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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 276/14 Urteil Rentenversicherung, Krankenversicherung, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Rentenversicherung, Krankenversicherung, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Leitsatz Eine Kostenerstattung ist nach § 13 Abs. 3 S. 1, 2. Fall SGB V oder § 15 Abs. 1 S. 4, 2. Fall SGB IX

§ 14Nr.

19, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom

  1. August 2013, L 13 R 2607/10, juris, Rdnr. 33). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist im Verhältnis zur Beklagten der Bescheid vom
  2. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. November 2011, mit der die Übernahme (Sachleistungsanspruch) bzw. später die Erstattung (Kostenerstattungsanspruch) der den Festbetrag übersteigenden Kosten der Hörgeräteversorgung in Höhe von 4.121,00 € abgelehnt worden war. Verfahrensgegenstand ist aber auch die Entscheidung der Beigeladenen vom
  4. Juni 2011, die Hörgeräteversorgung auf den Festbetrag zu beschränken, eine technisch aufwändigere und teurere Versorgung also abzulehnen. Über diese Verwaltungsentscheidung der Beigeladenen ist zu befinden, weil eine unmittelbare Verurteilung der Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG voraussetzt, dass dieser Ablehnungsentscheidung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen keine Bindungswirkung zukommt. Im Falle einer solchen Bindungswirkung wäre eine Verurteilung der Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG ausgeschlossen (BSG, Urteil vom
  5. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 12 m.w.N.). Die Entscheidung der Beigeladenen vom
  6. Juni 2011 ist noch nicht bestandskräftig, denn der Antrag der Klägerin bei der Beklagten stellt zugleich einen Widerspruch der Klägerin gegen die ablehnende Entscheidung der Beigeladenen, Kosten oberhalb des Festbetrags nicht zu übernehmen, dar. Die Klägerin hat sich mit ihrem Begehren, eine verbesserte Hörgeräteversorgung zu erhalten, zunächst an die Beigeladene als krankenversicherungsrechtlichen Leistungsträger (§ 33 SGB V) gewandt und nach Kenntnis von deren auf den Festbetrag (§ 36 i.V.m. § 12 Abs. 2 SGB V) beschränkten Leistungsbewilligung vom
  7. Juni 2011 zusätzlich an die Beklagte als rentenversicherungsrechtlichen Leistungsträger (§ 15 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6 und § 31 SGB IX), um auch den offenen Restbetrag als Versicherungsleistung gewährt zu bekommen. Die Zuständigkeit der Beklagten als für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 5 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) einstandspflichtigem Versicherungsträger kam hier in Betracht, da die Klägerin als Krankenschwester in einer psychiatrischen Klinik das Erfordernis einer verbesserten Hörgeräteversorgung mit der Notwendigkeit eines besseren Hörverständnisses gerade bei der Arbeit begründet hat. Ausgehend davon hat das Sozialgericht Marburg zu Recht den Bescheid der Beklagten vom
  8. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. November 2011 aufgehoben. Die Beklagte war für die Entscheidung über diesen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe im ausschließlich maßgebenden Außenverhältnis zur Klägerin sachlich nicht zuständig, da sie nicht der erstangegangene Träger im Sinne des § 14 SGB IX ist, so dass der streitige Bescheid aufzuheben war (vgl. BSG, Urteil vom
  10. Oktober 2009, B 5 R 5/07 R, juris, Rdnr. 16 =

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8). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Demnach verliert ein (möglicherweise) materiell-rechtlich zuständiger Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger (hier: die beigeladene Krankenkasse) eine im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist. Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern schnell und dauerhaft die Zuständigkeit zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (vgl. BT-Drucks. 14/5074 S. 95 zu Nr. 5 und S. 102 f. zu § 14). Die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 7 AL 16/04 R, juris; Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R, juris). Dadurch wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, die intern die Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt lässt und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und §§ 102 ff. SGB X verweist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 16 m.w.N. =

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19). Erstangegangener Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 SGB IX ist derjenige Träger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist. Diese Befassungswirkung fällt grundsätzlich auch nach einer verbindlichen abschließenden Entscheidung des erstangegangenen Trägers nicht weg. Vielmehr behält der erstmals befasste Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im Außenverhältnis zum Antragsteller regelmäßig auch dann weiter, wenn er, ohne den Antrag an den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet zu haben, das Verwaltungsverfahren durch Erlass eines Verwaltungsakts abschließt (vgl. § 8 SGB X), selbst wenn dieser bindend wird. Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteil vom

