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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 316/15 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung SGB I § 23 Abs. 1 Nr. 1e), SGB VI § 106, SGB X § 31 S. 1, S

Gesetzliche Rentenversicherung Leitsatz Der Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gemäß § 106 SGB VI wird nur auf Antrag und daher regelmäßig nur einmal dem Grunde nach bewilligt. D

iese Bewilligung bleibt wirksam, solange eine Rente bezogen wird. Mit seinen Feststellungen in späteren Neufeststellungs- oder Neuberechnungsbescheiden, der Rentner habe ab einem bestimmten Zeitpunkt Anspruch auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, trifft der Rentenversicherungsträger lediglich eine Entscheidung über die Höhe des Beitragszuschusses. Zu Unrecht geleistete Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung sind vom Rentner gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X nur dann zu erstatten, wenn der den Beitragszuschuss dem Grunde nach bewilligende Bescheid aufgehoben worden ist. Verfahrensgang vorgehend SG Fulda,

  1. September 2015, S 13 R 68/13 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom
  2. September 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten noch um die Erstattung überzahlter Rentenleistungen in Höhe von 5.114,97 €. Die 1959 geborene Klägerin ist die Witwe des 1956 geborenen und 2003 verstorbenen Versicherten D. A. Sie war zunächst als selbständige Floristin tätig. Nach dem Tod des Versicherten beantragte die Klägerin am
  3. Dezember 2003 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rechtsvorgängerin der Beklagten Hinterbliebenenrente und im Zuge dessen auch die Gewährung von Zuschüssen zu ihren privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die ausweislich der nachgereichten Bescheinigung der Deutschen Krankenversicherung AG vom
  4. März 2004 seit
  5. März des Jahres monatlich 263,82 € betrugen. Im Laufe des Antragsverfahrens gab die Klägerin auf Nachfrage der BfA weiter an, vom
  6. November 2003 bis
  7. Februar 2004 nicht krankenversichert gewesen zu sein. Mit Rentenbescheid vom
  8. Februar 2004 bewilligte die BfA der Klägerin kleine Witwenrente ab
  9. November 2003 in Höhe von zunächst 320,43 € (monatlicher Rentenzahlbetrag), die sie mit weiterem Rentenbescheid vom
  10. März 2004 für die Zeit ab
  11. März 2004 neu berechnete. Es ergab sich nunmehr für die Zeit ab
  12. Mai 2004 ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 343,38 € sowie für den Zeitraum vom
  13. März 2004 bis
  14. April 2004 eine Nachzahlung in Höhe von 48,55 €. Als Gründe für die Neuberechnung nannte die BfA die Änderungen im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis der Klägerin sowie den Umstand, dass der Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung ab
  15. April 2004 nicht mehr zu zahlen sei. Weiter heißt es in dem Bescheid, dass die Klägerin Anspruch auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ab
  16. März 2004 und Anspruch auf Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung vom
  17. März 2004 bis
  18. März 2004 hat. Mit Rentenbescheid vom
  19. Mai 2004 bewilligte die BfA der Klägerin sodann große Witwenrente ab
  20. Juli 2004 mit einem monatlichen Rentenzahlbetrag von 825,53 €. Ferner heißt es in dem Bescheid, dass die Klägerin Anspruch auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ab
  21. Juli 2004 hat und für den Zeitraum, für den Anspruch auf die große Witwenrente bestehe, die kleine Witwenrente nicht geleistet werde. Zum
  22. September 2004 meldete die Klägerin ihr Floristengewerbe ab. Am
  23. Oktober 2004 nahm die Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma E., A-Stadt, auf (Meldebescheinigung zur Sozialversicherung vom
  24. Oktober 2004). Gegenüber der BfA gab sie unter dem
  25. Oktober 2004 an, in der Zeit vom
  26. November 2003 bis
  27. September 2004 Arbeitseinkommen aus selbständigem Blumenhandel erzielt zu haben, ebenso wie im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Rente. Die Frage nach dem Bezug von Arbeitsentgelt ab Beginn der Rente verneinte die Klägerin. Mit weiterem Rentenbescheid vom
