von Beiträgen geltenden Grundsätze, insbesondere des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes, zu erfolgen. Dabei dürfe
dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollten. Für Versorgungseinrichtungen folge daraus, dass Beitragsleistung und Versorgungsleistung einander entsprechen müssten. Dies sei allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Individualäquivalenz geboten wäre, wie sie in der Privatversicherung vorkomme. Vielmehr könne bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen das Äquivalenzprinzip eine Modifikation durch den Gedanken der Solidarität erfahren. Regelungen über die Beitragsbemessung zur EHV könnten die Beitragshöhe an die Honorarhöhe und damit an den Umsatz des jeweiligen Vertragsarztes koppeln. Hiergegen verstoße nicht, dass die Abzüge für die EHV beim einzelnen Vertragsarzt von den Honoraransprüchen erfolgten, ohne dass es eine Bemessungsgrenze gebe. Zu den allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts gehöre eine Pflicht zur Schaffung von Beitragsbemessungsgrenzen nicht. Der Verzicht auf eine Beitragsbemessungsgrenze widerspreche nicht dem Äquivalenzprinzip, solange aus höheren Beiträgen im Grundsatz auch höhere Versorgungsleistungen entstünden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete ebenfalls nicht die Einführung einer Beitragsbemessungsgrenze. Dieser verlange zwar, bei der Beitragsbemessung auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Es sei aber grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Regelung über die Bemessung der Beiträge zur EHV bei Vertragsärzten mit höheren Honoraransprüchen auch eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterstelle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R -, juris; BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 38/12 R -, juris Rn. 33).
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ferner bei der Ermittlung der für die EHV einzubehaltenden Gesamtvergütungsanteile, die auf die einzelne Praxis entfielen, die Berücksichtigung von besonderen Kosten bei bestimmten Leistungen geboten, um auf die signifikanten Unterschiede bei den Kostensätzen innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zu reagieren. Soweit vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, müsse dies bei Belastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet sind, berücksichtigt werden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Februar 2014 B 6 KA 10/13 R -, juris Rn. 39 m.w.N.). Hinsichtlich der Bewertung der Praxiskosten habe die Beklagte mit § 5 GEHV eine Anpassung an die betriebswirtschaftliche Kalkulation der ärztlichen Leistungen bezogen auf einen ärztlichen Leistungsanteil und einen technischen Leistungsanteil (TL) vorgenommen. Der TL-Anteil der Kosten einer Praxis sei unmittelbar von der Honorarforderung der aktiven Vertragsärzte abgezogen worden, soweit sie über dem Anteil der jeweiligen Fachgruppe gelegen hätten. Grundlage der Bewertung der TL-Anteile seien Listen der KBV, die eine Aufstellung der technischen Leistungsanteile der Leistungsziffern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die ärztlichen Leistungen (EBM-Ä) enthielten. Zum Quartal II/2006 habe die Beklagte auch ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich der Berechnung des maßgeblichen Durchschnittshonorars geändert. Zugrunde gelegt worden seien nicht mehr das Durchschnittshonorar der aktiven Vertragsärzte aus der Abrechnung der Primär- und Ersatzkassen
EHV-Quotierung gemäß § 8 Abs. 1 GEHV, sondern vor dieser Quotierung und
Berücksichtigung der Praxiskosten
Am
dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 GEHV werde ausschließlich auf Honorarforderung und Honoraranteil abgestellt. Ausgenommen seien daher reine Kostenerstattungen. Für die vertragsärztlichen Leistungen, die originär in Punkten bewertet sein entstehe erst aufgrund der Multiplikation der für eine GOP bestimmten Punktzahl mit einem veränderlichen Orientierungswert der jeweilige Preis der Euro-Gebührenordnung und in der Folge das vertragsärztliche Honorar. Anders sei dies bei den Kostenerstattungen für laboratoriumsmedizinische Analysen.
