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Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 KR 184/16 Urteil

Obsah (4)§ 96§ 240§ 7§ 153

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 15. April 2016, S 25 KR 104/13

gehend BSG,

  1. Mai 2018, B 12 KR 6/18 B Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  2. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Berechnung der vom Kläger ab dem
  3. Januar 2011 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung streitig, d. h. zu welchem Zeitpunkt die mit Einkommensbescheid

gewiesenen Einkünfte bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen sind. Der Kläger ist seit dem

  1. Juni 2002 bei der Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Er meldete am
  2. Dezember 2009 ein Gewerbe bei der Stadt A-Stadt an und war seit dem
  3. Januar 2010 als hauptberuflich selbstständig Tätiger freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) und pflegeversichert bei der Beklagten zu 2). Es erfolgte zunächst mit Bescheiden vom
  4. April 2010 und vom
  5. März 2011 eine vorläufige Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage der monatlichen Mindestbemessungsgrundlage (1.916,25 €) unter Vorbehalt einer

berechnung

Vorlage des Einkommensteuerbescheides

  1. Auf der Grundlage eines Beitragssatzes von 14,3 % bzw. 2,2 % ergab dies ab
  2. Januar 2010 eine monatliche Beitragsforderung i.H.v. insgesamt 316,18 € (Krankenversicherung 274,02 €, Pflegeversicherung 42,16 €) und ab
  3. März 2011 bei einem Beitragssatz von 14,9 % bzw. 2,2 % i.H.v. insgesamt 327,68 € (Krankenversicherung 285,52 €, Pflegeversicherung 42,16 €). Am
  4. Oktober 2012 ging bei den Beklagten der Einkommensteuerbescheid des Klägers vom
  5. August 2012 für das Jahr 2010 ein mit darin ausgewiesenen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit i.H.v. 27.378,00 € (bzw. monatlich 2.281,50 €). Weiter teilte der Kläger mit, der Gewinn im Jahre 2011 werde voraussichtlich 26.750 € betragen. Für das Jahr 2012 bat er von einer Beitragsanpassung

oben abzusehen, da seine Umsätze dramatisch eingebrochen seien; sie lägen zurzeit bei ca. 15.000 €. Ergänzend dazu legte der Kläger am

  1. November 2012 einen Steuer-Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes A-Stadt vom
  2. September 2012 vor,

dem er für das Jahr 2012 keine Jahresvorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag zu leisten habe. Die Beklagten setzten sodann mit Bescheid vom

  1. November 2012 rückwirkend für den Zeitraum von
  2. Januar 2010 bis zum
  3. September 2012 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

monatlichen Einkommen i.H.v. 2.281,50 € fest. Die Beklagten legten der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2010 Beitragssätze von 14,3 % bzw. 2,2 % und ab

  1. Januar 2011 von 14,9 % bzw. 2,2 % zugrunde. Dies ergab für das Jahr 2010 einen monatlichen Beitrag i.H.v. insgesamt 376,44 € und für das Jahr 2011 bis zum
  2. September i.H.v. insgesamt 390,13 €. Ergänzend teilten die Beklagten dem Kläger mit, auf der Grundlage dieser Beitragsfestsetzung ergebe sich für den Zeitraum von Januar 2010 bis einschließlich September 2012 ein

zahlungsbetrag i.H.v. 1.953,84 €. Mit weiterem Bescheid vom

  1. November 2012 setzten die Beklagten die ab dem
  2. Oktober 2012 zu zahlenden Beitrage erneut vorläufig unter Vorbehalt einer

berechnung

der Mindestbemessungsgrundlage von 1.968,75 € fest. Bei einem Beitragssatz von 14,9 % bzw. 2,2 % ergab dies einen monatlichen Beitrag i.H.v. insgesamt 336,65 €. Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Beitragsforderung für die Jahre 2011 und 2012. Die Beiträge für das Jahr 2011 bzw. 2012 seien

dem jeweils geltenden Einkommensteuerbescheid festzusetzten. Der Steuerbescheid für das Jahr 2011 liege ihm noch nicht vor und die Umsätze des laufenden Jahres 2012 lägen zurzeit bei 16.102,24 €. Er machte darüber hinaus geltend, die

berechnung sei unbillig und widerspreche der kaufmännischen Handhabung sowie der geltenden Rechtsprechung. Die Beklagten wiesen mit Widerspruchsbescheid vom

