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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 195/15 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, § 96 SGG, § 197a SGG, SGB I § 11, SGB

Gesetzliche Rentenversicherung Leitsatz Der Rentenversicherungsträger kann einen einmal ergangenen Bescheid, mit dem die Erstattung von nach dem Tod des Versicherten überzahlten Rentenleistungen verla

§ 77Nr. 10; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012, B 10 LW 2/11 R = Soz

R 4-5868 § 12 Nr. 1; BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2012, B 12 R 14/11 R = BSG SozR 4-1300 § 45 Nr. 15). Dabei ist auch bei einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null - wenn also nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige, den Betroffenen ganz oder teilweise begünstigende Entscheidung rechtsfehlerfrei zulassen - eine Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich, die jedoch nicht schriftlich begründet werden muss (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Oktober 1997, 4 RA 71/96 - juris). Dass die Beklagte vorliegend eine derartige Ermessensentscheidung getroffen hat, kann ihren Bescheiden vom
  3. August 2013 und
  4. November 2013 nicht entnommen werden. Die Beklagte hat erkennbar von dem ihr durch § 45 SGB X eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht (Ermessensnichtgebrauch), sondern hat den vom Kläger zu erstattenden Betrag schlichtweg erhöht, offenkundig in der rechtsirrigen Annahme, hierzu ohne weiteres berechtigt zu sein. Sie hat mithin das ihr eingeräumte Ermessen nicht nach außen, für den Kläger erkennbar betätigt und demnach auch keine entsprechende Begründung (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X) abgegeben, sodass sich ihre Rücknahmeentscheidung in Form der Erhöhung des Erstattungsbetrags von 69.946,35 € auf schließlich 78.310,53 € allein aus diesem Grund als rechtswidrig erweist. Der Bescheid der Beklagten vom
  5. Februar 2012 dagegen ist rechtmäßig ergangen. Er stützt sich auf § 118 Abs. 4 SGB VI. Erstattungsansprüche wie den hier streitigen hat der Rentenversicherungsträger gemäß § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist der Kläger vor dessen Erlass mit Schreiben der Beklagten vom
  6. Februar 2012 ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 SGB X). Auch aus materiell-rechtlicher Sicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger auf der Grundlage von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zur Erstattung von überzahlten Rentenleistungen in Höhe von 69.946,35 € heranzuziehen. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Rückforderungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI trägt dabei - wie bereits dargelegt - dem öffentlichen Interesse Rechnung, dass Rentenzahlungen, die von Dritten zu Unrecht empfangen oder über die Dritte gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu Unrecht verfügt haben, von dem Empfänger oder Verfügenden zurückerstattet werden. Dieser Gesetzeszweck gebietet eine möglichst weitgehende Auslegung der Begriffe "Empfänger" und "Verfügender" im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
  7. Februar 2016, L 5 R 152/13 - juris Rdnr. 27 ). § 118 Abs. 4 SGB VI findet dabei auch dann Anwendung, wenn die Überzahlung vor seinem Inkrafttreten am
  8. Januar 1996 (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom
  9. Dezember 1995, BGBl. I, S. 1824) liegende Bezugszeiträume betrifft (vgl. BSG, Urteil vom
  10. Januar 2001, B 4 RA 64/99 R - juris Rdnr. 22). Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sind vorliegend erfüllt. Die Rentenleistungen, die für die Zeit ab
  11. August 1991 - und damit freilich auch ab dem
  12. November 1991 - dem Konto des Versicherten gutgeschrieben worden waren, sind zu Unrecht erbracht, weil der Rentenbezug des Versicherten infolge seines Todes am
  13. Juli 1991 zum
  14. Juli 1991 endete (§ 1294 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung <RVO> in der bis zum
  15. Dezember 1991 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 37 des Gesetzes zur Neuregelung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung <Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz - HEZG> vom
  16. Juli 1985, BGBl. I, S. 1450). Mit dem Tod des Berechtigten erledigt sich der der Rentengewährung zugrunde liegende Verwaltungsakt kraft Gesetzes auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom
  17. Dezember 2001, B 4 RA 53/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr. 9; BSG, Urteil vom
  18. Februar 2009, B 13 R 87/09 R =

§ 118Nr.