  28. Oktober 2004 berechnete die BfA die große Witwenrente der Klägerin ab
  29. Oktober 2004 neu, wobei sich für die Zeit ab
  30. Dezember 2004 unverändert ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 825,53 € ergab. Als Grund für die Neuberechnung nannte die BfA die Änderung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens. Außerdem heißt es in dem Bescheid, dass die Klägerin ab
  31. Oktober 2004 Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung hat. Ausweislich des Telefonvermerks der Beklagten vom
  32. Mai 2012 bat die Klägerin um Überprüfung, ob überhaupt noch ein Anspruch auf den Beitragszuschuss bestehe, da sie wieder abhängig beschäftigt sei. Dies habe sie bereits im Jahr 2004 mitgeteilt. Daraufhin berechnete die Beklagte mit Rentenbescheid vom
  33. Mai 2012 die große Witwenrente der Klägerin ab
  34. Januar 2008 neu. Es ergab sich nunmehr für die Zeit ab
  35. Juli 2012 ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 743,64 € sowie für die Zeit vom
  36. Januar 2008 bis
  37. Juni 2012 eine Überzahlung in Höhe von 4.105,69 €. Laut Mitteilung der Krankenkasse sei die Änderung im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis bereits zum
  38. Oktober 2004 eingetreten. Die Krankenversicherungsbeiträge vor dem
  39. Januar 2008 seien allerdings bereits verjährt. In der Anlage 10 des Bescheides ("Bescheidaufhebung und deren Begründung") heißt es weiter, dass der Bescheid vom
  40. Mai 2004 über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung mit Wirkung für die Zukunft ab
  41. Juli 2012 nach § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben wird. Es sei beabsichtigt, diesen Bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit ab
  42. Oktober 2004 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X aufzuheben und die Überzahlung aufgrund des zu Unrecht gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von 5.114,97 € nach § 50 Abs. 1 SGB X von der Klägerin zurückzufordern. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Klägerin mit Schriftsatz vom
  43. Juni 2012 Gebrauch, indem sie vortrug, dass ein Anspruch auf Erstattung überzahlter Leistungen nicht bestehe. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung seien nicht erfüllt. Mit Blick auf den Rentenbescheid vom
  44. Oktober 2004 habe sie damals keinerlei Veranlassung gehabt, anzunehmen, dass die von ihr übermittelten Informationen nicht von der BfA verarbeitet worden seien. Daher sei nicht nur eine Rückforderung ausgeschlossen, sondern die Rente müsse in bisheriger Höhe weitergezahlt werden. Sie erhebe außerdem die Einrede der Verjährung. Mit Bescheid vom
  45. Juli 2012 hob die Beklagte den Bescheid vom
  46. Mai 2004 über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ab
  47. Oktober 2004 auf (§ 48 SGB X) und verlangte von der Klägerin die Erstattung der für die Zeit vom
  48. Oktober 2004 bis
  49. Juni 2012 bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 5.114,97 €. Mit dem Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung am
  50. Oktober 2004 sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt seien erfüllt. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom
  51. Juli 2012 Widerspruch, zu dessen Begründung sie sich zunächst auf ihre Ausführungen vom
  52. Juni 2012 bezog und vertiefend ausführte, sie habe davon ausgehen dürfen, dass die von ihr bzw. ihrem Arbeitgeber pflichtgemäß vorgenommenen Meldungen mit dem Bescheid vom
  53. Oktober 2004 berücksichtigt worden seien. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit könne ihr nicht gemacht werden. Es liege ein atypischer Fall vor. Die Nacherhebung der rückständigen Beiträge sei bereits verwirkt. Eine Rückzahlung sei ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich. Mit Schreiben vom
  54. Oktober 2012 teilte die Beklagte der Klägerin unter anderem mit, dass der Schriftsatz vom
  55. Juni 2012 auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom
  56. Mai 2012 gewertet werde. Mit Widerspruchsbescheid vom
  57. Februar 2012 (wohl: 2013) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom
