seinen Angaben seit
dem das Standesamt - Mitte - in Frankfurt am Main angewiesen wurde, die Geburtsdaten des Klägers im Heirats- und Familienbuch auf das Geburtsdatum X.Y.1951 zu berichtigen. Wie aus den Beschlussgründen hervorgeht, behauptete der Kläger, am X.Y.1946 geboren zu sein. Gestützt auf ein rechtsmedizinisches Gutachten des Universitätsklinikums Düsseldorf vom
Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - das Geburtsdatum maßgeblich, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten gegenüber einem Sozialleistungsträger oder gegenüber einem Arbeitgeber ergebe. Von diesem Geburtsdatum dürfe nur bei einem Schreibfehler oder aufgrund von Urkunden, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe ausgestellt worden sei und aus denen sich ein anderes Geburtsdatum ergebe, abgewichen werden. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, da die Versicherungsnummer entsprechend der ursprünglichen Angaben des Klägers gebildet worden sei. Der hiergegen am 9. April 2014 erhobene Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen damit begründete, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main
intensiven gesundheitlichen Untersuchungen und Begutachtungen das Geburtsdatum berichtigt habe und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten, blieb ohne Erfolg. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf die Neuvergabe einer Versicherungsnummer insbesondere nur bestehe, wenn die vergebene Versicherungsnummer aufgrund einer
Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Eine Personenstandsurkunde oder eine andere Urkunde, die geeignet sei, das Geburtsdatum
zuweisen und die vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Geburtsdatums ausgestellt worden sei, habe der Kläger nicht vorgelegt. Zudem habe er nicht
gewiesen, dass er bei der ersten Angabe seines Geburtsdatums bei einem Sozialleistungsträger ein anderes Geburtsdatum als den X.Y.1963 benannt habe und es sich um einen Schreibfehler handele. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumente und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main stellten keine älteren Urkunden i.S.v. § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I dar. Diese Vorschrift lasse überdies nur den Urkundenbeweis zu, so dass ein rechtsmedizinisches Gutachten ungeeignet sei. Mit der hiergegen am 11. August 2014 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass in Äthiopien bis vor ca. 15 bis 20 Jahren keine Geburtsurkunden ausgestellt worden seien. So sei auch für ihn erst im Jahr 1999 eine Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum X.Y.1946 erstellt und vom dortigen Sozialgericht bestätigt worden. Weiterhin hätte er sich bei der Angabe seines Geburtsdatums im Jahre 1983 aufgrund eines ihm unbekannten Unterschiedes des julianischen und des gregorianischen Kalenders bei der Umrechnung des Geburtsdatums geirrt und habe anstatt dem X.Y.1946 den X.Y.1963 angegeben. Bei einer vorzunehmenden Einzelfallprüfung sei zu berücksichtigen, dass er als Asylsuchender aus Äthiopien ohne Papiere
Deutschland gekommen sei. Da das Geburtsjahr 1963 falsch gewesen sei, habe er erst in seinem Heimatland und danach in Deutschland das Verfahren der Berichtigung durchführen müssen. Das Geburtsdatum mit dem Jahr 1963 sei zum ersten Mal im Asylverfahren eingetragen worden. Er habe der Beklagten gegenüber keine Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Die Angaben stammten vielmehr aus Mitteilungen Dritter, d.h. der Ausländerbehörde oder des Auswärtigen Amtes, so dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, ihm sei die Versicherungsnummer auf der Grundlage seiner ursprünglichen Angaben erteilt worden. Ihm sei folglich eine neue Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum mit dem Geburtsjahr 1951 zu vergeben. Mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2016 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage ab und führte insbesondere aus, dass die Voraussetzungen des § 33a SGB I nicht gegeben seien. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er gegenüber den Sozialversicherungsträgern keine Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht habe. Die Argumentation des Klägers, nur gegenüber den Ausländerbehörden und dem Auswärtigen Amt Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht zu haben, sei nicht überzeugend. Wie sich aus den Versicherungszeiten ergebe, habe der Kläger ab 1984 Zeiten des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit und auch in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis unter dem Geburtsdatum X.Y.1963 zurückgelegt. Die unbeanstandete Nutzung des Geburtsdatums stehe im Rahmen des § 33a SGB I der Angabe gleich. Auch habe dem Kläger bewusst sein müssen, dass das Geburtsdatum auch bei der Beklagten geführt werde. Auch ein Schreibfehler oder ein rein offensichtlicher Rechenfehler liege nicht vor, da ein offensichtlicher Umrechnungsfehler nicht
vollzogen werden könne. Der Kläger könne auch keine Urkunden vorlegen, die vor 1984 ausgestellt worden seien und ein anderes Geburtsdatum als den X.Y.1963 enthielten. Selbst wenn ein solches Dokument vorgelegt werden könnte, fehle ein