8; BSG, Urteil vom 3. Juni 2009, B 5 R 120/07 R =

§ 118Nr.

10). Insgesamt sind somit nach den Berechnungen der Beklagten im Zeitraum vom

  1. November 1991 bis
  2. September 2011 Rentenleistungen in Höhe von 79.852,85 € (
  3. November 1991 bis
  4. Juli 1994: 19.374,54 DM <entspricht: 9.906,50 €>;
  5. August 1994 bis
  6. September 2011: 69.946,35 €) überzahlt worden. Dass diese Rechenwerke der Beklagten unrichtig sein könnten, ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan worden. Ihren Fehler, die vom
  7. November 1991 bis
  8. Juli 1994 überzahlten Rentenleistungen zunächst in Euro-Beträge ausgewiesen zu haben, hat die Beklagte entsprechend korrigiert. Hinsichtlich der überzahlten Rentenleistungen ist der Kläger zumindest in einem Umfang von 69.946,35 € sowohl teilweise Empfänger wie zur Überzeugung des Senats auf jeden Fall auch Verfügender. Der Kläger ist ausweislich der von der E. Bank EX. vorgelegten Kontoumsätze für die Zeit ab
  9. Januar 1995 in Höhe von zusammen 59.571,39 € (47.475 DM <entspricht 24.273,58 €> und 35.297,81 €) ganz offenkundig Empfänger im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI der überzahlten Rentenleistungen. Er hatte zwar die Rentenleistungen des Versicherten nicht unmittelbar in Empfang genommen, sich diese aber von dessen Konto auf sein eigenes Konto überwiesen und sie somit durch sonstige übliche Bankgeschäfte an sich selber weitergeleitet. Bezüglich der weiteren Überweisungen vom
  10. November 2009 (650 €),
  11. August 2010 (700 €),
  12. September 2010 (350 €) und
  13. Dezember 2010 (1.000 €), die nicht eindeutig zugunsten seines Kontos erfolgten und daher einer Erstattungspflicht als Empfänger entgegen stehen, ist der Kläger dagegen ebenso als Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI anzusehen wie bezüglich der beiden Abbuchungen am Geldautomat (7.500 DM <entspricht 3.834,69 €> am
  14. Juli 1995 und 1.100 € am
  15. September 2011) und der sonstigen Auszahlungen von dem Konto des Versicherten in Höhe von zusammen 2.074,06 € (424,06 € und 250 € am
  16. Februar 2011, 400 € am
  17. März 2011 und 1.000 € am
  18. Juni 2011). Insgesamt belaufen sich diese Verfügungen somit auf 9.708,75 €. Als Verfügender kommt jede Person in Betracht, die dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen hat, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben, also jeder berechtigte Dritte, der den Kontenstand unter einen der überzahlten Rentenleistungen entsprechenden Betrag gesenkt hat, sodass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl. BSG, Urteil vom
  19. Juli 2012, B 13 R 105/11 R - juris Rdnr. 29 m.w.N.). Diese Voraussetzungen müssen im Vollbeweis vorliegen, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  20. Dezember 2015, L 8 R 935/11 - juris Rdnr. 131). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Kläger bezüglich der besagten Überweisungen, Abbuchungen am Geldautomaten und sonstigen Auszahlungen zu Lasten des Kontos der Versicherten über insgesamt 9.708,75 € als Verfügender anzusehen ist. Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, deshalb nicht Verfügender zu sein, weil er lediglich die Rentenleistungen an seine in der Türkei lebende Mutter weiterleiten sollte und zu keinen anderen Verfügungen befugt gewesen sei. Abgesehen davon, dass eine solche Verfügungsbeschränkung dem kontoführenden Geldinstitut offenkundig nicht bekannt war, wie dem Schreiben der E. Bank EX. vom
  21. Januar 2012 zu entnehmen ist, verkennt der Kläger in diesem Zusammenhang den Begriff des "Verfügungsberechtigten" im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Denn die Erstattungspflicht des Verfügenden besteht unabhängig davon, ob er materiell (uneingeschränkt) verfügungsberechtigt ist. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI stellt gerade nicht auf eine materielle Berechtigung ab, sondern es genügt, wenn die dem Geldinstitut bekannten Umstände auf eine Kontoführungsbefugnis des Verfügenden schließen lassen (vgl. BSG, Urteil vom
  22. April 2008, B 5a/4 R 79/06 R - juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom
  23. Februar 2009, B 13/4 R 91/06 R - juris), mithin eine Verfügungsberechtigung nur ihrem äußeren Anschein nach besteht, der das Geldinstitut zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Prüfung berechtigt. Das ist bei den vorbezeichneten Bankgeschäften zweifelsohne der Fall gewesen. Auf eine materielle Berechtigung des Verfügenden kann es schon deshalb nicht ankommen, weil § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ausdrücklich bestimmt, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto eines Geldinstituts überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten. Mit dem Tod des Berechtigten kann der Zweck der Überweisung des Rentenversicherungsträgers an das Geldinstitut, nämlich die Erfüllung (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB> analog) des gegen ihn gerichteten Zahlungsanspruchs aus einem sozialen Recht der Alterssicherung (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB I), nicht mehr erreicht werden, sodass eine bereits erfolgte Überweisung rechtsgrundlos und damit fehlgeschlagen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  24. Februar 2009, B 13 R 59/08 R =