den Präambeln zu Abschnitt 32.2 und 33.3 EBM heiße es, dass es sich um vertraglich vereinbarte Euro-Beträge für die Kosten der laboratoriumsmedizinischen Analysen handele. Schon im EBM seien also absolut fixe Euro-Beträge festgelegt. Diese seien somit kein vertragsärztliches Honorar. Sie seien systemwidrig zu Unrecht nicht dem dafür gebildeten eigenständigen Bereich V zugeordnet, der nicht zum EBM gehöre. Die von der Beklagten praktizierte Quotierung der Auszahlungsbeträge auf einen Wert von 95 % im Fall der Kostenerstattung der Abschnitte 32.2 und 32.3 sei nicht mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
kommen würde. Im Rahmen der Befugnis zur Pauschalierung und Typisierung könne auf den Fachgruppendurchschnitt abgestellt werden. Zutreffend geht das Sozialgericht auch davon aus, dass es sich bei den strittigen Sachkosten um Bestandteile des Honorars handele. Zu beachten sei, dass es sich wirtschaftlich nicht um reine Durchlaufposten handele. Vielmehr wird schaffte die Klägerin mit dem Abrechnungssystem und folglich auch mit den Kostenerstattungen wie ein Unternehmer. Der streitgegenständliche TL-Anteil beinhalte auch Anteile von Personal-, Raum- und Gerätekosten. Das Landessozialgericht habe bereits mit Urteil vom
der seinerzeit geltenden Rechtslage vor Quartal III/2012 wurde insoweit kein gesonderter Beitragsbescheid zur EHV erlassen, wie dies insbesondere
der Umstellung auf das Beitragsklassensystem ab Quartal III/2012 praktiziert wurde. Vielmehr erscheint der Einbehalt zunächst als Rechenposition in der Anlage zum Honorarbescheid (vgl. unter "Arztrechnung", Bl. 204 ff. der Verwaltungsakte). Offenbleiben kann insoweit, ob es sich bei der Ausweisung des Einbehalts um einen Verwaltungsakt handelt. Jedenfalls enthält der Honorarbescheid eine Anlage mit dem Titel "
weis zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gemäß § 5 der Grundsätze der EHV Primärkassen und Ersatzkassen" (Bl. 202 der Verwaltungsakte), in der der individuelle Kostenanteil mit 94,9045 % festgesetzt wurde. Damit wurde eine für die Höhe des EHV-Einbehalts im Hinblick auf die berücksichtigungsfähigen Kosten maßgebliche individuell-konkrete Regelung getroffen. Die Bescheidungsklage ist statthaft, da das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht darauf gerichtet ist, überhaupt nicht an der EHV teilzunehmen, sondern eine Neuberechnung der berücksichtigungsfähigen Kosten zu erreichen. Insoweit kann das Ziel der Klägerin auch dahingehend verstanden werden, eine entsprechende abweichende Festsetzung der vollständig befreiten Honoraranteile zu erlangen, da sie der Rechtsauffassung ist, eine nur gedeckelte Berücksichtigung sei verfassungswidrig. Das Sozialgericht hat die Klage auch zu Recht als unbegründet abgewiesen, da der angegriffene Honorarbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein streitigen Höhe des Abzuges zur EHV. § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 3 GEHV in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung, veröffentlicht durch Bekanntmachung im Hessischen Ärzteblatt 9/2006, und § 5 GEHV ergänzt durch die rückwirkend zum 1. April 2005 in Kraft gesetzte und in "EHV-Aktuell" am 6. Juli 2011 veröffentlichte Neufassung des § 5 Abs. 1 sind mit höherrangigem Recht vereinbare Rechtsgrundlagen des Abzugs.