  58. Mai 2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass rückständige Krankenversicherungsbeiträge nachzufordern seien. Insoweit gelangten die Vorschriften über die Aufhebung von Rentenbescheiden und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen nicht zur Anwendung. Weder komme es auf ein Verschulden des Rentenversicherungsträgers, der zunächst unterbliebenen Beitragsabführung an, noch sei Ermessen auszuüben. Die Nacherhebung sei allein zeitlich durch die Verjährung begrenzt. Beiträge könnten für längstens vier Kalenderjahre vor dem Jahr der Bekanntgabe des Bescheides nacherhoben werden, hier also ab
  59. Januar
  60. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom
  61. Februar 2013 wies die Beklagte auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom
  62. Juli 2012 zurück. Zur Begründung hieß es, dass durch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab
  63. Oktober 2004 eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Die Aufhebung mit Rückwirkung zum
  64. Oktober 2004 sei zulässig gewesen, weil die Klägerin grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt habe. Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse begründeten keinen "atypischen" Fall. Sie, die Beklagte, treffe kein eigenes Verschulden. Allerdings müssen sie sich das Mitverschulden der Krankenkasse zurechnen lassen, sodass die rückwirkende Aufhebung in ihrem Ermessen stehe. Dies bedeute jedoch nicht zwangsläufig, dass der Zuschussbescheid gar nicht oder nur teilweise aufzuheben sei. Entsprechende Umstände habe die Klägerin im Anhörungsverfahren nicht geltend gemacht. Vielmehr seien die Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten und der Empfang der zu Unrecht gezahlten Zuschüsse so gewichtig, dass eine Reduzierung der Erstattungsforderung nicht in Betracht komme. Mit ihrer am
  65. März 2013 vor dem Sozialgericht Fulda erhobenen Klage machte die Klägerin abermals geltend, aufgrund des Neuberechnungsbescheides vom
  66. Oktober 2004 davon ausgegangen zu sein, dass die BfA über alle relevanten Informationen verfüge und die Renten- und Krankenversicherungsbeiträge entsprechend den geltenden Bestimmungen gezahlt würden. Sie habe annehmen dürfen, dass die von ihr pflichtgemäß erfolgte Meldung gegenüber der Krankenkasse an die BfA weitergeleitet worden sei. Außerdem habe sie der BfA anlässlich eines Telefonats im Dezember 2004 oder Januar 2005 unter anderem mitgeteilt, ihre Selbständigkeit aufgegeben und eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis aufgenommen zu haben. Ihr könne keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, zumal sie umgehend reagiert habe, als sie im Jahr 2012 erstmals durch ihren Steuerberater Kenntnis davon erlangt habe, dass der Zuschuss zur Krankenversicherung weggefallen sei. Das Verschulden der Krankenkasse müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Hinsichtlich der Rückforderung der Beitragszuschüsse habe die Beklagte fehlerhaft das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt. Darüber hinaus dürfte der Rückforderungsanspruch auch verwirkt sein. Gleiches gelte für die Nacherhebung der Beitragsanteile. Demgegenüber berief sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, der BfA Änderungen im Krankenversicherungsverhältnis unverzüglich zu melden. Die Klägerin habe nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass der Neuberechnungsbescheid vom
  67. Oktober 2004 im Zusammenhang mit der Meldung der Krankenkasse zur Sozialversicherung ergangen sei. Die bloße Durchsicht des Bescheides hätte genügt, um feststellen zu können, dass dieser nicht wegen der Änderung im Krankenversicherungsverhältnis erlassen worden sei. Die Überzahlung der Rentenleistungen liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich. Auch im Ermessenswege hätte nicht von einer Aufhebung der Zuschussbewilligung und Rückforderung abgesehen werden können. Die Beitragsnachforderung sei nicht verwirkt. Im Anschluss an den Erörterungstermin am
  68. Oktober 2014 trug die Beklagte weiter vor, dass mit dem Bescheid vom
  69. Oktober 2004 keine Regelung über den Zuschuss zur Krankenversicherung getroffen worden sei. Vielmehr stelle der Bescheid vom