§ 118Nr.

7). Ab diesem Zeitpunkt hat objektiv kein anderes Rechtssubjekt als der überweisende Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf den zu Unrecht als Rente auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Betrag (vgl. BSG, Urteil vom

  1. April 2007, B 4 R 89/06 R - juris Rdnr. 70). Die Durchsetzung dieses Anspruchs ist dabei besonders geschützt durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geregelten Vorbehalt, der gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber Dritten wirkt (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Februar 2016, B 13 R 22/15 R - juris Rdnr. 19). Jener Vorbehalt entsteht unabhängig davon, ob diese Personen von ihm Kenntnis haben, und schließt zugunsten des Rentenversicherungsträgers aus, dass ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts über den Betrag der fehlgeschlagenen Rentengutschrift entstehen kann, soweit das Überweisungskonto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben (mehr) aufweist (vgl. BSG, Urteil vom
  3. November 2008, B 13 R 48/07 R =

§ 118Nr.

9). Der Vorbehalt bewirkt also, dass alle zivilrechtlichen Verfügungen, die nach dem Tod des Versicherten und nach einer nach § 118 SGB VI erlaubten und wirksamen Gutschrift getroffen wurden, gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksam sind (vgl. BSG, Urteil vom

  1. April 2006, a.a.O., Rdnr. 73). Das bedeutet aber, dass letztlich jede Verfügung über die nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen im Widerspruch zur materiellen Rechtslage steht, sofern sie nicht zugunsten des Rentenversicherungsträgers vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI auf eine materiell-rechtliche Verfügungsberechtigung abstellt. Soweit sich der Kläger mit Blick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung auf ein schutzwürdiges Vertrauen beruft, folgt dem der Senat ebenfalls nicht. Denn anders als insbesondere § 50 Abs. 1 i. V. m. § 45, § 48 SGB X und § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X beinhaltet § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gerade keine Vertrauensschutzregelung, sodass sich Empfänger und Verfügende im Sinne dieser Vorschrift nicht darauf berufen können, sie hätten auf ein "Behaltendürfen" des zu Unrecht erlangten Betrages vertraut (vgl. Pflüger, a.a.O., Rdnr. 152). Dies folgt im Übrigen - wie soeben dargelegt - auch aus dem in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geregelten Vorbehalt. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung greift auch sein Entreicherungseinwand nicht durch. Es ist unerheblich, dass er die Rentenleistungen nicht vereinnahmt, sondern an seine in der Türkei lebende Mutter weitergeleitet haben und deshalb nicht bereichert sein will, weil diese Leistungen nicht seinem Vermögen zugeflossen sind. Die Erstattungspflicht nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI besteht unabhängig davon, ob der Empfänger oder Verfügende bereichert ist (vgl. Körner, a.a.O., Rdnr. 28a). In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass es sich bei § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI um eine besondere öffentlich-rechtliche Grundlage einer verschärften bereicherungsrechtlichen Haftung der Anspruchsadressaten handelt. Diese verschärfte Haftung rechtfertigt sich allein durch das besondere Interesse des Versicherungsträgers als treuhänderischer Sachwalter der Mittel, die ihm seine Mitglieder durch ihre Beiträge zur Finanzierung (auch) der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben, fehlgegangene Zahlungen rückabzuwickeln (vgl. BSG, Urteil vom
  2. August 1998, B 4 RA 72/97 R - juris Rdnr. 25). Diesem Schutzzweck entsprechend wird die Anwendbarkeit der Norm zugleich begrenzt. Sie kann daher als einschlägig nur dann und insoweit in Betracht kommen, als es gerade darum geht, einen der fehlgeschlagenen Rentenzahlung zuzuordnenden Geldzufluss rückabzuwickeln. In welchen Fällen von einem insofern ausreichenden Bezug ausgegangen werden kann, hat das Gesetz für den Erstattungsanspruch gegen den Verfügenden selbst ausdrücklich geregelt. Dieser kann gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 SGB VI nämlich nur dann und insoweit in Anspruch genommen werden, als er ein vorhandenes Guthaben unter einen dem Wert der Geldleistung (oder Gutschrift) entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) gesenkt hat und das Konto bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben aufweist, die Erstattung zu finanzieren. Erst Recht muss dies für denjenigen Empfänger einer Geldleistung gelten, dessen Begünstigung sich erst aus einem notwendig vorangegangenen Tun des Verfügenden ableitet. Nur dann ist er von beliebigen Personen unterscheidbar, denen ebenfalls ein Geldbetrag von dem Konto zugeflossen ist, auf das unter anderem auch die Rente des verstorbenen Versicherten überwiesen wurde, deren Begünstigung aber jedes rechtlich relevanten inneren Zusammenhangs mit dem Rentenbetrag entbehrt (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom
