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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 KA 1/17 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 11. Januar 2017, S 12 KA 223/16 Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 11. Januar 2017 und der Beschluss des Beklagte

§ 24Nr. 2 Rd

Nr. 13); der Vertragsarztsitz nimmt in seiner rechtlichen Wirkung an dem Statuscharakter der Zulassung teil (BSG

§ 24Nr 2 Rd

Nr 13). Die enge Verknüpfung von Zulassung und Vertragsarztsitz als Ort der Niederlassung des Vertragsarztes ermöglicht erst die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne der nach § 99 SGB V vorzunehmenden Bedarfsplanung, die vom Gesetzgeber - s. § 98 Abs. 2 Nr. 8 SGB V - für die mittel- und langfristige Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung für erforderlich gehalten wird. Sie soll allgemein die für eine bedarfsgerechte, d. h. ausreichende Versorgung der Versicherten i. S. d. § 70 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 SGB V notwendige Anzahl und Verteilung von Arztsitzen abbilden. Bedarfspläne sind die regionalen Konkretisierungen dieser Planung (Geiger in: Hauck/Noftz, SGB, 10/16, § 99 SGB V, Rn. 5). Indem § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV die Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes allein davon abhängig macht, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung, deren Inhalt der Gesetzgeber im Wesentlichen im SGB V selbst geregelt hat (Beschluss vom

  1. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, Rn. 30, juris), dem nicht entgegenstehen, gestaltet die Norm lediglich solche Voraussetzungen für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung näher aus, die sich bereits aus den gesetzlichen Regelung selbst ergeben. Die auf § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV gestützte Versagung der Genehmigung durch den Beklagte im streitgegenständlichen Beschluss ist bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Praxissitzverlegung entgegenstehen, von einem - zwischenzeitlich - unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Maßgeblich ist trotz des bestehenden Beurteilungsspielraums dabei - wie grundsätzlich bei Vornahmesachen in Zulassungsangelegenheiten - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG
  2. Auflage 2017, § 54 Rn. 31d; BSG, Urteil vom
  3. Februar 2015 - B 6 KA 7/14 R -, SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 5, Rn. 40; Urteil vom
  4. September 2009 - B 6 KA 34/08 R -, BSGE 104, 116-128, SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, Rn. 26). Gründe der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV sind nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom
  5. Mai 2014, L 4 KA 25/14 B ER, juris Rn. 36) ebenso wie der des Bundessozialgerichts (st.Rspr., zuletzt BSG, Urteil vom
  6. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,

§ 24Nr.

13, Rn. 19, zitiert nach juris) allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände. Sie können bei Verlegungswünschen innerhalb eines Planungsbereichs zur Folge haben, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt werden darf (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2014, L 4 KA 25/14 B ER, juris; BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,

§ 24Nr. 13, Rn. 19, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSGE 86, 121, 126 = Soz

R 3-5520 § 24 Nr. 4 S 19; kritisch dazu: Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 242 ). Zu prüfen ist, ob die lokale Versorgung am bisherigen Vertragsarztsitz beeinträchtigt wird; die Versorgungslage am projektierten Sitz ist zu beurteilen und wie sich die Versorgungslage am bisherigen Vertragsarztsitz im Verhältnis zur Versorgungslage am projektierten Sitz darstellt. Bestehen deutliche Unterschiede in der Versorgungslage, wird in der Regel die Verlegung des Sitzes an einen besser versorgten Standort nicht in Betracht kommen. Ein alleiniges Abstellen auf etwaige Versorgungsdefizite am bisherigen Sitz würde dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer regional bedarfsgerechten Versorgung und einer guten Erreichbarkeit von Ärzten und Psychotherapeuten im gesamten Planungsbereich nicht gerecht. Das Ziel einer langfristig flächendeckenden und wirtschaftlichen Versorgung rechtfertigt auch das Bestreben nach einer möglichst gleichmäßigen räumlichen Verteilung der Leistungserbringer innerhalb eines Planungsbereichs (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,

§ 24Nr.

