gehend BSG,
Durchführung einer Kur führte er im Zeitraum vom
dem erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen und somit höher gewesen. Dies könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Er begründete seinen Widerspruch zudem damit, dass für September 2014 noch Kindergeld für seine Tochter bezahlt wurde, sodass ein Leistungsentgelt i. H. v. 67 % Berücksichtigung finden müsse. Dazu legte er den Aufhebungsbescheid für Kindergeld vom 15. Oktober 2014 vor, wonach Kindergeld erst ab dem 1. Oktober 2014 aufgehoben wurde. Die Beklagte wies den Widerspruch hinsichtlich der Bemessung des Arbeitslosengeldes mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 zurück.
SGB III umfasse der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr und ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruches. Im Falle des Klägers umfasse der Bemessungsrahmen die Zeit vom 10. September 2013 bis 9. September 2014. Da der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalte, sei er bei dem Kläger
3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre und damit auf den Zeitraum vom
Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes des Klägers sei ein fiktives Arbeitsentgelt
der Qualifikationsgruppe 1 zugrunde zu legen, weil sich die Vermittlungsbemühungen für ihn auf Beschäftigungen dieser Qualifikationsgruppe erstrecke. Die Einwände des Klägers könnten keine Berücksichtigung finden, insbesondere könnten die von ihm geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden. Der Gesetzgeber habe einen nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum. Die Höhe des Arbeitslosengeldes sei zutreffend ermittelt worden. Sie hob mit Bescheid vom
gewiesen seien. Der Kläger hat am 11. Februar 2015 mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben. Er hat seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und mitgeteilt, dass er ein konkretes Normenkontrollverfahren
Er halte zudem den Sachverhalt eines langjährigen, ungekündigten Arbeitsverhältnisses
der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug nicht mit dem von dem Bundessozialgericht entschiedenen Sachverhalt, welcher Mutterschutz und Kündigung zum Gegenstand hatte, vergleichbar. Es sei durchaus ein Verstoß gegen Art. 3 GG gegeben. Bei ihm lägen keine Gründe für eine Vereinfachung der Bearbeitung vor. Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Mai 2008 (B 11a/7a AL 64/06) verwiesen. Mit Urteil vom 6. Juli 2017 hat das Sozialgericht Darmstadt die auf Bemessung des Arbeitslosengeldes
dem Arbeitsentgelt des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Klageantrag müsse zunächst
Danach entscheide das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne dabei jedoch an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Soweit der Antrag nicht deutlich sei, habe das Gericht auf sachdienliche und klare Anträge hinzuwirken. Erforderlichenfalls müsse der Antrag ausgelegt werden, wobei von dem auszugehen sei, was der Kläger mit der Klage erreichen möchte (Keller in Meyer-Ladewig, § 123 Rn. 3). Dabei sei nicht der Wortlaut der Erklärung maßgebend, sondern der wirkliche Wille (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
Ansicht des erkennenden Gerichts
Insofern könne die Widerspruchsbehörde einen
Erlass des Widerspruchsbescheides ergangenen Änderungsbescheid nicht mehr in ihre Entscheidung einbeziehen (Becker in Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 1. Auflage 2014, § 86 Rn. 10). Dafür spreche auch die Gesetzesbegründung, wonach ein neuer Verwaltungsakt in das Klageverfahren nur dann einbezogen werden solle, wenn
Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt oder abgeändert werde. Gleichzeitig solle sich die neue Regelung auf den Zeitraum zwischen Erlass des Widerspruchsbescheides und Klageerhebung erstrecken (BT-Drs. 16/7716, S. 19).
Ansicht des Gerichts handele es sich auch um ein einheitliches Widerspruchsverfahren gegen den Bewilligungsbescheid vom
- 153 SGB III.
1 SGB III habe Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos sei, sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Arbeitslosigkeit liege
1 SGB III bei dem vor, der beschäftigungslos sei, sich bemühe seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsverfügungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe. Der Kläger sei im fraglichen Zeitraum ohne Beschäftigung gewesen und habe sich bemüht, wie die Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 1. Februar 2015 zeige, diese Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Er habe zudem den Vermittlungsbemühungen der Beklagten objektiv und subjektiv zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe zudem zutreffend dem Kläger
Einreichung des Kindergeldbescheides im Widerspruchsverfahren einen Anspruch auf Arbeitslosengeld i. H. v. 67 % für den Monat Oktober 2014 (richtig: September 2014) zuerkannt.
SGB III betrage die Höhe des Arbeitslosengeldes 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe (Bemessungsentgelt).
1 Satz 1 SGB III umfasse der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.
1 Satz 2 SGB III umfasse der Bemessungsrahmen ein Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen umfasse somit originär den Zeitraum vom
3 Satz 1 Nr. 1 SGB III sei in einem Fall, in dem der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Ansprüchen auf Arbeitsentgelt enthalte, der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre zu verlängern. Bei einer Verlängerung des Bemessungsrahmens sei jedoch festzustellen, dass der Arbeitgeber des Klägers gegenüber diesem in der erweiterten Rahmenfrist lediglich 135 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt abgerechnet habe. Folglich habe auch im erweiterten Bemessungsrahmen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tage festgestellt werden können. In einem solchen Fall greife die Rechtsfolge des § 152 Abs. 1 SGB III, wonach als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen sei. Zutreffend habe die Beklagte dabei den Kläger als studierten Diplom-Ingenieur
2 SGB III in die Qualifikationsgruppe 1 eingeordnet. Die Berechnung des zu Grunde gelegten Leistungsentgelts ergebe sich dabei
Die Bezugsgröße
4 SGB IV habe dabei im Jahre 2014 33.180,- € betragen, sodass bei Dividieren durch 300 ein Bemessungsentgelt in Form eines fiktives Arbeitsentgelts von 110,60 € täglich zu Grunde zu legen sei.
