gehend BSG,
gewiesenen Einkünfte bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen sind. Der Kläger ist seit dem
berechnung
Vorlage des Einkommensteuerbescheides
oben abzusehen, da seine Umsätze dramatisch eingebrochen seien; sie lägen zurzeit bei ca. 15.000 €. Ergänzend dazu legte der Kläger am
dem er für das Jahr 2012 keine Jahresvorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag zu leisten habe. Die Beklagten setzten sodann mit Bescheid vom
monatlichen Einkommen i.H.v. 2.281,50 € fest. Die Beklagten legten der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2010 Beitragssätze von 14,3 % bzw. 2,2 % und ab
zahlungsbetrag i.H.v. 1.953,84 €. Mit weiterem Bescheid vom
berechnung
der Mindestbemessungsgrundlage von 1.968,75 € fest. Bei einem Beitragssatz von 14,9 % bzw. 2,2 % ergab dies einen monatlichen Beitrag i.H.v. insgesamt 336,65 €. Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Beitragsforderung für die Jahre 2011 und 2012. Die Beiträge für das Jahr 2011 bzw. 2012 seien
dem jeweils geltenden Einkommensteuerbescheid festzusetzten. Der Steuerbescheid für das Jahr 2011 liege ihm noch nicht vor und die Umsätze des laufenden Jahres 2012 lägen zurzeit bei 16.102,24 €. Er machte darüber hinaus geltend, die
berechnung sei unbillig und widerspreche der kaufmännischen Handhabung sowie der geltenden Rechtsprechung. Die Beklagten wiesen mit Widerspruchsbescheid vom
gefordert worden. Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnähmen, seien die Beiträge auf Antrag bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig
den voraussichtlichen Einnahmen festzusetzen (§ 7 Abs. 7 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Da die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt worden seien, sei nunmehr eine rückwirkende endgültige Beitragsberechnung erfolgt. Bis zur Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheides bleibe der ermittelte Ausgangswert bestehen. Gegen den am
einem monatlichen Einkommen i.H.v. 2.229,08 € festgesetzt. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage die Auffassung vertreten, die Beitragsberechnung der Beklagten für den Zeitraum ab 1. Januar 2011
monatlichen Einkommen i.H.v. 2.281,50 € bzw. 2.229,08 € sei rechtswidrig. Der Beitragsbemessung dürften nur die im jeweiligen Jahr erzielten Gesamteinkünfte (26.749,00 € im Jahr 2011 und 11.585,00 € im Jahr 2012) zugrunde gelegt werden. Das Sozialgericht hat
Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zum Gegenstand des Verfahrens geworden, da dieser nicht
Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen sei. Die Beitragsfestsetzung mit den streitigen Bescheiden vom
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Bei der Beitragsfestsetzung sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 SGB V) werde. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seien mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Bei freiwilligen Mitgliedern, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig seien, gelte als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei
weis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil. § 7 Abs. 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27. Oktober 2008 bestimme, dass für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V) gelte. Seien niedrigere Einnahmen
gewiesen, seien diese als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen, mindestens jedoch für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV).