13, Rn. 19, zitiert nach juris). Bei der Feststellung, ob Gründe der Versorgung der Sitzverlegung entgegenstehen, steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,

§ 24Nr. 13, Rn. 19, zitiert nach juris; so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Med

R 2016, 290; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 4.3.2015 - L 11 KA 110/13 - Juris Rn. 33). Den Grund für die Einräumung eines solchen Spielraums ist, dass die ortsnahen fachkundigen Zulassungsinstanzen nur ungefähr entscheiden können, ob und inwieweit die bereits niedergelassenen Ärzte eine qualitativ ausreichende Versorgung gewährleisten, weil zur Beantwortung dieser Frage eine Vielzahl von Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen sind. Der Beurteilungsspielraum bezieht sich auf den Umfang der erforderlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen und vor allem bei der schlussfolgernden Bewertung, ob und inwieweit der Versorgungsbedarf bereits durch das Leistungsangebot der zugelassenen Ärzte gedeckt ist oder ob noch ein Versorgungsbedarf besteht (vgl BSG SozR 4-2500 § 116 Nr 3 Rn. 16 mwN; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4, RdNr 27; BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr 16, Rn. 14). Auch bei der Beurteilung, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes entgegenstehen, können nur die ortsnahen und fachkundig besetzten Zulassungsgremien unter Auswertung aller für die Versorgungslage maßgeblichen Aspekte - Versorgungsgrad, Zahl und Ausrichtung der Praxen im Umfeld des alten Standortes, Verkehrsverbindungen u. a. - sachgerecht beurteilen, ob von der beabsichtigten Verlegung nachteilige Auswirkungen für die Versorgung der Versicherten zu besorgen sind. Dazu müssen die Zulassungsgremien möglichst genaue Feststellungen zur örtlichen Versorgungslage, zum Angebot umliegender Praxen und zu den Verkehrsverhältnissen machen (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R ,

§ 24Nr.

13). Soweit für die Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum besteht, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Grenzen der Auslegung eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (stRspr, zuletzt BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,

§ 24Nr. 13, Rn. 24, zitiert nach juris unter Hinweis auf BSGE 102, 21 = Soz

R 4-2500 § 101 Nr. 3, Rn. 16; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 S. 4 f ; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 1 S. 4; BSGE 70, 167, 175 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S. 17; BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S. 29 und BSG SozR 3-2500 § 97 Nr. 2 S. 6). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte bei seiner Entscheidung von einem - zwischenzeitlich - unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da die Klägerin nach dem Erlass des streitgegenständlichen Beschlusses - erlaubt durch den Beschluss des Zulassungsausschusses vom

  1. September 2016 - zum
  2. Oktober 2016 ihren Praxissitz innerhalb C-Stadts verlegt hat. Diese Verlegung des Praxissitzes ist auch erheblich, weil die Zulassungsgremien im Rahmen ihrer vom Beurteilungsspielraum umfassten schlussfolgernden Bewertung, ob Gründe der Versorgung der Sitzverlegung entgegenstehen, auch zu beurteilen haben, wie sich die Versorgungslage am bisherigen Vertragsarztsitz im Verhältnis zur Versorgungslage am projektieren Sitz darstellt (BSG, Urteil vom
  3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,

§ 24Nr.