  1. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnrn. 16, 17; BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2004, B 7 AL 16/04 R, juris; BSG, Urteil vom
  3. November 2008, B 3 KN 4/07 R, juris). Ausgehend davon ist die Beigeladene als erstangegangener Rehabilitationsträger für die begehrte Hörgeräteversorgung anzusehen, die im Außenverhältnis zur Klägerin mangels Weiterleitung des Leistungsantrags an die Beklagte nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für das Versorgungsbegehren ausschließlich zuständig geworden ist. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden auf Antrag grundsätzlich in Form einer Sachleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) erbracht, wobei die Krankenkasse ihre Leistungspflicht gemäß § 12 Abs. 2 SGB V mit dem Festbetrag erfüllt, wenn für die Leistung ein Festbetrag festgesetzt ist (BSG, Urteil vom
  4. September 2007, B 3 KR 20/06 R, juris, Rdnr. 13 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 17). Die Klägerin hat den maßgeblichen Antrag auf diese Sachleistung am
  5. Mai 2011 bei der Beigeladenen gestellt, da jedenfalls die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers bei der Beigeladenen als maßgebliche Antragstellung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu bewerten ist (vgl. BSG, Urteil vom
  6. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 20). Die Versorgungsanzeige ist nicht allein Bestandteil der Innenkommunikation zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse zur Gewährung einer Sachleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V), durch die im Wesentlichen die Mitgliedschaft des Versicherten (vgl. § 19 Abs. 1 SGB V) geklärt wird (BSG, a.a.O.). Über diesen Antrag musste die Beigeladene als erstangegangener Träger anhand aller Rechtsgrundlagen entscheiden, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Der Antrag der Klägerin richtet sich auf die Versorgung mit einem Hörgerät und ist als solcher ein Antrag auf Teilhabeleistungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (BSG, Urteil vom
  7. August 2008, B 13 R 33/07 R, juris, Rdnr. 34 =

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7; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 5/07 R, juris, Rdnr. 18 =

§ 14Nr.