4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien auf Antrag abweichend von Absatz 3 die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreite,
den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch
1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag zu bemessen. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012, B 12 KR 20/11 R - juris) grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung der freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und binde auch die Versicherten. Bei hauptberuflich Selbstständigen könnten ausschließlich tatsächlich erzielte Einnahmen zeitversetzt berücksichtigt werden und zwar der Gewinn, ermittelt
den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
weis des Gewinns könne nur mittels des Einkommenssteuerbescheids erbracht werden (BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08R - BSGE 104,153-160). Es könnten deshalb nur Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums
gewiesen werden. Diese seien der Beitragsfestsetzung als laufende Einnahmen solange zu berücksichtigen, bis ein neuer Einkommenssteuerbescheid vorliege. Der vergangenheitsbezogene Einkommensnachweis wie der Steuerbescheid sei Grundlage für die zukunftsbezogene Beitragsfestsetzung. Das BSG habe in seinen Urteilen vom 22. März 2006 (B 12 KR 14/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 = BSGE 96, 119) und vom 11. März 2009 (B 12 KR 30/07 R - Juris -) bestätigt, dass der
weis geänderter Einnahmen nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden dürfte, wenn zuvor eine endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt sei. Offensichtlich sei auch, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen bei den hauptberuflich Selbstständigen in der Regel nur zeitversetzt berücksichtigt werden könnten. Für den
weis des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit könne nur der Einkommenssteuerbescheid berücksichtigt werden, Vorauszahlungsbescheide (§ 37 Einkommenssteuergesetz - EStG) oder die von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufgestellte Gewinn-/Verlustrechnung oder Bilanzen dürften der Beitragsfestsetzung nicht zugrunde gelegt werden (BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08R - BSGE 104,153-160). Es können deshalb nur die Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V
gewiesen werden, die dann als laufende Einnahmen solange bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigten seien, bis ein neuer Einkommenssteuerbescheid vorliege. Die Folgen der Regelung seien im Gesetzgebungsverfahren
dem Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit (vgl. BT - Drs 12/3937 S. 17) erkannt worden. Die zeitversetzte Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich Selbstständigen sei nicht zu beanstanden. Auf einen längeren Zeitraum gesehen werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend berücksichtigt, denn es erfolge ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei von den Beklagten mit Bescheiden vom
weises der tatsächlichen Einkommensverhältnisse erfolgt, da der Kläger als Existenzgründer noch keinen Einkommenssteuerbescheid habe vorlegen können. Dies sei
Auffassung des Bundessozialgerichts statthaft, wenn der Selbstständige am Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit bei der erstmaligen Beitragseinstufung
weise über seine Einnahmen durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheids noch nicht erbringen könne. Den
weis geringerer Einnahmen als dem in dem Einkommenssteuerbescheid für 2010 festgesetzten Einkommen habe der Kläger erst im Februar 2013 durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2011 erbracht. Veränderungen der Beitragsbemessung könnten gem. § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des
weises der Einkünfte folgenden Monats berücksichtigt werden.
7 Sätze 2 bis 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bleibe das über den letzten Einkommenssteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bis zur Erteilung des nächsten Einkommenssteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommenssteuerbescheid sei für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Das BSG (Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R, juris) habe klargestellt, dass der
weis niedriger Einnahmen ausschließlich zukunftsbezogen durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides und nicht auch durch Vorlage einer Gewinn- und Verlust-Rechnung, Bilanz oder eines Vorauszahlungsbescheids des Finanzamtes (§ 37 EStG) geführt werden könne. Gegen den am
dem Steuerbescheid für das Jahr 2012. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden. Des Weiteren teilten sie mit, es sei nicht mehr
vollziehbar, weshalb der Festsetzung der Beiträge zur Krankenkasse jeweils nicht der allgemeine sondern der ermäßigte Beitragssatz zugrunde gelegt worden sei. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Mai 2017
5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
den im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010
gewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 2.281,50 € endgültig festgesetzt. Für die von dem Kläger begehrte Festsetzung der Beiträge besteht hingegen keine Rechtsgrundlage. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht die vorliegend streitige Beitragsfestsetzung sowohl den Regelungen des § 240 SGB V als auch den auf der Grundlage von § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Diese haben gem. § 240 Abs. 1 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden. Gem. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen bei freiwilligen Mitgliedern, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei
weis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012, B 12 KR 20/11 R - juris) grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und bindet auch die Versicherten. § 7 Abs. 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler regelt, dass für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V); die Beitragsbemessungsgrenze betrug im Jahr 2011 monatlich 3.712,50 € und im Jahr 2012 monatlich 3.825,00 € gilt; werden niedrigere Einnahmen