  70. Mai 2004 den "Grundlagenbescheid" für die Bewilligung und Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung dar. Die nachfolgenden Änderungsbescheide hätten daher nicht aufgehoben werden müssen. Nach Anhörung der Beteiligten hob das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom
  71. September 2015 den Bescheid vom
  72. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  73. Februar 2013 auf, wies die Klage im Übrigen ab und entschied außerdem, dass die Beklagte der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass der Bescheid vom
  74. Mai 2012 rechtmäßig sei, weil die Nachforderung der Beiträge ab
  75. Januar 2008 insbesondere nicht verwirkt sei. Die Klage sei aber begründet, soweit sie sich gegen den Bescheid vom
  76. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  77. Februar 2003 richte. Die Beklagte habe übersehen, dass sie mit dem Bescheid vom
  78. Oktober 2004 nicht nur die Rente neu berechnet, sondern auch eine Regelung über den Zuschuss zur Krankenversicherung ab
  79. Oktober 2004 getroffen habe. Daher hätte auch der Bescheid vom
  80. Oktober 2004 aufgehoben werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei dieser Bescheid weiterhin materiell bindend und stelle somit die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des Zuschusses dar. Im Übrigen handele es sich nicht bei dem Bescheid vom
  81. Mai 2004, sondern bei dem Bescheid vom
  82. März 2004 um den "Grundlagenbescheid", der hätte aufgehoben werden müssen. Gegen den ihr am
  83. September 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am
  84. Oktober 2015 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sich mit der Aufhebung der kleinen Witwenrente auch der den Beitragszuschuss bewilligende Bescheid vom
  85. März 2004 erledigt habe. Mit dem Bescheid vom
  86. Mai 2004 sei dann erneut ein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung bewilligt worden, nicht jedoch nachfolgend mit dem Bescheid vom
  87. Oktober 2004, der nur eine wiederholende Verfügung beinhalte. Selbst wenn der Auffassung des Sozialgerichts zu folgen sei, wäre dennoch von einer wirksamen Aufhebung der Zuschussbewilligung auszugehen. Nach dem wirklichen Willen habe sie nämlich trotz der Nennung eines unzutreffenden Bescheides den bisherigen Verwaltungsakt über die Zuschussbewilligung vollständig beseitigt. Der angefochtene Bescheid bringe unzweideutig zum Ausdruck, dass ab
  88. Oktober 2004 kein Anspruch mehr auf den Beitragszuschuss bestehe. Damit habe sie der Klägerin ihren unmissverständlichen Willen bekundet, dass früheren Bewilligungen keine Rechtswirkung mehr zukommen solle. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom
  89. September 2015 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass der Bescheid vom
  90. Oktober 2004 keine bloß wiederholende Verfügung beinhalte. Es komme darauf an, wie der Adressat die Erklärung oder das Verhalten der Behörde habe verstehen müssen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Bescheid vom
  91. Oktober 2004 die neuen Umstände sowohl berücksichtige als auch verbindlich regeln würde, zumal die Beklagte damit ausdrücklich einen Anspruch auf Beitragszuschuss ab
  92. Oktober 2004 bejaht habe. Dass sie trotz Nennung eines unzutreffenden Bescheides aus der Formulierung "ab
  93. Oktober 2004 aufgehoben" auf eine vollständige Beseitigung der Zuschussbewilligung hätte schließen sollen, überspanne die Erkenntnis- und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Bescheidadressaten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogene Rentenakte des Versicherten D. A., deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Die statthafte Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom
  94. September 2015 ist im Ergebnis zu Recht ergangen, soweit damit der isolierten Anfechtungsklage der Klägerin (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) stattgegen sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom
  95. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  96. Februar 2013 (§ 95 SGG) aufgehoben worden ist. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Streitgegenständlich im Berufungsverfahren ist allein noch die Aufhebung der Bewilligung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Klägerin mit Wirkung ab