  1. Februar 2013 den Widerspruch zurück. Auf der Grundlage von § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und den einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer mit jeder Gruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträgen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) des Spitzenverbandes und der Krankenversicherungen seien die Beiträge für den Zeitraum vom
  2. Januar 2011 bis zum
  3. September 2012 zu Recht unter Heranziehung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010 neu festgesetzt und Beiträge

gefordert worden. Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnähmen, seien die Beiträge auf Antrag bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig

den voraussichtlichen Einnahmen festzusetzen (§ 7 Abs. 7 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Da die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt worden seien, sei nunmehr eine rückwirkende endgültige Beitragsberechnung erfolgt. Bis zur Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheides bleibe der ermittelte Ausgangswert bestehen. Gegen den am

  1. Februar 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am
  2. März 2013 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Der Kläger hat dem Sozialgericht den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vorgelegt, der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit/freiberuflicher Tätigkeit i.H.v. 26.749 € (monatlich 2.229,08 €) ausweist. Die Beklagten hatten auf dieser Grundlage mit Bescheid vom
  3. Februar 2013 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem
  4. März 2013 in Höhe von monatlich insgesamt 383,40 €

einem monatlichen Einkommen i.H.v. 2.229,08 € festgesetzt. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage die Auffassung vertreten, die Beitragsberechnung der Beklagten für den Zeitraum ab 1. Januar 2011

monatlichen Einkommen i.H.v. 2.281,50 € bzw. 2.229,08 € sei rechtswidrig. Der Beitragsbemessung dürften nur die im jeweiligen Jahr erzielten Gesamteinkünfte (26.749,00 € im Jahr 2011 und 11.585,00 € im Jahr 2012) zugrunde gelegt werden. Das Sozialgericht hat

Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom

  1. April 2016 die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom
  2. Februar 2013 sei

§ 96Abs.

1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zum Gegenstand des Verfahrens geworden, da dieser nicht

Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen sei. Die Beitragsfestsetzung mit den streitigen Bescheiden vom

  1. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Februar 2013 entspreche den

§ 240

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Bei der Beitragsfestsetzung sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 SGB V) werde. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seien mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Bei freiwilligen Mitgliedern, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig seien, gelte als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei

weis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil. § 7 Abs. 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27. Oktober 2008 bestimme, dass für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V) gelte. Seien niedrigere Einnahmen

gewiesen, seien diese als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen, mindestens jedoch für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV).

§ 7Abs.

4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien auf Antrag abweichend von Absatz 3 die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreite,

den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch

1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag zu bemessen. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012, B 12 KR 20/11 R - juris) grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung der freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und binde auch die Versicherten. Bei hauptberuflich Selbstständigen könnten ausschließlich tatsächlich erzielte Einnahmen zeitversetzt berücksichtigt werden und zwar der Gewinn, ermittelt

den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts (vgl. hierzu BSG, Urteil vom

  1. September 2009 - B 12 KR 21/08 R - BSGE 104, 153-160; BSG, Urteil vom
  2. September 1996 - 12 RK 46/95 - BSGE 79, 133, 138 ff. = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27). Der

weis des Gewinns könne nur mittels des Einkommenssteuerbescheids erbracht werden (BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08R - BSGE 104,153-160). Es könnten deshalb nur Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums

gewiesen werden. Diese seien der Beitragsfestsetzung als laufende Einnahmen solange zu berücksichtigen, bis ein neuer Einkommenssteuerbescheid vorliege. Der vergangenheitsbezogene Einkommensnachweis wie der Steuerbescheid sei Grundlage für die zukunftsbezogene Beitragsfestsetzung. Das BSG habe in seinen Urteilen vom 22. März 2006 (B 12 KR 14/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 = BSGE 96, 119) und vom 11. März 2009 (B 12 KR 30/07 R - Juris -) bestätigt, dass der

weis geänderter Einnahmen nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden dürfte, wenn zuvor eine endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt sei. Offensichtlich sei auch, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen bei den hauptberuflich Selbstständigen in der Regel nur zeitversetzt berücksichtigt werden könnten. Für den

weis des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit könne nur der Einkommenssteuerbescheid berücksichtigt werden, Vorauszahlungsbescheide (§ 37 Einkommenssteuergesetz - EStG) oder die von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufgestellte Gewinn-/Verlustrechnung oder Bilanzen dürften der Beitragsfestsetzung nicht zugrunde gelegt werden (BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08R - BSGE 104,153-160). Es können deshalb nur die Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V

gewiesen werden, die dann als laufende Einnahmen solange bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigten seien, bis ein neuer Einkommenssteuerbescheid vorliege. Die Folgen der Regelung seien im Gesetzgebungsverfahren

dem Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit (vgl. BT - Drs 12/3937 S. 17) erkannt worden. Die zeitversetzte Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich Selbstständigen sei nicht zu beanstanden. Auf einen längeren Zeitraum gesehen werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend berücksichtigt, denn es erfolge ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei von den Beklagten mit Bescheiden vom