8). Dabei geht es nach der Auslegungsregel des § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) um eine umfassende, nach Maßgabe des Leistungsrechts des Sozialgesetzbuches (hier: des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V sowie des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI) bestmögliche Versorgung mit einem neuen Hörgerät. Eine solche Auslegung des Leistungsbegehrens schließt die Aufspaltung des klägerischen Begehrens in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einen Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages ("Normalversorgung", § 12 Abs. 2 SGB V) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung ("Premiumversorgung"), von vornherein aus (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  2. August 2013, L 13 R 2607/10, juris, Rdnr. 48). Deshalb hatte die Beigeladene den Leistungsantrag von vornherein sowohl unter dem Aspekt der Hilfsmittelversorgung zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1, § 31 SGB IX, § 33 SGB V) als auch unter dem Aspekt der Hilfsmittelversorgung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2, § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX, §§ 9, 15 SGB VI) zu prüfen und danach die Zuständigkeit zu bestimmen. Die Beigeladene kann sich auch nicht darauf berufen, nicht in jedem Einzelfall einer Versorgungsanzeige ohne Anhaltspunkte prüfen zu können, ob eine Teilhabeleistung nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommt. Wenn sich ein Rehabilitationsträger seiner leistungsrechtlichen Verantwortung durch sog. "Verträge zur Komplettversorgung" nahezu vollständig entzieht und dem Leistungserbringer quasi die Entscheidung darüber überlässt, ob dem Versicherten eine Teilhabeleistung (wenn auch nur zum Festbetrag) zuteil wird, dann erfüllt er weder seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Einzelfallprüfung nach § 33 SGB V noch befolgt er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 12 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V) (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 20). Die Beigeladene blieb als erstangegangener Leistungsträger mangels Weiterleitung zuständig, so dass die Beklagte im Außenverhältnis zur Klägerin sachlich unzuständig war. Die Klägerin hat jedoch gegenüber der Beigeladenen weder als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung noch aufgrund deren Eigenschaft als nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX umfassend zuständig gewordenem erstangegangenen Rehabilitationsträger, der die begehrte Teilhabeleistung auch unter dem Aspekt einer dem Rentenversicherungsträger obliegenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) zu prüfen hatte, einen Anspruch auf Kostenerstattung. Weder sind die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Satz 1,
  4. Fall SGB V noch nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX erfüllt. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1,
  5. Fall gilt: Hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Erstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender - primärer - Sachleistungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom
  6. Februar 2002, B 1 KR 16/00 R, SozR 2-2500 § 92 Nr. 1). Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (vgl. BSG, Urteil vom
  7. Dezember 2008, B 1 KR 2/08 R, juris, Rdnr. 25 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 20). Ob eine Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, ist nach dem Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung für das selbst beschaffte Hörgerät zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom
  8. Oktober 2010, B 3 KR 5/10 R, juris, Rdnr. 10 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 32; BSG, Urteil vom
  9. Mai 2011, B 3 KR 12/10 R, juris, Rdnr. 8). Aus dem Umstand, dass zwischen Ablehnung der Leistung und der Selbstbeschaffung ein Ursachenzusammenhang bestehen muss, folgt auch die Notwendigkeit, dass die rechtswidrige Vorenthaltung der Naturalleistung durch die Beigeladene die wesentliche Ursache der Selbstbeschaffung sein muss. Insbesondere darf der Versicherte sich nicht unabhängig davon, wie eine Entscheidung der Krankenkasse ausfällt - von vornherein auf eine bestimmte, unzulässige Form der Leistung festgelegt haben. Versicherte, die in diesem Sinne von vornherein Systemgrenzen nicht achten wollen, können keine Kostenerstattung beanspruchen (vgl. BSG, Urteil vom
  10. Dezember 2008, B 1 KR 2/08 R, juris, Rdnr. 29 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 20; Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd. 1,
  11. Aufl., Stand:
  12. März 2008, § 13 SGB V, Rdnr. 260). Nur wer bereit ist, sich auf die Regeln des Naturalleistungssystems einschließlich des Beschaffungswegs bei Systemversagen einzulassen, kann Kostenerstattung geltend machen. Ausgehend davon fehlt es für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1,
  13. Fall SGB V an der notwendigen Kausalität. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin nicht bereit war, den Beschaffungsweg für ein Hörgerät einzuhalten. Nach der Aussage der Zeugin D. war die Klägerin bereits bei Übergabe der Verordnung am
  14. Mai 2011 und dem in diesem Zusammenhang geführten Erstgespräch entschieden, keine zuzahlungsfreien Hörgeräte zu testen, weswegen ihr diese auch nicht angeboten wurden. Die Zeugin D. konnte dies auch nach über sechs Jahren noch so dezidiert angeben, weil sie sich über das damalige Gespräch Notizen gemacht hatte. Entsprechendes ist auch auf dem Anpassbericht vom
  15. Juli 2011 vermerkt ("Frau A. hat keine Kassenversorgung gewünscht."). Die Klägerin war auch nach ihren eigenen Angaben von vornherein darauf festgelegt, die für sie bestmögliche Versorgung zu erhalten und war überzeugt davon, dass dies mit Hörgeräten zum Festbetrag nicht zu erreichen sei. Auch wenn die Klägerin ihre alten Hörgeräte als nicht mehr ausreichend ansah, war die Schlussfolgerung nicht zwingend, dass sie zuzahlungspflichtige Hörgeräte benötigen würde, nur weil es sich bei den bisherigen Hörgeräten auch bereits um ein zuzahlungspflichtiges Gerät gehandelt hatte. Insoweit lagen sechs Jahre Hörgeräteweiterentwicklung zwischen beiden Versorgungen, so dass es der Klägerin auch zumutbar war, zunächst zu testen, ob ein zuzahlungsfreies Hörgerät ausreichend gewesen wäre. War die Klägerin aber schon von Anfang an entschieden, keine Kassenversorgung zu wählen, beruhen die entstandenen Kosten nicht kausal auf der Ablehnung der Beigeladenen, sondern die Entscheidung der Klägerin war wesentlich für die Entstehung der Kosten. Aber auch wenn man annehmen würde, die Ablehnung der Beigeladenen wäre kausal für die Entstehung der Kosten gewesen, so lässt sich nicht feststellen, dass die selbst beschafften Hörgeräte notwendig waren. Es kann dahinstehen, ob die Festbetragsregelung auch für die Versorgung bei gering- bis mittelgradiger Innenohrschwerhörigkeit im Jahr 2011 nicht ausreichend war (vgl. BSG, Urteil vom
  16. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, juris, Rdnr. 37, wonach für die Gruppe der Schwersthörgeschädigten mit einem beidseitigem Hörverlust von nahezu 100 % der Festbetrag nicht ausreichend war). Auch für selbst beschaffte Leistungen gilt, dass eine Kostenerstattung nur für notwendige Leistungen erfolgen kann, mithin wenn mit der selbst beschafften Leistung das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V beachtet worden ist (BSG, Urteil vom
  17. Dezember 2008, B 1 KR 2/08 R, juris, Rdnr. 30 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 20). Danach müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom
  18. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 34 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass entsprechend den Angaben der Sachverständigen eine Versorgung mit einem Hörgerät zum Festbetrag im Mai bzw. Oktober 2011 nicht ausreichend gewesen wäre, so lässt sich - wie der Sachverständige F. ebenfalls dargelegt hat - nicht mehr ermitteln, dass es keine wirtschaftlich günstigere Alternative als das gewählte Hörgerät gegeben hätte. Im Hinblick auf die Höhe der Zuzahlung von 4.121,00 € verbleiben berechtigte Zweifel, ob nicht eine Versorgung mit einem anderen Hörgerät mit einer geringeren Zuzahlung möglich gewesen wäre. Diese verbleibenden Zweifel würden zu Lasten der Klägerin gehen, da sie die Beweislast dafür trägt, dass es sich bei der selbst beschafften Leistung um eine notwendige Leistung gehandelt hat. Die Beigeladene ist aber auch nicht zur Kostenerstattung nach § 15 Abs. 1 Satz 4,
  19. Fall SGB IX unter dem Aspekt einer dem Rentenversicherungsträger obliegenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichtet. Die Regelungen des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX sind auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar anwendbar (BSG, Urteil vom
  20. Oktober 2009, B 5 R 5/07 R, juris Rdnr. 12 =