3 GEHV 2006 sind die in einem MVZ angestellten Ärzte im Rahmen der Grundsätze der EHV den zugelassenen Vertragsärzten gleichgestellt. Sie erwerben Ansprüche in Form von Prozentpunkten entsprechend dem vom Zulassungsausschuss festgelegten Tätigkeitsumfang. Der damit von § 10 Abs. 3 GEHV vorausgesetzte Erwerb von EHV-Ansprüchen
Maßgabe von § 3 GEHV setzt die Zahlung entsprechender Beiträge voraus. Hierzu bestimmt § 8 Abs. 1 GEHV, dass die für die Finanzierung der
festgestellten EHV-Ansprüche notwendigen Mittel durch Quotierung im Rahmen der Honorarverteilung festgestellten Punktwerte bereitgestellt werden, wobei die Quote einen Wert von 5 % nicht übersteigen darf. Die festgestellten Ansprüche beziehen sich dabei auf das jeweils anerkannte durchschnittliche Honorar aus der Behandlung von Versicherten der Primär- und Ersatzkassen gemäß § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 GEHV. Die Regelung über die Höhe des Abzugs nimmt damit Bezug auf die Regelung zur Ermittlung der Praxiskosten zur Bestimmung der Höhe der des Leistungsanspruchs aus der EHV.
1 GEHV in der am
Absätze 1
Berücksichtigung der seinerzeit anerkennungsfähigen besonderen Kosten, auch im aktuellen Abrechnungsquartal ergibt. Die Festlegung erfolgt durch den Vorstand. Alle über den Anteil von x % hinausgehenden Honorarforderungen
Satz 1 gehen in die weiteren EHV-Berechnungen nicht mehr ein. Sie werden im Rahmen der allgemeinen Honorarverteilung mit dem Bruttopunktwert bei punktzahlbewerteten Leistungen bzw. der Bruttoquote bei €-bewerteten Leistungen bzw. Pauschalen bewertet (§ 5 Abs. 1 GEHV). Bei der Ermittlung des (der) Durchschnittshonorar(forderung) aller Vertragsärzte sind die
den Absätzen 1 und 2 errechneten berücksichtigungsfähigen besonderen Kosten ebenfalls entsprechend abzuziehen (§ 5 Abs. 3 GEHV). Aus diesen Bestimmungen i. V. m. dem Honorarverteilungsvertrag 2009 ergibt sich die Verpflichtung der aktiven Vertragsärzte, es hinzunehmen, dass für die Zwecke der EHV von dem allen Vertragsärzten insgesamt zustehenden Verteilungsbetrag ein Abzug erfolgt (vgl. Urteil des Senats vom
Berücksichtigung der seinerzeit anerkennungsfähigen besonderen Kosten, auch im aktuellen Abrechnungsquartal ergibt. Das Bundessozialgericht hat im Grundsatz die Anknüpfung des Beitrags an die Honorarhöhe, nicht aber an den Gewinn aus vertragsärztlicher Tätigkeit am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG und als Durchbrechung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit gebilligt (zum Folgenden: Urteil vom
Maßgabe des Verfassungsrechts bei der Regelung einer hoch komplexen Materie beachten muss (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6KA 44/03 R -, juris Rn. 125 unter Bezugnahme auf BVerfGE 50, 290 <333 ff.>). Diese Grundsätze, die im Wesentlichen zu Vorläuferfassungen der GEHV entwickelt wurden, beanspruchen auch auf die hier zu überprüfende Fassung der GEHV Geltung. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass die Besonderheit der §§ 5, 8 GEHV im streitgegenständlichen Zeitraum darin besteht, dass die Regelung nur auf die Verhinderung von unzumutbaren Belastungen durch einen außergewöhnlich hohen Kostenanteil innerhalb einer Arztgruppe, nicht aber auf die Verhinderung einer Ungleichbehandlung der Arztgruppen untereinander bei der Abzugsberechnung unter Einbeziehung unterschiedlich hoher Praxiskostenanteile abzielt. Dies hat zur Folge, dass die Unterschiede zwischen den durchschnittlichen Kostenanteilen der einzelnen Arztgruppen unberücksichtigt bleiben. Diese Ungleichbehandlung ist aber entgegen der Auffassung der Klägerin am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt. Die Beklagte führt zur Rechtfertigung einen legitimen