13, zitiert nach juris, Rn. 19). Da der Vertragsarztsitz nach § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV an den Ort der Niederlassung gebunden ist und hierunter der konkrete Ort zu verstehen ist, wie er durch die konkrete Praxisanschrift gekennzeichnet ist (Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, § 24 Ärzte-ZV Rn. 3; stRspr. z.B. BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2015, B 6 KA 34/14 R, Rn. 27), ist mithin auf den aktuellen konkreten Ort der Niederlassung abzustellen. Dass die Praxissitzverlegung innerhalb C-Stadts, also innerhalb derselben kommunalen Gebietskörperschaft stattgefunden hat, führt daher zu keinem anderen Ergebnis. Hierfür spricht auch schon, dass der Umzug von einem Ortsteil (C-Stadt-X-Stadt) in einen anderen Ortsteil (C-Stadt) der Gemeinde C-Stadt erfolgte, die in einer anderen Entfernung vom projektierten Praxissitz in A-Stadt liegen und vor allem auch eine unterschiedliche Verkehrsinfrastruktur aufweisen, da C-Stadt-X-Stadt im Unterschied zu C-Stadt nicht an eine Bahnlinie (Taunusbahn) angeschlossen ist, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit dem Bus erreichbar ist. Darüber hinaus hat der Beklagte den dem streitgegenständlichen Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt nur unzureichend ermittelt. Wie sich aus dem Urteil des BSG vom BSG, Urteil vom
  2. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,

§ 24Nr 13, zitiert nach juris, Rn.

23) ergibt, gehören zu den die Beurteilung der Versorgungslage maßgeblichen Aspekten, die die ortsnahen und fachkundig besetzten Zulassungsgremien im Rahmen des ihnen zugebilligten Beurteilungsspielraums auszuwerten haben, neben Versorgungsgrad, Zahl und Ausrichtung der Praxen im Umfeld des alten Standortes u. a. auch die Verkehrsverbindungen, zu denen sie möglichst genaue Feststellungen zu treffen haben, um sachgerecht beurteilen zu können, ob sich durch die beabsichtigte Verlegung nachteilige Auswirkungen für die Versorgung der Versicherten ergeben. Solche detaillierten Feststellungen lassen sich der streitgegenständlichen Entscheidung nicht entnehmen. Da auch die Versorgungslage am projektierten Praxissitz in die Betrachtung einzubeziehen ist (BSG a.a.O, Rn. 19), fehlt es auch an den diesbezüglichen Ermittlungen der Verkehrsanbindungen auch für den begehrten Praxissitz in A-Stadt. Die Verkehrsanbindung ist aber für die Beurteilung der regional bedarfsgerechten Versorgung der Versichertengemeinschaft mit einer guten Erreichbarkeit von Ärzten und Psychotherapeuten im gesamten Planungsbereich erheblich, wobei allerdings eine gute Verkehrsanbindung nicht geeignet ist, die Bedeutung von Ungleichgewichten im Versorgungsgrad zu relativieren, weshalb insoweit auf den Einzugsbereich des betroffenen Praxisstandortes abzustellen ist (vgl. BSG a. a. O. Rn. 32). Der Beschluss des Beklagten war daher aufzuheben und der Beklagte zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin zu verpflichten. Kommt der Beklagte im Rahmen der vorzunehmenden Neubescheidung zu dem Ergebnis, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV vorliegen, die der beantragten Praxissitzverlegung "entgegen" vorliegen, führt dies nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,

§ 24Nr .13, Rn.

25) dazu, dass in einem weiteren Prüfungsschritt die Gründe der Klägerin für den Verlegungswunsch zu betrachten sind. Die Belange, die der Arzt/Psychotherapeut für seinen Verlegungswunsch anführt, können ausnahmsweise solches Gewicht haben, dass im Ergebnis die versorgungsbezogenen Gründe zurückstehen müssen. Soweit im Einzelfall Versorgungsgesichtspunkte mit grundrechtlich geschützten Belangen kollidieren, ist daher eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, wobei der Gesetzgeber die Wertung dergestalt vorgegeben hat, dass Gesichtspunkte der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich vorrangig sind. Soweit Versorgungsgesichtspunkte gegen eine Verlegung sprechen, haben im Regelfall die individuellen Gründe für die Verlegung zurückzutreten. Daraus folgt, dass entgegenstehende Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nur durch schwerwiegende Gründe für die Verlegung überspielt werden können. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Arzt krankheitsbedingt seine Tätigkeit am bisherigen Standort nicht mehr fortsetzen kann oder nach Verlust der Praxisräume im Nahbereich keine geeigneten Räume zur Verfügung stehen. Welche persönlichen Belange des Arztes im Rahmen des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV überhaupt relevant sein können und ob ihnen ein solches Gewicht zukommt, dass ausnahmsweise die festgestellten Versorgungsgesichtspunkte zurückzutreten haben, ist dabei von den Gerichten in vollem Umfang überprüfbar. Das gilt sowohl für die Feststellung der maßgeblichen persönlichen Umstände als auch für die Gewichtung der ermittelten versorgungsrelevanten Tatsachen einerseits und der persönlichen Belange des Arztes andererseits (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,