  3. Dezember 2011, B 4 RA 53/01 R - juris Rdnr. 30). Mit diesem Verständnis begegnet die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung der Empfänger und Verfügenden gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Dezember 2002, B 5 RJ 42/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr. 11). Auch ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass eine andere Person die Überweisungen, Abbuchungen am Geldautomaten und sonstigen Auszahlungen zu Lasten des Kontos der Versicherten über insgesamt 9.708,75 € vorgenommen haben könnte. Namentlich die Schwester des Klägers, F. A., hatte zur Überzeugung des Senats nicht über das Konto des Versicherten nach dessen Tod verfügt. Das ergibt sich schon aus den Einlassungen des Klägers im erstinstanzlich durchgeführten Erörterungstermin am
  5. November
  6. Denn insoweit gab er bereitwillig an, dass die beiden anderen Kontoverfügungsberechtigten, seine Mutter und seine Schwester F., in der Türkei gewesen seien. Mangels Aufenthalts in Deutschland war es beiden daher denknotwendig unmöglich, von hier aus tatsächlich Verfügungen zu Lasten des Kontos vorgenommen zu haben. Mehr als ihre bloße Verfügungsberechtigung, die allerdings nicht für eine Inanspruchnahme durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ausreicht (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
  7. Juli 2012, B 13 R 105/11 R - juris Rdnr. 29, 30) und die damit den Kläger auch nicht aus seiner eigenen Erstattungspflicht zumindest anteilig entlassen würde, ist vorliegend deshalb nicht nachgewiesen. Dass die Bankgeschäfte von der Türkei aus geführt worden sein könnten, lässt sich den vorgelegten Kontoumsätzen nicht entnehmen und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Dass der Kläger erstmals im Berufungsverfahren vorträgt, seine Schwester F. komme ebenfalls als Verfügende in Betracht, weil sie sich teilweise in Deutschland aufgehalten und ebenfalls Geldbeträge für die Mutter in der Türkei abgehoben habe, rechtfertigt keine andere Sicht der Dinge. Ungeachtet dessen, dass sich der Kläger hiermit offensichtlich selbst widerspricht, ohne dass hierfür - außer der Annahme eines zielgerichteten Prozessverhaltens - nachvollziehbare Gründe erkennbar sind, ist sein dahingehender Vortrag letztlich zu unkonkret gehalten, um den Senat zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen (§ 103 SGG) zu veranlassen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend eine Erstattung überzahlter Rentenleistungen für einen Zeitraum von beinahe 20 Jahren im Streit steht, in dem die einzelnen Bankgeschäfte mehreren Verfügenden zugeordnet werden müssten. Eine derartige Zuordnung setzt aber zunächst voraus, dass zumindest die jeweiligen Aufenthalte der Schwester des Klägers in Deutschland bekannt sind. Hierzu hat der Kläger indes nichts vorgetragen, weshalb es letztlich an substantiierten Anknüpfungspunkten für weitere Sachverhaltsermittlungen des Senats fehlt. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein") besteht auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (vgl. BSG, Beschluss vom
  8. Februar 2018, B 13 R 279/16 B - juris Rdnr. 21 m.w.N.; BSG, Beschluss vom
  9. Januar 2018, B 13 R 377/15 B - juris Rdnr. 12 m.w.N.). Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass der Kläger ab dem
  10. Januar 1995 überzahlte Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 69.280,14 € (59.571,39 € + 9.708,75 €) empfangen bzw. hierüber verfügt hat. Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger auch die weiteren, vor dem
  11. Januar 1995 überzahlten Rentenleistungen, die sich allein im Zeitraum vom
  12. November 1991 bis
  13. Juli 1994 auf zusammen 9.906,05 € belaufen, empfangen bzw. hierüber verfügt hat. Dass für den Zeitraum vor dem
  14. Januar 1995 keine Kontoumsätze vorliegen, ist hierbei ohne Belang. Denn der Kläger hat selbst eingeräumt, auch jene Rentenleistungen empfangen bzw. hierüber verfügt zu haben, indem er angegeben hat, nach dem Tod seines Vaters die Rentenleistungen an seine in der Türkei lebende Mutter weitergeleitet zu haben. Hinweise dafür, dass Rentenleistungen nicht weitergeleitet worden sein könnten, ergeben sich für den Senat nicht. Das gilt vor allem auch deshalb, weil das Konto des Versicherten dann zum
  15. Januar 1995 mehr als nur ein Guthaben in Höhe von 6.681,47 DM hätte aufweisen müssen. Auch insoweit musste sich der Senat somit nicht zu weiteren Sachverhaltsermittlungen gedrängt fühlen, zumal die von der Beklagten mit Bescheid vom
  16. Februar 2012 geltend gemachte Erstattungsforderung von 69.946,35 € sich schon dann als rechtmäßig erweist, sofern der Kläger in der Zeit vor dem
  17. Januar 1995 nur einen Betrag von 666,21 € empfangen bzw. hierüber verfügt hatte. Vor diesem Hintergrund ist es letztlich auch nicht entscheidungsrelevant und bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, in welcher Höhe von den vom
  18. November 1991 bis
  19. Dezember 1994 überzahlten Rentenleistungen Kontoführungsgebühren beglichen worden waren, die vorrangig nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI von der E. Bank EX. zu erstatten wären (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
  20. April 2002, B 4 RA 64/01 R =

