Unfallversicherung Leitsatz zur versicherten Tätigkeit eines freiwillig Versicherten; hier: Teilnahme eines Marketingunternehmers als Spieler an einem Benefizspiel Verfahrensgang vorgehend SG Frankfur
§ 8Nr.
31 und juris Rn. 9 m.w.N.). Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang), ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob die Tätigkeit innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 2/07 R -, juris Rn. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R -,
§ 8Nr.
19 und juris Rn. 14). Maßgeblich für die Beurteilung des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs einer konkreten Verrichtung mit einer versicherten Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII ist - auch bei selbstständigen Unternehmern (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 2/07 R -,
§ 6Nr.
1 und juris Rn. 19) - die objektive Handlungstendenz, ob also der Betroffene eine versicherte Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R -, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R -,
§ 8Nr.
19 und juris Rn. 14). Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom
- April 2009 - B 2 U 29/07 R - juris Rn. 16). Nur solche Handlungen können den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründen, die einen gesetzlichen oder freiwillig versicherten Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllen. Zur Begründung, dass dies für die Teilnahme des Klägers an dem Benefizspiel am
- März 2015 nicht zutrifft, nimmt der Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides. Der Kläger hat sich vorliegend freiwillig versichert mit einem Unternehmen, dessen Gegenstand "Marketing, Werbung und Promotion" sind. Der Umfang des Versicherungsschutzes wird allein durch diesen objektiv festzustellenden angemeldeten Unternehmensgegenstand bestimmt und kann nicht durch einzelvertragliche Verpflichtungen, die der Versicherte gegenüber Kunden - und damit Dritten - eingeht, bestimmt werden. Die Teilnahme an Fußballspielen gehört grundsätzlich nicht zu den sich aus dem Bereich Marketing, Werbung und Promotion ergebenden Tätigkeiten. Dies sieht letztlich auch der Kläger selbst so, der dies jedoch bezüglich des vorliegenden Benefizspiels aufgrund einer von ihm für erforderlich gehaltenen Einzelfallbetrachtung anders beurteilt. Hierbei stellt er zum einen auf die einmalige Teilnahme an einem Benefizspiel ab. Dabei kann dahinstehen, ob es sich tatsächlich um einen einmaligen Sachverhalt handelt. Betrachtet man die Veranstaltungen, die der Kläger im Rahmen seines Eventmanagements auf der Homepage der DX. (xxxxx.de) seit 2004 aufgelistet hat, so ergeben sich hier durchaus eine ganze Reihe von Teilnahmen des Klägers an Fußballspielen und auch eine jährliche Teilnahme an dem GX. seit
- Dies kann jedoch dahinstehen, da auch die einmalige Teilnahme nicht anders zu bewerten ist, als eine mehrfache. Anderenfalls würde die erstmalige Teilnahme anders zu bewerten sein als eine spätere, was von vornherein nicht in Betracht kommt. Insoweit ist vielmehr - auch in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers - die konkret verrichtete Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall zu betrachten und zu beurteilen, ob eine durch objektive Umstände gestützte Handlungstendenz des Versicherten bestand, eine seinem Unternehmen dienende Verrichtung auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2008, B 2 U 2/07 R, juris). Vorliegend fehlt es jedoch bei der Verrichtung einer Tätigkeit, die nicht dem Gegenstand der versicherten Unternehmensart zuzurechnen ist, auch an jeglichen sonstigen objektiven Umständen, die eine solche Handlungstendenz des Klägers begründen könnten. Die von dem Kläger vorgetragene vertragliche Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an dem Benefizspiel am
- März 2015 führt nicht zu einer versicherten Tätigkeit. Eine solche Bewertung würde es in das Belieben des Versicherten stellen, welche Tätigkeiten er im Wege unter dem Namen des versicherten Unternehmens getroffener einzelvertraglicher Vereinbarungen mit Dritten zu versicherten Tätigkeiten bestimmt. Dass hieraus eine Verpflichtung gegenüber den Dritten erwächst, ist ein Risiko, das der Vertragsschließende trägt und bezüglich dessen er sich - wie der Kläger vorliegend aufgrund der aktenkundigen Veranlagungsbescheide offensichtlich bewusst - gegen eine freiwillige Versicherung entschieden hat, und begründet damit keine versicherte Tätigkeit. Wenn der Kläger vorträgt, seine aktive Teilnahme an dem Benefizspiel stelle ebenso wie die Akquise anderer ehemaliger Bundesligaspieler eine Erfüllung seiner Pflichten der angezeigten Unternehmertätigkeit, nämlich des Marketing-, Werbe- und Promotion-Unternehmens dar, weist dies bereits auf den entscheidenden Unterschied hin. Die Akquise dieser anderen Spieler unterstützt er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit und alle damit einhergehenden Tätigkeiten sind im Rahmen des "Werbeunternehmens" versichert. Dies gilt natürlich auch für eine theoretisch gedachte "Akquise" seiner eigenen Person. Mit der Teilnahme an dem Fußballspiel begibt sich der Kläger aber in die Rolle des Außenstehenden, der durch das Unternehmen angeworben wurde, und ist damit bei der dann ausgeübten Tätigkeit so zu beurteilen, wie die anderen von ihm angeworbenen Spieler. Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010081