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8). Dem steht insbesondere § 7 Satz 2 SGB IX nicht entgegen, wonach die Zuständigkeit der Träger und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe (§§ 4, 5 SGB IX) nach den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen zu bestimmen sind. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift bezieht sich diese Verweisung nur auf Teilhabeleistungen - also die Primäransprüche - selbst, nicht jedoch auf den hier streitbefangenen Kostenerstattungsanspruch (BSG, Urteil vom

  1. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 40). Die Beigeladene ist auch hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 SGB IX passivlegitimiert. "Zuständiger Rehabilitationsträger" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX zuständige Träger (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2009, B 5 R 5/07 R, juris, Rdnr. 14 =

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8). Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX besteht die Erstattungspflicht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um einen Parallelanspruch zum krankenversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen rechtswidriger Leistungsablehnung nach § 13 Abs. 3 Satz 1,

  1. Fall SGB V. Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn der nach § 14 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten bzw. Leistungsberechtigten ausgelöst hat. Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt die gesetzliche Rentenversicherung auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 9 Abs. 1 SGB VI), wenn die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen erfüllt und die Leistungen nicht nach § 12 SGB VI ausgeschlossen sind. Gemäß § 9 Abs. 1, § 15 SGB VI i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 6, § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX zählen dazu auch Hilfsmittel wie z.B. ein Hörgerät. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen stehen Art, Dauer, Umfang und Durchführung der Rehabilitationsleistung, d.h. welche Leistungen in Betracht kommen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Leistungsträgers (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 51 m.w.N.). Es kann dahin stehen, ob die fehlende Möglichkeit des Leistungsträgers, sein Auswahlermessen auszuüben, das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs im Einzelfall hindern könnte (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 51). Es fehlt jedenfalls auch für diesen Kostenerstattungsanspruch aus den bereits dargelegten Gründen an der notwendigen Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenentstehung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten für ein zum (unmittelbaren) Behinderungsausgleich (vgl. dazu: BSG, Urteil vom
  4. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 31) geeignetes Hörgerät in einer über das medizinisch Notwendige hinausgehenden aufwändigeren Ausstattung nur hinsichtlich der notwendigen Ausstattung tragen, während die Mehrkosten grundsätzlich vom Versicherten selbst zu tragen sind (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V und § 31 Abs. 3 SGB IX). Ist die höherwertige Ausstattung dagegen zwar nicht für den Alltagsgebrauch, wohl aber aus beruflichen Gründen erforderlich, fallen die Mehrkosten, die sonst der Versicherte selbst tragen müsste, dem Rentenversicherungsträger zur Last (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris Rdnr. 53). Da die Klägerin nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen das gewählte Hörgerät bereits für den privaten Bereich und damit den Alltagsgebrauch benötigte, wäre eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers, die die Beigeladene als erstangegangener Leistungsträger gegenüber der Klägerin erfüllen müsste, auch aus diesem Grund ausgeschlossen. Nach alledem musste die Berufung der Beklagten überwiegend Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da die Klägerin mit ihrem Hauptziel, der Kostenerstattung, vollständig unterlegen ist. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010066

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