§ 118Nr.

10). Diese Gebühren waren ganz offenkundig nicht so hoch, um damit eine vorrangige Erstattungspflicht des Geldinstituts zu begründen, infolge derer die nachrangige Erstattungspflicht des Klägers weniger als 666,21 € betragen würde. Der Erstattungspflicht des Klägers aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI steht schließlich auch nicht ein weitergehender vorrangiger Erstattungsanspruch des Geldinstituts gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI entgegen. Denn in diesem Zusammenhang hat die E. Bank EX. mit Schreiben vom 20. Juni 2012 mitgeteilt, dass das Konto des Versicherten am 19. Juni 2012 geschlossen und der Saldo zu ihren Lasten ausgebucht worden ist. Mit ihrem abschließenden Hinweis, die Beklagte möge sich daher an die Verfügungsberechtigten wenden, hat die E. Bank EX. somit zu Recht geltend gemacht, gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entreichert zu sein. Dies ist für den Senat anhand der von ihr vorgelegten Kontoumsätze auch durchaus nachvollziehbar. Denn bereits zum 5. September 2011, nachdem also die letzte Rentenleistung auf dem Konto eingegangen war und sich der Kläger 1.100 € hatte auszahlen lassen, wies das Konto lediglich noch ein Guthaben von 1,97 € aus, das allein wegen der weiterhin zu zahlenden Kontoführungsgebühren bis zum 19. Juni 2012 vollständig aufgebraucht gewesen sein musste. Zu Unrecht wendet der Kläger gegen seine Erstattungspflicht über 69.946,35 € ein, dass hiervon die seiner Mutter G. A. zustehende Witwenrentenansprüche in Abzug gebracht werden müssen. Das folgt schon daraus, dass es sich bei den Renten wegen Alters (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.

