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Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 KR 31/18 B ER Beschluss

Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 20. Dezember 2017, S 17 KR 524/17 ER Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2017 wird zurückg

§ 51Abs.

3 SGG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 SGB V.

§ 51Abs.

1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings sind

§ 51Abs.

3 SGG von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen Streitigkeiten, die

dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Rechtsbeziehungen

§ 69

SGB V betreffen.

§ 69Abs.

1 Satz 1 SGB V werden vom Anwendungsbereich dieser Norm u. a. die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und sonstigen Leistungserbringer, wie vorliegend die Antragstellerin, umfassend ausgeschlossen.

§ 69Abs.

3 SGB V sind auf öffentliche Aufträge

dem SGB V die Vorschriften des Teils 4 des GWB (§§ 97 184) anzuwenden. Damit ist von der Zuständigkeit der Sozialgerichte die Überprüfung von öffentlichen Aufträgen ausgenommen (vgl. zuletzt Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom

  1. März 2018 - L 5 KR 81/18 B ER). Soweit die Antragsgegnerin - gestützt auf Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
  2. Februar 2018, L 6 KR 4/18 B ER - die Auffassung vertritt, sobald eine aufsichtsrechtliche Verfügung ergangen sei, wäre der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet, kann der Senat dem nicht folgen. Denn im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassung und Versagung der Umsetzung einer Ausschreibung geltend wegen Unzweckmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Ausschreibung. Dies ist allein im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens vor der Vergabekammer bzw. vor dem Vergabesenat des OLG Düsseldorf zu prüfen. Der Erlass einer aufsichtsrechtlichen Verfügung gegenüber der Antragsgegnerin ändert daran nichts. Ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist nicht zu erkennen, da im vergaberechtlichen Verfahren alle einschlägigen Normen - auch die sozialrechtlichen wie die unionsrechtlichen - zu berücksichtigen sind und dies keine Frage der Rechtsschutzgarantie darstellt. Darüber hinaus hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass eine Verweisung des Rechtsstreits an die für die Vergabeverfahren gemäß § 155 GWB primär zuständige Vergabekammer des Bundes nicht in Betracht kommt. Eine Verweisung ist gemäß § 17 Buchst. a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur an ein Gericht des zulässigen Rechtswegs vorgesehen; die Vergabekammer ist jedoch ein Verwaltungsorgan und kein Gericht. Auch eine Verweisung an den Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf kommt gemäß § 171 Abs. 3 GWB nicht in Betracht. Dieser entscheidet

§ 71Abs.

1 und Abs. 3 GWG nur über die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer. Eine Verweisung an den Vergabesenat würde eine Umgehung des vergaberechtlich vorgesehenen Verfahrens beinhalten (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom

  1. Februar 2018, L 6 KR 4/18 B ER). Angesicht des nicht eröffneten Rechtswegs konnte der Senat bestehende Zweifel an Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesversicherungsamtes (BVA) vom
  2. Februar 2018 dahingestellt sein lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der von den Beteiligten nicht infrage gestellten Festsetzung des Sozialgerichts. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010111

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