Gesetzliche Unfallversicherung Leitsatz Zum Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt
§ 33Abs.
4 Satz 2 SGB IX in der bis zum
- Dezember 2017 gültigen Fassung). Die Klägerin und das Sozialgericht sind zudem zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig war. Sie war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorrangig leistungspflichtig und ist damit erstattungspflichtig im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Bei der Versicherten sind sowohl eine akute Belastungsreaktion als auch eine länger andauernde psychische Erkrankung im Vollbeweis nachgewiesen, die durch den Arbeitsunfall vom
- Juli 2008 verursacht worden ist, und aufgrund derer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich geworden sind. Bei dem Raubüberfall vom
- Juli 2008 hat es sich um einen Arbeitsunfall der Versicherten gehandelt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung des Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rdnr. 9 m. w. N.). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheits(erst)schaden" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rdnr. 17 m. w. N.). Der Gesundheitserstschaden muss grundsätzlich in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Verrichtung der versicherten Tätigkeit eingetreten sein (BSG, Urteil vom
- Januar 2012, a. a. O. - juris Leitsatz). Ein Gesundheitserstschaden im Sinne einer akuten Belastungsreaktion ist in Zusammenschau der kurzfristigen Kündigung des Arbeitgebers wegen der schlechten Verfassung der Versicherten nach dem Raubüberfall, der anschließenden Behandlung bei dem Internisten Dr. D. im August/September 2008 wegen seelischer Beschwerden und des Gutachtens der Vertragsärztin E. vom
- September 2008, indem extreme Angstzustände und Panikattacken seit dem Raubüberfall beschrieben wurden, im Vollbeweis nachgewiesen. Ebenso ist bei der Versicherten eine länger andauernde psychische Erkrankung im Vollbeweis nachgewiesen. Dass bei der Klägerin jedenfalls eine länger andauernde Angststörung (ICD F 41.9) im Vollbeweis vorlag, ergibt sich aus der Gesamtschau der ärztlichen Auskunft des Dr. D. vom
- Juli 2009, des Gutachtens der Vertragsärztin E. vom
- September 2008, des ärztlichen Berichts der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. F. vom
- Juni 2009 und deren ergänzenden ärztlichen Auskunft vom September 2009 sowie der Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Dr. J. vom
- Februar
- Für den Vollbeweis dieser Erkrankung ist hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, dass von jedem einzelnen Arzt eine Diagnose nach dem Diagnosesystem ICD-10 bzw. DSM-IV oder DSM-5 gestellt wird, nachdem die Feststellungen bezüglich einer Angststörung in den vorgenannten ärztlichen Äußerungen übereinstimmen. Daher überzeugt die Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. K. vom
- April 2010 nicht, soweit dieser das Vorliegen einer länger andauernden psychischen Störung anzweifelte. Von einer vollständigen Abheilung der Symptomatik vor Gewährung und Antritt der Maßnahme kann aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht ausgegangen werden. Insoweit kann offenbleiben, ob die Versicherte an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) litt, wie der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. in seiner Stellungnahme vom
- März 2017 angenommen hat. Sowohl die akute Belastungsreaktion als auch die Angststörung beruhen im naturwissenschaftlichen Sinne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf dem Arbeitsunfall vom
- Juli 2008 und sind rechtlich wesentlich auf diesen zurückzuführen. Für die Kausalitätsfeststellung zwischen den durch ein Ereignis unmittelbar hervorgerufenen Gesundheitserstschäden (haftungsbegründende Kausalität) und den als Unfallfolgen geltend gemachten länger andauernden Gesundheitsstörungen (haftungsausfüllende Kausalität) gilt wie für alle Kausalitätsfeststellungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der gegenüber dem Vollbeweis geringere Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit bzw. hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom
- Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris). Die Kausalitätsfeststellungen zwischen den einzelnen Gliedern des Versicherungsfalles basieren auf der im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach geht es auf einer ersten Stufe der Kausalitätsprüfung um die Frage, ob ein Zusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne vorliegt, d. h. - so die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - ob eine objektive Verursachung zu bejahen ist (BSG, Urteil vom
- Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris). Beweisrechtlich ist zudem zu beachten, dass der möglicherweise aus mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom
- Mai 2006, a.a.O.) und dass die Anknüpfungstatsachen der Kausalkette im Vollbeweis vorliegen müssen (BSG, Beschluss vom
- September 1997 - 2 BU 194/97 - Deppermann-Wöbbeking in: Thomann (Hrsg.), Personenschäden und Unfallverletzungen, Referenz Verlag Frankfurt 2015, S. 630). In einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann durch Wertung die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die wesentlich sind, weil sie rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom
- Mai 2006, a.a.O.; BSG, Urteil vom
- Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris). Unter Anwendung dieser Kriterien spricht im vorliegenden Fall mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang. Für den ursächlichen Zusammenhang sprechen die in zeitlicher Nähe zu dem Arbeitsunfall erfolgte ärztliche Dokumentation einer Angststörung der Versicherten durch Dr. D., die Vertragsärztin E., Dr. F. und Dr. J. sowie die 5 Tage nach dem Raubüberfall erfolgte Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund der schlechten Verfassung der Versicherten. Für anderweitige Ursachen der Angststörung ergeben sich aus den ärztlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten und sonstigen aktenkundigen Unterlagen keine Hinweise. Entgegen der Auffassung der Klägerin war daher die Einholung eines Gutachtens zum Ursachenzusammenhang im Verwaltungsverfahren der Klägerin oder im Gerichtsverfahren nicht zwingend erforderlich. Aufgrund der unfallbedingten Angststörung der Versicherten sind gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, 35 Abs. 1 SGB VII i. V. m. §§ 33 Abs. 3 Nr.