weis im Sinne des Vollbeweises, dass das gewünschte Geburtsdatum am X.Y.1951 das tatsächliche Geburtsdatum sei, da es lediglich aus einem Mittelwert des wahrscheinlichen Geburtszeitraums gebildet worden sei. Gegen den am
weis im Vollbeweis nicht erforderlich, sondern es genüge der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit, wie sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entnehmen lasse. Das vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingeholte Gutachten hätte die Fehlerhaftigkeit des Geburtsjahres 1963 festgestellt. Die Feststellung und Entscheidung des Amtsgerichts, das Geburtsjahr auf 1951 zu berichtigen, erfüllten die Voraussetzungen des Vollbeweises. Im Übrigen sei das Geburtsdatum zwischenzeitlich überall auf den X.Y.1951 berichtigt worden. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
vollzogen werden könne, auf welcher Angabe/Mitteilung die Vergabe der Versicherungsnummer 1984 erfolgt sei. Die erste Meldung im Versicherungskonto des Klägers ab
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) angewiesen. In der mündlichen Verhandlung am
1 Satz 1 SGB VI kann die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die
diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben (§ 147 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
2 SGB VI setzt sich die Versicherungsnummer u.a. auch aus dem Geburtsdatum zusammen. Die auf Grundlage der
3 SGB VI erlassene VKVV regelt in § 3 Abs. 1 das Nähere über die Berichtigung der Versicherungsnummer. Hiernach wird eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt (Satz 1). Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer
SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt (Satz 2). Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer (Satz 3). Welches Geburtsdatum Bestandteil der Versicherungsnummer ist, richtet sich
SGB I.
1 i.V.m. Abs. 3 SGB I ist sowohl für die Herleitung von Rechten und Pflichten, die das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraussetzen, als auch für die Versicherungsnummer das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches (des Sozialgesetzbuchs) handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. § 33a SGB I soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen vermeiden, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer Bezug von Sozialleistungen oder ein früherer Bezug derselben beantragt wird. Hintergrund dieser Regelung ist, dass ausländische Rechtsordnungen die Möglichkeit vorsehen, das Geburtsdatum durch eine gerichtliche Entscheidung
träglich zu ändern, was im deutschen Sozialrecht zu Vorteilen führen kann, die in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht damit verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 13/8994, S. 67; Hessisches LSG, Urteil vom
den gesetzlichen Vorgaben maßgeblich ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Änderung der Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines Geburtsdatums am X.Y.
1 SGB I ist insbesondere das erstangegebene Geburtsdatum gegenüber einem Sozialleistungsträger entscheidend. Sozialleistungsträger sind
1 SGB I die in §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, also unter anderem
2 SGB I i.d.F. vom
seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zunächst zeitweise in Fulda aufgehalten und im Anschluss an die Teilnahme an einem sechsmonatigen Deutschkurs mithilfe des Deutschlehrers bzw. mithilfe einer Person in der Berufsschule dort ausgefüllte Formulare für eine sich anschließende Ausbildungsmaßnahme, Fachrichtung Metall, unterschrieben. Der Kläger hat hierzu nicht nur angegeben, dass diese Formulare die Angaben seines Namens und des Geburtsdatums X.Y.1963 enthalten hätten. Vielmehr hat er auf konkrete
frage darüber hinaus ausgeführt, dass er selbst sein Geburtsdatum mit X.Y.1963 angegeben hat, weil dieses Geburtsdatum auf all seinen Dokumenten angegeben war. Auch wenn er überdies dargelegt hat, Analphabet zu sein und aufgrund seines geringen Bildungsstandes und schlechter Deutschkenntnisse den Inhalt der Formulare nicht verstanden zu haben, wusste er, dass es sich um Formulare des Arbeitsamtes im Zusammenhang mit der beschriebenen Ausbildungsmaßnahme handelte. Dies hat er bei seiner Befragung während der mündlichen Verhandlung wiederholt angegeben. Er war sich folglich bewusst, dass er durch die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare eine Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt abgab, die unter anderem sein Geburtsdatum mit dem X.Y.1963 umfasste. Die Angaben des Klägers waren diesbezüglich in sich widerspruchsfrei und haben auf
frage des Senats und seiner eigenen Prozessbevollmächtigten und des Beklagtenvertreters einen sich steigernden Grad an Präzisierung erfahren. Zeitlich ist die Erstangabe des X.Y.1963 als Geburtsdatum