  97. Oktober 2004 und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 5.114,97 €. Dagegen ist sowohl die Aufhebung der Zuschussbewilligung mit Wirkung ab
  98. Juli 2012 als auch die Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen ab
  99. Januar 2008 mittlerweile für die Beteiligten in der Sache bindend (§ 77 SGG), weil der insoweit klageabweisende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts rechtskräftig geworden ist (§ 105 Abs. 3,
  100. Halbs. i. V. m. § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG), nachdem die Klägerin hiergegen keine Berufung eingelegt hat. Das Erstattungsverlangen der Beklagten in Höhe von 5.114,97 € ist rechtswidrig. Sie war nicht befugt, ein entsprechendes Zahlungsgebot gegenüber der Klägerin zu erlassen. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Rückforderung im Rahmen dieser Vorschrift setzt also stets die Aufhebung des bewilligenden Verwaltungsaktes voraus, die vornehmlich auf den § 45 und § 48 SGB X, aber auch auf anderen Spezialvorschriften beruhen kann (vgl. Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
  101. Erg.-Lfg. 2018, § 50 SGB X Rdnr. 12 m.w.N.). Entscheidend ist dabei die Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides, nicht dessen Rechtmäßigkeit (vgl. Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X,
  102. Aufl. 2014, § 50 Rdnr. 18 m.w.N.). Vorliegend fehlt es an einer wirksamen Aufhebung des den Zuschuss zur Krankenversicherung bewilligenden Verwaltungsaktes. Zwar hat die Beklagte den Bescheid vom
  103. Mai 2004 über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ab
  104. Oktober 2004 gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Mit diesem Bescheid war jedoch keine Regelung im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X über eine Zuschussbewilligung dem Grunde nach getroffen worden. Die Regelung hierüber ist vielmehr in dem Rentenbescheid vom
  105. März 2004 zu sehen, der weiterhin wirksam ist (§ 39 Abs. 1 SGB X) und deshalb zu Gunsten der Klägerin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuschussleistungen darstellt. Allein bei jenem Bescheid handelt es sich somit um den von der Beklagten als solchen bezeichneten "Grundlagenbescheid". Dass der Klägerin mit den nachfolgenden Bescheiden vom
  106. Mai 2004 und
  107. Oktober 2004 kein Beitragszuschuss dem Grunde nach bewilligt worden war, folgt zwar nicht daraus, dass es sich hierbei lediglich um wiederholende Verfügungen ohne Rechtsfolgensetzung handelte. Diese Annahme der Beklagten ist bereits unzutreffend, weil sie sich in jenen beiden Bescheiden an keiner Stelle auf die Bestandskraft (§ 77 SGG) einer früheren Zuschussbewilligung berufen hat (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
  108. April 2016, B 5 R 26/15 R - juris Rdnr. 19 m.w.N.). Dessen ungeachtet war der Klägerin der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ursprünglich bereits ab
  109. März 2004 bewilligt worden, wohingegen die Bescheide vom
  110. Mai 2004 und
  111. Oktober 2004 einen entsprechenden Anspruch ausdrücklich erst für die Zeit ab
  112. Juli 2004 bzw.
  113. Oktober 2004 ausweisen. Auch wegen dieser zeitlichen Inkongruenz verbietet sich die Annahme, dass es sich bei den beiden Bescheiden bloß um wiederholende Verfügungen handeln könnte. Um die von ihr bezweckte Rechtsfolge herbeizuführen, hätte die Beklagte anstatt des Bescheides vom
  114. Mai 2004 den Bescheid vom
  115. März 2004 aufheben müssen. Denn mit diesem Bescheid hatte sie die ursprünglich mit Bescheid vom
  116. Februar 2004 bewilligte Rente neu berechnet, weil sie nach erfolgter Sachverhaltsaufklärung (§ 20 SGB X) nunmehr erst in der Lage war, abschließend auch über den anlässlich der Rentenbeantragung gesondert gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung dem Grunde nach zu entscheiden. Der Beitragszuschuss ist nicht Teil der Rente, sondern stellt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) eine eigenständige Leistung der Rentenversicherung dar. Mit ihrem Bescheid vom