Zweck an, nämlich den Arztgruppen mit hohen Kostenerstattungsanteilen in ihrer Vergütung einen - mit den Worten des Senats - zur Lebensstandardsicherung beitragenden Teil der Altersversorgung zur Verfügung zu stellen und dabei die Arztgruppen mit hohen Kostenanteilen entsprechend zur Finanzierung heranzuziehen. Diese differenzierte Lösung bei der Berücksichtigung von Kostenerstattungsanteilen hat also nicht nur den von der Klägerin beschriebenen leistungsbezogenen Zweck, die Leistungsansprüche von Arztgruppen die kostenintensive Leistungen mit einem hohen Praxiskostenanteil zu begrenzen. Vielmehr würde die unbegrenzte Berücksichtigung von Kostenerstattungsanteilen sowohl die Leistungsansprüche als auch die Finanzierungsverantwortlichkeit dieser Arztgruppen so stark minimieren, dass die EHV dem Ziel, für die "wirtschaftliche Sicherung der invaliden und alten Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte und der Hinterbliebenen von Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten" zu sorgen (so die Formulierung in § 8 Abs. 1 KVHG), nicht in gleicher Weise dienlich wäre. Das Ziel "wirtschaftlich sichernde" Ansprüche bei entsprechender Finanzierungsverantwortung auch kostenintensiv wirtschaftender Arztgruppen bereitzustellen, verwirklicht gerade den Gedanken des Äquivalenzprinzips und ist daher auch legitim. Die Regelung ist geeignet. Insbesondere durften
GEHV die für die Trennung zwischen ärztlichen und technischen Leistungen von der KÄBV ausgewerteten Daten des Statistischen Bundesamtes und des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung von der Beklagten als repräsentativ zugrunde gelegt werden (so ausdrücklich BSG, Urteil vom
den Bewertungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 in Kapitel 32 EBM-Ä auszuzahlenden Beträgen handelt es sich um vertragsärztliches Honorar. Hierfür spricht zunächst der in Ziff. 1 der Abschnitte 32.2 und 32.3 in Kapitel 32 EBM-Ä beschriebene Regelungsgehalt, der die Bewertung für die "Vergütungsansprüche" von in eigener Praxis erbrachten Laborleistungen umfasst. Die Klägerin sieht selbst, dass der systematische Standort der Regelungen in Kapitel 32 eher für als gegen eine Behandlung als Honorar spricht. Eine Ausklammerung der Kostenerstattungstatbestände erscheint zudem vor dem Hintergrund nicht einleuchtend, dass für Kostenerstattungstatbestände ebenso wie für Vergütungstatbestände dieselben Auslegungsregeln gelten (Urteil des Senats vom 18. Dezember 2015 - L 4 KA 26/12 -, Rn. 49 juris). Auch das Argument, dass fixe Eurobeträge nicht der Quotierung unterliegen könnten, greift in dieser Allgemeinheit nicht durch, denn auch
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nicht jegliche landesrechtliche Verminderung der ausgezahlten, zwischen den Bundesmantelvertragspartnern vereinbarten festen Eurobeträgen unzulässig. So ist die landesvertragliche Quotierung der Vergütungen für vertragsärztliche Leistungen, die nicht den Regelleistungsvolumina unterliegen, jedoch Bestandteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind, auch dann zulässig, wenn es sich um Kostenpauschalen oder Pauschalkostenerstattungen handelt, für die im Bewertungsmaßstab feste Eurobeträge vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 6 KA 34/14 R -, BSGE 119, 231). Die letztgenannte Entscheidung ist gerade zum Abschnitt 32.2 EBM-Ä ergangen. Auf der Grundlage von §§ 5, 8 GEHV hat die Beklagte ausgehend von einem abzuziehenden Durchschnittskostenanteil für die betreffende Fachgruppe von 48 % den berücksichtigungsfähigen Kostenanteil mit 46,9045% bestimmt.
Übersendung der Liste "EHV-Kostenanteile 2008" durch die Beklagte mit Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.