dem von dem Kläger dargestellten Ablauf vor dem erstmaligen Leistungsbezug ab März 1984 einzuordnen. Im Übrigen stehen die mündlichen Auskünfte des Klägers im Einklang mit seinem bisherigen Vorbringen, dass er das Geburtsdatum X.Y.1963 genutzt hat, bis das Berichtigungsverfahren abgeschlossen war. Er hat folglich das Geburtsdatum des X.Y.1963 bis zu seiner (personenstandsrechtlichen) Berichtigung im Rechtsverkehr verwandt und muss sich hieran festhalten lassen (vgl. zur Nutzung einer Scheinidentität: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2012, L 4 R 487/11, juris Rn. 34). Es ergeben sich keine Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger noch vor der Angabe seines Geburtsdatums gegenüber dem Arbeitsamt Fulda gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger i.S.v. § 33a Abs. 1 SGB I sein Geburtsdatum angegeben haben könnte. Der Senat musste sich daher nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen. Aufgrund der überzeugenden Angaben des Klägers konnten auch weitere Ermittlungen bei der Agentur für Arbeit Fulda unterbleiben, zumal auch sämtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Von dem erstangegebenen Geburtsdatum darf
2 i.V.m. Abs. 3 SGB I nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass
Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zunächst kommt eine Berichtigung des Geburtsdatums aufgrund eines Schreibfehlers nicht in Betracht. Wie das Sozialgericht im Ergebnis bereits zutreffend ausgeführt hat, liegt ein Schreibfehler nicht deswegen vor, weil der Kläger
seinem eigenen Vortrag aufgrund eines Umrechnungsfehlers zwischen den unterschiedlichen Zeitrechnungen in seinem Herkunftsland und in Deutschland von einem unzutreffenden Geburtsdatum ausgegangen ist. Unabhängig davon, ob der Umrechnungsfehler
vollziehbar ist oder nicht, setzt ein Schreibfehler i.S.v. § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I
allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass von einer mündlichen oder schriftlichen Vorgabe schriftlich unbewusst abgewichen wird, also sich das Gewollte von dem tatsächlich Geschriebenen unterscheidet (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Ein Schreibfehler wäre insbesondere dann gegeben, wenn aus Versehen ein anderes als das durch den Berechtigten oder Verpflichteten oder seinen Angehörigen tatsächlich mündlich angegebene Geburtsdatum oder sich aus seinen vorgelegten Dokumenten ergebende Geburtsdatum durch einen Sachbearbeiter oder Arbeitgeber schriftlich festgehalten wurde oder wenn der Versicherte schriftlich versehentlich (im Sinne eines Zahlendrehers) ein anderes Datum aufgeschrieben hätte, als er wollte. Eine bewusst falsche Angabe oder die Angabe eines fiktiven Datums stellen keinen Schreibfehler dar (vgl. Weselski in jurisPK-SGB I,
2 Nr. 2 SGB I erfüllt. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, datieren sämtliche von dem Kläger vorgelegte Urkunden - der Personalausweis, die Eheschließungsurkunde und auch der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - aus dem Jahre 2013 und damit zeitlich offensichtlich weit
der erstmaligen Angabe seines Geburtsdatums i.S.v. § 33a SGB I. Auf die vorgelegten Urkunden kann nicht abgestellt werden, da sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ergibt, dass nur solche Urkunden zu berücksichtigen sind, die vor der ersten Angabe ausgestellt wurden. Aufgrund der klaren und restriktiven gesetzlichen Regelung sind die vorgetragenen Umstände des Einzelfalls unbeachtlich. Insbesondere kann keine Berücksichtigung finden, dass der Kläger als Asylsuchender ohne Papiere
Deutschland gekommen ist. Ebenso ist es unerheblich, dass es ihm erst weit
seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland möglich gewesen sei, entsprechende Urkunden aus seinem Heimatland zu beschaffen und das Berichtigungsverfahren zu betreiben. Da der Kläger keine i.S.v. § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ausreichenden Urkunden vorgelegt hat, ist die Frage des erforderlichen Beweisgrades unerheblich. Angemerkt sei lediglich, dass die von dem Kläger angeführte Entscheidung des BSG alleine den besonderen Fall des Beweisgrades in Kausalitätsfragen im Bereich des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts betrifft. Sie ist daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Vielmehr ist bei der Beweiswürdigung ausschlaggebend, ob zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass eine Urkunde, die den Anforderungen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I entspricht, ein anderes Geburtsdatum ergibt (BSG, Urteil vom 5. April 2011, B 13 RJ 35/00R, a.a.O.). Im Bereich der Sozialversicherung muss es
dem Gesagten aufgrund der Vorschrift des § 33a SGB I bei der bereits erteilten Versicherungsnummer verbleiben. Dem steht nicht entgegen, dass dem Personenstandsrecht andere Maßgaben zugrunde liegen und sich aufgrund verschiedener maßgeblicher Geburtsdaten sozialrechtlich hiervon abweichende Konsequenzen ergeben können. Dies stellt auch keine Schlechterstellung und Benachteiligung des Klägers gegenüber im Inland geborenen Versicherten dar. Die Regelung des § 33a SGB I verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Es liegt weder ein Verstoß gegen das durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor (hierzu BSG, Urteil vom
alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG fehlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010119
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