Abzug von Steuern und Sozialabgaben
1 SGB III ergebe sich ein tägliches Leistungsentgelt i. H. v. 77,19 €. 67 % davon ergebe einen Betrag i. H. v. 51,72 € täglich, sodass die Beklagte die Höhe des Arbeitslosengeldes zutreffend ermittelt habe. Die so durchgeführte Berechnung sei auch nicht verfassungswidrig, insbesondere verstoße sie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz
1 GG gebiete dem Gesetzgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art 3 Abs. 1 GG wäre allerdings verletzt, wenn sich ein vernünftiger Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lasse bzw. wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Es sei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansehe, solange er diese Auswahl sachgerecht und nicht willkürlich treffe. Seine Gestaltungsfreiheit werde lediglich durch andere Verfassungsnormen zusätzlich eingeschränkt. Eine sachgerechte und nicht willkürliche Auswahl lasse sich nur in Eigenart des konkret geregelten Sachbereichs treffen (BSG, Urteil vom
typisierenden und pauschalierenden Merkmalen bestimmt werden. Dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt könne typisierende Indizwirkung dafür beigemessen werden, dass der Arbeitslose dieses Entgelt auch erzielen könnte, wenn er tatsächlich beschäftigt wäre. Dies werde regelmäßig auch der Funktion des Arbeitslosengeldes als Lohnersatzleistung, die an einem möglichst zeitnahen Lohnniveau anknüpfe, gerecht. Ein länger zurückliegender Bemessungszeitraum rechtfertige insofern nicht mehr die Vermutung, dass der Arbeitslose dasselbe Arbeitsentgelt auch in Zukunft verdienen könnte. Diese Überlegung des Gesetzgebers sei nicht zu beanstanden, sondern entspreche dem Grundsatz, dass sich das Arbeitslosengeld zur Sicherstellung der Vermittelbarkeit des Arbeitslosen an dem Arbeitsentgelt orientieren solle, welches ohne Arbeitslosigkeit durch Erwerbstätigkeit im Leistungszeitraum erzielbar wäre (BSG, Urteil vom
SGG die geringen Kosten zu tragen, da sie im Rahmen des Klageverfahrens dem Kläger höheres Arbeitslosengeld bewilligt habe. Insofern sei seitens der Beklagten bei einem Widerspruchsverfahren auch bei mehreren Streitgegenständen eine einheitliche Kostenentscheidung zum Abschluss des Verfahrens zu treffen und nicht eine künstliche Aufspaltung vorzunehmen. Bei der Berechnung der Kostenquote habe sich das Gericht an der in der Akte befindlichen Arbeitsbescheinigung orientiert. Der Kläger begehre insoweit die Berücksichtigung seines vollen Gehalts, sodass er ein Bemessungsentgelt i. H. v. 193,58 € kalendertäglich zu Grunde gelegen haben möchte. Davon sei ein geschätzter Betrag von ca. 28 % für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzusetzen und davon 67 % zu berechnen; insgesamt begehre der Kläger ungefähr einen geschätzten Leistungsbeitrag von 94,08 € kalendertäglich. Abzüglich bereits gewährten kalendertäglich gewährten 46,31 € begehre der Kläger
Schätzung des Gerichts ungefähr einen Gesamtbetrag von 6.687,39 €. Erfolgreich sei die Klage aber nur hinsichtlich des Leistungsbetrags für September 2014 i. H. v. 108,20 € gewesen. Die Kostenquote ergebe sich aus dem Verhältnis dieser beiden Zahlen. Die Berufung sei
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am
seinem Arbeitsentgelt zu bemessen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. In der Zeit der Wiedereingliederung vom
längerer schwerer Krankheit erst schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtern. Eine Gleichstellung mit dem Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 151 ff. SGB III sehe das Gesetz nicht vor. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Artikel 3 Grundgesetz liege wie das Sozialgericht überzeugend begründet habe - nicht vor. Mit Schreiben vom 10. April 2018 hat der Berichterstatter die Beteiligten im Hinblick auf die mögliche Vorgehensweise
4 SGG angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
einem Bemessungsentgelt ausgehend von seinem Arbeitsentgelt steht dem Kläger nicht zu. Die von der Beklagten vorgenommene fiktive Bemessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht Darmstadt (SG) hat die Klage folglich zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat schließt sich
eigener Überzeugung den Ausführungen des SG an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Auch der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts keinen Anlass. Mit der Rechtsauffassung des Klägers hat sich das Sozialgericht bereits ausführlich auseinander gesetzt. Diesen Ausführungen, insbesondere auch im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ist aus Sicht des Senats nichts mehr hinzuzufügen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010118
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.