  117. März 2004 hatte die Beklagte unter anderem festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 106 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) für den Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung ab
  118. März 2004 dem Grunde nach erfüllt sind, und hatte daneben auch die Höhe des Anspruchs festgesetzt. Die nachfolgend ergangenen Bescheide treffen demgegenüber keine neue Entscheidung über diesen Anspruch dem Grunde nach und haben insoweit keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Sie stellen lediglich eine Neuberechnung der Höhe des Beitragszuschusses infolge geänderter Berechnungsparameter dar und treffen damit lediglich eine Entscheidung über die Höhe des Anspruchs, nicht aber auch über dessen Bestehen dem Grunde nach. Dass mit dem Bescheid vom
  119. Mai 2004 der Klägerin große Witwenrente bewilligt worden war, ändert daran nichts. Als eigenständiger Anspruch im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) SGB I bleibt die dem Grunde nach erfolgte Bewilligung des Beitragszuschusses hiervon unberührt, denn der Beitragszuschuss wird unabhängig vom Rechtsgrund der bezogenen Rente gewährt, wenn seine individuell festzustellenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. Böttiger: in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI,
  120. Auflage 2013, § 106 Rdnr. 39, 48). Die Beklagte passte insoweit lediglich die Höhe des Beitragszuschusses an die veränderte Rentenhöhe an. Dies ergibt sich insbesondere auch bei einer Auslegung des Bescheides anhand des Empfängerhorizonts (vgl. hierzu grundlegend: BSG, Urteil vom
  121. Juni 1990, 4 RA 57/89 - juris Rdnr. 31 m.w.N.). Es bestand zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein Grund dafür, weshalb die Beklagte im Zuge der Bewilligung der großen Witwenrente zugleich nochmals positiv über das Bestehen eines Beitragszuschusses für die Krankenversicherung dem Grunde nach hätte entscheiden sollen (sogenannter Zweitbescheid). Es ist schon nicht ersichtlich, dass zuvor ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchgeführt worden war, weil es hierfür an einem nach § 18 Satz 2 Nr. 1,
  122. Alt. SGB X i. V. m. § 19 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV), § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erforderlichen (weiteren) Antrag der Klägerin fehlte. Die Klägerin hat lediglich im Zuge der Beantragung der Hinterbliebenenrente am
  123. Dezember 2003 einen Antrag auf Bewilligung von Beitragszuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung gestellt, über den die Beklagte sodann mit Bescheid vom
  124. März 2004 entschieden hatte. Durch den Erlass eben jenes Bescheides war das damalige Verwaltungsverfahren beendet worden (§ 8,
  125. Halbs. SGB X). Einen weiteren Antrag auf Beitragszuschuss hat die Klägerin nachfolgend nicht gestellt, insbesondere auch nicht im Vorfeld der Bewilligung der großen Witwenrente, sodass aus Sicht eines verständigen Empfängers keine erneute Entscheidung der Beklagten über die Bewilligung eines Beitragszuschusses dem Grunde nach zu erwarten war. Das gilt umso mehr, als § 115 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom
  126. Februar 2002 (BGBl. I, S. 754) regelte, dass Witwen und Witwern, die bis zur Vollendung des
  127. Lebensjahres eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen haben, anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten ist. Eine derartige Leistungserbringung von Amts wegen war und ist für den Beitragszuschuss gemäß § 106 SGB VI indes nicht vorgesehen. Ebenso wenig bestanden mangels nach außen erkennbarer, behördlicher Tätigkeiten irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die BfA damals den dem Grunde nach bewilligten Beitragszuschuss von Amts wegen überprüft haben könnte mit dem Ziel, diese Entscheidung zu Lasten der Klägerin zu revidieren. Denn ein solches Überprüfungsverfahren hätte zwingend eine Anhörung erforderlich gemacht (§ 24 Abs. 1 SGB X) und wäre außerdem nicht mit einer nochmaligen Zuschussbewilligung, sondern allenfalls mit einer Aufhebung der ursprünglichen Beitragsbewilligung zum Abschluss gebracht worden. Nichts anderes gilt für den weiteren Rentenbescheid vom
  128. Oktober
  129. Anders als die Beklagte meint, hat sich der Bescheid vom