gewiesen, sind diese als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen, mindestens jedoch für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV; monatliche Bezugsgröße im Jahr 2011 2.555,00 €, im Jahr 2012 2.625,00 €). Die Beiträge sind gem. § 7 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler abweichend von § 7 Abs. 3 auf Antrag
den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch
1/60 der monatlichen Bezugsgröße, zu bemessen, wenn deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten. Da die Einkünfte des Klägers
dem Einkommensteuerbescheid 2010 mit monatlich 2.281,50 € sowohl den 1/40 als auch den 1/60 Teil 1.277,50 € der monatlichen Bezugsgröße des Jahres 2011 (bezogen auf einen Monat 1.916,25 € bzw. 1.277,50 €) als auch des Jahres 2012 (1.968,74 € bzw. 1.312,50 €) übersteigen, ist die endgültige Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 6. November 2010 für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2012 nicht zu beanstanden. Die vom Kläger gewünschte endgültige Beitragsfestsetzung für 2011
dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, und dementsprechend der Beiträge für das Jahr 2012
dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 240 SGB V und der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Dabei geht der Kläger davon aus, dass die Beiträge zunächst vorläufig und später
Vorlage der jeweiligen Einkommensteuerbescheide für das jeweilige Jahr endgültig festzusetzen wären. Diese vorläufige und später endgültige Beitragsfestsetzung ist nur ausnahmsweise bei einer erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zulässig. Denn dies stellt ein Abweichen vom Grundsatz dar, die Beitragsfestsetzung hauptberuflich Selbständiger nur
den im Einkommensteuerbescheid
gewiesen Einkünften festzusetzen. Diese einmalige Ausnahme ist gerechtfertigt, da zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch kein Einkommensteuerbescheid über die Einnahmen aus dieser Tätigkeit vorliegen kann. Dem entsprechend setzten die Beklagten zunächst mit dem Bescheid vom
den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts (BSG, Urteil vom
weis des Gewinns ist allein der Einkommenssteuerbescheid zulässig (BSG, Urteil vom
dem Bericht des Bundestagsausschusses für Gesundheit (vgl. BT-Drs 12/3937 S. 17) erkannt. Diese zeitversetzte Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich Selbstständigen ist nicht zu beanstanden. Auf einen längeren Zeitraum gesehen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt, wenn auch zeitversetzt. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Beklagten mit Bescheid vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2013 zu Recht Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2012
monatlichen Einnahmen des Klägers i.H.v. 2.281,50 € festgesetzt. Der insoweit maßgebliche Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 21. August 2012 weist monatliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers in Höhe von monatlich 2.281,50.€ (27.378,00 € jährlich) aus. Den
weis geringerer Einnahmen als in dem Einkommenssteuerbescheid für 2010 festgestellten Einkommen (statt bisher 2.281,50 € nunmehr 2.229,08 €) erbrachte der Kläger mit Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2011 an die Beklagte im Februar 2013. Die Beklagte berücksichtigte das nunmehr
gewiesene geringere Einkommen des Klägers bei der Beitragsfestsetzung ab
weises der Einkünfte folgenden Monats wirksam werden.
7 Sätze 2 bis 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bleibt das über den letzten Einkommenssteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bis zur Erteilung des nächsten Einkommenssteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommenssteuerbescheid ist erst der Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats zu berücksichtigen. Die aus dem neuen Einkommenssteuerbescheid sich ergebende günstigere Beitragsbemessung ist erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommenssteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R, juris). Somit kann der
weis niedrigerer Einnahmen ausschließlich zukunftsbezogen durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides und nicht auch durch Vorlage einer Gewinn- und Verlust-Rechnung, Bilanz oder eines Vorauszahlungsbescheids des Finanzamtes (§ 37 EStG) geführt werden. Soweit der Kläger insoweit eine Unbilligkeit dieser Beitragsfestsetzung geltend macht, kann dies nicht zum Erfolg führen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch die Beitragsfestsetzung mit dem weiteren Bescheid vom 6. November 2012 für den Zeitraum ab 1. Oktober 2012 nicht zu seinen Gunsten abgeändert werden. Die Beklagten haben zwar ab dem 1. Oktober 2012 rechtsfehlerhaft zu seinen Gunsten der Beitragsfestsetzung die Mindestbeitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1.986,75 € zugrunde gelegt. Vielmehr hätte die Beklagten
den o.g. Grundsätzen bis zur Vorlage eines neuen Einkommenssteuerbescheids das
dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010
gewiesenen Einnahmen festsetzen müssen. Aufgrund des Grundsatzes reformatio in peius ist eine Verböserung zu Lasten des Klägers nicht zulässig. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Beitragsfestsetzung zur Krankenversicherung im streitigen Zeitraum der ermäßigte oder der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,3 bzw. 14,9 % gegenüber 14,9% bzw. 15,5 % hätte zugrunde gelegt werden müssen. Auch insoweit ist der Grundsatz der reformatio in peius zu beachten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei konnte das geringfügige Obsiegen des Klägers nicht berücksichtig werden. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010062
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.