  1. b)SGB I; § 33 Abs. 2 SGB VI; § 1245 Nr. 2 RVO) und Renten wegen Todes (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
  2. c)SGB I; § 33 Abs. 4 SGB VI; § 1263 Abs. 1 RVO) um eigenständige Sozialleistungsansprüche im Sinne von § 11 SGB I handelt, die unabhängig voneinander gewährt werden. Die dem Konto des Versicherten nach dessen Tod gutgeschriebenen Rentenleistungen sind also nicht etwa deshalb nicht zu Unrecht im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erbracht worden, weil seiner Witwe für denselben Zeitraum Witwenrente zugestanden hätte. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass jener Witwenrentenanspruch im Übrigen erst durch den Antrag vom 4. Mai 2012 für die Zeit ab 1. Mai 2011 zahlbar gemacht worden ist (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Der Erstattungsanspruch der Beklagten ist außerdem nicht durch Aufrechnung erloschen. Die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit den an ihn abgetretenen Witwenrentenansprüchen seiner Mutter G. A. berührt die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides vom 28. Februar 2012 nicht. Die §§ 387 ff. BGB sind auf öffentlich-rechtliche Forderungen entsprechend anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juli 2004, B 3 KR 21/03 R - juris Rdnr. 14 m.w.N.), sodass sich auch die vom Kläger erklärte Aufrechnung an den Voraussetzungen dieser Vorschriften messen lassen muss. Die Aufrechnung (§ 387 BGB) ist neben der Erfüllung (§ 362 BGB) und der Hinterlegung (§ 372 BGB) im Zivilrecht die dritte Möglichkeit, einseitig das Erlöschen eines Schuldverhältnisses zu bewirken. Sie führt zur wechselseitigen Tilgung zweier sich gegenüberstehenden Forderungen durch einseitiges Rechtsgeschäft und hat insoweit zwei Funktionen, indem sie einerseits die Tilgung der Hauptforderung bewirkt und andererseits dem Schuldner die Möglichkeit einräumt, eine Gegenforderung im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen. Die Aufrechnung hat damit auch Sicherungs- und Vollstreckungsfunktion (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 387 Rdnr. 1 m.w.N.). Ausgehend hiervon kann die Behauptung, ein Erstattungsbescheid sei gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG rechtswidrig, grundsätzlich nicht mit einer Aufrechnungserklärung begründet werden, wenn mit dem Bescheid allein eine Erstattungsforderung festgestellt wird. Das beruht darauf, dass die Erstattungsfestsetzung lediglich den Rechtsgrund für die Leistung des Erstattungspflichtigen bildet, der nicht mit der Erfüllung des Erstattungsanspruchs und daher auch nicht mit dem Erfüllungsersatz einer etwaigen Aufrechnung entfällt. Auch nach der Erfüllung des Erstattungsanspruchs behält der die Erstattungsschuld festsetzende Bescheid seine Funktion, indem er zugunsten des Erstattungsberechtigten den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erstatteten Leistung bildet. Daraus ergibt sich als Konsequenz, dass eine Aufrechnung die Rechtmäßigkeit der Erstattungsfestsetzung grundsätzlich unberührt lässt und allein deren Vollstreckbarkeit betrifft. Eine Aufrechnung wirkt sich ausnahmsweise allerdings dann auf die Rechtmäßigkeit eines Bescheides aus, wenn dort (neben der Festsetzung des Erstattungsbetrags) eine Zahlungsaufforderung, mithin ein Leistungsgebot, enthalten ist. Dieses Leistungsgebot stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, weil damit eine Regelung über die Einzelheiten der Erstattungszahlung getroffen wird, nämlich wann und wohin der Schuldner die Zahlungen zu leisten hat. Diese Regelung ist bzw. wird bei einer wirksamen Aufrechnung auch dann rechtswidrig, wenn die Aufrechnungserklärung erst nach Erlass des Bescheides abgegeben wird. Das folgt daraus, dass eine