Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) und gegen die Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 1.081,28 Euro aufgrund überzahlter Rentenleistungen. Die Beklagte gewährte dem Kläger, geboren 1951, mit Bescheid vom
einem abweichenden Wirtschaftsjahr abrechnet, wurde dieser Wert auf die Jahre 2012 und 2013 aufgeteilt. Mit Bescheid vom
teile entstünden.
dem der Kläger mit seinem Widerspruch vom
Eine andere Verfahrensweise sei nicht möglich. Durch die Anrechnung des steuerlich berücksichtigten Einkommens seien auf die Erwerbsminderungsrente monatlich 678,67 Euro anzurechnen. Dieser Betrag überschreite die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe von 400,00 Euro um 278,67 Euro. Aufgrund dessen habe nur noch ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln der Vollrente bestanden. Der Kläger habe dadurch lediglich 106,73 Euro (bis 30. Juni 2012) und 106,06 Euro (ab 1. Juli 2012) an Rente verloren. Damit sei der schädliche Mehrverdienst (278,67 Euro) höher als der zurückzufordernde überzahlte Rentenbetrag. Die Rechtsfolge bestimme sich
1 Satz 2 SGB X. In der Regel sei der Verwaltungsakt rückwirkend aufzuheben. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Jedenfalls führe auch eine pflichtgemäße Ermessensausübung zu einer Aufhebung für die Vergangenheit. Mit seiner Klage vom 28. Mai 2015 vor dem Sozialgericht Fulda machte der Kläger geltend, dass es sich bei der Entnahme des Rinderstalls aus dem steuerlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen nicht um eine Einkunft im Sinne von § 27a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) handele, so dass die Privatentnahme nicht anrechenbar sei. Es sei für die Entnahme auch kein Arbeitseinkommen bzw. eine vergleichbare Einnahme generiert worden, sondern lediglich ein Gebäudeteil aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt worden. Der Rinderstall sei in eine altersgerechte Wohnung umgebaut worden. Dem entgegnete die Beklagte, dass sich die Beurteilung, ob Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vorliege,
Hinzuverdienst in Form von Einkommen sei danach der
den Allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte (positive) Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Dazu gehörten auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Unerheblich sei, ob eine selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Die Privatentnahme aus dem landwirtschaftlichen Betrieb führe zu einem fiktiven Veräußerungsgewinn aus landwirtschaftlicher Tätigkeit
G). An die Feststellungen der Finanzbehörde sei sie gebunden. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom
frage des Gerichts hat der Steuerberater erläutert, dass der Kläger seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht
G erklärt, sondern
G. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom
dessen Erlass eingetretenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse seitens der Beklagten hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom
Unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier der Bescheid über die Bewilligung von Erwerbsminderungsrente vom
teiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
gekommen ist, 3.
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde oder
träglich die Rechtsgrundlage entzogen wird. Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Behörde den Verwaltungsakt auch unter geänderten Verhältnissen noch mit unverändertem Inhalt erlassen dürfte oder nicht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Änderung der Verhältnisse "wesentlich" im Sinne des § 48 SGB X. Dementsprechend heißt es bereits in der Begründung zum Entwurf des SGB X (BT-Drucks. 8/2034, S. 35 zu § 46), ob eine wesentliche Änderung vorliegt, bestimmt sich
dem materiellen Recht. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sind erfüllt. Der Kläger hat seit 1. Juni 2010 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedoch nur geleistet, wenn die jeweils gültige Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die in Absatz 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze
Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dies hat die Beklagte für die Monate Januar und Februar anteilig zutreffend berücksichtigt.
1a SGB VI wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel bewilligt (§ 96a Abs. 1a Nr. 2 SGB VI). Das Einkommen des Klägers stellt sich für das Jahr 2012 ausweislich des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides so dar, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze durchschnittlich überschritten worden ist. Die Entnahme des Rinderstalls aus dem Betriebs- in das Privatvermögen gilt als Arbeitseinkommen des Klägers im Sinne des § 15 SGB IV, so dass dieser Umstand bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen ist.
1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der
den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Das Arbeitseinkommen eines Selbständigen ist für alle Sozialversicherungszweige der
den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Damit entspricht das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit
Abzug der Betriebsausgaben, aber vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge festgestellt ist. Dies zugrunde gelegt konnte die Beklagte den in dem endgültigen Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Gewinn als Einkommen für den streitigen Zeitraum ansetzen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
welchen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG - § 4 EStG oder § 13a EStG - diese Einkünfte ermittelt werden, ist unerheblich. Auch aus der im Berufungsverfahren eingereichten Stellungnahme des Steuerberaters des Klägers vom
1 Satz 2 SGB X "soll" ein wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
träglich rechtswidrig gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Verwaltungsaktes durch den zuständigen Versicherungsträger ist
ständiger Rechtsprechung somit der "typische" Regelfall (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 B 13 R 77/09 R). Allerdings kann der Versicherungsträger bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, d.h. bei einem "atypischen" Fall, von der Aufhebung ganz oder teilweise absehen. Hier hätte der Versicherungsträger ein Ermessen. Wann ein "atypischer" Fall vorliegt, in dem die Behörde eine Ermessenentscheidung darüber treffen muss, ob rückwirkend aufgehoben wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, d.h. der Fall muss von dem typischen Regelfall zum
teil des Betroffenen signifikant abweichen. Dies kann der Fall sein bei einem Mitverschulden des Rentenversicherungsträgers oder wenn die Aufhebung einen unbilligen Eingriff in die persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen darstellen würde. Unter allen Gesichtspunkten ist im vorliegenden Fall kein "atypischer" Fall gegeben, denn die finanzielle Belastung durch eine Rückforderung der überzahlten Rente ist gerade typisch für diese Sachlage und begründet gerade keinen "atypischen" Fall. Ein Mitverschulden des Rentenversicherungsträgers ist ersichtlich auch nicht gegeben. Im Rahmen der Prüfung, ob ein "unbilliger Eingriff" vorliegt, sind im vorliegenden Fall gerade keine Umstände erkennbar, die einen "atypischen" Fall rechtfertigen würde. Es bestehen im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände, die zur Annahme eines "atypischen" Falles im Sinne der Rechtsprechung berechtigen würden. Damit brauchte die Beklagte kein Ermessen auszuüben und es kann dahinstehen, ob die Beklagte ein ihr zustehendes Ermessen erkannt und richtig im Sinne von § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) ausgeübt hat. Die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Rentenzahlungen findet ihre rechtliche Grundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt -
Maßgabe der §§ 45, 48 SGB X - aufgehoben worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Erstattungsforderung der Höhe
unzutreffend ermittelt worden sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Berufung konnte deshalb im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010107
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