  1. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Februar 2013 zu Recht der monatliche Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung rückwirkend für die Zeit vom
  3. Januar 2010 bis
  4. September 2012 auf insgesamt 376,44€ bzw. ab
  5. Januar 2011 auf insgesamt 390,13€ festgesetzt worden. Denn der insoweit maßgebliche Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2010 weise monatliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers in Höhe von monatlich 2.281,50.€ (27.378,00 € jährlich) aus. Die ursprüngliche vorläufige Beitragsfestsetzung für die Zeit ab
  6. Januar 2010 mit den Beitragsbescheiden vom
  7. April 2010 und
  8. März 2011 sei vorbehaltlich des

weises der tatsächlichen Einkommensverhältnisse erfolgt, da der Kläger als Existenzgründer noch keinen Einkommenssteuerbescheid habe vorlegen können. Dies sei

Auffassung des Bundessozialgerichts statthaft, wenn der Selbstständige am Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit bei der erstmaligen Beitragseinstufung

weise über seine Einnahmen durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheids noch nicht erbringen könne. Den

weis geringerer Einnahmen als dem in dem Einkommenssteuerbescheid für 2010 festgesetzten Einkommen habe der Kläger erst im Februar 2013 durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2011 erbracht. Veränderungen der Beitragsbemessung könnten gem. § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des

weises der Einkünfte folgenden Monats berücksichtigt werden.

§ 7Abs.

7 Sätze 2 bis 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bleibe das über den letzten Einkommenssteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bis zur Erteilung des nächsten Einkommenssteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommenssteuerbescheid sei für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Das BSG (Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R, juris) habe klargestellt, dass der

weis niedriger Einnahmen ausschließlich zukunftsbezogen durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides und nicht auch durch Vorlage einer Gewinn- und Verlust-Rechnung, Bilanz oder eines Vorauszahlungsbescheids des Finanzamtes (§ 37 EStG) geführt werden könne. Gegen den am

  1. April 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  2. Mai 2016 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger trägt vor, er könne die Entscheidung des Sozialgerichts mit Gerichtsbescheid vom
  3. April 2016 nicht akzeptieren. Streitgegenständlich sei die Höhe der ab
  4. Januar 2011 zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Er bestreite nicht, dass der Beitragsfestsetzung grundsätzlich Steuererklärungen zugrunde zu legen seien. Das jetzige Verfahren führe dazu, dass mehr und minder Einnahmen sich über mehrere Neufestsetzungszeiträume erst ausgleichen würden. Dies sei unbillig. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  5. April 2016 und die Bescheide der Beklagten vom
  6. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Februar 2013 und den Bescheid vom
  8. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, seine für das Jahr 2011 zu zahlenden Beiträge auf der Grundlage des im Steuerbescheid für das Jahr 2011 ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit/aus freiberuflicher Tätigkeit i.H.v. 26.749,00 € zu berechnen und ebenso die Beiträge für das Jahr 2012

dem Steuerbescheid für das Jahr 2012. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden. Des Weiteren teilten sie mit, es sei nicht mehr

vollziehbar, weshalb der Festsetzung der Beiträge zur Krankenkasse jeweils nicht der allgemeine sondern der ermäßigte Beitragssatz zugrunde gelegt worden sei. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Mai 2017

§ 153Abs.