§ 24Nr.

13, Rn. 25). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird der Beklagten im Rahmen der vorzunehmenden Neubescheidung eine Interessenabwägung vorzunehmen haben. Hierbei sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 3. August 2016 B 6 KA 31/15 R -

§ 24Nr.

13, Rn. 34, zitiert nach juris) nicht berücksichtigungsfähig alle Gesichtspunkte, die bereits vor der Niederlassung am alten Praxisstandort in C-Stadt bekannt waren. Hierzu gehören die im Verfahren von der Klägerin geltend gemachten Nachteile in der Praxisorganisation und Terminvergabe, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag an zwei Praxisstandorten tätig ist, ebenso wie sich hieraus ergebende nachteilige wirtschaftliche Aspekte und der persönliche Aufwand, der etwa durch Fahrzeiten zwischen den Praxissitzen entsteht. Weiterhin wird bei der Interessenabwägung zu beachten sein, dass es sich bei der Zulassung der Klägerin in C-Stadt zum

  1. Juli 2015 um eine Nachfolgezulassung handelt, für die im Interesse der Kontinuität des Praxisbetriebs sowie im Interesse der Eindämmung eines Zulassungshandeln sich der Fortführungswille des übernehmenden Arztes - zunächst unabhängig von einer möglichen Sitzverlegung - regelmäßig auf einen Zeitraum von fünf Jahren beziehen muss (BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R -, BSGE 115, 57, Rn. 57), weshalb bei der gleichwohl möglichen Praxissitzverlegung gesteigerte Anforderungen an die geltend gemachten Gründe zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom
  3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,

§ 24Nr.

13, Rn. 35, zitiert nach juris). Das legitime Interesse, in größtmöglicher Nähe zum Wohnort die vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben, hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer regional gleichmäßigen Versorgung nur eine untergeordnete Bedeutung (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,

§ 24Nr.

13, Rn. 35, zitiert nach juris). Demgegenüber sind die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit des Schwiegervaters der Klägerin geeignet, einen gewichtigen, bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden persönlichen Grund darzustellen; dafür wäre es aber erforderlich - was der Beklagte im Rahmen der Neubescheidung zu ermitteln haben wird - , dass die Klägerin die Pflegeperson ihres Schwiegervaters ist und der Umfang der von ihr notwendig geleisteten Pflege dazu führt, dass ohne die begehrte Praxisverlegung die vertragsärztliche Tätigkeit und die Pflegetätigkeit schlechthin nicht miteinander zu vereinbaren sind. Ähnlich verhält es sich mit der Pflegschaft, die die Klägerin nach ihren Angaben für ihren 16jährigen Neffen übernommen hat und die dem Grunde nach geeignet ist, in die Interessenabwägung einzufließen. Auch hier wird festzustellen sein, inwieweit die vertragsärztlichen Tätigkeit der Klägerin - nicht als solche sondern - spezifisch am Praxissitz C-Stadt einer Vereinbarkeit mit den besonderen aus dem Pflegschaftsverhältnis sich ergebenden - und von der Klägerin auch substantiiert darzulegenden - Umständen entgegenstehen. Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010122

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