  130. März 2004 hinsichtlich der Zuschussbewilligung nicht mit einer "Aufhebung" der kleinen Witwenrente zum
  131. Juni 2004 erledigt. Das Recht auf Zuschuss zur Krankenversicherung gemäß § 106 Abs. 1 SGB VI ist in seiner Entstehung und seinem Bestand nicht von einem Recht auf Rente, sondern vom Rentenbezug abhängig und damit eine zum Rentenbezug akzessorische Leistung (vgl. Böttiger, a.a.O., Rdnr. 13). Zwar wurde der Klägerin die kleine Witwenrente ab dem
  132. Juli 2004 nicht mehr geleistet, weil sie ab dann einen Anspruch auf große Witwenrente gehabt hat (§ 89 Abs. 2 SGB VI). Wegen des Bezugs der großen Witwenrente lagen jedoch die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 SGB VI weiterhin vor und war daher auch die für das Recht auf Zuschuss erforderliche Akzessorietät unverändert gegeben. Ohne Erfolg wendet die Beklagte schließlich noch ein, mit ihrem Bescheid vom
  133. Juli 2012 unzweideutig zum Ausdruck gebracht zu haben, dass ab
  134. Oktober 2004 kein Anspruch mehr auf den Beitragszuschuss bestehe. Eine Auslegung in diesem Sinne ist nach Ansicht des erkennenden Senats ausgeschlossen. Da nämlich die Beklagte den aufzuhebenden Bescheid genau bezeichnet hat, muss sie sich - abgesehen von offensichtlichen Unrichtigkeiten, die über § 38 SGB X beseitigt werden können - an dieser Erklärung festhalten lassen, auch wenn sie sich aufgrund einer falschen Beurteilung der Sach- und Rechtslage - hier die Regelungsgehalte der verschiedenen Bescheide betreffend - irrte. Denn ausschließlich sie hat es in der Hand, durch klare und richtige Verfügungssätze die Rechtslage zu gestalten. Ergibt sich durch eine datumsmäßige Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides einerseits und der getroffenen Aufhebungsentscheidung andererseits ein Widerspruch, ist es nicht Sache des Adressaten, sich die für die Beklagte günstigste Deutung des Bescheides auszusuchen und die den widersprechenden Teile des Verfügungssatzes - hier der Aufhebung des Bescheides vom
  135. Mai 2004 anstatt des Bescheides vom
  136. März 2004 - als irrelevant zu betrachten. Denn nach dem Willen der Beklagten stellt sich der Verfügungssatz in seiner Gesamtheit als eine untrennbare Einheit dar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  137. Februar 2007, L 10 R 1780/06 - juris Rdnr. 26). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bleibt somit festzuhalten, dass das Erstattungsverlangen der Beklagten in Höhe von 5.114,97 € rechtswidrig ist. Die von der Beklagten verfügte Aufhebung des Bescheides vom
  138. Mai 2004 erweist sich ebenfalls als rechtswidrig, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die Aufhebung lässt sich nicht auf § 48 SGB X stützen, weil es insoweit schon an einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Das folgt daraus, dass jener Bescheid in Bezug auf die Bewilligung des Beitragszuschusses dem Grunde nach keine in der Sache bindend gewordene (§ 77 SGG) Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X enthält, die wegen des Eintritts von Krankenversicherungspflicht mit Wirkung zum
  139. Oktober 2004 hätte korrigiert werden müssen. Der Regelungsgehalt des Bescheides vom
  140. Mai 2004 erschöpft sich vielmehr in der Anpassung der Zuschusshöhe, die wegen der ab dem
  141. Juli 2004 von der Klägerin bezogenen großen Witwenrente erforderlich geworden war. An diesem Rentenbezug hat sich jedoch zum
  142. Oktober 2004 gerade nichts geändert. Da diese Anpassung im Übrigen auch rechtmäßig war, kommt ein Auswechseln der Rechtsgrundlage unter Heranziehung des § 45 SGB X, der die Rücknahme anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakte regelt, von vornherein nicht in Betracht. Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte mit ihrem Berufungsbegehren nicht durchgedrungen ist. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Der Senat misst der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung bei, weil sich die aufgeworfenen Rechtsfragen allesamt mithilfe sozialverfahrensrechtlicher Grundsätze beantworten lassen und daher keiner höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010117

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