5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom

  1. April 2016 auf der Grundlage des Beschlusses vom
  2. Mai 2017 gemäß § 153 Abs. 5 abweichend von § 33 Satz 1 SGG auf die mündliche Verhandlung vom
  3. Dezember 2017 in Besetzung der Berichterstatterin als Vorsitzende und zwei ehrenamtlicher Richter entscheiden. Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch nur zu einem geringen Erfolg haben. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Bescheid der Beklagten vom
  4. Februar 2013 gem. § 96 SGG nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Der Senat macht sich die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf diese. Die Beklagten haben zu Recht mit Bescheid vom
  5. November 2012 die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom
  6. Januar 2010 bis zum
  7. September 2012

den im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010

gewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 2.281,50 € endgültig festgesetzt. Für die von dem Kläger begehrte Festsetzung der Beiträge besteht hingegen keine Rechtsgrundlage. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht die vorliegend streitige Beitragsfestsetzung sowohl den Regelungen des § 240 SGB V als auch den auf der Grundlage von § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Diese haben gem. § 240 Abs. 1 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden. Gem. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen bei freiwilligen Mitgliedern, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei

weis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der

  1. Teil. Dies entspricht der Regelung des § 7 Abs. 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom
  2. Oktober
  3. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012, B 12 KR 20/11 R - juris) grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und bindet auch die Versicherten. § 7 Abs. 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler regelt, dass für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V); die Beitragsbemessungsgrenze betrug im Jahr 2011 monatlich 3.712,50 € und im Jahr 2012 monatlich 3.825,00 € gilt; werden niedrigere Einnahmen

gewiesen, sind diese als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen, mindestens jedoch für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV; monatliche Bezugsgröße im Jahr 2011 2.555,00 €, im Jahr 2012 2.625,00 €). Die Beiträge sind gem. § 7 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler abweichend von § 7 Abs. 3 auf Antrag

den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch

1/60 der monatlichen Bezugsgröße, zu bemessen, wenn deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten. Da die Einkünfte des Klägers

dem Einkommensteuerbescheid 2010 mit monatlich 2.281,50 € sowohl den 1/40 als auch den 1/60 Teil 1.277,50 € der monatlichen Bezugsgröße des Jahres 2011 (bezogen auf einen Monat 1.916,25 € bzw. 1.277,50 €) als auch des Jahres 2012 (1.968,74 € bzw. 1.312,50 €) übersteigen, ist die endgültige Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 6. November 2010 für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2012 nicht zu beanstanden. Die vom Kläger gewünschte endgültige Beitragsfestsetzung für 2011

dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, und dementsprechend der Beiträge für das Jahr 2012

dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 240 SGB V und der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Dabei geht der Kläger davon aus, dass die Beiträge zunächst vorläufig und später

Vorlage der jeweiligen Einkommensteuerbescheide für das jeweilige Jahr endgültig festzusetzen wären. Diese vorläufige und später endgültige Beitragsfestsetzung ist nur ausnahmsweise bei einer erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zulässig. Denn dies stellt ein Abweichen vom Grundsatz dar, die Beitragsfestsetzung hauptberuflich Selbständiger nur

den im Einkommensteuerbescheid

gewiesen Einkünften festzusetzen. Diese einmalige Ausnahme ist gerechtfertigt, da zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch kein Einkommensteuerbescheid über die Einnahmen aus dieser Tätigkeit vorliegen kann. Dem entsprechend setzten die Beklagten zunächst mit dem Bescheid vom

  1. April 2010 die vom Kläger ab Beginn seiner selbständigen Tätigkeit zum
  2. Januar 2010 zu zahlenden Beiträge zunächst vorläufig bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010 fest. Dies entspricht auch der Situation bei Erlass des vorläufigen Beitragsbescheids vom
  3. März 2011, da der Einkommensteuerbescheid 2010 vom
  4. August 2012 der Beklagten erst am
  5. Oktober 2012 zuging. Daraus folgt, dass bei den hauptberuflich Selbstständigen die tatsächlich erzielten Einnahmen aus dieser Tätigkeit nur zeitversetzt berücksichtigt werden und zwar in Form des Gewinns, ermittelt

den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts (BSG, Urteil vom

  1. September 2009 - B 12 KR 21/08 R; BSG, Urteil vom
  2. September 1996 - 12 RK 46/95; alle juris). Für dem

weis des Gewinns ist allein der Einkommenssteuerbescheid zulässig (BSG, Urteil vom