§ 33Abs.
4 Satz 2 SGB IX in der bis zum
- Dezember 2017 gültigen Fassung auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich geworden. Die Gewährung einer Berufsausbildung als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben kann nach § 33 Abs. 1 SGB IX in der bis zum
- Dezember 2017 gültigen Fassung nur beansprucht werden, wenn dies erforderlich ist, um u. a. die Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und seine Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Erforderlich sind die Leistungen dann, wenn die Erwerbsfähigkeit oder die Wettbewerbschancen auf dem Arbeitsmarkt behinderungsbedingt nicht unerheblich beeinträchtigt sind bzw. dann, wenn die Gefahr besteht, dass eine nicht unerhebliche behinderungsbedingte Erwerbsminderung oder Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen einzutreten drohen unter der weiteren Voraussetzung, dass das Rehabilitationsziel mittels der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichbar erscheint (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- März 2009 - L 3 U 239/07 - juris Rdnr. 19 m. w. N.). Vorliegend drohte zumindest die Gefahr einer unfallbedingten erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder der Wettbewerbschancen der Versicherten, und erschien das Rehaziel mit der gewährten Maßnahme zur Berufsfindung und Weiterbildung erreichbar. Dass die Klägerin ihre frühere Tätigkeit in Spielhallen nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben konnte, ergibt sich für den Senat nachvollziehbar aus dem Gutachten der Vertragsärztin E. vom
- September 2008 und der Stellungnahme der Dr. J. vom
- Februar
- Die Ärztin E. hielt die Tätigkeit in einer Spielothek für nicht mehr zumutbar und nach Stabilisierung der Versicherten berufliche Reha-Maßnahmen für sinnvoll. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht ihrer Erstattungspflicht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Rahmen ihres Ermessens die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht hinreichend beachtet hat. Kommen bei Vorliegen der in §§ 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, 35 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 33 Abs. 3 Nr.
§ 33Abs.
4 Satz 2 SGB IX in der bis zum
- Dezember 2017 gültigen Fassung geregelten Voraussetzungen verschiedene Maßnahmen in Betracht, hat der Rehabilitationsträger grundsätzlich ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2007 - B 2 U 18/05 R - juris Rdnr. 17). Soweit § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine Erstattung der Aufwendungen des vorleistenden Trägers "nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften" vorsieht, bedeutet dies lediglich, dass der Fall von dem eigentlich zuständigen und damit erstattungspflichtigen Träger nicht noch einmal von Grund auf neu aufzugreifen, ist der erstattungspflichtige Träger somit an die Sachverhaltsaufklärung bzw. eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden ist (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2013 - B 11 AL 2/12 R - juris Rdnr. 18). Selbst wenn entsprechend der zu §§ 102 ff. SGB X ergangenen Rechtsprechung des BSG aus § 86 SGB X eine Verpflichtung der Klägerin angenommen wird, eine Entscheidung zu korrigieren, die offensichtlich fehlerhaft ist und einem anderen Leistungsträger zum Nachteil gereicht (vgl. Urteil des BSG vom
- Mai 2006 - B 1 KR 17/05 R), lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Soweit sich die Klägerin im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nicht auf die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für eine Tätigkeit im Gastronomiebereich beschränkt hat, ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Hierzu hat die Klägerin nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass das Tätigkeitsprofil im Gastgewerbe nicht dem gesundheitlichen Leistungsvermögen der Versicherten entsprach. Nach den Feststellungen der Ärztin E. im Gutachten vom
- September 2008 konnte die Versicherte vollschichtig lediglich körperlich leichte Arbeiten ohne psychischen Druck und Zeitdruck ausüben. Nach Dr. J. (Stellungnahme vom
- Februar 2009) waren der Versicherten wieder vollschichtig mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen in Normalschicht möglich. Nach den von der Klägerin zu den Akten gereichten Berufsinformationen zur Tätigkeit einer Helferin im Gastgewerbe beinhaltet diese jedoch auch schweres Heben und Tragen. Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit sind in der Gastronomie üblich, Schichtarbeit ist möglich. Auch hinsichtlich des Umfangs der Maßnahme ergeben sich keine Hinweise auf Ermessensfehler. Die Klägerin hat von den nach dem Berufsförderungswerk G-Stadt in Betracht kommenden Maßnahmen die kürzere und damit kostengünstigere Variante der Qualifizierung zur kaufmännischen Assistentin anstelle der Weiterbildung zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistungen gewährt. Dem Erstattungsanspruch der Klägerin steht auch nicht die Regelung des § 111 Satz 1 SGB X entgegen, wonach der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn die Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden der Versicherten bis zum
- April 2010 erbracht. Selbst wenn mangels Vorliegens aktenkundiger Exemplare der Schreiben der Klägerin vom
- Januar 2009 und
- März 2009 deren Zugang bei der Beklagten nicht nachgewiesen ist, wurde spätestens mit dem bei der Beklagten aktenkundigen Schreiben vom
- Dezember 2009 ein Erstattungsanspruch fristgerecht und rechtssichernd geltend gemacht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen, die sich der Senat nach eigener Überprüfung zu Eigen macht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010083