Aufrechnung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage zurückwirkt (§ 389 BGB). Ein derartiges Leistungsgebot enthält der Bescheid vom 28. Februar 2012 indes nicht. Sein Regelungsgehalt erschöpft sich vielmehr darin, die Höhe der im Zeitraum vom 1. August 1994 bis 30. September 2011 überzahlten Rentenleistungen sowie die Erstattungspflicht des Klägers festzustellen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitergehende Erörterungen zur nur eingeschränkten Abtretbarkeit von Sozialleistungen (§ 53 SGB I) und zum Bestehen einer Aufrechnungslage. Anders als der Kläger meint, ist der Erstattungsanspruch der Beklagten schließlich nicht verjährt. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs ist in § 118 Abs. 4a SGB VI in der seit 1. Mai 2007 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Anpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554) geregelt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift verjähren die Ansprüche nach § 118 Abs. 4 SGB VI in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Diese Kenntnis hatte die Beklagte frühestens am 25. Januar 2012 mit dem Zugang des Schreibens der E. Bank EX. vom 23. Januar 2012. Folglich ist der Erstattungsbescheid vom 28. Februar 2012 ganz offenkundig noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 118 Abs. 4a Satz 1 SGB VI ergangen, ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf die zivilrechtlichen Vorschriften über die Hemmung (§§ 203 ff. BGB), die Ablaufhemmung (§ 210 f. BGB) und den Neubeginn (§ 212 BGB) bedarf, die über § 118 Abs. 4a Satz 2 SGB VI sinngemäß anzuwenden sind. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Danach hat der Kläger 8/9 und die Beklagte 1/9 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 193 SGG scheidet hingegen aus, weil weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der Kläger ist insbesondere nicht Sonderrechtsnachfolger des verstorbenen Versicherten im Sinne von § 56 SGB I und streitet mit der Beklagten im Übrigen auch nicht über fällige Rentenansprüche. Deshalb war letztlich auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zu Ungunsten der Beteiligten zu ändern, die auch zur Tragung von Gerichtskosten verpflichtet sind. Das Verbot der reformatio in peius gilt für Kostenentscheidungen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1986, 10 RAr 10/86 = SozR 4100 § 141b Nr. 40). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. SGG i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der Höhe der Erstattungsforderung, welche die Beklagte zuletzt mit dem Bescheid vom 18. November 2013 festgesetzt hat. Den Streitwert hat der Senat dabei auch für das Klageverfahren festgesetzt. Die Befugnis hierzu ergibt sich aus einer erweiternden Auslegung von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Jedenfalls bei betragsmäßig von vornherein feststehendem und in allen Instanzen offensichtlich gleich gebliebenem Streitwert - wie hier - darf das Rechtsmittelgericht aus Gründen der Prozessökonomie nicht nur von den Instanzgerichten getroffene Streitwertfestsetzungen ändern, sondern schon mangels entsprechender Kostengrundentscheidung - unterbliebene Streitwertfestsetzungen nachholen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006, B 10 LW 5/05 R - juris Rdnr. 23 m.w.N.). Die Revision war zuzulassen. Der Senat misst der Rechtsfrage, ob der Rentenversicherungsträger einen auf der Grundlage von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ergangenen Erstattungsbescheid unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der § 45 und § 48 SGB X nachträglich korrigieren kann, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bei. 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