  1. September 2009 - B 12 KR 21/08R, juris), aus dem sich die Einkünfte aus einem bereits vergangenen Zeitraum ergeben. Vorauszahlungsbescheide (§ 37 Einkommenssteuergesetz - EStG) oder die von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufgestellte Gewinn-/Verlustrechnung oder Bilanzen sind der Beitragsfestsetzung nicht zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom
  2. September 2009 B 12 KR 21/08R, juris). Der erlassene Einkommensteuerbescheid ist der Beitragsfestsetzung als laufende Einnahmen solange zu berücksichtigen, bis ein neuer Einkommenssteuerbescheid vorliegt. Dies hat zur Folge, dass der vergangenheitsbezogene Steuerbescheid Grundlage für eine zukunftsbezogene Beitragsfestsetzung ist. Das BSG hat in seinen Urteilen vom
  3. März 2006 (B 12 KR 14/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 = BSGE 96, 119) und vom
  4. März 2009 (B 12 KR 30/07 R - Juris -) bestätigt, dass die besonderen Vorschriften für die Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V voraussetzten, dass die Beiträge der freiwillig Versicherten in der Regel endgültig festgesetzt werden. Aus allem folgt, dass Änderungen der tatsächlich erzielten Einnahmen hauptberuflich Selbstständiger somit nur zeitversetzt berücksichtigt werden können, da nur der Einkommenssteuerbescheid berücksichtigt werden kann. Der Beitragsfestsetzung hauptberuflich Selbständiger können deshalb nur die Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums zugrunde gelegt werden bis ein neuer Einkommenssteuerbescheid vorliegt. Diese Folgen der Regelung wurden im Gesetzgebungsverfahren

dem Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit (vgl. BT-Drs 12/3937 S. 17) erkannt. Diese zeitversetzte Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich Selbstständigen ist nicht zu beanstanden. Auf einen längeren Zeitraum gesehen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt, wenn auch zeitversetzt. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Beklagten mit Bescheid vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2013 zu Recht Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2012

monatlichen Einnahmen des Klägers i.H.v. 2.281,50 € festgesetzt. Der insoweit maßgebliche Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 21. August 2012 weist monatliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers in Höhe von monatlich 2.281,50.€ (27.378,00 € jährlich) aus. Den

weis geringerer Einnahmen als in dem Einkommenssteuerbescheid für 2010 festgestellten Einkommen (statt bisher 2.281,50 € nunmehr 2.229,08 €) erbrachte der Kläger mit Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2011 an die Beklagte im Februar 2013. Die Beklagte berücksichtigte das nunmehr

gewiesene geringere Einkommen des Klägers bei der Beitragsfestsetzung ab

  1. März 2013 (Bescheid vom
  2. Februar 2013). Eine vorherige Berücksichtigung ist gesetzlich nicht zulässig. Veränderungen der Beitragsbemessung können gem. § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des

weises der Einkünfte folgenden Monats wirksam werden.

§ 7Abs.

7 Sätze 2 bis 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bleibt das über den letzten Einkommenssteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bis zur Erteilung des nächsten Einkommenssteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommenssteuerbescheid ist erst der Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats zu berücksichtigen. Die aus dem neuen Einkommenssteuerbescheid sich ergebende günstigere Beitragsbemessung ist erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommenssteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R, juris). Somit kann der

weis niedrigerer Einnahmen ausschließlich zukunftsbezogen durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides und nicht auch durch Vorlage einer Gewinn- und Verlust-Rechnung, Bilanz oder eines Vorauszahlungsbescheids des Finanzamtes (§ 37 EStG) geführt werden. Soweit der Kläger insoweit eine Unbilligkeit dieser Beitragsfestsetzung geltend macht, kann dies nicht zum Erfolg führen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch die Beitragsfestsetzung mit dem weiteren Bescheid vom 6. November 2012 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2012 nicht zu seinen Gunsten abgeändert werden. Die Beklagten haben zwar ab dem 1. Oktober 2012 rechtsfehlerhaft zu seinen Gunsten der Beitragsfestsetzung die Mindestbeitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1.986,75 € zugrunde gelegt. Vielmehr hätte die Beklagten

den o.g. Grundsätzen bis zur Vorlage eines neuen Einkommenssteuerbescheids das

dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010

gewiesenen Einnahmen festsetzen müssen. Aufgrund des Grundsatzes reformatio in peius ist eine Verböserung zu Lasten des Klägers nicht zulässig. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Beitragsfestsetzung zur Krankenversicherung im streitigen Zeitraum der ermäßigte oder der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,3 bzw. 14,9 % gegenüber 14,9% bzw. 15,5 % hätte zugrunde gelegt werden müssen. Auch insoweit ist der Grundsatz der reformatio in peius zu beachten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei konnte das geringfügige Obsiegen des Klägers nicht berücksichtig werden. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010062

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